Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Militärkonvention — Militärlazarette. 
Garnis Geistl. sind wie die übr. Geistl. des Landes 
in ihren kirchendienstl. und pers. Verhältnissen zu- 
nächst ihrem Dekanatamt und dann der ObKirch.- 
Beh. — bischöfl. Ordinariat — untergeordnet. Sie 
find verpflichtet, den Anordnungen der Milheh. 
(Gouvernement, Min r.) ebenso zu entsprechen 
wie die ev. Garniseistl., s. I., bezüglich Urlaubs 
gilt uch hier das unter I. Gesagte. Der Dienst 
des Mil Küsters regelt sich nach einer Mil Küster- 
ordnung, die vom Garnpfarrer aufgestellt und 
vom Min Kr. genehmigt ist. Die Kirchenkasse wird 
einmal jährl. von einem Intendanturbeamten un- 
vermutet geprüft. Schall. 
Militärkonvention. Die Bestimmungen der 
Reichsverfassung über das Reichskriegswesen, 
Art. 57—68, sind durch die Verträge, die Preußen 
mit den einzelnen B-st. abgeschlossen hat, wesentl. 
geändert. Diese Verträge heißen Militär- 
onventionen, die w. M. ist vom 21./25. 11. 
70, sie ist durch die Schlußbestimmungen zum 
XI. Abschn. der NV. Bestandteil derselben ge- 
worden. Für das w. Kontingent sind die Befug- 
nisse des Königs von W. als Kontingentsherrn 
durch die M. über den Rahmen der RV. hinaus 
erheblich erweitert worden: 1. Die w. Truppen 
bilden als Teil des d. Heeres ein in sich geschloss. 
Armcekorps, das XIII., s. d. Das Korps hat seine 
eigenen Fahnen und Feldzeichen; die Diovsionen, 
Brigaden, Regimenter und selbständigen Bataillone 
behalten neben der laufenden Nummer im d. 
Heer auch noch die Nummerierung im w. Verband. 
— 2. Bezügl. des Fahneneids s. d. — 3. Die Er- 
nennung, Beförderung, Versetzung usw. der Offi- 
ziere und Beamten des Armcekorps (also auch der 
Generale) erfolgt durch den König, diejenige des 
Höchstkommandierenden nach vorgängiger Zustim- 
mung des Kaisers. — 4. Der König genießt als 
Chef seiner Truppen die ihm zustehenden Ehren 
und Rechte und übt die entsprechenden gerichts- 
herrlichen Befugnise samt dem Bestätigungs= und 
Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen An- 
gehörige des Armeekorps aus. — 5. Für die Dauer 
friedlicher Verhältnisse soll das w. Armeekorps in 
seinem Verband und in seiner Gliederung er- 
halten bleiben und im eigenen Land liegen. Eine 
hievon abweichende Anordnung des Kaisers und 
die Verlegung anderer d. Truppenteile in das 
Königreich soll in friedlichen Zeiten nur mit Zu- 
stimmung des Königs erfolgen, soweit es sich nicht 
um die Besetzung süddeutscher oder westdeutscher 
Festungen handelt. — 6. Ueber die Ernennung 
des Festungskommandanten in Ulm sowie über die 
etwaige Anlage neuer Befestigungen innerhalb des 
Königreichs wird der Kaiser eintretenden Falls mit 
dem Könige sich vorher ins Benehmen setzen; 
ebenso wenn der Kaiser einen von ihm zu er- 
nennenden Offizier aus dem w. Armeekorps 
wählen will. Ueber die Offiziere des Armeekorps 
vom Stabsoffizier aufwärts werden mit Rückficht 
hierauf alljährlich Personal- und Eignungsberichte 
dem Kaiser vorgelegt. Nach der K. W. Kabinetts- 
order vom 1. 12. 13 (sog. Bebenhäuser Kon- 
vention) werden zur Beförderung der Gleichmäßig- 
keit in der Ausbildung und dem inneren Dienst 
der Truppen nach gegenseitiger Verabredung w. 
Haller, Handwörterbuch. 
