Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Militärhinterbliebenengesetz. 
weder einzeln noch zus. den Betrag der P. über- 
steigen, zu der der Verft. berechtigt gewesen ist 
oder gewesen wäre, wenn er am Todestag in den 
Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzung des 
G., wenn die Witwe mehr als 15 J. jünger war 
als der Verst. Keinen Anspruch auf WG. hat die 
Witwe, wenn die Ehe mit dem Verst. innerhalb 
3 Mon. vor seinem Ableben und zu dem Zweck 
geschlossen worden ist, um der Witwe den Bezug 
des WG. zu verschaffen; keinen Anspruch haben 
ferner die H., wenn die Ehe erst nach der Pensio- 
nierung oder Stellung z. Disp. und bei Wieder- 
verwendeten nach dem Ausscheiden aus dieser Stelle 
geschlosseen worden ist. Den H. eines Off., dem auf 
Grund des § 7 Abs. 2 OffP ., s. Mil Pens G., eine 
P. hätte bewilligt werden können, kann durch das 
Min Kr. Witw.= und Wais G. bewilligt werden. — 
B. Der Witwe usw. eines ## Off. usw. des Be- 
urlaubtenstandes 1 usw., dem zur Zeit seines 
Todes Anspruch auf P. zugestanden hätte, sowie 
der W. usw. eines verabsch. Off. des Beurlaubten- 
standes, der eine P. aus der RKasse zu beziehen 
hatte, kann das Min Kr. W.= und WaisG. bewilli- 
gen; Dienstbeschäd. muß hiebei den Tod ver- 
ursacht haben. W.= und Wais G. kann auch be- 
willigt werden H. von Off., die, ohne P. aus- 
geschieden, zum akt. Dst vorübergehend heran- 
gezogen worden sind, sowie von solchen, die, mit 
P. ausgesch., zum akt. Dst vorübergehend heran- 
gezogen worden find, falls die Ehe nach dem Aus- 
scheiden aus dem Friedenst. geschlossen worden ist. 
— C. Die Witwen usw. von ## Militärpersonen 
der Unterklassen, # die während der Zugehörigkeit 
zum akt. H. entweder infolge einer Dienstbeschäd. 
oder nach 10jähr. DstZeit gest. sind, erhalten Witw.= 
und WaisG., ebenso Witwen usw. von ehemal. 
MilPers. der Unterkl., die 1. z. Z. ihres Todes 
nach Ablauf mind. 18jähr. DstZ. eine Rente zu 
beziehen hatten oder 2. infolge einer DstBeschäd. 
vor Ablauf von 6 J. nach der Entlassung aus dem 
akt. Dst gest. sind; die DstBeschäd. muß innerhalb 
der Fristen des § 2 des Mannschaftsvers G., f. 
Mil P., festgestellt sein. Das Witw G. beträgt jährl. 
300 J4; dieser Betrag erhöht sich für die W. der 
Mil Pers. der U. mit mehr als 15jähr. Dst-Z. für 
jedes weitere Dstjahr bis zum voll. 40. um 6 v. H.; 
ergibt sich nach dem RBG. für die W. eines zur 
Kl. der Unt Off. gehör. Gehaltsempfängers ein 
höheres WG., so ist dieses zu gewähren. Die § 3, 
6, 8 Abs. 1 (s. A.) und 10 finden auch hier An- 
wendung. W.= und Wais G. dürfen weder einzeln 
noch zuf- den Betrag der in § 9 des Mannschafts- 
versorgungs G. festgesetzten Vollrente übersteigen. 
Bei den H. der in 5 12 Abs. 2 Nr. 1 (s. C. 1.) er- 
wähnten Personen dürfen W.= und Wais G. weder 
einzeln noch zus. den Betrag der vom Verst. be- 
zogenen Rente übersteigen. Keinen Anspruch auf 
W.= und Wais G. haben die W. und die hinterbl. 
Kinder, wenn der Verstorb. die Ehe erst nach der Ent- 
lassung aus dem akt. Milcst, und a) falls er zum 
Milst wieder herangezogen worden ist, nach der 
Wiederentlassung; b) falls er in einem Inv Inst. 
