Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

566 Militärpersonen — 
worden sind, ruhen, goweit als Zivildsteink. und 
nach § 9 bemessene R. zus. jährl. 2000 A über- 
steigen. RTeile, die sich aus Erhöhung der Vf. 
gemäß 8 10, 56 ergeben, bleiben hiebei außer An- 
satz und ruhen nur nach der Vorschr. unter b. 
4. Neben dem Bezug einer im Zivildst erdienten 
P., soweit als Zivilp. und zuerkannte R. zus. den 
in der zuletzt bekleideten Stelle erreichbaren 
HöchstpBetrag oder, wenn es für den Pensionär 
ünstiger ist, soweit als die tatsächlich erdiente 
Sivilpe und die nach Nr. 3b nicht ruhenden R.= 
Teile zusammen 2000 M übersteigen. Als Zivil- 
dienst gilt jede Anstellung oder Beschäftigung als 
Beamter oder in der Eigenschaft eines B. im 
Reichs-, Staats= oder Kommo#st, bei den Vers.= 
Anst. für Inv Vers., bei ständischen oder solchen 
Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mitteln 
des Reichs, Staats oder der Gden unterhalten 
werden oder in solchen zu den vorbez. nicht ge- 
hörenden Zivilstellen, die ganz oder zum Teil den 
Milanw., s. d., und den Inhabern des AnstScheins 
vorbehalten sind, wenn und solang der Angestellte 
oder Beschäftigte durch diesen Dienst ein Ein- 
kommen bezieht. Das Recht auf Bezug 
der Zivilvers Entsch., s. 5 19 und 
„Mil Anwärter", ruht in den Fällen, in welchen 
nach § 36 Nr. 3 das Recht auf den Bezug 
der N. im Zivildst ganz oder teilweise zu 
ruhen hat. Bei Rückzahlung von Vers.= 
Gebührnissen oder beim Erlöschen, Ruhen oder 
Wiederaufleben des Rechts auf deren Bezug er- 
folgt die Regelung durch die Korps Int. 
als Pensions-Regelungsbeh. Einwen- 
dungen gegen die Regelung sind an diese 
Beh. zu richten; Einspr. gegen deren Be- 
scheid bei ihr anzubringen und von ihr dem 
Min Kr. usw. vorzulegen, Ausfbest. des Bdrt. Z. 3, 
des Min Kr. Z. 13 u. 25. Den PRegelungsbeh. ist 
von allen Veränderungen in den pers. Verhält- 
nissen eines Inv. oder REmpfängers, die auf die 
Vers Gebührnisse von Einfluß sein können, Mit- 
teilung zu machen. Das R.= (P.-) Quittungsbuch 
ist beizufügen. Bei Anstellungen oder Beschäf- 
tigungen im Zivildst. hat die vorges. Beh. dem 
Inv. oder REmpfänger das R.-(P.-) Quittungs- 
buch abzufordern und das Anstellungs= oder Be- 
schäft Verhältn. einzutragen; dann ist das Ouit- 
tungsbuch der Pens Regelungsbeh. vorzulegen, die 
wegen Fortgewährung oder Kürzung der R. zu 
entscheiden, die erforderl. Eintragung zu machen 
und die zust. Kasse mit Zahlungsanweisung zu 
versehen hat. Das Quittungsbuch wird alsdann 
durch Vermittlung der vorges. Beh. dem REmp- 
fänger wieder ausgehändigt, nachdem dieser durch 
Namensunterschrift die Regelungsverfügung an- 
erkannt hat. Ob ein REmpfänger im Zivildst als 
B. angestellt oder in der Eigenschaft eines solchen 
beschäftigt wird, entscheidet seine vorges. Beh. 
