Militärbauwesen.
bis zu 500 4 und große A. Erstere werden i. d.
R. von den örtl. Verwaltungen, soweit nicht fachm.
Kenntnisse erforderlich find, ohne bauamtl. Mit-
wirkung, letztere durch die MilBauämter unter Mit-
wirkung der Lokalstellen ausgeführt. Die lauf.
kleinen Ausbess. werden i. d. R. für je ein Rech-
nungsjahr in beschr. Verdingung nach Handwerks-
zweigen vergeben. Für jeden Baubez. bzw. Stand-
ort werden „Lohn= und Preisverzeichn.“ aufgestellt;
zu dem darauf abgegebenen Angebot hat der Unter-
nehmer während der Vertragsdauer sämtl. in
seinen Handwerkszweig einschlagenden Arbeiten
an den ihm zugeteilten Gebäuden auf Grund der
im Einzelfall mittels Bestellzettel erteilten Auf-
träge auszuführen. Zweimalige Verlängerung
dieser Verträge je auf 1 J. kann die Aufsichtsbeh.
genehmigen. Die Feststellung der größeren Ausb.
erfolgt in der Hauptsache, abgesehen von dringl.,
Mofort auszuführenden Arbeiten, im Weg der jährl.
auaufnahme. Eine Kommission, bestehend aus
einem Mitgl. der Aufsichtsbeh., Vertretern des
Truppenteils, nötigenfalls unter Heranziehung
eines Sanitätsoff., dem Vorstand der örtl. Verw.,
dem Vorstand des Militärbauamts, der Bau-
aMusschuß, erörtert die für das nächste Rech-
nungsjahr vorgeschlagenen Bauanträge an der
and der Baubedarfsnachweisung an Ort und
Stelle und legt ihr Gutachten schriftlich in der
Nachweisung nieder. Die Aufsichtsbeh. entscheidet
nach Verfügbarkeit der Mittel und der Dringlich-
keit der einz. Anträge über die Ausführung und
läßt, soweit erforderlich, Kostenanschläge aufstellen.
— III. Bei der Korps Int. ruht die obere
Leitung des Bauwesens in der Hand des Inten-
danten, die Einzelheiten werden bei den Abt. in
ständigem Zusammenwirken mit dem Intendantur-
und Baurat bearbeitet, wobei letzterer die techn.
Seite, die ersteren die verwaltungsrechtl. Punkte
erledigen, s. Intendanturen. Die Ausführun
liegt den örtl. Verw. und Baubeamten ob, wobei
Verw. und Baub. dienstl. nebeneinander stehen, die
Geschäftsverteilung zwischen ihnen ähnlich geregelt
ist wice zwischen Verwüolbt. der Korps Int. und Int.=
und Baurat. Bei der Ausführung sind dieselben im
allg. an die Weisungen der Aufsichtsbeh. und die
Kostenanschläge gebunden. Eine gewisse Selb-
ständigkeit ist den MilBauämtern nur bei grö-
ßeren Neu= und Umbauten eingeräumt, sofern
der Baubeamte sich bei der Bauausführung als
notwendig herausstellende, im Kostenanschlag nicht
vorgeseh. Mehrleistungen bei Zureichen der Mittel
ohne Gen. der Aufsichtsbeh. ausführen lassen darf,
wenn die Kosten sich unter 500 A4 halten, M.
§ 52. — IV. Die Ausführung der Bauten er-
folgt grundsätzlich durch Unterneh-
mer. Die Vergebung der einz. Arbeiten erfolgt
im Weg öff. Ausschreibungsverfahrens, oder des
engeren Wettbewerbs oder freihändig unter Aus-
tu jeden Wettbewerbs. 1. Oeff. Aus-
chreiben, denen die gepr. Kostenanschläge,
die allg. für Militärbauten aufgestellten und die
bes. gedruckten Vertragsbedingungen für die einz.
