Militärkonvention — Militärlazarette.
Garnis Geistl. sind wie die übr. Geistl. des Landes
in ihren kirchendienstl. und pers. Verhältnissen zu-
nächst ihrem Dekanatamt und dann der ObKirch.-
Beh. — bischöfl. Ordinariat — untergeordnet. Sie
find verpflichtet, den Anordnungen der Milheh.
(Gouvernement, Min r.) ebenso zu entsprechen
wie die ev. Garniseistl., s. I., bezüglich Urlaubs
gilt uch hier das unter I. Gesagte. Der Dienst
des Mil Küsters regelt sich nach einer Mil Küster-
ordnung, die vom Garnpfarrer aufgestellt und
vom Min Kr. genehmigt ist. Die Kirchenkasse wird
einmal jährl. von einem Intendanturbeamten un-
vermutet geprüft. Schall.
Militärkonvention. Die Bestimmungen der
Reichsverfassung über das Reichskriegswesen,
Art. 57—68, sind durch die Verträge, die Preußen
mit den einzelnen B-st. abgeschlossen hat, wesentl.
geändert. Diese Verträge heißen Militär-
onventionen, die w. M. ist vom 21./25. 11.
70, sie ist durch die Schlußbestimmungen zum
XI. Abschn. der NV. Bestandteil derselben ge-
worden. Für das w. Kontingent sind die Befug-
nisse des Königs von W. als Kontingentsherrn
durch die M. über den Rahmen der RV. hinaus
erheblich erweitert worden: 1. Die w. Truppen
bilden als Teil des d. Heeres ein in sich geschloss.
Armcekorps, das XIII., s. d. Das Korps hat seine
eigenen Fahnen und Feldzeichen; die Diovsionen,
Brigaden, Regimenter und selbständigen Bataillone
behalten neben der laufenden Nummer im d.
Heer auch noch die Nummerierung im w. Verband.
— 2. Bezügl. des Fahneneids s. d. — 3. Die Er-
nennung, Beförderung, Versetzung usw. der Offi-
ziere und Beamten des Armcekorps (also auch der
Generale) erfolgt durch den König, diejenige des
Höchstkommandierenden nach vorgängiger Zustim-
mung des Kaisers. — 4. Der König genießt als
Chef seiner Truppen die ihm zustehenden Ehren
und Rechte und übt die entsprechenden gerichts-
herrlichen Befugnise samt dem Bestätigungs= und
Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen An-
gehörige des Armeekorps aus. — 5. Für die Dauer
friedlicher Verhältnisse soll das w. Armeekorps in
seinem Verband und in seiner Gliederung er-
halten bleiben und im eigenen Land liegen. Eine
hievon abweichende Anordnung des Kaisers und
die Verlegung anderer d. Truppenteile in das
Königreich soll in friedlichen Zeiten nur mit Zu-
stimmung des Königs erfolgen, soweit es sich nicht
um die Besetzung süddeutscher oder westdeutscher
Festungen handelt. — 6. Ueber die Ernennung
des Festungskommandanten in Ulm sowie über die
etwaige Anlage neuer Befestigungen innerhalb des
Königreichs wird der Kaiser eintretenden Falls mit
dem Könige sich vorher ins Benehmen setzen;
ebenso wenn der Kaiser einen von ihm zu er-
nennenden Offizier aus dem w. Armeekorps
wählen will. Ueber die Offiziere des Armeekorps
vom Stabsoffizier aufwärts werden mit Rückficht
hierauf alljährlich Personal- und Eignungsberichte
dem Kaiser vorgelegt. Nach der K. W. Kabinetts-
order vom 1. 12. 13 (sog. Bebenhäuser Kon-
vention) werden zur Beförderung der Gleichmäßig-
keit in der Ausbildung und dem inneren Dienst
der Truppen nach gegenseitiger Verabredung w.
Haller, Handwörterbuch.
