Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Militär-Veterinärwesen 
halt des w. Armeekorps ausgeschiedene Betrag ge- 
treten. Damit ist das Verfügungsrecht der w. 
Regierung über etwaige Ersparnisse ohne weiteres 
gefallen. — Die Organe der w. Militär— 
verwaltung (s. Armeekorps, XIII., und die einzel- 
nen Stellen) sind Landesbehörden, der 
Militärfiskus aber ist der Reichs fiskus. S. 
auch Militärbehörden und über die Militärverwal- 
tung im einzelnen s. die diesbezüglichen einzelnen 
Stichwörter. Haller. 
Militär-Beterinärwesen umfaßt die tierärztl. 
Gesundheitspflege und Krankenbehandlung, den 
Hufbeschlag bei den Truppen, den Dst bei der 
MVAkademie, den MeLehrschmieden, die Vorberei- 
tung für den Mobilmachungsfall. Pflicht des V.= 
Off. ist bes. auch die sachgemäße Beratung der 
mil. Vorzesetzten zur Erhaltung der Marschfähig- 
keit der Truppenpferde und zur Verhütung des 
Ausbruchs von Seuchen. Der ges. VetDst unter— 
liegt der Aufsicht des Allg. Kriegs-Departements 
des Min Kr. Die MVInspektion, der als VInspek- 
teur ein Stabsoff. mit Reg Komm Rang vorsteht 
und die MVAkad. unterstehen unmittelb. dem 
Min Kr. Der VInspekteur ist Vorges. sämtlicher 
Veterinäre der Truppen, er hat die Aufsicht über 
die Lehrschmieden und besichtigt den VDst in den 
Truppenteilen. Für sachliche Beratung in allen 
Fragen der Tierheilkunde stehen ihm die wissen- 
schaftl. Berater der Akad. zur Verfügung. — 
AEinteilung. 1 Die V. des akt. Dststandes 
und des Beurlaubtenst. bestehen aus: a) VOff., 
die sich in f. Hauptklassen gliedern: 1. General V. 
mit dem Rang als Oberst, Korpsstabs V. m. d. R. 
als Major, Oberstabs V. m. d. R. als Char. Maj., 
2. Stabs V. m. d. R. als Rittmeister, 3. Ober . 
m. d. R. als Oberlt., V. m. d. R. als Leutnant. 
b) Unter V. und einjfreiw. TAe rangieren als 
Portepeell Off. vor den Vizewachtm. — *B. Er- 
gänzung 1 des VOffKorps: 1. i. d. R. aus den 
Unter V. der Akademie, 2. aus appr. Te., die in 
den akt. Dst übertreten. Erforderlich ist das 
Zeugnis der Reife eines d. Gymn., Realg. oder 
einer Oberrealsch. — X C. Die Ausbildung ## 
erfolgt durch: a) halbj. Dstzeit mit der Waffe bei 
einem berittenen Truppenteil, b) einem Huf- 
beschlagkursus bei der Lehrschmiede Berlin, 
c) Studium auf der MVAkad., d) einem hieran 
anschl. höchst. Gmonatl. prakt. Kursus. Die Stu- 
dierenden der Akad. erhalten eine jährl. Beihilfe 
von 360 (/, freie Unterkunft, unentgeltl. Besuch 
sämtl. Vorlesungen, kostenlose Stellung der not- 
wendigen tierärzt. Instrumente usw. Für die 
Zeit in der die Stud. auf Staatskosten in der 
Akad. unterrichtet werden, haben sie als bes. Dst.= 
Verpflicht., doppelt so lang akt. zu dienen, OO. 
5 13, WO. § 10, MO. 17. 5. 10 nebst w. Einfbest. 
30. 6. 10. In W. untersteht die Ausübung des 
gesamten VcDstes der Aufsicht des Generalkomm., 
das auch die in Preußen der MInspektion zu- 
fallenden Aufgaben wahrnimmt. D¾elin. 
