Militärhinterbliebenengesetz.
weder einzeln noch zus. den Betrag der P. über-
steigen, zu der der Verft. berechtigt gewesen ist
oder gewesen wäre, wenn er am Todestag in den
Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzung des
G., wenn die Witwe mehr als 15 J. jünger war
als der Verst. Keinen Anspruch auf WG. hat die
Witwe, wenn die Ehe mit dem Verst. innerhalb
3 Mon. vor seinem Ableben und zu dem Zweck
geschlossen worden ist, um der Witwe den Bezug
des WG. zu verschaffen; keinen Anspruch haben
ferner die H., wenn die Ehe erst nach der Pensio-
nierung oder Stellung z. Disp. und bei Wieder-
verwendeten nach dem Ausscheiden aus dieser Stelle
geschlosseen worden ist. Den H. eines Off., dem auf
Grund des § 7 Abs. 2 OffP ., s. Mil Pens G., eine
P. hätte bewilligt werden können, kann durch das
Min Kr. Witw.= und Wais G. bewilligt werden. —
B. Der Witwe usw. eines ## Off. usw. des Be-
urlaubtenstandes 1 usw., dem zur Zeit seines
Todes Anspruch auf P. zugestanden hätte, sowie
der W. usw. eines verabsch. Off. des Beurlaubten-
standes, der eine P. aus der RKasse zu beziehen
hatte, kann das Min Kr. W.= und WaisG. bewilli-
gen; Dienstbeschäd. muß hiebei den Tod ver-
ursacht haben. W.= und Wais G. kann auch be-
willigt werden H. von Off., die, ohne P. aus-
geschieden, zum akt. Dst vorübergehend heran-
gezogen worden sind, sowie von solchen, die, mit
P. ausgesch., zum akt. Dst vorübergehend heran-
gezogen worden find, falls die Ehe nach dem Aus-
scheiden aus dem Friedenst. geschlossen worden ist.
— C. Die Witwen usw. von ## Militärpersonen
der Unterklassen, # die während der Zugehörigkeit
zum akt. H. entweder infolge einer Dienstbeschäd.
oder nach 10jähr. DstZeit gest. sind, erhalten Witw.=
und WaisG., ebenso Witwen usw. von ehemal.
MilPers. der Unterkl., die 1. z. Z. ihres Todes
nach Ablauf mind. 18jähr. DstZ. eine Rente zu
beziehen hatten oder 2. infolge einer DstBeschäd.
vor Ablauf von 6 J. nach der Entlassung aus dem
akt. Dst gest. sind; die DstBeschäd. muß innerhalb
der Fristen des § 2 des Mannschaftsvers G., f.
Mil P., festgestellt sein. Das Witw G. beträgt jährl.
300 J4; dieser Betrag erhöht sich für die W. der
Mil Pers. der U. mit mehr als 15jähr. Dst-Z. für
jedes weitere Dstjahr bis zum voll. 40. um 6 v. H.;
ergibt sich nach dem RBG. für die W. eines zur
Kl. der Unt Off. gehör. Gehaltsempfängers ein
höheres WG., so ist dieses zu gewähren. Die § 3,
6, 8 Abs. 1 (s. A.) und 10 finden auch hier An-
wendung. W.= und Wais G. dürfen weder einzeln
noch zuf- den Betrag der in § 9 des Mannschafts-
versorgungs G. festgesetzten Vollrente übersteigen.
Bei den H. der in 5 12 Abs. 2 Nr. 1 (s. C. 1.) er-
wähnten Personen dürfen W.= und Wais G. weder
einzeln noch zus. den Betrag der vom Verst. be-
zogenen Rente übersteigen. Keinen Anspruch auf
W.= und Wais G. haben die W. und die hinterbl.
Kinder, wenn der Verstorb. die Ehe erst nach der Ent-
lassung aus dem akt. Milcst, und a) falls er zum
Milst wieder herangezogen worden ist, nach der
Wiederentlassung; b) falls er in einem Inv Inst.
