Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Militäranwärter. 
Strafe mit der von rechtswegen dauernde Un- 
fähigkeit zur Bekleidung öff. Aemter verbunden 
ist; § 34. — III. Der Z. gibt den In- 
abern, ohne ein Recht auf eine bestimmte 
ststelle zu verleihen, den Anspruch auf 
Anstellung im 3Z2fsst in mittl. Kanzlei- 
oder Unterbeamtenstellen bei R.= und Staatsbeh., 
bei Gden und Gdeverbänden, soweit der An- 
wärter die Bundesstaatsangehörigkeit seit mind. 
2 J. besitzt, bei den VersAnst. für Inv ers. 
und bei städt. oder solchen Einrichtungen, die ganz 
oder z. T. aus Mitteln des R., des St. oder der 
Gde unterhalten werden. Die hierüber vom BRdrt. 
nach vorheriger Kenntnisnahme des Reichstags 
aufgestellten „Grundsätze für die Besetzung der 
mittl. Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbeh. mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungscheins“ 20. 6. 07 bzw. 
bei den Kommunalbeh.“ usw. vom gl. Datum be- 
stimmen: 1. Ausschließlich mit M., bzw. bei 
Unterbeamtenstellen mit Inhabern des Anstel- 
lungsch. sind zu besetzen im R.= und Staatsdst. 
— mit Ausn. des Forstdst. — in allen Dstzweigen 
und bei allen Beh. außer bei der Reichskanzlei 
und dem Ausw. Amt, den Min. der ausw. Angel., 
den Chiffrierbureaus, Gesandtschaften und Konfu- 
laten: a) die Stellen im Kanzleidst, soweit ledigl. 
Schreibarbeiten und damit zusammenhängende 
Dstverrichtungen in Frage kommen, b) sowie sämtl. 
Stellen (außer bei Gesandtschaften und Konfu- 
laten) mit im wesentl. mech. und keine bes. techn. 
Kenntnisse erfordernden Diensten; im w. Gdedst 
sind diese Stellen den M. nur vorbehalten zu a 
3zu *4, zu b zu /8. — 2. Mindestens zur 
Hälfte, ausgenommen Min., sonst. Zentralbeh., 
Gesandtsch. und Konsulate, sind mit M. im St.= 
und Gdedst zu besetzen: die Stellen des mittl. 
Bureaudst. (Journal-, Registratur-, Expeditions-, 
Kalkulatur= und Kassendienst) soweit keine bes. 
wissensch. oder techn. Vorbildung erforderl. ist. 
Ausgenommen sind in W. die Gden und Gdevbde. 
unter 3000 Einw. Als nicht vorbehaltene Stellen 
find ausdrückl. bezeichnet, diej. der Ortsvorst., An- 
wälte, Ratschreiber, Standesbeamten, selbst. Poli- 
zeibeamten, Gdepfleger und Ortsrechner, so daß 
zu den unter 1 gen. Stellen im w. Gdedst ge- 
hören: Amtsdiener, Aufwärter, Polizeiwachtmstr., 
Schutzleute, Polizei= und Schuldiener, Feld-- und 
Waldschützen. Bei den mittl. Bureaubeamtenstellen 
sind ausgenommen Kassenbeamte mit selbst. Geld- 
verkehr und selbst. Rechnungskontrolle, Bureau- 
vorst. bei den Vers Anst. und in Städten über 40 000 
Einw., sowie Stellen, mit denen eine Tätigkeit in 
Grundbuch-, Vormundschafts= und Nachlaßsachen 
verbunden ist. Die Einzelheiten, wie nähere Be- 
zeichnung der Stellen, bes. Anforderungen an den 
Bewerber, etwa erlangte Probedienstleistung, Art 
und Dauer des Anstellungsverhältnisses, Einkom- 
men, Beh., an die die Bewerbung zu richten ist, 
enthalten die von den Anstellungsbeh. veröffent- 
lichten „ausführl. Stellenverzeichnisse“ nebst Nach- 
trägen. Andere als die gen. Stellen werden mit 
M. besetzt, soweit es die Erfordernisse des 
Dienstes gestatten. Vorbehaltene Stellen dürfen, 
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worüber der Rechnungshof sowie die Landes- 
zentralbeh. zu wachen haben, mit anderen Perf. 