  
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Offiziere nach Preußen und pr. Off. nach W. 
kommandiert und versetzt. — 7. Soweit der Kaiser 
die Inspektion der w. Truppen, die jährl. mind. 
einmal stattzufinden hat, nicht selbst vornimmt, 
sollen die Personen der Inspekteure dem König 
vorher bezeichnet werden. Die infolge der In- 
spizierung bemerkten sachlichen und persönlichen 
Mißstände wird der Kaiser dem Könige mitteilen, 
der sie seinerseits abstellen und von dem Ge- 
schehenen dem Kaiser Anzeige machen wird. — 
8. Ausgenommen von der Gemeinsamkeit in den 
Einrichtungen des w. Armeekorps mit denjenigen 
der preuß. Armee ist die Militärkirchenordnung, 
s. Militärkirchenwesen. — 9. Die Gradabzeichen, 
die Benennungen und die Formen der Verwal- 
tung sind dieselben wie in der preuß. Armee; da- 
gegen werden die Bestimmumngen über die Be- 
kleidung des württ. Armeekorps vom König ge- 
geben, wobei den Verhältnissen des Reichsheeres 
möglichst Rechnung getragen werden soll. — Vgl. 
im übr. die einzelnen Artikel über das Militär- 
wesen. Haller. 
Militärlazarette sind staatl. Heilanstalten 
für diej. kranken Mannschaften, deren Zustand nach 
milärztlichem Ermessen eine Behandlung im 
Revier (Kasernenkrankenstuben) ausschließt. Sie 
dienen zugleich zur Ausbildung von Sanitäts- 
Unterpersonal und zur Verwaltung der bei ihnen 
niedergelegten Friedens= und Kriegsbestände, 
SO. 8§ 41. Garnisonl. find in allen Orten er- 
forderlich, welche dauernd mit Truppen in der 
Etatstärke von mind. 600 Mann belegt find, aus- 
nahmsweise kann auch für kl. G. ein L. eingerich- 
tet werden. Der Umfang der G. ist im allg. auf 
4 v. H. der etatsmäß. Garn Stärke zu bemessen; 
die danach ermittelte Zahl heißt die Normal- 
krankenzahl, FSO. § 42. Wenn bei Epidemien die 
strenge Absonderung der Kranken erforderlich und 
innerhalb des GL. nicht angängig ist, können durch 
Erbauung von festen oder Aufstellung von trans- 
portablen Krankenbaracken Hilfslazarette eingerich- 
tet werden, FSO. § 43 und Beil. 11a. Auf Trup- 
penübungsplätzen werden bes. Barackenl. errichtet. 
Die GL. eines AKBez. sind dem Gen Kdo unter- 
stellt. Sanitätsamt, s. d., und Korpsintendantur, 
a6 d., wirken bei der Verwaltung des GL. als Auf- 
ichtsbeh. mit. — An der Spi 46 des G. steht ein 
SanOff. als Chefarzt. Dieser wird — abge- 
sehen von den Chef Ac. am Standort eines Division- 
stabs — vom Gen -Kdo ernannt. GL., in denen der 
milärztl. Dst durch Mil Ae. im UOffRang oder 
durch Ziv Ae. wahrgenommen wird, treten unter 
die Verwaltung von LKommissionen, bestehend aus 
einem Off. und einem Arzt; ist ein Beamter vor- 
handen oder werden die eseschalte durch 
einen andern Beamten der Mil Verw. wahrgenom- 
men, so tritt dieser als Mitglied zur Kommission. 
In allen Garnisonen, in denen wenigst. 3 Stabs- 
bzw. Oberstabs Ae. vorh. sind, werden Kranken- 
stationen eingerichtet: Station für äußerlich 
Kr., für innerlich Kr., für Augen= u. Ohren Kr., für 
Geschlechts-= und Haut Kr. Die Kommandierung der 
ür den Dienst erforderlichen Sanitätsoff. erfol 
urch das Sanitätsamt. Der Bedarf an Kr.= 
Pflegepersonal (Sanitätsmannschaften, Mil.= und 
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