Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Zivilkrankenwärter, Krankenpflegerinnen — je 
3 Armeeschwestern bei den G. Stuttgart, Lud- 
wigsburg, Ulm —) wird für jedes GL. bes. fest- 
gesetzt. GL. mit einer Normalkrankenzahl von 71 
u. darüber erhalten eine LApothete, bestehend 
aus der Abteilung für Arzneiversorgung, Arznei- 
abtcilung, und aus der Abt. für ärztl. Instr., Ge- 
räte und Verbandmittel, Verbandmittelabt. Die 
LA. hat die Aufgabe, die ärztlicherseits verordneten 
Arzneien anzufertigen und soweit erforderlich ein- 
fache, pharmazeutische Präparate herzustellen, das 
Sanitätsmaterial für die L. sowie die Sanitäts- 
ausrüstung für die Truppen mit Ausschluß der 
Krankendecken aufzubewahren und in kriegsbrauch- 
barem Zustand zu erhalten. Als Vorstand der LA. 
wird ein Stabs= oder Oberstabsarzt der Garnison 
kommandiert, s. FSO. § 96 und Militärapotheker. 
— Für den ökonom. Dst werden dem Chefarzt 
bes. Lazarettbeamte (Lazarettverw Direk- 
toren, -Oberinspektoren, -Insp.), so in Stuttgart, 
Ludwigsburg, Ulm, Weingarten, Heilbronn, bzw. 
LUnterinsp., Rechnungsführer, so in Tübingen, 
Gmünd, Mergentheim, Baracken L. Münsingen und 
Genesungsheim Waldeck bei Nagold, und zur Auf- 
sicht über die in das L. eingehenden Personen 
und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ord- 
nung im L. Polizeiunteroff. unterstellt; 
für die niederen Verrichtungen im LHaushalt 
sind Krankenwärter, Maschinisten, Heizer, Haus- 
diener, Koch-, Wasch= und Flickfrauen bestimmt. 
Die LBeamten sind Ziv B. der Militär-Verwal- 
tung. Die oberen LB. ergänzen sich aus Off., 
die mit Pension und der Aussicht auf Anstellung 
im Zivodst verabschiedet worden sind, und aus 
Militäranw. vom Feldwebel abwärts. Für Zu- 
lassung der letzteren gelten f. Best., Anh. z. FS#O. 
§ 43: Die Bewerber mühssen sich einer Vorprüfung 
unterziehen, durch die festgestellt wird, ob die 
Schulbildung eine genügende ist; befreit davon sind 
ehemal. Einj.-Freiw. und solche Bew., die bereits 
eine gleichwertige Prüfung bestanden haben. Nach 
best. Vorprüf. erfolgt die Zulassung zur infor- 
mator. Beschäftigung durch die Korps Int.; diese 
dauert für LRechnungsführer, die als solche eine 
durchaus genügende Tätigkeit von mind. 2 J. 
hinter sich haben, 6 Mon., für alle übr. Bewerber 
9 Mon. Die inform. Besch. beginnt allg. für die 
Bew. mit Dmonatl. Ausbildung am 1. 12., für die 
mit 6monatl. Ausb. am 1. 3. und endet allg. am 
31. 8.; sie findet bei GL. mit oberen Beamten 
statt. Zum 1. 8. sind die Bew. zur Schluß- 
ausbildung zum G#. Stuttgart heranzuziehen. Vor 
Ablauf der inform. Beschaftigung findet bei der 
Korps Int. die schriftl. und mönd Prüfung statt. 
Nach best. Pr. erfolgt Aufnahme des Bewerbers in 
die Anwärterliste. — Die außerhalb der 
Garnisonen bei Truppenübungen, Urlaub 
usw. erkrankenden und zur kostenfreien 
Aufnahme in die MilL. berechtigten Mil.= 
Pers., die der LBehandlung bedürfen, wer- 
den bei vorhandener Transportfähigkeit in das 
nächstgelegene MilL. aufsgenommen; bei größeren 
Truppenübungen werden außerdem mit Zivil- 
krankenhäusern Abkommen zur Aufnahme kr. 