Ausnahme gefunden hat, nach dem Ausscheiden aus 
diesem, geschlossen hat. — D. Der Witwe usw. von 
1 Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes ###ode## 
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von Pers., die während der Dauer eines Kriegs 
bei dem Feld= oder Besatzungsheer als Heeresb. ver- 
wendet worden sind, kann, falls der Verst. zu einer 
Pens. berechtigt war und der Tod durch Dienst- 
beschädigung verursacht worden ist, vom Minkr. 
W.= und Wais G. bewilligt werden, ebenso den 
Hinterbl. von Personen der freiwilli- 
gen Krankenpflege, falls der Tod infolge 
dienstlicher Verwendung auf dem Kriegschauplatz 
vor Ablauf von 6 J. nach dem Friedenschluß ein- 
getreten ist. — 1 II. Kriegsversorgung. 1 Die Witw. 
usw. der zum Feldheer gehörigen Off. uswm., Be- 
amten und Milsers. der Unterkl. einschl. der in 
§# 34 u. 35 OffP G. erwähnten Pers. und der auf 
dem Kriegschauplatz verwund. Pers. der freiw. 
Krankenpfl., die 1. im Krieg geblieben oder in- 
folge einer Kr Verwundung gest. sind; 2. eine sonst. 
Kr "DstBeschäd, erlitten haben und an ihren Folgen 
gest. sind, erhalten Kr Witw. u. Wais G., im Fall 2 
jedoch nur, wenn der Tod vor Ablauf von 10 J. 
nach dem Friedenschl. eingetreten ist, § 19, Ausf.= 
Best. Z. 3. Wegen Versorgung von Hinterbl. von 
mil. Luftfahrern s. G. 29. 6. 12, Röl. 415, 
MVl. 259. Die verschied. Sätze des KrW.= und 
Wais G., je nachdem die allg. Versorgung, (. I. zu- 
steht oder nicht, s. § 20 u. 21, Ausfbest. Z. 14. Die 
Gebührnisse der allg. Versorgung und der Kr.= 
Versorgung werden nebeneinander gewährt, § 29,4. 
— Den Verwandten der aufsteig. 
Linie der in § 19 erwähnten Pers. kann im 
Fall der Bedürftigkeit ein Kr Elterngeld. 
gewährt werden, wenn der verstorbene Kr.= 
Teilnehmer a) vor Eintritt in das Feldbeer 
oder b) nach seiner Entlassung aus diesem z. Z# 
seines Todes oder bis zu seiner letzten Krankkheit, 
ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend be- 
stritten hat, 22, Ausfbest. Z. 15. —. 
Keinen Anspruch auf KrWG. hat die 
Witwe, wenn die Ehe bei den Teilnehmern. 
an den vor dem 1. 4. 01 beendeten Feldzügen 
erst nach dem Friedenschluß oder wenn die 
erst nach dem- Friedenschluß eingegangene Ehe 
innerhalb 3 Mon. vor dem Ableben des Ehegatten 
und nur zu dem Zweck geschlossen worden ist, der, 
W. das KrW. zu verschaffen, § 25, Ausfbest. 
Z. 16. Den nicht nach § 19 versorgungsberecht. W. 
von solchen Kr Teiln. usw., die infolge einer durch 
den Krieg erlittenen DstBeschäd. pensions= oder 
rentenberechtigt geworden sind, können Witwen- 
beihilfen in der Art gewährt werden, daß das. 
Jahresgesamt einkommen beträgt für die W., 
eines Generals usw. höchst. 3000 J, eines andern 
Off. höchst. 2000 4, eines Feldwebelleutnants 
höchst. 1500 4, eines Feldwebels usw. höchst. 
600 4(, eines Sergeanten usw. höchst. 500 4, eines 
Gemeinen höchst. 400 A, § 27, Ausfbest. Z. 18, 
Bek. Min J., Kr. u. Fin. 7. 2. 12, Rgbl. 21.—1 
III. Sonstige Borschriften. 1 Die Zahlung des- 
W.= und WaisG. und der Gebührnisse aus der 
Kr Vers. beginnt mit dem Ablauf der Zeit, für die 
Gnadengebührnisse gewährt find, oder, wenn solche 
nicht gewährt sind, mit dem auf den Sterbetag 
f. Tag. Das Recht auf W.= und Wais G. und Kr.= 
Vers. erlischt: 1. für jeden Berecht. mit Ablauf des 
Mon., in dem er sich verheiratet oder stirbt; 2. für
	        
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