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fonalien. Im Wingß. ist bei der VerwAbt. ein
Geh. Baurat zur techn. Bearbeitung der Bauange-
legenheiten bestellt, bei der Korps Indent. ruht die
Bearbeitung in der Hand des Intendantur- und
Baurats, dem Bauinspektoren und MIntBau-
sekretäre beigegeben sind. Die Mil Bauämter be-
stehen aus dem Vorstand (Mauinsp.), dem M.=
Bausekretär und dem Mauregistrator als ständ.
Rersonal, und den nach Bedarf für einz. größ.
Bauwesen angenommenen Bauwerkmeistern und
Bautechnikern. Letztere werden unter Oberaufsicht
der Mil Baubeamten als örtl. Bauleitende für um-
fangreichere Neubauten verwendet. Für ganz
große Bauausführungen wird nach Bedarf eine
bes., unter der Korps Int. unmittelb. stehende Bau-
leitung, mit einem Regierungsbaumeister an der
Spitze und dem nötigen Hilfspersonal, gebildet.
Das techn. Sekretariatspersonal der Int. und der
m. Bauämter ergänzt sich aus den als Hilfsarbei-
tern verwendeten Bauwerkmeistern, soweit sie in
die Anwärterliste (nach mind. 2j. Beschäftigung
bei der Militärverw.) aufgenommen sind. Die
Vorstände der Mil Bauämter sind den Regierungs-
baumeistern entnommen, sie können auf die
Stellen des Int.= u. Baurats und Geh. Baurats
im Minr. befördert werden. M. Bauämter sind
in Stuttgart, Ludwigsburg (I u. II), Ulm (1 u. II).
Ihre Zuständigkeit erstreckt sich innerh. des ihnen
zugewiesenen Baubez., der versch. Standorte um-
fassen kann, auf sämtl. militärfiskalische Bauten,
Kasernen, Lazarette, Proviantamtsanlagen, Train-
depot, Bekleidungsamt usw., soweit nicht für ge-
wisse, wie fortifikatorischen Zwecken dienende
Festungsbauten die Festungsbaubeh. in Frage
kommen, MVl. 01 93; 04 112. Lehner.
Militärbeamte. I. M. find alle im Heer oder
der Marine f. das Bedürfnis des H. od. der Marine
dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum
Soldatenstand gehörigen, unter dem Kriegsmin.
oder dem Chef der Admiralität stehenden, einen
militärischen Rang besitzenden Beamten, RM.
2. 5. 74 § 38 A 1 und Anl. zum MStG.
enth. Verz. der Mil Pers. Sie gehören zu den
Militärpersonen und damit zum akt. Heer, s. d.
Die übr. im Dienst der Militärverw. steh. B., die
keinen mil. Rang besitzen, heißen Zivilbeamte
der Merw. Es sind dies alle nicht in Anl. z.
M6t G. aufgeführten B., z. B. Räte vom Zivil
im Min Kr., Baub., B. der Garnisonverw., Pro-
viant Ae., Lazarette. Sie gehören nach § 380
RMMG. ebenfalls zum akt. Heer. — II. Die M. i.
e. S. zerfallen in obere und untere M. je nach-
dem sie im Offizierrang stehen oder nicht. Nach
der Klasseneinteilung der M. des Reichsheers und
der Marine, AO. 1. 8. 98, werden unterschieden:
1. M., die nur ihren vorgejsetzten Militärbefehls-
habern unterstehen, z. B. Zahlmeister, Büchsen-
macher, Waffenmeister, im mob. Verh. auch die
B. des MEisenbahnw.; —2 M., die sowohl den Mili-
tärbefehlsh. als den vorges. Beh. unterstehen, z. B.
Korpsintendant, Vorst. der Divisionsint., im Feld
außerdem die B. der Etappenform., Kriegskasse,
Feldproviant Ae., Feldlaz., Feldpost; — 3. M., die
nur ihrer vorges. Beh. unterstehen, z. B. B. des R.=
Militärbeamte — M., Hinterbliebene.