Arbeitsgattungen sowie die Bedingungen für die
zur Vergebung kommenden Arb. zugrunde liegen,
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bilden die Regel, da hiedurch einerseits ein mög-
lichst großer Unternehmerkreis herangezogen und
damit ein vorteilhaftes Ergebnis erwartet wer-
den kann, andererseits auch den kleineren Unter-
nehmern und Handwerkervereinigungen die Be-
teiligung erleichtert wird, K. MV Bl. 08 143. Das
Ausschreiben erfolgt nach näherer Anordnung der
Korps Indent. in best. Tagesblättern und Fachsert-
chriften, insbes. auch dem GBl. für W., unter
estimmung einer Frist von mind. 2., bei größ.
Arb. i. d. R. 4 Wochen. — 2. In engerem
Wettbewerb, wozu 3—6 leistungsfäh. Unter-
nehmer eingeladen werden, erfolgt die Vergebung:
a) wenn bes. Sachkenntnis, Zuverlässigkeit und
Leistungsfähigkeit der Unternehmer verlangt wer-
den muß, um auch bei tüchtiger Bauleitung durch-
aus sachgemäße Leistungen zu erhalten, z. B. grö-
ßere maschinelle Anlagen, künstl. Gründungs-
arbeiten, Gas-, Wasserleitungs-, Entwässerungs-
anlagen, Lieferung von Baumaterialien, wo die
Abnahme allein keine vollständige Gewähr für Be-
dingungsmäßigkeit bietet, b) von Leistungen, für
die nach ihrer Eigenart nur ein beschr. Kreis von
Untern. in Frage kommt, c) wenn vorausgegange-
nes öff. Ausschreiben kein annehmbares Ergebnis
gehabt hat oder bes. Geheimhaltung oder Vorsicht
in der Auswahl der Untern. im Staatsinteresse
geboten ist. — 3. Freihändig kann die Ver-
gebung erfolgen bei Leistungen bis zu 3000 M;
bei Dringlichkeit; wenn bes. Kunstfertigkeit ver-
langt werden muß oder Patent-= bzw. Musterschutz
besteht; bei Nachbestellungen, wenn keine Preis-
erhöhung; bei der Notwendigkeit, vom Untern.
bes. Verschwiegenheit zu verlangen; nach erfolg-
losem engerem Ausschreiben, wenn von Wieder-
holung kein Erfolg zu erwarten; bei Ankäufen
von d. Staats= und Gdebeh. — 4. Die Art der
Vergebung im einz. bestimmt die Aufsichtsbeh.
Die Angebote haben zu erfolgen bei Leistungen
über 15 000 A im Einzelpreisverfahren, wobei der
Untern. in die Verdingungsanschläge seine Einzel-
preise einträgt, bei kleineren Arb. sowie bei den
Jahresbauten, s. o. II. B, im Prozentabgebots-
verfahren auf die von der Beh. in die Kosten-
anschläge eingesetzte Anschlagsumme. — 5. Den
Zuschlag erteilt, wenn er nicht ausnahmsw.
im Interesse der Beschleunigung der örtl. Verw.
überlassen ist, die Aufsichtsbeh., bei engerem Wett-
bewerb unter sonst gleichwertigen Angeboten im
allg. an den Mindestfordernden, bei öff. Aus-
schreiben auf das unter Berücksichtigung aller Um-
stände preiswürdigste, eine zuverlässige und be-
dingungsgemäße Ausführung gewährleistende An-
gebot. Nicht in Frage kommen also außer nicht-
bedingungsgemäßen Angeboten auch solche, die bei
offenbarem Mißverhältnis zwischen Leistung und
Preisforderung keine tüchtige Ausführung er-
warten lassen; bei gleicher Preisstellung sind orts-
ansässige und den Meistertitel führende Bewerber
vorzuziehen. In den mit dem U. i. d. R. abzu-
schließenden Vertrag wird die Höhe der zu leisten-
den Sicherheit, im allg. 5 v. H. der Vertragsumme,
aufgenommen. Die Aufsichtsbeh. kann auch Bürg-
schaft und Pfandbestellung gestatten. — V. Per-