Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Ministerialabteilung. 
lassen, Art. 2 VerfG. 1. 7. 76, Rgbl. 267. Jeder 
M. ist Leiter seines Dep., das er auch den Ständen 
gegenüber vertritt, und, soweit nicht das Staats- 
min. zust. ist, Berater des Königs in allen in sein 
Dep. fallenden Angelegenheiten. Zur Bearbeitung 
der Geschäfte sind jedem M. vortragende Räte und 
sonst. Hilfs B. beigegeben. Dem M. steht wegen 
der ihn treffenden Verantwortung stets die aus- 
schließl. Entscheid. zu, ob er nur auf schriftl. oder 
mündl. Vortrag des Berichterstatters verfügt oder 
nach vorheriger Beratung unter seinem Vorsitz 
oder dem des Ministerialdirektors. Da den König 
für seine Regierungsakte keinerlei Verantwortung 
trifft, andererseits aber die Regierung gesetz= und 
ordnungsmäßig geführt werden soll, so bestimmt 
Vl. § 51, daß alle vom K. ausgehenden Verf., die 
die Staatsverw. betreffen, zu ihrer Gültigkeit der 
Gegenzeichnung (Kontrasignatur) des Dep Min. 
bedürfen, der dadurch für ihren Inhalt verant- 
wortlich wird. Als Regierungsakte, die der Gegen- 
zeichn. bedürfen, gelten auch die Begnadigungen 
und die mil. Dienstbefehle des Königs, nicht aber: 
Standeserhöhung, Bestimmung der RangO. (mirt 
Ausn. der unter das BG. fallenden Pers., Art. 3 
BG.), Verleihung von Titeln (mit Ausn. der Ver- 
leih. von T. ohne das entspr., wirklich besteh. 
Amt), Errichtung und Verleihung von Orden und 
Ehrenzeichen, Ausübung der Rechte als Ober- 
haupt des K. Hauses. Neben dieser für die Regie- 
rungsakte des K. besteh. Verantwortlichkeit trifft 
den M. eine Verantwortung für alles, was er als 
Leiter seines Ressorts verfügt oder was ihm als 
solcher zu tun obliegt, Vu. § 52. Die 
Ministerverantwortlichkeit besteht in 
dreifacher Richtung: 1. als strafrechtliche 
für alle unter die Strafges. fallenden Hand- 
lungen nach den Vorschriften dieser Gesetze; 
2. als privatrechtliche Haftung für 
Schadenersatz nach den Vorschriften des BG. 
und des AGB., Art. 202, 204; 3. als 
staatsrechtl., nämlich als rechtliche vor dem 
Staatsgerichtshof, s. d., und als politische oder 
parlamentarische gegenüber dem Landtag 
(Ausfluß des diesem zustehenden Rechts der Kon- 
trolle der gesamten Staatsverw., s. Landt. IV. 5.). 
Diese Verantwortlichkeit, die die M. auch hins. der 
Tätigkeit der ihnen untergebenen Beamten haben, 
ist ohne rechtliche Bedeutung, insofern die von 
den Ständen geübte Kritik und die etwa von 
ihnen gefaßten Beschlüsse ohne rechtliche Folgen 
find; es hängt allein von dem K. ab, welche Ent- 
schließungen er fassen will. Für die Instruktion 
der Bdrts Bevollm. besteht, auch wenn es sich um 
den Verzicht auf ein Reservatrecht oder eine Ver- 
fassungsänderung handelt, lediglich die politische, 
nicht auch die rechtliche Verantwortung, sofern 
diese Instruktion nicht eine auf den Umsturz der 
Landesverfassung gerichtete Unternehmung ent- 
hält. Bazille. 
Ministerialabteilung für die höheren Schulen 
s. Höhere Schulen § 81. 
Ministerialabteilung für das Hochbauwesen. 
