Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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und Anl. II f. d. Gdedst, 8 58 FrG. 26. 10. 11. v 
des späteren Auf- und Vorrückens genießen M. 
keine Vorrechte, hier sind lediglich dienstl. Inter- 
essen maßgebend; bei Berechnung der Gesamtdst- 
zeit ist jedoch die Probedstleistung mind. voll an- 
zurechnen. Bez. Anrechnung der akt. Militärdstzeit 
bestimmt § 7 des Besold G. 15. 7. 09, Rl. 573, 
daß bei Anstellung im Reichsdst M. mit 9 und 
mehrj. Dstzeit bei der 1. etatmäßigen Anstellung, 
soweit sie und die f. ZDstzeit zusammen 12 JF. 
übersteigt bis zu 3 J., sonst mit 1 J. an- 
gerechnet wird. — VI. ZSch. mit beschränk- 
ter räumlicher Wirkung haben die 
Anstellungsgrundsätze geschaffen: 1. ehemalige Un- 
teroff., die nach mind. 9j. akt. Dstzeit in milit. 
organisierte Landjägerkorps od. Schutzmannschaften 
eintreten, erhalten beim Ausscheiden als dienst- 
unbrauchbar den Z., wenn die beiden Dienstzeiten 
zusammen 12 J. betragen. Dieser Sch. gilt nur 
für den RDst und den Zst des betr. St. — 
2. Nur für letzteren gültigen Z. können erhalten, 
Unteroff., die nach mind. 6j. akt. Dstzeit übernom- 
men wurden, wenn sie eine Gesamtdstzeit von 
mind. 15 J. haben oder nach dem Uebertritt inf. 
Dstbeschäd. oder nach einer Gesamtdstzeit von 
mind. 8 J. dienstunbrauchbar geworden sind. 
Lehner. 
Militärapotheker. Zu den M. gehören a) als 
obere Mil Beamte: Korps Stabsap., Stabsap., Ober- 
ap., b) als Pers. des Soldatenstandes: Unterap., 
Einj Freiw M. Der Korps Stabsap. ist dem Sani- 
tätsamt, s. d., zur Bearbeitung der pharmaz. und 
chemischen Arbeiten zugeteilt. Die Stabsap., in 
W. 1 beim GarnLaz. Stuttgart und einer 
beim Garn Laz. Ulm sind den Crhefärzten 
dieser Laz. zur Leitung des pharmaz. Dienstes 
unterstellt und unterstützten den Korps Stabap. bei 
chem. Arbeiten. Die Oberap. und Unterap., so- 
weit sie nicht zu Uebungen einberufen sind, gehören 
dem Beurlaubtenstand an und sind für den pharm. 
Dienst im mobilen Verhältnis bestimmt. — Ap., 
ApGGehilfen, ApLehrl. und Ap Anw., die die Berech- 
tigung zum einjfreiw. Dienst haben, genügen ihrer 
akt. Dstpflicht entweder a) ganz mit der Waffe oder 
b) 1 J. mit W. und wenn sie das Dienstzeugnis, 
s. San Korps A. zu 1, erlangt und die Prüfung als 
Ap. bestanden haben, ½ J. in einer Laz Ap., (s. 
Maz.) in Stuttgart, Ludwigsburg, Ulm, Wein- 
garten, MBl. 72 141, als einjfreiw. M., HO. 
§5 21. Zu diesem Zweck melden sich die unter b Be- 
zeichneten nach erlangter Appr. beim Korpsarzt 
zur Einstellung als einjfreiw. M., vor Ablauf der 
Dstzeit legen sie eine mündl. Pr. ab und erhalten 
darauf ein Zeugnis des Korpsarztes, Befähigungs- 
zeugn., daß sie zur Beförderung geeignet find. Bei 
ihrer Entlassung aus dem akt. Dst treten die M. 
als Unterap. zum Beurlstd über; zwecks Beförde- 
rung zum Oberap. müssen sie eine 6wöch. Dst- 
leistung bei einem Garn Laz. ablegen. Ueber den 
Erfolg der Uebungen stellt der Korpsarzt ein Zeug- 
nis aus, daß sie zur Bef. geeignet sind. Ap., die 
das Befähigungungsz. erworben haben oder dem 
Beurlst. als Off. angehören, können, falls sie den 
Befähigungsausweis für Nahrungsmittelchemitker, 
Militärapotheker — Militärbauwesen. 
