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Zivilkrankenwärter, Krankenpflegerinnen — je
3 Armeeschwestern bei den G. Stuttgart, Lud-
wigsburg, Ulm —) wird für jedes GL. bes. fest-
gesetzt. GL. mit einer Normalkrankenzahl von 71
u. darüber erhalten eine LApothete, bestehend
aus der Abteilung für Arzneiversorgung, Arznei-
abtcilung, und aus der Abt. für ärztl. Instr., Ge-
räte und Verbandmittel, Verbandmittelabt. Die
LA. hat die Aufgabe, die ärztlicherseits verordneten
Arzneien anzufertigen und soweit erforderlich ein-
fache, pharmazeutische Präparate herzustellen, das
Sanitätsmaterial für die L. sowie die Sanitäts-
ausrüstung für die Truppen mit Ausschluß der
Krankendecken aufzubewahren und in kriegsbrauch-
barem Zustand zu erhalten. Als Vorstand der LA.
wird ein Stabs= oder Oberstabsarzt der Garnison
kommandiert, s. FSO. § 96 und Militärapotheker.
— Für den ökonom. Dst werden dem Chefarzt
bes. Lazarettbeamte (Lazarettverw Direk-
toren, -Oberinspektoren, -Insp.), so in Stuttgart,
Ludwigsburg, Ulm, Weingarten, Heilbronn, bzw.
LUnterinsp., Rechnungsführer, so in Tübingen,
Gmünd, Mergentheim, Baracken L. Münsingen und
Genesungsheim Waldeck bei Nagold, und zur Auf-
sicht über die in das L. eingehenden Personen
und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ord-
nung im L. Polizeiunteroff. unterstellt;
für die niederen Verrichtungen im LHaushalt
sind Krankenwärter, Maschinisten, Heizer, Haus-
diener, Koch-, Wasch= und Flickfrauen bestimmt.
Die LBeamten sind Ziv B. der Militär-Verwal-
tung. Die oberen LB. ergänzen sich aus Off.,
die mit Pension und der Aussicht auf Anstellung
im Zivodst verabschiedet worden sind, und aus
Militäranw. vom Feldwebel abwärts. Für Zu-
lassung der letzteren gelten f. Best., Anh. z. FS#O.
§ 43: Die Bewerber mühssen sich einer Vorprüfung
unterziehen, durch die festgestellt wird, ob die
Schulbildung eine genügende ist; befreit davon sind
ehemal. Einj.-Freiw. und solche Bew., die bereits
eine gleichwertige Prüfung bestanden haben. Nach
best. Vorprüf. erfolgt die Zulassung zur infor-
mator. Beschäftigung durch die Korps Int.; diese
dauert für LRechnungsführer, die als solche eine
durchaus genügende Tätigkeit von mind. 2 J.
hinter sich haben, 6 Mon., für alle übr. Bewerber
9 Mon. Die inform. Besch. beginnt allg. für die
Bew. mit Dmonatl. Ausbildung am 1. 12., für die
mit 6monatl. Ausb. am 1. 3. und endet allg. am
31. 8.; sie findet bei GL. mit oberen Beamten
statt. Zum 1. 8. sind die Bew. zur Schluß-
ausbildung zum G#. Stuttgart heranzuziehen. Vor
Ablauf der inform. Beschaftigung findet bei der
Korps Int. die schriftl. und mönd Prüfung statt.
Nach best. Pr. erfolgt Aufnahme des Bewerbers in
die Anwärterliste. — Die außerhalb der
Garnisonen bei Truppenübungen, Urlaub
usw. erkrankenden und zur kostenfreien
Aufnahme in die MilL. berechtigten Mil.=
Pers., die der LBehandlung bedürfen, wer-
den bei vorhandener Transportfähigkeit in das
nächstgelegene MilL. aufsgenommen; bei größeren
Truppenübungen werden außerdem mit Zivil-
krankenhäusern Abkommen zur Aufnahme kr.
