566 Militärpersonen —
worden sind, ruhen, goweit als Zivildsteink. und
nach § 9 bemessene R. zus. jährl. 2000 A über-
steigen. RTeile, die sich aus Erhöhung der Vf.
gemäß 8 10, 56 ergeben, bleiben hiebei außer An-
satz und ruhen nur nach der Vorschr. unter b.
4. Neben dem Bezug einer im Zivildst erdienten
P., soweit als Zivilp. und zuerkannte R. zus. den
in der zuletzt bekleideten Stelle erreichbaren
HöchstpBetrag oder, wenn es für den Pensionär
ünstiger ist, soweit als die tatsächlich erdiente
Sivilpe und die nach Nr. 3b nicht ruhenden R.=
Teile zusammen 2000 M übersteigen. Als Zivil-
dienst gilt jede Anstellung oder Beschäftigung als
Beamter oder in der Eigenschaft eines B. im
Reichs-, Staats= oder Kommo#st, bei den Vers.=
Anst. für Inv Vers., bei ständischen oder solchen
Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mitteln
des Reichs, Staats oder der Gden unterhalten
werden oder in solchen zu den vorbez. nicht ge-
hörenden Zivilstellen, die ganz oder zum Teil den
Milanw., s. d., und den Inhabern des AnstScheins
vorbehalten sind, wenn und solang der Angestellte
oder Beschäftigte durch diesen Dienst ein Ein-
kommen bezieht. Das Recht auf Bezug
der Zivilvers Entsch., s. 5 19 und
„Mil Anwärter", ruht in den Fällen, in welchen
nach § 36 Nr. 3 das Recht auf den Bezug
der N. im Zivildst ganz oder teilweise zu
ruhen hat. Bei Rückzahlung von Vers.=
Gebührnissen oder beim Erlöschen, Ruhen oder
Wiederaufleben des Rechts auf deren Bezug er-
folgt die Regelung durch die Korps Int.
als Pensions-Regelungsbeh. Einwen-
dungen gegen die Regelung sind an diese
Beh. zu richten; Einspr. gegen deren Be-
scheid bei ihr anzubringen und von ihr dem
Min Kr. usw. vorzulegen, Ausfbest. des Bdrt. Z. 3,
des Min Kr. Z. 13 u. 25. Den PRegelungsbeh. ist
von allen Veränderungen in den pers. Verhält-
nissen eines Inv. oder REmpfängers, die auf die
Vers Gebührnisse von Einfluß sein können, Mit-
teilung zu machen. Das R.= (P.-) Quittungsbuch
ist beizufügen. Bei Anstellungen oder Beschäf-
tigungen im Zivildst. hat die vorges. Beh. dem
Inv. oder REmpfänger das R.-(P.-) Quittungs-
buch abzufordern und das Anstellungs= oder Be-
schäft Verhältn. einzutragen; dann ist das Ouit-
tungsbuch der Pens Regelungsbeh. vorzulegen, die
wegen Fortgewährung oder Kürzung der R. zu
entscheiden, die erforderl. Eintragung zu machen
und die zust. Kasse mit Zahlungsanweisung zu
versehen hat. Das Quittungsbuch wird alsdann
durch Vermittlung der vorges. Beh. dem REmp-
fänger wieder ausgehändigt, nachdem dieser durch
Namensunterschrift die Regelungsverfügung an-
erkannt hat. Ob ein REmpfänger im Zivildst als
B. angestellt oder in der Eigenschaft eines solchen
beschäftigt wird, entscheidet seine vorges. Beh.
