Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Militärbauwesen. 
bis zu 500 4 und große A. Erstere werden i. d. 
R. von den örtl. Verwaltungen, soweit nicht fachm. 
Kenntnisse erforderlich find, ohne bauamtl. Mit- 
wirkung, letztere durch die MilBauämter unter Mit- 
wirkung der Lokalstellen ausgeführt. Die lauf. 
kleinen Ausbess. werden i. d. R. für je ein Rech- 
nungsjahr in beschr. Verdingung nach Handwerks- 
zweigen vergeben. Für jeden Baubez. bzw. Stand- 
ort werden „Lohn= und Preisverzeichn.“ aufgestellt; 
zu dem darauf abgegebenen Angebot hat der Unter- 
nehmer während der Vertragsdauer sämtl. in 
seinen Handwerkszweig einschlagenden Arbeiten 
an den ihm zugeteilten Gebäuden auf Grund der 
im Einzelfall mittels Bestellzettel erteilten Auf- 
träge auszuführen. Zweimalige Verlängerung 
dieser Verträge je auf 1 J. kann die Aufsichtsbeh. 
genehmigen. Die Feststellung der größeren Ausb. 
erfolgt in der Hauptsache, abgesehen von dringl., 
Mofort auszuführenden Arbeiten, im Weg der jährl. 
auaufnahme. Eine Kommission, bestehend aus 
einem Mitgl. der Aufsichtsbeh., Vertretern des 
Truppenteils, nötigenfalls unter Heranziehung 
eines Sanitätsoff., dem Vorstand der örtl. Verw., 
dem Vorstand des Militärbauamts, der Bau- 
aMusschuß, erörtert die für das nächste Rech- 
nungsjahr vorgeschlagenen Bauanträge an der 
and der Baubedarfsnachweisung an Ort und 
Stelle und legt ihr Gutachten schriftlich in der 
Nachweisung nieder. Die Aufsichtsbeh. entscheidet 
nach Verfügbarkeit der Mittel und der Dringlich- 
keit der einz. Anträge über die Ausführung und 
läßt, soweit erforderlich, Kostenanschläge aufstellen. 
— III. Bei der Korps Int. ruht die obere 
Leitung des Bauwesens in der Hand des Inten- 
danten, die Einzelheiten werden bei den Abt. in 
ständigem Zusammenwirken mit dem Intendantur- 
und Baurat bearbeitet, wobei letzterer die techn. 
Seite, die ersteren die verwaltungsrechtl. Punkte 
erledigen, s. Intendanturen. Die Ausführun 
liegt den örtl. Verw. und Baubeamten ob, wobei 
Verw. und Baub. dienstl. nebeneinander stehen, die 
Geschäftsverteilung zwischen ihnen ähnlich geregelt 
ist wice zwischen Verwüolbt. der Korps Int. und Int.= 
und Baurat. Bei der Ausführung sind dieselben im 
allg. an die Weisungen der Aufsichtsbeh. und die 
Kostenanschläge gebunden. Eine gewisse Selb- 
ständigkeit ist den MilBauämtern nur bei grö- 
ßeren Neu= und Umbauten eingeräumt, sofern 
der Baubeamte sich bei der Bauausführung als 
notwendig herausstellende, im Kostenanschlag nicht 
vorgeseh. Mehrleistungen bei Zureichen der Mittel 
ohne Gen. der Aufsichtsbeh. ausführen lassen darf, 
wenn die Kosten sich unter 500 A4 halten, M. 
§ 52. — IV. Die Ausführung der Bauten er- 
folgt grundsätzlich durch Unterneh- 
mer. Die Vergebung der einz. Arbeiten erfolgt 
im Weg öff. Ausschreibungsverfahrens, oder des 
engeren Wettbewerbs oder freihändig unter Aus- 
tu jeden Wettbewerbs. 1. Oeff. Aus- 
chreiben, denen die gepr. Kostenanschläge, 
die allg. für Militärbauten aufgestellten und die 
bes. gedruckten Vertragsbedingungen für die einz. 
