Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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fonalien. Im Wingß. ist bei der VerwAbt. ein 
Geh. Baurat zur techn. Bearbeitung der Bauange- 
legenheiten bestellt, bei der Korps Indent. ruht die 
Bearbeitung in der Hand des Intendantur- und 
Baurats, dem Bauinspektoren und MIntBau- 
sekretäre beigegeben sind. Die Mil Bauämter be- 
stehen aus dem Vorstand (Mauinsp.), dem M.= 
Bausekretär und dem Mauregistrator als ständ. 
Rersonal, und den nach Bedarf für einz. größ. 
Bauwesen angenommenen Bauwerkmeistern und 
Bautechnikern. Letztere werden unter Oberaufsicht 
der Mil Baubeamten als örtl. Bauleitende für um- 
fangreichere Neubauten verwendet. Für ganz 
große Bauausführungen wird nach Bedarf eine 
bes., unter der Korps Int. unmittelb. stehende Bau- 
leitung, mit einem Regierungsbaumeister an der 
Spitze und dem nötigen Hilfspersonal, gebildet. 
Das techn. Sekretariatspersonal der Int. und der 
m. Bauämter ergänzt sich aus den als Hilfsarbei- 
tern verwendeten Bauwerkmeistern, soweit sie in 
die Anwärterliste (nach mind. 2j. Beschäftigung 
bei der Militärverw.) aufgenommen sind. Die 
Vorstände der Mil Bauämter sind den Regierungs- 
baumeistern entnommen, sie können auf die 
Stellen des Int.= u. Baurats und Geh. Baurats 
im Minr. befördert werden. M. Bauämter sind 
in Stuttgart, Ludwigsburg (I u. II), Ulm (1 u. II). 
Ihre Zuständigkeit erstreckt sich innerh. des ihnen 
zugewiesenen Baubez., der versch. Standorte um- 
fassen kann, auf sämtl. militärfiskalische Bauten, 
Kasernen, Lazarette, Proviantamtsanlagen, Train- 
depot, Bekleidungsamt usw., soweit nicht für ge- 
wisse, wie fortifikatorischen Zwecken dienende 
Festungsbauten die Festungsbaubeh. in Frage 
kommen, MVl. 01 93; 04 112. Lehner. 
Militärbeamte. I. M. find alle im Heer oder 
der Marine f. das Bedürfnis des H. od. der Marine 
dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum 
Soldatenstand gehörigen, unter dem Kriegsmin. 
oder dem Chef der Admiralität stehenden, einen 
militärischen Rang besitzenden Beamten, RM. 
2. 5. 74 § 38 A 1 und Anl. zum MStG. 
enth. Verz. der Mil Pers. Sie gehören zu den 
Militärpersonen und damit zum akt. Heer, s. d. 
Die übr. im Dienst der Militärverw. steh. B., die 
keinen mil. Rang besitzen, heißen Zivilbeamte 
der Merw. Es sind dies alle nicht in Anl. z. 
M6t G. aufgeführten B., z. B. Räte vom Zivil 
im Min Kr., Baub., B. der Garnisonverw., Pro- 
viant Ae., Lazarette. Sie gehören nach § 380 
RMMG. ebenfalls zum akt. Heer. — II. Die M. i. 
e. S. zerfallen in obere und untere M. je nach- 
dem sie im Offizierrang stehen oder nicht. Nach 
der Klasseneinteilung der M. des Reichsheers und 
der Marine, AO. 1. 8. 98, werden unterschieden: 
1. M., die nur ihren vorgejsetzten Militärbefehls- 
habern unterstehen, z. B. Zahlmeister, Büchsen- 
macher, Waffenmeister, im mob. Verh. auch die 
B. des MEisenbahnw.; —2 M., die sowohl den Mili- 
tärbefehlsh. als den vorges. Beh. unterstehen, z. B. 
Korpsintendant, Vorst. der Divisionsint., im Feld 
außerdem die B. der Etappenform., Kriegskasse, 
Feldproviant Ae., Feldlaz., Feldpost; — 3. M., die 
nur ihrer vorges. Beh. unterstehen, z. B. B. des R.= 
Militärbeamte — M., Hinterbliebene. 
