Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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der Eigenschaft eines B. im R.-, St.= oder Kom- 
munalcdst, bei den Vers Anst. für Inv Vers. oder bei 
ständischen oder solchen Instituten, welche ganz 
oder zum Teil aus Mitteln des R., Staats oder der 
Gden unterhalten werden. Hat ein p. Off. in einer 
der vorgenannten Stellen eine Ziv P. erdient, so ist 
neben ihr die MilP. bis zur Erreichung desj. P.= 
Betrags zu zahlen, welcher sich für die Gesamt- 
DstZ. aus dem penffäh. Milst Eink. oder, sofern 
es für den Pensionär günstiger ist, aus den in 
8 24 Nr. 3 festgesetzten Beträgen nach Maßgabe des 
RBG. ergibt. Ist dieser PBetrag geringer als die 
erdiente Mil P., so ist dem Pensionär neben der 
Ziv P. von der MilP. so viel zu zahlen, daß deren 
Betrag erreicht wird. Einwendungen des Pensio- 
närs gegen die Regelung seiner P. sind durch seine 
vorgesetzte Dst Beh. an die Regelungsbeh., Min Kr., 
zu richten, Ausfbest. d. Bdrts. Z. 1; den PRege- 
lungsbeh. ist von allen Veränderungen in den pers. 
Verhältnissen eines Pensionärs, die ein Erlöschen, 
Ruhen usw. von PGebührnissen zur Folge haben 
können, von den zust. Beh. Mitteilung zu machen. 
Pensionäre, die sich im Ausl. aufhalten, müssen 
* PGebührnisse im Inland entweder in eigener 
ers. oder durch Bevollmächtigte erheben und den 
Nachweis der Reichsangehörigkeit beibringen sowie 
den Nachweis des Lebenss, falls sie ihre Gebührnisse 
nicht persönlich erheben; ausnahmsweise kann mit 
Einverständnis des Ausw. Amts die Zahlung durch 
das zuständige Konsulat erfolgen. Hinterläßt ein 
p. Off. eine Witwe oder eheliche oder legitimierte 
Abkömmlinge, so werden für die auf den Sterbe- 
monat folgenden 3 Mon. (Gnadenvierteljahr) noch 
diej. PGebührnisse bezahlt, die dem Verst. nach 
diesem Ges. zu zahlen gewesen wären. Die Zahlung 
kann auch dann erfolgen, wenn der Verst. Ver- 
wandte usw., deren Ernährer er ganz oder über- 
wiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, 
oder soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die 
Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung 
zu decken. — B. Off., Sanitäts-, Veteri- 
när-Off. des Beurlaubtenstandes, die 
als solche akt. Mil Dst geleistet haben, sowie die 
ohne P. ausgesch., zum akt. Mil"D#st vorübergehend 
wieder herangezogenen Off. usw. haben Anspruch 
auf P., wenn sie inf. einer Dsteschäd. zu jedem 
Milst unfähig werden. — C. Den Beamten 
des Reichsheeres wird neben der ihnen nach 
RG. zustehenden P. Verstümmelungs-, Kriegs- 
und Alterszulage nach § 11—13 gewährt, den Ziv.= 
Beamten der MilVerw. (s. Mil Beamte) Verst3Zul. 
aber nur, wenn sie die DstBeschäd. als MilPers. 
erlitten oder wenn die bes. Fährlichkeiten des Mil.= 
VerwDstes die DstBeschäd. verursacht oder ihre 
Folgen verschlimmert haben. Für p. Beamte, die 
bei einer Mobilmachung zum Dst in der MilVerw. 
wieder herangezogen werden, gilt die für p. Off. 
in § 12 Abs. 2 gegebene Vorschr., s. im übr. 8§ 32. 
Die Heeresbeamten des BeurlSt. haben Anspruch 
auf PGebührnisse nach den Vorschr. für die 
eeres B. des Friedenst., wenn sie infolge einer 
stBeschäd. dienstunfähig geworden sind, § 33. 