Arbeitsgattungen sowie die Bedingungen für die 
zur Vergebung kommenden Arb. zugrunde liegen, 
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bilden die Regel, da hiedurch einerseits ein mög- 
lichst großer Unternehmerkreis herangezogen und 
damit ein vorteilhaftes Ergebnis erwartet wer- 
den kann, andererseits auch den kleineren Unter- 
nehmern und Handwerkervereinigungen die Be- 
teiligung erleichtert wird, K. MV Bl. 08 143. Das 
Ausschreiben erfolgt nach näherer Anordnung der 
Korps Indent. in best. Tagesblättern und Fachsert- 
chriften, insbes. auch dem GBl. für W., unter 
estimmung einer Frist von mind. 2., bei größ. 
Arb. i. d. R. 4 Wochen. — 2. In engerem 
Wettbewerb, wozu 3—6 leistungsfäh. Unter- 
nehmer eingeladen werden, erfolgt die Vergebung: 
a) wenn bes. Sachkenntnis, Zuverlässigkeit und 
Leistungsfähigkeit der Unternehmer verlangt wer- 
den muß, um auch bei tüchtiger Bauleitung durch- 
aus sachgemäße Leistungen zu erhalten, z. B. grö- 
ßere maschinelle Anlagen, künstl. Gründungs- 
arbeiten, Gas-, Wasserleitungs-, Entwässerungs- 
anlagen, Lieferung von Baumaterialien, wo die 
Abnahme allein keine vollständige Gewähr für Be- 
dingungsmäßigkeit bietet, b) von Leistungen, für 
die nach ihrer Eigenart nur ein beschr. Kreis von 
Untern. in Frage kommt, c) wenn vorausgegange- 
nes öff. Ausschreiben kein annehmbares Ergebnis 
gehabt hat oder bes. Geheimhaltung oder Vorsicht 
in der Auswahl der Untern. im Staatsinteresse 
geboten ist. — 3. Freihändig kann die Ver- 
gebung erfolgen bei Leistungen bis zu 3000 M; 
bei Dringlichkeit; wenn bes. Kunstfertigkeit ver- 
langt werden muß oder Patent-= bzw. Musterschutz 
besteht; bei Nachbestellungen, wenn keine Preis- 
erhöhung; bei der Notwendigkeit, vom Untern. 
bes. Verschwiegenheit zu verlangen; nach erfolg- 
losem engerem Ausschreiben, wenn von Wieder- 
holung kein Erfolg zu erwarten; bei Ankäufen 
von d. Staats= und Gdebeh. — 4. Die Art der 
Vergebung im einz. bestimmt die Aufsichtsbeh. 
Die Angebote haben zu erfolgen bei Leistungen 
über 15 000 A im Einzelpreisverfahren, wobei der 
Untern. in die Verdingungsanschläge seine Einzel- 
preise einträgt, bei kleineren Arb. sowie bei den 
Jahresbauten, s. o. II. B, im Prozentabgebots- 
verfahren auf die von der Beh. in die Kosten- 
anschläge eingesetzte Anschlagsumme. — 5. Den 
Zuschlag erteilt, wenn er nicht ausnahmsw. 
im Interesse der Beschleunigung der örtl. Verw. 
überlassen ist, die Aufsichtsbeh., bei engerem Wett- 
bewerb unter sonst gleichwertigen Angeboten im 
allg. an den Mindestfordernden, bei öff. Aus- 
schreiben auf das unter Berücksichtigung aller Um- 
stände preiswürdigste, eine zuverlässige und be- 
dingungsgemäße Ausführung gewährleistende An- 
gebot. Nicht in Frage kommen also außer nicht- 
bedingungsgemäßen Angeboten auch solche, die bei 
offenbarem Mißverhältnis zwischen Leistung und 
Preisforderung keine tüchtige Ausführung er- 
warten lassen; bei gleicher Preisstellung sind orts- 
ansässige und den Meistertitel führende Bewerber 
vorzuziehen. In den mit dem U. i. d. R. abzu- 
schließenden Vertrag wird die Höhe der zu leisten- 
den Sicherheit, im allg. 5 v. H. der Vertragsumme, 
aufgenommen. Die Aufsichtsbeh. kann auch Bürg- 
schaft und Pfandbestellung gestatten. — V. Per-
	        
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