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u. a. Muskelzittern, Fieber, Mattigkeit, Freß-
unlust, Benommenheit des Sensoriums, zuweilen
leichtes Aufblähen, späterhin blutigen Durchfall
oder blutige Ausflüsse aus den natürl. Körper-
öffnungen zeigen. Weiterhin gibt es noch einen
langsamen, 2—7 T. dauernden Verl. der Kr.
Bei Schweinen wird neuerdings noch eine chron.
Form des M. (lokaler M.) beobachtet, wobei sich
die Erreger nur in den veränderten Teilen be-
finden. — Der M. ist anzeigepflichtig. —
Die seuchen pol. Maßnahmen bestehen
im wesentl. in Absonderung nötigenfalls Be-
wachung der kranken oder verdächtigen Tiere,
u. U. in Sperre des Stalles, sowie in
unschädlicher Beseitigung der Kadaver und Ka-
daverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hör-
ner, Klauen, Ausscheidungen uff.) gef. oder get.
milzbrkr. oder verd. T. und in Desinfektion der
Ställe uff., sowie der Gegenst., von denen anzu-
nehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten,
unter amtstierärztlicher Aufsicht. Personen, die
mit milzbrandkr. oder -verdächt. T. oder mit deren
Kadaver usf. in Berührung gekommen sind, haben
sich gleichfalls zu desinfizieren. Bei gehäuftem Auf-
treten des M. oder wenn ein solches sicher in Aus-
sicht zu nehmen ist, kann die Impfung, (. d., der
gefährd. T. zwecks Erzielung von Immunität
gegen die Seuche poliz. angeordnet werden. Da-
bei wird in Gehöften, in denen M. noch in den
letzten 2 W. aufgetreten ist, das Sobernheimsche,
in anderen Geh. das Pasteursche Schutzimpfverf.
durchgeführt. Die Schutz J. hat sich im Kampf
gegen M. gut bewährt. Sie ist schon um des-
willen am Platz, weil sie die Verwertung des oft in
großen Massen durch MSpuren verunreinigten Fut-
ters ermöglicht. Nur an geimpfte T. darf sporen-
haltiges Futter verfüttert werden. Die näh. Vor-
schriften über die Bekämpfung des M. enthalten
§ 105—117 MV. 11. 7. 12, Rgbl. 293. Dem M. sind
der Rauschbrand, s. d., und die Wild= und Rinders.,
s. d., veterinärpol. gleichgestellt. Jedoch ist beim
Rauschbr. die Anwendung eines best. Schutzimpf.=
Verf. nicht vorgesehen; ein solches wird erforder-
lichenf. vom Med Koll. bezeichnet. Im übr. kann
die Verwertung der Rauschbr Häute, abweichend
von der Vorschr. für Häute von an M. gef. T.,
zugelassen werden, sofern dies. unter pol. Aufsicht
mittels eines der im § 16 Abs. 2 Anweis. f. d.
Desinfektionsverf. bei Viehs. (Anl. A. MV. 11. 7.
12, Rgbl. 491) gen. Verf. desinf. werden. Für die
Bekämpfung der Wild= und Rinders. sind im allg.
die für den M. geltenden Best. maßgebend. Zu
bemerken ist jedoch, daß eine Schutz J. gegen W.
u. R. nicht vorgesehen ist, s. im übr. § 120 MV.
11. 7. 12, Rgbl. 293. Leonhardt.
Milzbrand, Uebertragung auf Menschen, s.
übertragbare Krankheiten 13.
Minderwertiges Fleisch. Zur Gruppe des in
seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich herab-
gesetten (minderw.) Fl. zählt solches Fl., das zwar
eine gesundheitl. Gefahren bietet, jedoch einen so
geringen Nahrungs= oder Genußwert aufweist, daß
es als Ware von der im Verkehr allg. vorausgesetzten
Beschaffenheit nicht gelten kann (Begr. z. Entw.
