Militär-Veterinärwesen
halt des w. Armeekorps ausgeschiedene Betrag ge-
treten. Damit ist das Verfügungsrecht der w.
Regierung über etwaige Ersparnisse ohne weiteres
gefallen. — Die Organe der w. Militär—
verwaltung (s. Armeekorps, XIII., und die einzel-
nen Stellen) sind Landesbehörden, der
Militärfiskus aber ist der Reichs fiskus. S.
auch Militärbehörden und über die Militärverwal-
tung im einzelnen s. die diesbezüglichen einzelnen
Stichwörter. Haller.
Militär-Beterinärwesen umfaßt die tierärztl.
Gesundheitspflege und Krankenbehandlung, den
Hufbeschlag bei den Truppen, den Dst bei der
MVAkademie, den MeLehrschmieden, die Vorberei-
tung für den Mobilmachungsfall. Pflicht des V.=
Off. ist bes. auch die sachgemäße Beratung der
mil. Vorzesetzten zur Erhaltung der Marschfähig-
keit der Truppenpferde und zur Verhütung des
Ausbruchs von Seuchen. Der ges. VetDst unter—
liegt der Aufsicht des Allg. Kriegs-Departements
des Min Kr. Die MVInspektion, der als VInspek-
teur ein Stabsoff. mit Reg Komm Rang vorsteht
und die MVAkad. unterstehen unmittelb. dem
Min Kr. Der VInspekteur ist Vorges. sämtlicher
Veterinäre der Truppen, er hat die Aufsicht über
die Lehrschmieden und besichtigt den VDst in den
Truppenteilen. Für sachliche Beratung in allen
Fragen der Tierheilkunde stehen ihm die wissen-
schaftl. Berater der Akad. zur Verfügung. —
AEinteilung. 1 Die V. des akt. Dststandes
und des Beurlaubtenst. bestehen aus: a) VOff.,
die sich in f. Hauptklassen gliedern: 1. General V.
mit dem Rang als Oberst, Korpsstabs V. m. d. R.
als Major, Oberstabs V. m. d. R. als Char. Maj.,
2. Stabs V. m. d. R. als Rittmeister, 3. Ober .
m. d. R. als Oberlt., V. m. d. R. als Leutnant.
b) Unter V. und einjfreiw. TAe rangieren als
Portepeell Off. vor den Vizewachtm. — *B. Er-
gänzung 1 des VOffKorps: 1. i. d. R. aus den
Unter V. der Akademie, 2. aus appr. Te., die in
den akt. Dst übertreten. Erforderlich ist das
Zeugnis der Reife eines d. Gymn., Realg. oder
einer Oberrealsch. — X C. Die Ausbildung ##
erfolgt durch: a) halbj. Dstzeit mit der Waffe bei
einem berittenen Truppenteil, b) einem Huf-
beschlagkursus bei der Lehrschmiede Berlin,
c) Studium auf der MVAkad., d) einem hieran
anschl. höchst. Gmonatl. prakt. Kursus. Die Stu-
dierenden der Akad. erhalten eine jährl. Beihilfe
von 360 (/, freie Unterkunft, unentgeltl. Besuch
sämtl. Vorlesungen, kostenlose Stellung der not-
wendigen tierärzt. Instrumente usw. Für die
Zeit in der die Stud. auf Staatskosten in der
Akad. unterrichtet werden, haben sie als bes. Dst.=
Verpflicht., doppelt so lang akt. zu dienen, OO.
5 13, WO. § 10, MO. 17. 5. 10 nebst w. Einfbest.
30. 6. 10. In W. untersteht die Ausübung des
gesamten VcDstes der Aufsicht des Generalkomm.,
das auch die in Preußen der MInspektion zu-
fallenden Aufgaben wahrnimmt. D¾elin.