Ausnahme gefunden hat, nach dem Ausscheiden aus
diesem, geschlossen hat. — D. Der Witwe usw. von
1 Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes ###ode##
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von Pers., die während der Dauer eines Kriegs
bei dem Feld= oder Besatzungsheer als Heeresb. ver-
wendet worden sind, kann, falls der Verst. zu einer
Pens. berechtigt war und der Tod durch Dienst-
beschädigung verursacht worden ist, vom Minkr.
W.= und Wais G. bewilligt werden, ebenso den
Hinterbl. von Personen der freiwilli-
gen Krankenpflege, falls der Tod infolge
dienstlicher Verwendung auf dem Kriegschauplatz
vor Ablauf von 6 J. nach dem Friedenschluß ein-
getreten ist. — 1 II. Kriegsversorgung. 1 Die Witw.
usw. der zum Feldheer gehörigen Off. uswm., Be-
amten und Milsers. der Unterkl. einschl. der in
§# 34 u. 35 OffP G. erwähnten Pers. und der auf
dem Kriegschauplatz verwund. Pers. der freiw.
Krankenpfl., die 1. im Krieg geblieben oder in-
folge einer Kr Verwundung gest. sind; 2. eine sonst.
Kr "DstBeschäd, erlitten haben und an ihren Folgen
gest. sind, erhalten Kr Witw. u. Wais G., im Fall 2
jedoch nur, wenn der Tod vor Ablauf von 10 J.
nach dem Friedenschl. eingetreten ist, § 19, Ausf.=
Best. Z. 3. Wegen Versorgung von Hinterbl. von
mil. Luftfahrern s. G. 29. 6. 12, Röl. 415,
MVl. 259. Die verschied. Sätze des KrW.= und
Wais G., je nachdem die allg. Versorgung, (. I. zu-
steht oder nicht, s. § 20 u. 21, Ausfbest. Z. 14. Die
Gebührnisse der allg. Versorgung und der Kr.=
Versorgung werden nebeneinander gewährt, § 29,4.
— Den Verwandten der aufsteig.
Linie der in § 19 erwähnten Pers. kann im
Fall der Bedürftigkeit ein Kr Elterngeld.
gewährt werden, wenn der verstorbene Kr.=
Teilnehmer a) vor Eintritt in das Feldbeer
oder b) nach seiner Entlassung aus diesem z. Z#
seines Todes oder bis zu seiner letzten Krankkheit,
ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend be-
stritten hat, 22, Ausfbest. Z. 15. —.
Keinen Anspruch auf KrWG. hat die
Witwe, wenn die Ehe bei den Teilnehmern.
an den vor dem 1. 4. 01 beendeten Feldzügen
erst nach dem Friedenschluß oder wenn die
erst nach dem- Friedenschluß eingegangene Ehe
innerhalb 3 Mon. vor dem Ableben des Ehegatten
und nur zu dem Zweck geschlossen worden ist, der,
W. das KrW. zu verschaffen, § 25, Ausfbest.
Z. 16. Den nicht nach § 19 versorgungsberecht. W.
von solchen Kr Teiln. usw., die infolge einer durch
den Krieg erlittenen DstBeschäd. pensions= oder
rentenberechtigt geworden sind, können Witwen-
beihilfen in der Art gewährt werden, daß das.
Jahresgesamt einkommen beträgt für die W.,
eines Generals usw. höchst. 3000 J, eines andern
Off. höchst. 2000 4, eines Feldwebelleutnants
höchst. 1500 4, eines Feldwebels usw. höchst.
600 4(, eines Sergeanten usw. höchst. 500 4, eines
Gemeinen höchst. 400 A, § 27, Ausfbest. Z. 18,
Bek. Min J., Kr. u. Fin. 7. 2. 12, Rgbl. 21.—1
III. Sonstige Borschriften. 1 Die Zahlung des-
W.= und WaisG. und der Gebührnisse aus der
Kr Vers. beginnt mit dem Ablauf der Zeit, für die
Gnadengebührnisse gewährt find, oder, wenn solche
nicht gewährt sind, mit dem auf den Sterbetag
f. Tag. Das Recht auf W.= und Wais G. und Kr.=
Vers. erlischt: 1. für jeden Berecht. mit Ablauf des
Mon., in dem er sich verheiratet oder stirbt; 2. für