Militärwitwenkasse. Nach G. 17. 6. 87 b. die 
Fürsorge für die Witwen und Waisen von An- 
gehörigen des Reichsheeres und der K. Marine, 
RGl. 237, waren Off., SanOff. und Beamte 
— Milzbrand. 567 
des RH. und der Marine, die Diensteinkommen 
oder Wartegeld aus der RK. bezogen und denen 
beim Eintritt der Voraussetzungen der Versetzung 
in den Ruhestand nach Erfüllung der erforderl. 
Dstzeit Pens. aus der R. gebühren würde, ver- 
pflichtet, Witw.= und Wais Geldbeiträge zur RK. 
zu entrichten; die Hinterbl. eines solchen Off. usw. 
erhielten dafür aus der RK. Witw.= und Wais G. 
Die gen. Off. usw. waren dagegen nicht ver- 
pflichtet, einer Mil.= oder Landesbeamten Witw.= 
Kasse beizutreten; eine solche MilWitw K. bestand 
seither in W., es waren alle Off. usw. Mitgl. 
dieser Kasse und hatten zu ihr das sog. Inv Geld 
zu bezahlen. Mitglieder der Kasse konnten 
nach § 26 G. 17. 6. 87 nur die vor dem 1. 7. 87 
angestellten Off. usw., die der M. bereits an- 
gehörten, bleiben und auf das in diesem G. bez. 
Witwen= und Waisen G. aus der RK. verzichten; 
sie waren dann von Entrichtung der Witw.-- und 
Wais Geitr. an die RK. befreit; sie konnten aber 
auch diese Beitr. nach dem G. 17. 6. 87 entrichten 
und daneben noch für ihre etwaigen künft. Hinter- 
bliebenen den nach den w. PensBest. auf 1. 7. 87 
erworbenen Pens. Anspruch beibehalten, also Mit- 
glieder der Landesanst. bleiben, mußten dann aber 
das Inv Geld in demj. Betrag weiterzahlen, den 
sie im Juni 87 zu zahlen hatten. Die nach dem 
1. 7. 87 angest. Off. usw. konnten der w. M. 
nicht mehr beitreten, hatten aber auch kein Inv Geld, 
sondern die ges. Witw.= und Wais Geitr. zu ent- 
richten. Nach dem G. b. den Erlaß der Witw.= 
und Wais GBeitr. usw. 5. 3. 88, Rl. 65, wurden 
die nach dem G. v. 87 zu entrichtenden Beitr. v. 
1. 4. 88 ab nicht mehr erhoben, unbeschadet des 
Anspruchs auf Witw.-- und Wais G. Verzichte auf 
Witw.= und Wais ., s. o., konnten widerrufen 
werden, es mußte dann aber derj. Betrag an Bei- 
trägen nachgezahlt werden, welcher ohne Erklä- 
rung des Verz. hätte entrichtet werden müssen; 
gleichzeitig mußte der Widerrufer erklären, ob er 
aus der Landesanst. ausscheiden wolle oder nicht. 
Da die Beitr. zu der w. M. (Inv Geld) zur Be- 
streitung der aus dieser Kasse zu leistenden Witw.= 
und Wais Gelder bei weitem nicht ausreichen, 
leistet das Reich einen entspr. Zuschuß, Kap. 42 
des w. MilEtats. Schall. 
Milzbrand Der M. ist eine bei den Haust. und 
beim Wild vork., durch den MBazillus (Bac. an- 
thracis) hervorgerufene, ansteckende Krankh., die 
auch auf den Menschen übergehen kann. Sie 
überfällt am häufigsten Rind und Schaf, Fl 
tener Pferd, Schwein, Ziege und Hund. ie 
MErreger sind im Blut der kr. T., wo sie sich 
durch Spaltung vermehren, enthalten. Die Ver- 
breitung des M. erfolgt i. d. R. durch Zwischen- 
träger (Futter, Streu uff.), an denen die außerhalb 
des Tierkörpers unter günstigen Bedingungen, 
3z. B. in feuchtem Erdreich, sich entwickelnden 
Dauerformen des Erregers, die sog. MSporen, 
baften. Das KrBild des M. ist verschieden. 
Die T. können plötzlich schwer erkranken und schon 
nach wenigen Minuten wie vom Schlage getroffen 
verenden; in and. Fällen dauert die Kr. wenige 
Stunden bis zu einem Tag, wobei die Betroffenen
	        
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