Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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jede Waise außerdem mit Ablauf des Mon., in 
dem sie das 18. Lebensj. vollendet, § 30, Ausf.= 
Best. Z. 21. Das Recht auf die genannten Gebühr- 
nisse ruht, solang der Berecht. nicht Reichsangehör. 
ist. Das Recht auf W.= und Wais G. ruht: 1. neben 
ciner Versorgung, welche einem H. aus einer 
Wiederanstellung oder Beschäftigung des Verst. in 
einer der in § 24 des Off PW. und § 36 des Mann- 
schaftsversorg G., s. Mil G., bezeichneten Stellen 
des Zivil- oder Gendarmeriedienstes zusteht, inso- 
weit das W.= und Wais G. unter Hinzurechnung 
jener anderweiten Versorgung den Betrag über- 
schreitet, den der H. nach den Vorschr. dieses G. 
zu beziehen hätte; 2. bei Anstellung oder Beschäfti- 
gung als Beamter oder in der Eigenschaft eines 
B. im Zivildst, wenn das Dst Einkommen der W. 
2000 , das der Waise 1000 4 übersteigt, und 
zwar in Höhe des Mehrbetrags, § 31, Ausfbest. 
Z. 22. Das Recht auf den Bezug des WG. ruht 
neben einer im Zivildst erdienten P. über 1500 4 
in Höhe des Mehrbetrags, § 32, Ausfbest. Z. 28. 
Zulässigkeit des Rechtswegs wegen der Ansprüche 
aus diesem G. § 35 u. 36, Ausfbest. Z. 2. 
chall. 
Militärintendautur s. Intendantur. 
Militärische Strafanstalten s. Gefängnisw. II. 
Militärkartell s. Kartellkonvention. 
Militärkirchenwesen. Nach Art. 10 Mil Konv. 
21./25. 11. 70 gilt in W. die preuß. MilKirchen- 
ordnung nicht. — 1 I. Das evangelische M. 1 Es 
bestehen 3 reine Mil KirchGden: Stuttgart, Lud- 
wigsburg, Ulm, mit eigenen Kirchen. Diese um- 
fassen die Zugehörigen der in den gen. Städten 
indl. Mil Beh. und Truppenkörper samt den 
daselbst wohnenden MilnPensionären und den 
Witwen von Off. und U„Off. sowie den mit ihnen 
in häusl. Gemeinschaft lebenden Kindern; in 
Stuttgart zählt auch das Kommando des Land- 
jägerkorps, in Ulm das Festungsgefängnis dazu. 
In den übrigen Standorten ist die Wahrnehmung 
der Seelsorge der Mil Gden mit derj. der Ziv KH G. 
verbunden und einem der örtl. ev. Zivilgeistl. über- 
tragen. Der TrllebPl. Münfingen gehört zur 
Gde Auingen, das Genesungsheim Waldeck zu 
Nagold. Das Mil. nimmt hier an dem Gottes- 
dienst der Zivil Gde teil, soweit nicht bes. Mil.= 
Gottesdienste eingeführt sind; daher werden die 
Off. usw. hier auch zu den Kirchenumlagen, (. d., 
berangezogen. In den 3 großen Milkirch.= 
Gden steht als Gde Vertretung dem Geistlichen 
ein bes. Garnison Pfarr Gde Rat zur 
Seite zur Wahrnehmung der örtl. milkirchl. 
Interessen, Ueberwachung der Kirch G#de usw. 
Die Kirchenkassen in den oben genannten 
3 MilKirch GEden werden jährl. einmal von einem 
Int Beamten unvermutet geprüft. Die Mitgl. 
dieses Koll. werden von sämtl. männl. Garnison-- 
Gde NMitgl. über 30 J. gewählt und alle 3 J. 
durch Wahl erneuert; in den andern Gden wird 
in den KG#at der Zivil Gde eine entspr. Anzahl 
Mil Pers. zur Wahrung der mil.-kirchl. Interessen 
aufgenommen. Die Garn Geistlichen wer- 
den unter Vermittlung des Min KSch. und im Ein- 
vernehmen mit dem Min Kr. nach den für die Zivil- 
geistl. besteh. staats= und kirchenges. Best. angestellt, 
Militärintendantur — Militärkirchenwesen. 
