Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Min JErl. 2. 3. 80, Abl. 95. Ist eine Holche Frist 
nicht festgeses. so erlischt die erteilte Gen., wenn 
der Inhaber nach Empfang derselben ein ganzes 
Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu 
machen. Auf Nachsuchen kann von der Beh., welche 
die Gen. erteilt hat, Fristverlängerung verwilligt 
werden, § 49 Abs. 1 u. 2 GewO. Hegen Versagung 
der Fristverlängerung findet die allg. Verwal- 
tungsbeschwerde statt. Die Gen. erlischt ferner, 
wenn der GewBetr. während eines Zeitraums von 
3 J. eingestellt war, ohne daß Fristung nach- 
gesucht und erlangt wurde. Zur Erteilung der 
Friftung ist die zur Gen. neuer A. berufene Beh. 
zuständig, § 49 Abs. 5 GewO., § 64 Abs. 4 VV. 
BzO. 30. 10. 07, Rgbl. 643. Gegen Versagung 
der Fristung steht der Rekurs offen, §8 20, 21 
GewO., § 1 vbd. § 10 u. § 5 VerfV. 30. 10. 07, 
Robl. 747. Für die in § 16 GewO. aufgeführten 
Al. darf die nachgesuchte Fristung solang nicht ver- 
sagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder 
Konkurserklärung entstandenen Ungewißheit über 
das Eigentum an einer Anlage oder, infolge 
höherer Gewalt, der Betrieb entweder gar nicht 
oder nur mit erheblichem Nachteil für den Inhaber 
oder Eigent. der A. stattfinden kann, § 49 Abs. 4 
GewO. — Für die Gen. der Errichtung oder Aen- 
derung g. A., sowie für die Bewilligung von Frist- 
verlängerungen und Fristungen erfolgt Spor- 
telansatz nach Nr. 3 SpTar. — Wer ohne Gen. 
eine gew. A. i. S. v. § 16 Gew O. errichtet oder 
verändert, oder die wesentl. Gen Bedingungen nicht 
innehält, unterliegt der Strafe des § 147 Abs. 1 
Z. 2, Geldstr. bis zu 300 J, im Unvermögens- 
falle Haft. Auch kann die Pol Beh. die Wegschaffung 
der A. oder die Herstellung des den Bedingungen 
entspr. Zustands derselben anordnen, § 147 Abs. 3, 
oder die Fortsetzung des ohne Gen. begonnenen 
GewBetr. verhindern, § 15 Abs. 2 GewO. — 
4. Landesrechtliche Vorschriften. Für 
bestimmte gew. A. sind neben den reichsges. Best. 
noch weitergehende landesrechtl. Vorschr. zu- 
gelassen: a) Bei Stauanlagen für Wassertrieb- 
werke sind außer den Best. der § 17—22 GewO. 
die dafür bestehenden landesgesetzl. Vorschr. an- 
zuwenden, § 23 Abs. 1 GewO.; Art. 31 f., 47—53 
WG., s. Wasserrecht III C 2. Weiter kann b) die 
fernere Benutzung besteh. oder die A. neuer Privat- 
schlächtereien in solchen Orten, für die öff. Schlacht- 
hauser in genügendem Umfang vorhanden sind 
oder errichtet werden, landesges. untersagt werden, 
§ 23 Abs. 2 GewO. Endlich kann c) das Landes- 
recht die Gden ermächtigen, durch Ortstatut zu be- 
stimmen, daß die nach § 16 Gew O. genpflichtigen 
A. in einzelnen Ortsteilen entweder gar nicht oder 
nur unter bes. Beschränkungen zugelassen werden, 
sog. Industrieviertel, § 23 Abs. 3 GewO., § 3a 
VV. GewO. 9. 11. 83 i. d. F. d. VV. 28. 9. 00, 
Rgbl. 753, auch Art. 59 Abs. 1 u. Art. 50 Abs. 2 
BO. 28. 7. 10, Rgbl. 333. — 1x III. Anzeige- 
pflicht. 1 Die Errichtung oder Verlegung solcher 
A., deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch 
verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon gemäß 
der * 16 u. 25 GewO. genpfl. sind, dem Orts- 
vorsteher angezeigt werden, s. Anlagen, geräusch- 
Anlandungen — Anzeigepflicht. 