Diese Entsch. unterliegt der Nachprüfung durch
die PRegelungsbeh.; bei Meinungsverschieden-
heiten entscheidet das Min Kr. Bez. der REmp-
fänger im Ausl. Ausfbest. d. Bdrt. Z. 9. — Die
Hinterbl. eines ReEmpfängers (Witwe,
eheliche oder legitimierte Abkömmlinge) erhalten
——
Militärverwaltung.
für die auf den Sterbemonat f. 3 Mte
(Gnadenviertelj.) noch diej. Vers Gebühr-
nisse gezahlt die dem Verst. nach diesem
Ges. zu zahlen gewesen wären. Die Zah-
lung dieser Geb. kann auch dann erfolgen, wenn
der Verst. Verwandte der aufst. Linie, Geschwister,
Geschwisterinder oder Pflegekinder, deren Er-
nährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in
Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit der
Nachlaß nicht ausreicht, die Kosten der letzten
Krankheit und der Beerdigung zu decken. — Die
Vers Gebührnisse und die Dstprämie der Kapitul.
— diese außer in den Fällen ZPrO. 8§ 850
Abs. 4 — sind der Pfän dung nicht unter-
worfen. Wegen des Anspruchs des Mil.=
Fiskus auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener
Beträge ist die Pfändung von VersGebühr-
nissen ohne Beschränkung zulässig (außer dem
Gnadenvierteljahr). Die Verstümmelungs-,
Kriegs= und Alterszul. sind steuerfrei.
Wegen Zulässigkeit des Rechtswegs s. o. bei
Off. Wegen der Pers. der freiw. Krankenpflege
§ 44. Nach den Uebergangsvorschr., § 45—47,
Ausfbest. Min Kr. Z. 17—25, gelten die früheren
Mil P. (insbes. v. 27. 6. 71, 4. 4. 74, 21. 4. 86,
24. 3. 87, 22. 5. 93 u. a. s. Zusammenstellung der
MilP WG.) noch für diej. PEmpfänger, die vor dem
1. 4. 05 anerkannt worden sind, § 45, 1, voraus-
gesetzt, daß die Abfindung nach dem Ges. vom
31. 5. 06 nicht günstiger für sie wirkt, § 47. —
II. Bestimmungen für die 1 Kaiserl. Marine, *
§ 49—62. — III. Bestimmungen für die # Kaiser-
lichen Schutztruppen, § 63—74. Auf eine Tro-
penzulage haben diej. Pers. der Unterkl. der
K. Schutztr. Anspruch, die entweder inf. außer-
ord. Einflüsse des Klimas während eines dienstl.
Aufenthalts in den Schutzgeb. oder inf. der bes.
Fährlichkeiten des Dstes das. rentenberechtigt ge-
worden sind. Die Tropenzul. beträgt monatlich
25 „Ml. Kriegszul., Rentenerhöhung und Tropen-
zul. werden nicht neben einander gewährt. Bei
längerer als 3j. dienstl. Verwendung in den
Schutzgeb. steigt die Tropenzul. mit jedem wei-
teren vollen Dstjahr um ½ bis zur Erreichung des
Doppelbetrags, s. auch M. Sieber, G. über Vers.
der Pers. der Unterkl. des RH., der K. Marine
und der K. Schutztr., 2. A. 1910. Schall.
Militärpersonen s. aktives Heer.
Militärpflicht s. Ersatzwesen IV.
Militärtransportordnung für Eisenbahnen s.
Eisenbahnen III. a.
Militärverwaltung. Das Recht der selbständigen
Militärverwaltung steht W. reichsverfassungs-
mäßig zu. Die Militärkonvention, s. d., besagt in
Art. 12, daß W. aus der nach Art. 62 R. zur
Verfügung zu stellenden Summe nach Maßgabe
des Reichshaushaltetats den Aufwand für die
Unterhaltung des w. Armeekorps in selbständiger
Verwaltung bestreite, ebenso den Anteil Würt-
tembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen
Einrichtungen des Gesamtheers, etwaige Erspar-
nisse sollen zur Verfügung Württembergs bleiben.
An Stelle des Pauschquantums ist seit 1. 1. 1875
der im Haushaltetat des Reichs für den Unter—