B. der Zivilverw., Geistl. usw., die während der 
Dauer eines Kriegs bei dem Feld= oder Besatzungs- 
Militärpensionsgesetze. 
heer als Heeres B. verwendet werden und nicht zu 
den Heeres B. des BeurlSt. gehören, haben gegen 
den Mil Fiskus Anspruch auf Pens., wenn sie durch 
eine im Dst als Heeres B. erlittene DstBeschäd. 
zur Fortführung des Zivilistes dauernd unfähig 
geworden sind und deshalb aus dem Zivdds#t aus- 
scheiden müssen. Für die Bemessung und Zahlung 
er P. gelten die Vorschr. des RBG. Verstümme- 
lungs-, Kriegs= und Alterszul. nach § 32. Andere 
als die in den § 32—34 bez. Personen, die während 
eines Kriegs bei dem Feld= oder Besatzungsheer als 
Heeresbeamte verwendet werden oder zum Heer im 
privatrechtl. Vertragsverhältnis eines Dst Verpflich- 
teten stehen, erwerben Anspruch auf PGebührnisse, 
wenn inf. einer durch den Krieg herbeigeführten 
DstBeschäd. ihre Erwerbsfähigkeit auf ehoben od. 
um wenigstens 10 v. H. gemindert ist, 5 35 Ausf.= 
Best. d. Bdrts. Z. 7. — D. Sonstige Vorschr. 
Die Verstümmelungs-, Kriegs= und Alterszul. find 
steuerfrei, w. Ekst G. 8. 8. 03 Art. 8 Z. 7 Rabl. 266, 
und der Pfändung nicht unterworfen, § 37; da- 
gegen ist die Pf. zulässig wegen des Anspruchs 
des Mil Fiskus auf Rückzahlung zu Unrecht er- 
hobener Gebührnisse; Anrechnung zu Unrecht er- 
hobener PGebührnisse auf die fälligen Gebühr- 
nisse, Ausfbest. d. Bdrt. Z. 9. Wegen der Anspr. 
aus diesem G. ist der Rechtsweg mit f. Maßgaben 
zulässig: 1. Der Mil Fiskus wird durch die oberste 
Mil VerwBeh. des Kontingents (MinkKr.) ver- 
treten, 2. die Entsch. dieser Beh. muß der Klage 
vorher gehen; diese muß bis zum Ablauf von 6 
Mten nach Zustellung dieser Entsch erhoben wer- 
den. Für die Beurteilung der vor Gericht geltend 
gemachten Anspr. sind die Entsch. der obersten 
Mil Verw eh. des Kontingents darüber maßgebend 
1. ob eine Gesundheitstörung als Dienstbesch. an- 
zusehen ist, 2. ob und in welchem Grad Dienst- 
unfähigkeit vorliegt, 3. ob eine Dienstbesch. oder 
Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit 
als durch den Krieg herbeigeführt anzusehen ist.— 
7 I„I. Off. usw. der Kaiserlichen Marine 1 § 45 f. 
— XIII. Kaiserliche Schutztruppen # in den afri- 
kanischen Schutzgeb. § 62 f. Zur Begründung des 
Anspruchs auf P. ist die dauernde Unfähigkeit 
zur Fortsetzung des akt. Milcstes in der Hei- 
mat erforderlich. Auf eine Tropenzulage 
haben diej. Off. usw. der K. Schutztr. Anspruch, 
die entweder inf. außerord. Einflüsse des Klimas 
während eines dienstl. Fußenehalts in den Schutz- 
geb. oder inf. der bes. Fährlichkeiten des Dienstes 
daselbst pensberechtigt geworden find. Kriegszul., 
PErhöhung und Tropenzul. werden nicht neben- 
einander gewährt. — G. üb. Versorgung der Per- 
sonen der # Unterklassen des RH., § 1—48, der 
K. Marine, § 49—62, und der K. utztr., § 63 
bis 74, 31. 5. OCC. Mannschaftsversor- 
gungs G., REl. 593, MVBl. 06 Nr. 16 Anl. 2, 
Ausfbest. d. Bdrt. 19. 6. 06 und des w. Minsrr. 
10. 7. 066 Anl. zu Ml. Nr. 19/06.— XK I. Reichs- 
heer. # Die zur Kl. der UOff. und Gemeinen ge- 
hörenden Pers. des Soldatenst. haben bei der Ent- 
assung aus dem akt. Dst Anspruch auf eine 
Rente, Militärrente, wenn und solange ihre Er- 
werbsfähigkeit infolge einer DstBeschäd. auf-
	        
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