nur besetzt werden, soweit keine geeigneten oder 
bereiten M. vorhanden sind, oder, wie hins. der 
mit Aussicht auf Anstellung im Zst verabschie- 
deten Offiziere bes. Vorschr. bestehen. — IV. Die 
Berechtigung zur Bewerbung dauert bis 
zum Antritt einer etatsmäßigen Stelle mit der 
Aussicht oder dem Anspruch auf Ruhegehalt. Die 
Bewerbung, zu deren Annahme die Anstellungsbceh. 
nur verpflichtet ist, wenn der Bew. für die Stelle 
sich genügend befähigt ausweist, die etwa erforderl. 
Prüfungen erstanden und die verlangte informa- 
torische Beschäftigung erledigt hat, z. B. Garnison= 
verwohkst, erfolgt seitens der im akt. Dst befindl. 
M. durch Vermittlung der vorges. Militärbeh., sei- 
tens der übr. unmittelbar oder durch das zuständ. 
Bezirkskommando. Der Bewerbung sind beizu- 
fügen: selbstgeschr. Lebenslauf, Stammrollenaus- 
zug bz. Paß, Führungszeugnis, militärärztl. Zeug- 
nis von den bereits ausgeschiedenen M., ZSch. und 
obrigkeitl. Leumunds= und VermögensZ. Die als 
befähigt bef. Bew.b, „Stellenanwärter wer- 
den in die von den Anstellungsbeh. geführten Verz. 
nach Datum des Eingangs der Bew. bzw. der er- 
standenen Vorprüfung ausgenommen. Den Bew. 
ist von dem Erfolg ihrer Bew. Kenntnis zu geben 
mit dem Hinweis auf die alljährl. zum 1. 12. er- 
forderl. Erneuerung. Stellen für die keine Stellen- 
anw. vorgemerkt sind, werden durch die vom 
Kriegsm. wöchentlich herausgegebene Vakanzenliste 
bekannt gemacht; in letzterer werden auch die er- 
folgten Stellenbesetzungen veröffentlicht, von denen 
das Kriegsm. durch die Anstellungsbeh. mittels bes. 
Nachweisungen Kenntnis erhält. — Die Reihen- 
folge der Einberufung richttet sich im allg. 
innerhalb der Klassen nach der Reihenfolge des 
Verz., wobei jedoch für Stellen eines Bst. dessen 
Staatsangeh. oder die aus dem Kontingent hervor- 
gegangenen bevorzugt werden dürfen, so in W. 
für Zivilstaatsdienststellen grundsätzlich, soweit 
nicht bez. der im Gebiet anderer St. gelegenen 
Bahnstrecken Verträge ein anderes bedingen; für 
den See= und Küstendst. gehen Unteroff. der 
Marine solchen des Landheeres vor; weiterhin 
kommen Inhaber der Anstellungsch. erst in Frage, 
wenn keine bereiten M. vorhanden sind; im übr. 
sind Unteroff. mit mind. 8jähr. Dstz. in 1. Linie 
zu berücksichtigen. — V. Während einer An stel- 
lung auf Probe ist das volle Stelleneinkom= 
men, während einer Probedstleistung sind Bezüge 
mind. in Höhe von ders. zuständig. M. des akt. 
Dststandes werden zur Probedstleistung in vor- 
behaltene Stellen beurlaubt und erhalten unter 
Wegfall sämtl. Gebührnisse ein nach dem Dienst- 
grad und je nachdem sie Familie haben oder nicht 
abgestuftes Gesamteinkommen, hievon aus Mili- 
tärfonds nur den durch Einkommen der Stelle nicht 
gedeckten Teil. Zwecks Erlangung nicht vorbehal- 
tener Stellen, sowie zum Suchen von Stellen, auch 
im Privatdienst und zur aushilfsweisen Beschäf- 
tigung erhalten solche M. Urlaub, im allg. nicht 
über 3 Mte, unter Fortbezug ihrer Militärgebühr- 
nisse, s. Anl. M. der Grundsätze f. d. Staatedst
	        
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