Milzbrand — Minister.
d. Schlv.= u. FlBG., Spindler 32). M. Fl. darf
von Gast= und Schankwirten nur mit Gen. der
Ortspol Beh. und von Metzgern und FlHändlern
selbst im eigenen Haushalt nicht verwendet wer-
den. Der Vertrieb des m. Fl. vollzieht sich auf der
Freibank, s. d., und vgl. im übr. § 62 f. MV. 1.
2. 03, Rgbl. 27. Leonhardt.
Mindestmaß für Fische s. Fischereipflege a 1.
Mindestzölle s. Zölle III.
Mineralische Oele. Best. über die Lagerung
und Aufbewahrung gibt Min IV. 11. 1. 88, Rhbl.
17, 25. 1. 90, Rgbl. 53, 19. 6. 12, Rgbl. 184. Es
werden unterschieden testhaltige M., d. h. solche,
die bei Untersuchung mit dem Abelschen Petro-
leumprober, s. Erdöl, unter einem Barometerstand
von 760 mm erst bei 21 od. mehr Grad Celsius
entflammbare Dämpfe entweichen lassen und nicht-
testhalt. m. Oe., d. h. solche, die schon bei weniger
als 21° entflammbare Dämpfe entweichen lassen.
Testhalt. m. Oc, sind als feuergefährl. Stoffe zu
behandeln, s. Feuerpol. III. Vorräte von mehr
als 600 kg dürfen nur unter Sicherheitsvorkeh-
rungen mit poliz. Erlaubnis gelagert werden. Für
die gefährlicheren nichttesthaltigen m. Oe. sind bes.
Vorschr. gegeben, es gehören zu diesen das nicht-
testhaltige Petroleum, Petroleumäther, Gasolin,
Benzin, Ligroin, Neolin, Naphtha, Petroleum-
essenz, Putzöl, Photogen, Solaröl, Benzol, Schie-
feröl, Schwefeläther, Schwefelkohlenstoff u. ä. Zu
der in Ausübung des Goewerbebetriebs, sowie für
den Betrieb von Motoren und Gaserzeugern er-
folgenden Lagerung, worunter die Lagerung für
Privatautos und für andere Motore zu rechnen
ist, ist Erlaubnis der Pol Beh. erforderlich, zufst. ist
in Städten von mehr als 5000 Einw. die Orts-
pol Bch., in den übr. Gden das OA. Der Lager-
raum muß von menschl. Wohnungen abgesondert,
luftig, hell und so angelegt sein, daß eine aus
den Behältnissen etwa abgeflossene Flüssigkeit
nicht nach außen abfließen kann. Mengen von
mehr als 600 kg dürfen nur außerhalb der Ort-
schaften gelagert werden. Der Gebrauch eines
brennenden Lichtes und von Reibfeuerzeugen so-
wic das Rauchen ist in dem Lagerraum verboten.
In den Verkaufsräumen der Einzelhändler und
Apotheker dürfen nicht mehr als 15 kg, in Wohn-
räumen und Werkstätten nicht mehr als 2 kg
aufbewahrt werden. Die Lagerräume können
jederzeit von der PolBeh. eingesehen werden.
Ortspol. Vorschr. können weitere Best. treffen.
Die Kreisreg. sind ermächtigt, Ausn. zuzulassen,
solche haben bes. dann Aussicht auf Genehm., wenn
durch Sicherheitsvorkehrungen, z. B. Verwendung
explosionssicherer Gefäße, einer Entzündungs-
Efahr vorgebeugt wird. Dies kommt bes. für
enzinstat. in Betracht. Min IV. 7. 9. 07, Abl. 367.
Scholl.
Minister. Ministerverantwortlichkeit. An der
Spitze der Dep., s. Behördenorganisation, stehen
die M., die, wenn sie in jüngeren Jahren berufen
werden, DepChefs genannt werden. W. hat z. Z.
6 M., (. BehQro diese bilden zusammen das
Staatsmin., s. d. — Die M. werden vom König
nach eigener freier Entschließung ernannt und ent-