befördert, versetzt, pensioniert und entlassen. Sie 
haben bes. jeden Sonn= und Festtag einen Predigt- 
Gottesdienst und nach demselben, wenn keine 
Abendmahlfeier stattfindet, eine Katechese mit den 
schulpfl. Kindern der Garnison vom 10. Lebensj. 
an zu halten, eine entspr. Anzahl von Abendmahls- 
feiern zu veranstalten, die Taufen, den Konfir- 
mationsunterricht samt der Konfirmationshand- 
lung, die Trauungen von Mitgl. der Gde zu ver- 
richten, bei Beerdigungen von solchen, namentlich 
auch von jedem gemeinen Soldaten, liturgisch mit- 
zuwirken, die Kranken in den Lazaretten zu be- 
suchen, auf Verlangen dort auch Einzelkom- 
munionen zu halten, bei Vereidigung der Rekruten 
eine vorbereitende Ansprache zu halten, neue 
Fahnen zu weihen usw. Sie sind in ihren kirchen- 
dienstl. und pers. Verhältnissen zunächst dem Feld- 
propst, s. d., dann dem ev. Konsistorium unter- 
geordnet. Betreffs Beginns und Dauer des Mil.= 
Gottesdienstes, Sitzordnung, Aufrechterhaltung der 
Ruhe in der Kirche, Mitwirkung bei feierlichen 
Handlungen aus Anlaß von Beeidigungen sowie 
bei Verleihungen von neuen Fahnen, bei mil. 
Leichenbegängnissen usw. sind sie verpflichtet, den 
Anordnungen der Mileh. zu entsprechen. Gesuche 
um Urlaub haben sie bei * Kirchenbeh. ein zu- 
reichen, bei Urlaub von 8 T. und darüber haben 
sie dem Gesuch eine Einverständniserklärung der 
Milbeh. beizuschließen. Von dem bewilligten Ur- 
laub haben sic dem Garnisonältesten Nachricht zu 
geben und ihren Stellvertreter zu bezeichnen. Die 
im Frieden vorhandenen Garnisonpfarrer bleiben 
auch im MobFall auf ihren Stellen. Die zu Feld- 
eistlichen in Aussicht zu nehmenden Persönlich- 
eiten werden aus der Zahl derj. Geistlichen des 
BeurlStandes, s. d., bestimmt, welche eine freiw. 
Uebung bei einem Garn Lazarett mit Erfolg ab- 
geleistet haben. — 1 II. Katholische Militär= oder 
Garnisonpfarrer, deren Amt ausschließlich in 
der Versehung der Mil Seelsorge besteht, gibt es in 
W. nur einen, in Ulm. Wegen der ugehörigkeit 
zur kath. Mil KKirchGde in Ulm s. I. Im übrigen 
werden diese Aufgaben von der Ortspfarrei der 
betr. Garnisonen (für den TrllebPl. Münsingen 
vom Pfarrer in Magolsheim, für das Genesungs- 
heim Waldeck vom Pf. in Rohrdorf) nach den Ord- 
nungen und dem Ritus der kath. K. besorgt. Die 
Mil Gden — außer in Ulm — nehmen daher auch 
an den kirchl. Einrichtungen der Ziv Gden teil, 
daher auch Heranziehung der Off. usw. — außer 
in Ulm — zu den kirchl. Umlagen, s. d. Die kath. 
Geistl. sind in ihren kirchendienstl. und persönl. 
Verhältnissen der Oberkirchenbeh. ihrer Konfession 
— bischöfl. Ordinariat — und zunächst ihren 
Dekanatsämtern untergeordnet; das dstl. Verhält- 
nis zu den Mileh. regelt sich nach dem unter I 
Gesagten, ebenso ihre Best. für den MobFall. Der 
kath. Garnisonpfarrer in Ulm wird auf einen im 
Einvernehmen mit dem Minr. zu stellenden An- 
trag des Min KSch. nach den für die Zivilgeistl. 
besteh. staats= und kirchenges. Vorschr. angestellt, 
befördert, versetzt, pensioniert oder entlassen. Die 
Ernennung der Hilfsgeistl. erfolgt durch den kath. 
Kirch Rat im Einverständnis mit dem Min Kr. und 
nach Rücksprache mit dem bischöfl. Ordinariat. Die
	        
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