Diese Entsch. unterliegt der Nachprüfung durch 
die PRegelungsbeh.; bei Meinungsverschieden- 
heiten entscheidet das Min Kr. Bez. der REmp- 
fänger im Ausl. Ausfbest. d. Bdrt. Z. 9. — Die 
Hinterbl. eines ReEmpfängers (Witwe, 
eheliche oder legitimierte Abkömmlinge) erhalten 
—— 
Militärverwaltung. 
für die auf den Sterbemonat f. 3 Mte 
(Gnadenviertelj.) noch diej. Vers Gebühr- 
nisse gezahlt die dem Verst. nach diesem 
Ges. zu zahlen gewesen wären. Die Zah- 
lung dieser Geb. kann auch dann erfolgen, wenn 
der Verst. Verwandte der aufst. Linie, Geschwister, 
Geschwisterinder oder Pflegekinder, deren Er- 
nährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in 
Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit der 
Nachlaß nicht ausreicht, die Kosten der letzten 
Krankheit und der Beerdigung zu decken. — Die 
Vers Gebührnisse und die Dstprämie der Kapitul. 
— diese außer in den Fällen ZPrO. 8§ 850 
Abs. 4 — sind der Pfän dung nicht unter- 
worfen. Wegen des Anspruchs des Mil.= 
Fiskus auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener 
Beträge ist die Pfändung von VersGebühr- 
nissen ohne Beschränkung zulässig (außer dem 
Gnadenvierteljahr). Die Verstümmelungs-, 
Kriegs= und Alterszul. sind steuerfrei. 
Wegen Zulässigkeit des Rechtswegs s. o. bei 
Off. Wegen der Pers. der freiw. Krankenpflege 
§ 44. Nach den Uebergangsvorschr., § 45—47, 
Ausfbest. Min Kr. Z. 17—25, gelten die früheren 
Mil P. (insbes. v. 27. 6. 71, 4. 4. 74, 21. 4. 86, 
24. 3. 87, 22. 5. 93 u. a. s. Zusammenstellung der 
MilP WG.) noch für diej. PEmpfänger, die vor dem 
1. 4. 05 anerkannt worden sind, § 45, 1, voraus- 
gesetzt, daß die Abfindung nach dem Ges. vom 
31. 5. 06 nicht günstiger für sie wirkt, § 47. — 
II. Bestimmungen für die 1 Kaiserl. Marine, * 
§ 49—62. — III. Bestimmungen für die # Kaiser- 
lichen Schutztruppen, § 63—74. Auf eine Tro- 
penzulage haben diej. Pers. der Unterkl. der 
K. Schutztr. Anspruch, die entweder inf. außer- 
ord. Einflüsse des Klimas während eines dienstl. 
Aufenthalts in den Schutzgeb. oder inf. der bes. 
Fährlichkeiten des Dstes das. rentenberechtigt ge- 
worden sind. Die Tropenzul. beträgt monatlich 
25 „Ml. Kriegszul., Rentenerhöhung und Tropen- 
zul. werden nicht neben einander gewährt. Bei 
längerer als 3j. dienstl. Verwendung in den 
Schutzgeb. steigt die Tropenzul. mit jedem wei- 
teren vollen Dstjahr um ½ bis zur Erreichung des 
Doppelbetrags, s. auch M. Sieber, G. über Vers. 
der Pers. der Unterkl. des RH., der K. Marine 
und der K. Schutztr., 2. A. 1910. Schall. 
Militärpersonen s. aktives Heer. 
Militärpflicht s. Ersatzwesen IV. 
Militärtransportordnung für Eisenbahnen s. 
Eisenbahnen III. a. 
Militärverwaltung. Das Recht der selbständigen 
Militärverwaltung steht W. reichsverfassungs- 
mäßig zu. Die Militärkonvention, s. d., besagt in 
Art. 12, daß W. aus der nach Art. 62 R. zur 
Verfügung zu stellenden Summe nach Maßgabe 
des Reichshaushaltetats den Aufwand für die 
Unterhaltung des w. Armeekorps in selbständiger 
Verwaltung bestreite, ebenso den Anteil Würt- 
tembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen 
Einrichtungen des Gesamtheers, etwaige Erspar- 
nisse sollen zur Verfügung Württembergs bleiben. 
An Stelle des Pauschquantums ist seit 1. 1. 1875 
der im Haushaltetat des Reichs für den Unter—
	        
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