Milers. getroffen. Ist die Aufnahme eines Kr. in
Militärpensionsgesetze.
das nächste MilL. oder vertraglich verpflichtete
Zivilkrankenhaus ohne Nachteil für Gesundheit
und Leben des Mannes nicht ausführbar, so wird
er der nächsten Ortsbeh. zur Pflege und Behand-
lung überwiesen. Diese ist bis zum Eintritt der
Transportfähigkeit zur Fürsorge für den Kr. ver-
pflichtet; entstandene Kosten fordert sie bei der
Korps Int. an. Bei geistes kr. Soldaten, die in
eine Irrenheilanst. überführt wurden und deren Ent-
lassung aus dem akt. Heer wegen Dienstunbrauch-
barkeit genehmigt worden ist, liegt die weitere
Fürsorge den Angehör. bzw. dem betr. A#bd ob.
— UOff. und Mannschaften, für die eine weitere Be-
handlung im L. nicht mehr erforderlich ist, deren
körperlicher Zustand aber den Anstrengungen des
Dstes zurzeit noch nicht gewachsen ist, können in
ein Militärgenesungsheim aufgenom-
men werden, wenn Aussicht auf Wiedererlangung
der DstFähigkeit besteht. Das Gen Heim des
XIII. AK. befindet sich in Waldeck bei Nagold. Er-
fordert der hustend eines solchen Kr. bes. Kuren
(Luftk., Badek.) zur Beseitigung oder wesentl.
Besserung des Krankheitszustandes, so können
solche Kuren vom Gen Kdo genehmigt werden, in
best. Grenzen auch für Mil Inv Pensions= und
Rentenempfanger. Beim XIII. AK. sind derartige
bes. Kurvorkehrungen getroffen in Wildbad, Mer-
gentheim, Jagstfeld, Charlottenhöhe bei Calmbach.
— Mit Eintritt einer Mobilmachung führen
sämtl. im Betrieb bleibenden ML. außer in
Festungen den Namen Reservel. Weitere Ress.
werden von den stellvertr. Beh. in geeigneten Ge-
bauden oder in Baracken und Zelten neu angelegt.
Die nötigen Vorbereitungen sind von der Int. im
Einvernehmen mit dem SanAmt schon im Frieden
getroffen. Das RL. untersteht einem Chefarzt
oder, falls ein San Off. dazu nicht verfügbar ist,
einer FL#Kommission, bestehend aus einem Off.
und einem Zivilarzt, KSO. Z. 308. Schall.
Militärpensionsgesetze. G. über die Pensio-
nierung der Offiziere einschl. Sanitäts= und Vete-
rinär-(MVBl. 10 770) Off. des RH. (§ 1—44),
der Kais. Marine (§ 45—61) und der Kais. Schutz-
truppen (§ 62—75) 31. 5. 06, RGBl. 565, MVl. 06
Nr. 16 Anl. 1; PV. für das pr. H. und PV. für
die Beamten der w. Mil Verw., Ml. 08 Beil. zu
Nr. 16. — 1x I. Reichsheer. x A. Die Of f. usw.
des Friedenstandes haben Anspruch auf eine
lebenslängl. P., wenn sie nach einer Dst-Zeit von
mind. 10 J. zur Fortsetzung des akt. Milddsts
dauernd unfähig geworden sind und deshalb aus
diesem Dst ausscheiden müssen, bei kürzerer als
10jähr. Dst Z3., wenn sie infolge einer DstBeschäd.
zu jedem MilDst unfähig werden, § 1. Der An-
spruch auf P. muß vor dem Ausscheiden erhoben
werden; ist die DstUnfähigkeit die Folge einer
DstBeschäd., so kann er erhoben werden: 1. bei
Friedens DstBeschäd. bis zum Ablauf von 2 J. nach
dem Ausscheiden; die Dst Beschäd. muß vor dem
Ausscheiden festgestellt sein; 2. bei Kriegsverwun-
dungen ohne Zeitbeschränkung; 3. bei sonst. Kriegs-
Dst Beschäd. bis zum Ablauf von 10 J. nach dem
Friedenschluß, s. auch MVBl. 12 338. Von diesen
Einschränkungen 1—3 ist nur dann abzusehen,
wenn die Folgen einer DstBeschäd. erst nach dem