Militärgerichts, Intendanturräte. — Der mil. Rang
der ob. M. ist der allg. Offizierrang. Der
einz. hat nicht den bes. mil. Rang desj. Offiz., dessen
Gradabzeichen die seinigen entsprechen, dagegen ist
er in der allg. Hofrangordnung, bei Einteilung in
den Wohnungsgeldklassen, bei Berechnung der
Reisegebührnisse (hier im allg.) den Off. der entspr.
Stufe gleichgestellt. — III. M.= und Zivilb. der M.=
Verw. sind Reichsbeamte und unterstehen als
solche dem RB#G. 18. 5. 07, R#Bl. 245. Nur bez.
des Disziplinarverf. gegen nur unter den Mili-
tärbefehlshabern stehende M. trifft RBGE. § 120
bis 122 bes. Best., entscheidende Beh. 1. Inst. ist
die MDisziplinarkommission. Nach § 123 RBG.
kommen gegen M. in betreff der Verfügung von
Disziplinarstrafen, die nicht in Entfernung aus
dem Amt bestehen, die Vorschr. der Militärdiszi-
blinarstraford. 81. 10. 72 zur Anwendung. Bei
Dienstvergehen der richterl. Militärjustiz ist R.
1. 12. 98, RBl. 1297, anzuwenden. Wegen
Unterstellung der M. unter die Militärstraf-
gerichtsbarkeit und der sonst. Beschränkungen s.
akt. Heer. Das akt. Wahlrecht ist den M. in RMG.
§ 49 ausdrücklich zugebilligt. Wegen Versorgung
der Hinterbl. s. Militärhinterbliebenen Ges. —
IV. Auf Beamte der Schutztruppe, ! d.,
finden die Best. über M. sinngemäße Anwendung.
SchTrO. 08 § 3 B. — V. Die M.= u. Zivilb. der
MVerw. sind nach § 1 R, mittelb. Reichsb.
lausgen. die M. in Bayern), sie werden vom
Landesherrn für den Reichsdst. angestellt, haben
aber den Anordnungen des Kaisers Folge zu
leisten. Die M. der Marine und der Schutz-
truppen dagegen sind kaiserl., unmittelb. R.,
Art. 53 RV. und AO. 10. 11. 96, Anl. 4 zu § 9
Sch Tr O. Lehner.
Militärbeamte, Hinterbliebene. Das Beamten-
hinterbl G. 17. 5. 07, Rl. 208, MVl. 203, Aus-
best. Min Kr. 16. 7. 07 MVl. 208, gilt für die
H. solcher B., die am 1. 4. 07 oder später gestorben
sind, Min Kr Ausfbest. Z. 11 u. 12; es hat rück-
wirlende Kraft nur für die H. von B., die Kriegs-
teilnehmer waren, § 20 und Ausfbest. Z. 10; für
die H. der vor dem 1. 4. 07 verst. B. gelten noch
die in § 23 erw. Ges. — Nach BeamtenhinterblGes.
erhalten die Witwen und die ehelichen
oder legitimierten Kinder von B.,
welchen z. Z. ihres Todes ein Anspruch
auf Pension aus der RKasse im Fall der Ver-
sctzung in den Ruhestand zugestanden hätte sowie
die Witwe usw. von ausgeschiedenen B., die lebens-
längl. Pens. aus der RKasse zu beziehen hatten,
Witwen= u. Waisengeld. Das Witweng.
beträgt 40 v. H. der Pens. des Verst., mind. aber
300 4 und höchstens 5000 A. Bei Berechnung des
Witweng. bleiben die Verstümmelungs= und die
Alterszulage (§ 11, 13, 32 OffPens G. 31. 5. 06,
s. Mil Bens G.), stets, die Kriegszulage, Pensions-
erhöhung, Tropenzulage und Luftdienstzulage,
(§ 12, 32; 49, 59; 66, 67; 72 Nr. 8 das., RG. 29. 6.
12, Rel. 415, MVl. 259) dann außer Betracht,
wenn die Witwe zu einer Kriegsversorgung be-
rechtigt ist. Höhe des Waisengelds ¼ bzw.
½ des Witweng., s. Mil Hinterbl G. I. A. Witwen- u.