Militärgerichts, Intendanturräte. — Der mil. Rang 
der ob. M. ist der allg. Offizierrang. Der 
einz. hat nicht den bes. mil. Rang desj. Offiz., dessen 
Gradabzeichen die seinigen entsprechen, dagegen ist 
er in der allg. Hofrangordnung, bei Einteilung in 
den Wohnungsgeldklassen, bei Berechnung der 
Reisegebührnisse (hier im allg.) den Off. der entspr. 
Stufe gleichgestellt. — III. M.= und Zivilb. der M.= 
Verw. sind Reichsbeamte und unterstehen als 
solche dem RB#G. 18. 5. 07, R#Bl. 245. Nur bez. 
des Disziplinarverf. gegen nur unter den Mili- 
tärbefehlshabern stehende M. trifft RBGE. § 120 
bis 122 bes. Best., entscheidende Beh. 1. Inst. ist 
die MDisziplinarkommission. Nach § 123 RBG. 
kommen gegen M. in betreff der Verfügung von 
Disziplinarstrafen, die nicht in Entfernung aus 
dem Amt bestehen, die Vorschr. der Militärdiszi- 
blinarstraford. 81. 10. 72 zur Anwendung. Bei 
Dienstvergehen der richterl. Militärjustiz ist R. 
1. 12. 98, RBl. 1297, anzuwenden. Wegen 
Unterstellung der M. unter die Militärstraf- 
gerichtsbarkeit und der sonst. Beschränkungen s. 
akt. Heer. Das akt. Wahlrecht ist den M. in RMG. 
§ 49 ausdrücklich zugebilligt. Wegen Versorgung 
der Hinterbl. s. Militärhinterbliebenen Ges. — 
IV. Auf Beamte der Schutztruppe, ! d., 
finden die Best. über M. sinngemäße Anwendung. 
SchTrO. 08 § 3 B. — V. Die M.= u. Zivilb. der 
MVerw. sind nach § 1 R, mittelb. Reichsb. 
lausgen. die M. in Bayern), sie werden vom 
Landesherrn für den Reichsdst. angestellt, haben 
aber den Anordnungen des Kaisers Folge zu 
leisten. Die M. der Marine und der Schutz- 
truppen dagegen sind kaiserl., unmittelb. R., 
Art. 53 RV. und AO. 10. 11. 96, Anl. 4 zu § 9 
Sch Tr O. Lehner. 
Militärbeamte, Hinterbliebene. Das Beamten- 
hinterbl G. 17. 5. 07, Rl. 208, MVl. 203, Aus- 
best. Min Kr. 16. 7. 07 MVl. 208, gilt für die 
H. solcher B., die am 1. 4. 07 oder später gestorben 
sind, Min Kr Ausfbest. Z. 11 u. 12; es hat rück- 
wirlende Kraft nur für die H. von B., die Kriegs- 
teilnehmer waren, § 20 und Ausfbest. Z. 10; für 
die H. der vor dem 1. 4. 07 verst. B. gelten noch 
die in § 23 erw. Ges. — Nach BeamtenhinterblGes. 
erhalten die Witwen und die ehelichen 
oder legitimierten Kinder von B., 
welchen z. Z. ihres Todes ein Anspruch 
auf Pension aus der RKasse im Fall der Ver- 
sctzung in den Ruhestand zugestanden hätte sowie 
die Witwe usw. von ausgeschiedenen B., die lebens- 
längl. Pens. aus der RKasse zu beziehen hatten, 
Witwen= u. Waisengeld. Das Witweng. 
beträgt 40 v. H. der Pens. des Verst., mind. aber 
300 4 und höchstens 5000 A. Bei Berechnung des 
Witweng. bleiben die Verstümmelungs= und die 
Alterszulage (§ 11, 13, 32 OffPens G. 31. 5. 06, 
s. Mil Bens G.), stets, die Kriegszulage, Pensions- 
erhöhung, Tropenzulage und Luftdienstzulage, 
(§ 12, 32; 49, 59; 66, 67; 72 Nr. 8 das., RG. 29. 6. 
12, Rel. 415, MVl. 259) dann außer Betracht, 
wenn die Witwe zu einer Kriegsversorgung be- 
rechtigt ist. Höhe des Waisengelds ¼ bzw. 
½ des Witweng., s. Mil Hinterbl G. I. A. Witwen- u. 
 
	        
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