Soweit die dem Min J. auf dem Gebiet der Bau- 
polizei obliegende Tätigkeit nicht durch den Staats- 
minister selbst ausgeübt wird, ist hiezu die auf 
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Grund KVO. 16. 12. 72, Rabl. 399, bei dem 
gen. Min. aus administrativen und technischen Mit- 
gliedern gebildete Abt. für das Hochbauwesen be- 
rufen. Die Ol#e., sind der Abt., die mit einem 
Kollegialvorstand an der Spitze unter der Ober- 
leitung des Staatsministers tätig ist, unmittel- 
bar untergeordnet. Der Wirkungskreis der Abt. 
umfaßt nach der Bauordnung v. 28. 7. 10, 
Rabl. 333, und der KVO. 16. 12. 72 im wesent- 
lichen die folgenden Aufgaben: 1. Erlassung 
von Rechtsverordnungedn, soweit dies in 
der BO. ausdrücklich zugelassen ist, und die Er- 
lassung von Dienstanweisungen an die Baupol.= 
Beh.; — 2. Aufsicht üb. d. Handhabung 
der Baupolizei in der Stadt Stuttgart und 
die Oberaufsicht über die Handhabung der- 
selben durch die Gemeinde= und BezirksBeß, so- 
wie die Bestellung der nach Art. 118 Abs. 5 BO. 
zu berufenden staatlichen Aufsichtsbeamten; — 
3. Genehmigung sämtlicher Ortsbau- 
satzungen und Genehmigungdder Orts- 
baupläne in großen und mittleren Städten, so- 
wie in solchen kleineren Städten und solchen Land- 
gemeinden, auf welche die Zuständigkeit des Min. 
bes. Verhältnisse halber durch Königl Verordn. aus- 
gedehnt ist; — 4. Erledigung von Gesuchen um 
Befreiung von den durch Gesetz oder VO. 
unbedingt erteilten baupoliz. Vorschr. — 5. Ent- 
scheidung von Beschwerden gegen die 
in Bausachen ergangenen Entschei- 
dungen und Verfügungen der Ole. oder 
Bezirksräte sowie der dem Ol. nach Art. 103 
Abs. 4 der BO. gleichgestellten Gdebeh. der großen 
und mittleren Städte; — 6. Bestätigung der 
Oberamtsbaumeister, die Genehmigung 
von Beschlüssen des Bezirksrats, durch welche dem 
Oberamtsbaumeister im Falle des Art. 108 Abf. 4 
der Bauordnung die Anfertigung von Plänen und 
Kostenvoranschlägen für Privatpersonen gestattet 
wird, und die Bestellung des Bausachverständigen 
für die Stadtdirektion Stuttgart; — 7. Ent- 
eignung der zur Herstellung von 
Ortstraßen und öffentlichen Plätzen er- 
forderlichen Grundflächen, des zur Durchführung 
eines neuen Bebauungsplans für den Wiederauf- 
bau eines zerstörten oder im öffentlichen Inter- 
esse abgebrochenen Ortsteils erforderlichen Ge- 
ländes, sowie einzelner für eine selbständige Be- 
bauung ungeeigneter und einer geordneten Ueber- 
bauung der Narchbargrundstücke hinderlicher 
Grundstücke, Art. 15, 25 u. 26 BO.; — 8. Ent- 
scheidung über die Verpflichtung der 
Gde zur Erwerbung von Grundstücken in den 
Fällen des Art. 15 Abs. 6, Art. 16 Abs. 2, Art. 17 
Abs. 4 und Art. 18 Abs. 3 der Bauordnung und 
die Feststellung der Entschädigung für die Er- 
werbung eines Baudenkmals oder seines Nachbar-- 
grundstücks im Falle des Art. 97 Abs. 5 der BO.; 
— 9. Mitwirkung bei der Erledigung feuer= und 
gewerbepol. Angelegenheiten in der Instanz des 
Min. — Der Abteilungsvorstand oder 
cin von ihm zu bezeichnender Stellvertreter führt 
#emäs §2 der Min Verf. 26. 4. 02 Rgbl. 163, den 
orsitz in der Bauwerkmeisterprüfung, 
an welcher auch die technischen Mitglieder der
	        
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