volle. — X IV. Untersagung 1 der Weiter- 
benutzung g. A. Wegen überwiegender Nachteile 
und Gefahren für das Gemeinwohl kann die 
fernere Benützung einer jeden g. A. durch die 
Kreisreg. zu jeder Zeit untersagt werden. Doch 
muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen 
Schaden Ersatz geleistet werden, für dessen Fest- 
setzung der Rechtsweg offen steht, § 51 GewO., 
§* 51 VV. GewO. 9. 11. 83, Rgbl. 234. Der An- 
trag auf Einstellung des Betriebs ist an das 
OA., in dessen Bez. sich die A. befindet, zu 
richten. Ueber das Verfahren vor der Kreis- 
reg. s. § 7 Verf V. 30. 10. 07, Rgbl. 747. Gegen 
dic untersagende Verfügung ist der Rekurs zu- 
lässig. Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch 
den entgangenen Gewinn, 252 BGB. Die Frage, 
wer für den Schaden Ersatz zu leisten hat, be- 
  
antwortet sich nach den Landesges., Art. 109 E. 
Be. In W. hat, sofern nicht aus einer an- 
deren Kasse, z. B. der Gde Kasse,. Ersatz geleistet 
wird, was zutreffendenfalls vor der Untersagung 
zu sichern wäre, hiefür im allg. die Staatskasse 
einzutreten. Brenner. 
Anlandungen (Uferausbreitungen) s. Wasser- 
recht II. 
Anlehenslose s. Lotterielose 2. 
Anleihen des Reichs= und der Schutzgebiete 
s. Reichseinnahmen und Reichschulden; d. w. 
Staats s. Staatschuld. 
Anleitung von Lehrlingen s. Lehrlingswesen. 
Anmeldung, polizeiliche, s. Meldewesen; mili- 
tärische, s. Ersatzwesen; der Betriebe s. Unfall- 
versicherung A. III. Z. 3b; der Arbeiter s. Kranken- 
versicherung C. 
Annahmeschein der freiwilligen Militärpflich- 
tigen s. Ersatzwesen XVII. 
Annuitäten s. Landw. Kredit. 
Annnitätentilgung s. Staatsschuld. 
Anstalt für chemische Untersuchungen s. Ge- 
werbeförderung D III. 
Ansteckende Krankheiten s. übertragbare 
K., gemeinge fährliche K., bes. auch die 
einzelnen K 
Anstellung. Erwerbsgrund der Staatsange- 
hörigkeit s. d. III. 6; Erwerbs= und Verlustgrund 
des Gemeindebürgerrechts s. d. III. 5 und IlV, 4; 
der Staats= und Gemeindebcamten s. d.; der 
Lehrer an höheren Schulen s. d.; der Volkschul- 
lehrer s. d.; d. Geistlichen s. d. 
Anstreicher 6 Maler. 
Antiquare s. Buchdrucker. 
Anwaltskammer s. Rechtsanwaltschaft. 
Anwartschaft in der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung, s. d. XII, 3. 
Anzeigepflicht bei menschlichen Krankheiten 
s. übertragbare Kr., gemeingefährliche Kr. und die 
einzelnen Kr. 
Anzeigepflicht bei Tierseuchen. Die A. erstreckt 
sich nach § 4 des Rinderpest G. 7. 4. 69, BGl. 105, 
auf die Rinderpest und nach § 10 VSG. 26. 6. 09, 
RGBl. 519, auf Milzbrand, Rauschbrand, Wild- 
und Rinderseuche, Tollwut, Rotz, Maul= und 
Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pocken- 
seuche der Schafe, Beschälseuche der Pferde, Bläs-
	        
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