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Min JErl. 2. 3. 80, Abl. 95. Ist eine Holche Frist
nicht festgeses. so erlischt die erteilte Gen., wenn
der Inhaber nach Empfang derselben ein ganzes
Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu
machen. Auf Nachsuchen kann von der Beh., welche
die Gen. erteilt hat, Fristverlängerung verwilligt
werden, § 49 Abs. 1 u. 2 GewO. Hegen Versagung
der Fristverlängerung findet die allg. Verwal-
tungsbeschwerde statt. Die Gen. erlischt ferner,
wenn der GewBetr. während eines Zeitraums von
3 J. eingestellt war, ohne daß Fristung nach-
gesucht und erlangt wurde. Zur Erteilung der
Friftung ist die zur Gen. neuer A. berufene Beh.
zuständig, § 49 Abs. 5 GewO., § 64 Abs. 4 VV.
BzO. 30. 10. 07, Rgbl. 643. Gegen Versagung
der Fristung steht der Rekurs offen, §8 20, 21
GewO., § 1 vbd. § 10 u. § 5 VerfV. 30. 10. 07,
Robl. 747. Für die in § 16 GewO. aufgeführten
Al. darf die nachgesuchte Fristung solang nicht ver-
sagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder
Konkurserklärung entstandenen Ungewißheit über
das Eigentum an einer Anlage oder, infolge
höherer Gewalt, der Betrieb entweder gar nicht
oder nur mit erheblichem Nachteil für den Inhaber
oder Eigent. der A. stattfinden kann, § 49 Abs. 4
GewO. — Für die Gen. der Errichtung oder Aen-
derung g. A., sowie für die Bewilligung von Frist-
verlängerungen und Fristungen erfolgt Spor-
telansatz nach Nr. 3 SpTar. — Wer ohne Gen.
eine gew. A. i. S. v. § 16 Gew O. errichtet oder
verändert, oder die wesentl. Gen Bedingungen nicht
innehält, unterliegt der Strafe des § 147 Abs. 1
Z. 2, Geldstr. bis zu 300 J, im Unvermögens-
falle Haft. Auch kann die Pol Beh. die Wegschaffung
der A. oder die Herstellung des den Bedingungen
entspr. Zustands derselben anordnen, § 147 Abs. 3,
oder die Fortsetzung des ohne Gen. begonnenen
GewBetr. verhindern, § 15 Abs. 2 GewO. —
4. Landesrechtliche Vorschriften. Für
bestimmte gew. A. sind neben den reichsges. Best.
noch weitergehende landesrechtl. Vorschr. zu-
gelassen: a) Bei Stauanlagen für Wassertrieb-
werke sind außer den Best. der § 17—22 GewO.
die dafür bestehenden landesgesetzl. Vorschr. an-
zuwenden, § 23 Abs. 1 GewO.; Art. 31 f., 47—53
WG., s. Wasserrecht III C 2. Weiter kann b) die
fernere Benutzung besteh. oder die A. neuer Privat-
schlächtereien in solchen Orten, für die öff. Schlacht-
hauser in genügendem Umfang vorhanden sind
oder errichtet werden, landesges. untersagt werden,
§ 23 Abs. 2 GewO. Endlich kann c) das Landes-
recht die Gden ermächtigen, durch Ortstatut zu be-
stimmen, daß die nach § 16 Gew O. genpflichtigen
A. in einzelnen Ortsteilen entweder gar nicht oder
nur unter bes. Beschränkungen zugelassen werden,
sog. Industrieviertel, § 23 Abs. 3 GewO., § 3a
VV. GewO. 9. 11. 83 i. d. F. d. VV. 28. 9. 00,
Rgbl. 753, auch Art. 59 Abs. 1 u. Art. 50 Abs. 2
BO. 28. 7. 10, Rgbl. 333. — 1x III. Anzeige-
pflicht. 1 Die Errichtung oder Verlegung solcher
A., deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch
verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon gemäß
der * 16 u. 25 GewO. genpfl. sind, dem Orts-
vorsteher angezeigt werden, s. Anlagen, geräusch-
Anlandungen — Anzeigepflicht.
volle. — X IV. Untersagung 1 der Weiter-
benutzung g. A. Wegen überwiegender Nachteile
und Gefahren für das Gemeinwohl kann die
fernere Benützung einer jeden g. A. durch die
Kreisreg. zu jeder Zeit untersagt werden. Doch
muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen
Schaden Ersatz geleistet werden, für dessen Fest-
setzung der Rechtsweg offen steht, § 51 GewO.,
§* 51 VV. GewO. 9. 11. 83, Rgbl. 234. Der An-
trag auf Einstellung des Betriebs ist an das
OA., in dessen Bez. sich die A. befindet, zu
richten. Ueber das Verfahren vor der Kreis-
reg. s. § 7 Verf V. 30. 10. 07, Rgbl. 747. Gegen
dic untersagende Verfügung ist der Rekurs zu-
lässig. Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch
den entgangenen Gewinn, 252 BGB. Die Frage,
wer für den Schaden Ersatz zu leisten hat, be-
antwortet sich nach den Landesges., Art. 109 E.
Be. In W. hat, sofern nicht aus einer an-
deren Kasse, z. B. der Gde Kasse,. Ersatz geleistet
wird, was zutreffendenfalls vor der Untersagung
zu sichern wäre, hiefür im allg. die Staatskasse
einzutreten. Brenner.
Anlandungen (Uferausbreitungen) s. Wasser-
recht II.
Anlehenslose s. Lotterielose 2.
Anleihen des Reichs= und der Schutzgebiete
s. Reichseinnahmen und Reichschulden; d. w.
Staats s. Staatschuld.
Anleitung von Lehrlingen s. Lehrlingswesen.
Anmeldung, polizeiliche, s. Meldewesen; mili-
tärische, s. Ersatzwesen; der Betriebe s. Unfall-
versicherung A. III. Z. 3b; der Arbeiter s. Kranken-
versicherung C.
Annahmeschein der freiwilligen Militärpflich-
tigen s. Ersatzwesen XVII.
Annuitäten s. Landw. Kredit.
Annnitätentilgung s. Staatsschuld.
Anstalt für chemische Untersuchungen s. Ge-
werbeförderung D III.
Ansteckende Krankheiten s. übertragbare
K., gemeinge fährliche K., bes. auch die
einzelnen K
Anstellung. Erwerbsgrund der Staatsange-
hörigkeit s. d. III. 6; Erwerbs= und Verlustgrund
des Gemeindebürgerrechts s. d. III. 5 und IlV, 4;
der Staats= und Gemeindebcamten s. d.; der
Lehrer an höheren Schulen s. d.; der Volkschul-
lehrer s. d.; d. Geistlichen s. d.
Anstreicher 6 Maler.
Antiquare s. Buchdrucker.
Anwaltskammer s. Rechtsanwaltschaft.
Anwartschaft in der Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung, s. d. XII, 3.
Anzeigepflicht bei menschlichen Krankheiten
s. übertragbare Kr., gemeingefährliche Kr. und die
einzelnen Kr.
Anzeigepflicht bei Tierseuchen. Die A. erstreckt
sich nach § 4 des Rinderpest G. 7. 4. 69, BGl. 105,
auf die Rinderpest und nach § 10 VSG. 26. 6. 09,
RGBl. 519, auf Milzbrand, Rauschbrand, Wild-
und Rinderseuche, Tollwut, Rotz, Maul= und
Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pocken-
seuche der Schafe, Beschälseuche der Pferde, Bläs-