Robl. 94 285, besitzen, schuldenfrei und felddienst- 
fähig sind, behufs Einstellung als Stabsap. vom 
Min Kr. zu einer i. d. R. 6 monatl. Probedienst- 
leistung einberufen werden; ist nach Ablauf der 
Probezeit die Befähigung dargetan, so erfolgt die 
Ernennung zum Stabap. — S. a. Apotheken- 
wesen VII. Schall. 
Militärbauämter s. Militärbauwesen. 
Militärbanwesen. I. Das M. untersteht der- 
Oberleitung des MinkKr., unter diesem den 
Aufsichtsbeh., vor allem der Korpsintendantur;z unter 
letzteren nehmen die örtl. Verwaltungen und M.= 
Bauämter das Baugeschäft für die ihrer Verwal- 
tung unterstehenden Bez. und Gebäude wahr. — 
U. Man unterscheidet Neu= und größere 
Umbauten und laufende Unterhal- 
tung der baulichen Anlagen. 7 A. Nen- 
bauten und größere Umbauten. Dem Bau- 
entwurf geht i. d. R. die Aufstellung eines 
Vorentw. mit Skizzen, Erläuterungsbericht (Be- 
schreibung des Bauwesens und der Bauausf.) und 
überschläglicher Kostenberechnung voraus. Bei 
Bauten über 30000 4 ist das Min Kr. stets 
beteiligt, insofern die Vorentw. über Kasernen und 
Ställe seiner Vorprüfung unterliegen, bei andern 
Bauw., z. B. Garnisonkirchen, Dienst= und Dst- 
wohnungsgeb., Offizierspeiseanst., Garnisonwasch- 
anst., Schießständen die Feststellung der Bauentw. 
dem Min Kr. vorbehalten ist. Ohne Rücksicht auf 
den Kostenpunkt erfolgt die Feststellung der Bau- 
entw. durch das Min Kr., wenn wegen bes. Wich- 
tigkeit und Schwierigkeit obere Pr. für zweckmäßig 
erachtet wird. Im übr. ist die Feststell. der Bauentw. 
Sache der Korpsintendantur. Zu allen für 
den Gebrauch der Truppen best. Neubauten und 
Einricht. ist Zustimmung des Generalkom- 
mandos erforderlich, das durch den Intendanten 
über alle wichtigeren baul. Angelegenheiten auf 
dem laufenden gehalten wird. Dem Korpsarzt, der 
bei allen die Gesundheitspflege betr. Fragen mit- 
zuwirken hat, sind alle Entw. in Lazarettbausachen 
zur Mitprüfung mitzuteilen. — Der Korps- 
intendantur, die als Aufsichtsbeh. in 1. Linie 
f. rechtzeitige, zweckmäßige u. preiswürdige Befrie- 
digung des baulichen Bedürfnisses ihres Geschäfts- 
bereichs zu sorgen hat, liegt ob Prüfung der Bau- 
anträge, Feststellung des Bedürfnsses, Anordnung 
der Entwurfbearbeitung, Pr. der Bauentw., Sorge 
für deren Feststellung, Bereitstellung der Mittel, 
Einleitung und Ueberwachung der Ausführung, 
Anordnung der Vergebung der Arbeiten, Pr. der 
Bedingungen, Bestätigung der Verträge, Zu- 
schlagserteilung, Abrechnung, Uebergabe der fer- 
tigen Bauten an den Nutznießer. Bez. Bereitstel- 
lung der Mittel ist durch den R E. bestimmt, daß 
aus den lauf. Baugeldern nur kleinere Neu= und 
Umbauten bestritten werden dürfen, d. h. auf dem 
Gebiet der Garnisonverw. bis zu 100 00 •4, 
Schießstandsanlagen bis zu 30 000 MA, ebenso Pro- 
viantsamtsanlagen, während im übr. die Mittel 
grundsätzlich durch den Etat als einmalige Fonds 
bes. angefordert werden müssen. — B. Bei der 
— laufenden baulichen Unterhaltung # werden 
unterschieden kleinere Ausbesserungen 
 
	        
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