Militärwitwenkasse. Nach G. 17. 6. 87 b. die
Fürsorge für die Witwen und Waisen von An-
gehörigen des Reichsheeres und der K. Marine,
RGl. 237, waren Off., SanOff. und Beamte
— Milzbrand. 567
des RH. und der Marine, die Diensteinkommen
oder Wartegeld aus der RK. bezogen und denen
beim Eintritt der Voraussetzungen der Versetzung
in den Ruhestand nach Erfüllung der erforderl.
Dstzeit Pens. aus der R. gebühren würde, ver-
pflichtet, Witw.= und Wais Geldbeiträge zur RK.
zu entrichten; die Hinterbl. eines solchen Off. usw.
erhielten dafür aus der RK. Witw.= und Wais G.
Die gen. Off. usw. waren dagegen nicht ver-
pflichtet, einer Mil.= oder Landesbeamten Witw.=
Kasse beizutreten; eine solche MilWitw K. bestand
seither in W., es waren alle Off. usw. Mitgl.
dieser Kasse und hatten zu ihr das sog. Inv Geld
zu bezahlen. Mitglieder der Kasse konnten
nach § 26 G. 17. 6. 87 nur die vor dem 1. 7. 87
angestellten Off. usw., die der M. bereits an-
gehörten, bleiben und auf das in diesem G. bez.
Witwen= und Waisen G. aus der RK. verzichten;
sie waren dann von Entrichtung der Witw.-- und
Wais Geitr. an die RK. befreit; sie konnten aber
auch diese Beitr. nach dem G. 17. 6. 87 entrichten
und daneben noch für ihre etwaigen künft. Hinter-
bliebenen den nach den w. PensBest. auf 1. 7. 87
erworbenen Pens. Anspruch beibehalten, also Mit-
glieder der Landesanst. bleiben, mußten dann aber
das Inv Geld in demj. Betrag weiterzahlen, den
sie im Juni 87 zu zahlen hatten. Die nach dem
1. 7. 87 angest. Off. usw. konnten der w. M.
nicht mehr beitreten, hatten aber auch kein Inv Geld,
sondern die ges. Witw.= und Wais Geitr. zu ent-
richten. Nach dem G. b. den Erlaß der Witw.=
und Wais GBeitr. usw. 5. 3. 88, Rl. 65, wurden
die nach dem G. v. 87 zu entrichtenden Beitr. v.
1. 4. 88 ab nicht mehr erhoben, unbeschadet des
Anspruchs auf Witw.-- und Wais G. Verzichte auf
Witw.= und Wais ., s. o., konnten widerrufen
werden, es mußte dann aber derj. Betrag an Bei-
trägen nachgezahlt werden, welcher ohne Erklä-
rung des Verz. hätte entrichtet werden müssen;
gleichzeitig mußte der Widerrufer erklären, ob er
aus der Landesanst. ausscheiden wolle oder nicht.
Da die Beitr. zu der w. M. (Inv Geld) zur Be-
streitung der aus dieser Kasse zu leistenden Witw.=
und Wais Gelder bei weitem nicht ausreichen,
leistet das Reich einen entspr. Zuschuß, Kap. 42
des w. MilEtats. Schall.
Milzbrand Der M. ist eine bei den Haust. und
beim Wild vork., durch den MBazillus (Bac. an-
thracis) hervorgerufene, ansteckende Krankh., die
auch auf den Menschen übergehen kann. Sie
überfällt am häufigsten Rind und Schaf, Fl
tener Pferd, Schwein, Ziege und Hund. ie
MErreger sind im Blut der kr. T., wo sie sich
durch Spaltung vermehren, enthalten. Die Ver-
breitung des M. erfolgt i. d. R. durch Zwischen-
träger (Futter, Streu uff.), an denen die außerhalb
des Tierkörpers unter günstigen Bedingungen,
3z. B. in feuchtem Erdreich, sich entwickelnden
Dauerformen des Erregers, die sog. MSporen,
baften. Das KrBild des M. ist verschieden.
Die T. können plötzlich schwer erkranken und schon
nach wenigen Minuten wie vom Schlage getroffen
verenden; in and. Fällen dauert die Kr. wenige
Stunden bis zu einem Tag, wobei die Betroffenen