Milers. getroffen. Ist die Aufnahme eines Kr. in 
Militärpensionsgesetze. 
das nächste MilL. oder vertraglich verpflichtete 
Zivilkrankenhaus ohne Nachteil für Gesundheit 
und Leben des Mannes nicht ausführbar, so wird 
er der nächsten Ortsbeh. zur Pflege und Behand- 
lung überwiesen. Diese ist bis zum Eintritt der 
Transportfähigkeit zur Fürsorge für den Kr. ver- 
pflichtet; entstandene Kosten fordert sie bei der 
Korps Int. an. Bei geistes kr. Soldaten, die in 
eine Irrenheilanst. überführt wurden und deren Ent- 
lassung aus dem akt. Heer wegen Dienstunbrauch- 
barkeit genehmigt worden ist, liegt die weitere 
Fürsorge den Angehör. bzw. dem betr. A#bd ob. 
— UOff. und Mannschaften, für die eine weitere Be- 
handlung im L. nicht mehr erforderlich ist, deren 
körperlicher Zustand aber den Anstrengungen des 
Dstes zurzeit noch nicht gewachsen ist, können in 
ein Militärgenesungsheim aufgenom- 
men werden, wenn Aussicht auf Wiedererlangung 
der DstFähigkeit besteht. Das Gen Heim des 
XIII. AK. befindet sich in Waldeck bei Nagold. Er- 
fordert der hustend eines solchen Kr. bes. Kuren 
(Luftk., Badek.) zur Beseitigung oder wesentl. 
Besserung des Krankheitszustandes, so können 
solche Kuren vom Gen Kdo genehmigt werden, in 
best. Grenzen auch für Mil Inv Pensions= und 
Rentenempfanger. Beim XIII. AK. sind derartige 
bes. Kurvorkehrungen getroffen in Wildbad, Mer- 
gentheim, Jagstfeld, Charlottenhöhe bei Calmbach. 
— Mit Eintritt einer Mobilmachung führen 
sämtl. im Betrieb bleibenden ML. außer in 
Festungen den Namen Reservel. Weitere Ress. 
werden von den stellvertr. Beh. in geeigneten Ge- 
bauden oder in Baracken und Zelten neu angelegt. 
Die nötigen Vorbereitungen sind von der Int. im 
Einvernehmen mit dem SanAmt schon im Frieden 
getroffen. Das RL. untersteht einem Chefarzt 
oder, falls ein San Off. dazu nicht verfügbar ist, 
einer FL#Kommission, bestehend aus einem Off. 
und einem Zivilarzt, KSO. Z. 308. Schall. 
Militärpensionsgesetze. G. über die Pensio- 
nierung der Offiziere einschl. Sanitäts= und Vete- 
rinär-(MVBl. 10 770) Off. des RH. (§ 1—44), 
der Kais. Marine (§ 45—61) und der Kais. Schutz- 
truppen (§ 62—75) 31. 5. 06, RGBl. 565, MVl. 06 
Nr. 16 Anl. 1; PV. für das pr. H. und PV. für 
die Beamten der w. Mil Verw., Ml. 08 Beil. zu 
Nr. 16. — 1x I. Reichsheer. x A. Die Of f. usw. 
des Friedenstandes haben Anspruch auf eine 
lebenslängl. P., wenn sie nach einer Dst-Zeit von 
mind. 10 J. zur Fortsetzung des akt. Milddsts 
dauernd unfähig geworden sind und deshalb aus 
diesem Dst ausscheiden müssen, bei kürzerer als 
10jähr. Dst Z3., wenn sie infolge einer DstBeschäd. 
zu jedem MilDst unfähig werden, § 1. Der An- 
spruch auf P. muß vor dem Ausscheiden erhoben 
werden; ist die DstUnfähigkeit die Folge einer 
DstBeschäd., so kann er erhoben werden: 1. bei 
Friedens DstBeschäd. bis zum Ablauf von 2 J. nach 
dem Ausscheiden; die Dst Beschäd. muß vor dem 
Ausscheiden festgestellt sein; 2. bei Kriegsverwun- 
dungen ohne Zeitbeschränkung; 3. bei sonst. Kriegs- 
Dst Beschäd. bis zum Ablauf von 10 J. nach dem 
Friedenschluß, s. auch MVBl. 12 338. Von diesen 
Einschränkungen 1—3 ist nur dann abzusehen, 
wenn die Folgen einer DstBeschäd. erst nach dem
	        
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