561
Offiziere nach Preußen und pr. Off. nach W.
kommandiert und versetzt. — 7. Soweit der Kaiser
die Inspektion der w. Truppen, die jährl. mind.
einmal stattzufinden hat, nicht selbst vornimmt,
sollen die Personen der Inspekteure dem König
vorher bezeichnet werden. Die infolge der In-
spizierung bemerkten sachlichen und persönlichen
Mißstände wird der Kaiser dem Könige mitteilen,
der sie seinerseits abstellen und von dem Ge-
schehenen dem Kaiser Anzeige machen wird. —
8. Ausgenommen von der Gemeinsamkeit in den
Einrichtungen des w. Armeekorps mit denjenigen
der preuß. Armee ist die Militärkirchenordnung,
s. Militärkirchenwesen. — 9. Die Gradabzeichen,
die Benennungen und die Formen der Verwal-
tung sind dieselben wie in der preuß. Armee; da-
gegen werden die Bestimmumngen über die Be-
kleidung des württ. Armeekorps vom König ge-
geben, wobei den Verhältnissen des Reichsheeres
möglichst Rechnung getragen werden soll. — Vgl.
im übr. die einzelnen Artikel über das Militär-
wesen. Haller.
Militärlazarette sind staatl. Heilanstalten
für diej. kranken Mannschaften, deren Zustand nach
milärztlichem Ermessen eine Behandlung im
Revier (Kasernenkrankenstuben) ausschließt. Sie
dienen zugleich zur Ausbildung von Sanitäts-
Unterpersonal und zur Verwaltung der bei ihnen
niedergelegten Friedens= und Kriegsbestände,
SO. 8§ 41. Garnisonl. find in allen Orten er-
forderlich, welche dauernd mit Truppen in der
Etatstärke von mind. 600 Mann belegt find, aus-
nahmsweise kann auch für kl. G. ein L. eingerich-
tet werden. Der Umfang der G. ist im allg. auf
4 v. H. der etatsmäß. Garn Stärke zu bemessen;
die danach ermittelte Zahl heißt die Normal-
krankenzahl, FSO. § 42. Wenn bei Epidemien die
strenge Absonderung der Kranken erforderlich und
innerhalb des GL. nicht angängig ist, können durch
Erbauung von festen oder Aufstellung von trans-
portablen Krankenbaracken Hilfslazarette eingerich-
tet werden, FSO. § 43 und Beil. 11a. Auf Trup-
penübungsplätzen werden bes. Barackenl. errichtet.
Die GL. eines AKBez. sind dem Gen Kdo unter-
stellt. Sanitätsamt, s. d., und Korpsintendantur,
a6 d., wirken bei der Verwaltung des GL. als Auf-
ichtsbeh. mit. — An der Spi 46 des G. steht ein
SanOff. als Chefarzt. Dieser wird — abge-
sehen von den Chef Ac. am Standort eines Division-
stabs — vom Gen -Kdo ernannt. GL., in denen der
milärztl. Dst durch Mil Ae. im UOffRang oder
durch Ziv Ae. wahrgenommen wird, treten unter
die Verwaltung von LKommissionen, bestehend aus
einem Off. und einem Arzt; ist ein Beamter vor-
handen oder werden die eseschalte durch
einen andern Beamten der Mil Verw. wahrgenom-
men, so tritt dieser als Mitglied zur Kommission.
In allen Garnisonen, in denen wenigst. 3 Stabs-
bzw. Oberstabs Ae. vorh. sind, werden Kranken-
stationen eingerichtet: Station für äußerlich
Kr., für innerlich Kr., für Augen= u. Ohren Kr., für
Geschlechts-= und Haut Kr. Die Kommandierung der
ür den Dienst erforderlichen Sanitätsoff. erfol
urch das Sanitätsamt. Der Bedarf an Kr.=
Pflegepersonal (Sanitätsmannschaften, Mil.= und
36