Ministerialabteilung.
lassen, Art. 2 VerfG. 1. 7. 76, Rgbl. 267. Jeder
M. ist Leiter seines Dep., das er auch den Ständen
gegenüber vertritt, und, soweit nicht das Staats-
min. zust. ist, Berater des Königs in allen in sein
Dep. fallenden Angelegenheiten. Zur Bearbeitung
der Geschäfte sind jedem M. vortragende Räte und
sonst. Hilfs B. beigegeben. Dem M. steht wegen
der ihn treffenden Verantwortung stets die aus-
schließl. Entscheid. zu, ob er nur auf schriftl. oder
mündl. Vortrag des Berichterstatters verfügt oder
nach vorheriger Beratung unter seinem Vorsitz
oder dem des Ministerialdirektors. Da den König
für seine Regierungsakte keinerlei Verantwortung
trifft, andererseits aber die Regierung gesetz= und
ordnungsmäßig geführt werden soll, so bestimmt
Vl. § 51, daß alle vom K. ausgehenden Verf., die
die Staatsverw. betreffen, zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung (Kontrasignatur) des Dep Min.
bedürfen, der dadurch für ihren Inhalt verant-
wortlich wird. Als Regierungsakte, die der Gegen-
zeichn. bedürfen, gelten auch die Begnadigungen
und die mil. Dienstbefehle des Königs, nicht aber:
Standeserhöhung, Bestimmung der RangO. (mirt
Ausn. der unter das BG. fallenden Pers., Art. 3
BG.), Verleihung von Titeln (mit Ausn. der Ver-
leih. von T. ohne das entspr., wirklich besteh.
Amt), Errichtung und Verleihung von Orden und
Ehrenzeichen, Ausübung der Rechte als Ober-
haupt des K. Hauses. Neben dieser für die Regie-
rungsakte des K. besteh. Verantwortlichkeit trifft
den M. eine Verantwortung für alles, was er als
Leiter seines Ressorts verfügt oder was ihm als
solcher zu tun obliegt, Vu. § 52. Die
Ministerverantwortlichkeit besteht in
dreifacher Richtung: 1. als strafrechtliche
für alle unter die Strafges. fallenden Hand-
lungen nach den Vorschriften dieser Gesetze;
2. als privatrechtliche Haftung für
Schadenersatz nach den Vorschriften des BG.
und des AGB., Art. 202, 204; 3. als
staatsrechtl., nämlich als rechtliche vor dem
Staatsgerichtshof, s. d., und als politische oder
parlamentarische gegenüber dem Landtag
(Ausfluß des diesem zustehenden Rechts der Kon-
trolle der gesamten Staatsverw., s. Landt. IV. 5.).
Diese Verantwortlichkeit, die die M. auch hins. der
Tätigkeit der ihnen untergebenen Beamten haben,
ist ohne rechtliche Bedeutung, insofern die von
den Ständen geübte Kritik und die etwa von
ihnen gefaßten Beschlüsse ohne rechtliche Folgen
find; es hängt allein von dem K. ab, welche Ent-
schließungen er fassen will. Für die Instruktion
der Bdrts Bevollm. besteht, auch wenn es sich um
den Verzicht auf ein Reservatrecht oder eine Ver-
fassungsänderung handelt, lediglich die politische,
nicht auch die rechtliche Verantwortung, sofern
diese Instruktion nicht eine auf den Umsturz der
Landesverfassung gerichtete Unternehmung ent-
hält. Bazille.
Ministerialabteilung für die höheren Schulen
s. Höhere Schulen § 81.
Ministerialabteilung für das Hochbauwesen.
Soweit die dem Min J. auf dem Gebiet der Bau-
polizei obliegende Tätigkeit nicht durch den Staats-
minister selbst ausgeübt wird, ist hiezu die auf
569
Grund KVO. 16. 12. 72, Rabl. 399, bei dem
gen. Min. aus administrativen und technischen Mit-
gliedern gebildete Abt. für das Hochbauwesen be-
rufen. Die Ol#e., sind der Abt., die mit einem
Kollegialvorstand an der Spitze unter der Ober-
leitung des Staatsministers tätig ist, unmittel-
bar untergeordnet. Der Wirkungskreis der Abt.
umfaßt nach der Bauordnung v. 28. 7. 10,
Rabl. 333, und der KVO. 16. 12. 72 im wesent-
lichen die folgenden Aufgaben: 1. Erlassung
von Rechtsverordnungedn, soweit dies in
der BO. ausdrücklich zugelassen ist, und die Er-
lassung von Dienstanweisungen an die Baupol.=
Beh.; — 2. Aufsicht üb. d. Handhabung
der Baupolizei in der Stadt Stuttgart und
die Oberaufsicht über die Handhabung der-
selben durch die Gemeinde= und BezirksBeß, so-
wie die Bestellung der nach Art. 118 Abs. 5 BO.
zu berufenden staatlichen Aufsichtsbeamten; —
3. Genehmigung sämtlicher Ortsbau-
satzungen und Genehmigungdder Orts-
baupläne in großen und mittleren Städten, so-
wie in solchen kleineren Städten und solchen Land-
gemeinden, auf welche die Zuständigkeit des Min.
bes. Verhältnisse halber durch Königl Verordn. aus-
gedehnt ist; — 4. Erledigung von Gesuchen um
Befreiung von den durch Gesetz oder VO.
unbedingt erteilten baupoliz. Vorschr. — 5. Ent-
scheidung von Beschwerden gegen die
in Bausachen ergangenen Entschei-
dungen und Verfügungen der Ole. oder
Bezirksräte sowie der dem Ol. nach Art. 103
Abs. 4 der BO. gleichgestellten Gdebeh. der großen
und mittleren Städte; — 6. Bestätigung der
Oberamtsbaumeister, die Genehmigung
von Beschlüssen des Bezirksrats, durch welche dem
Oberamtsbaumeister im Falle des Art. 108 Abf. 4
der Bauordnung die Anfertigung von Plänen und
Kostenvoranschlägen für Privatpersonen gestattet
wird, und die Bestellung des Bausachverständigen
für die Stadtdirektion Stuttgart; — 7. Ent-
eignung der zur Herstellung von
Ortstraßen und öffentlichen Plätzen er-
forderlichen Grundflächen, des zur Durchführung
eines neuen Bebauungsplans für den Wiederauf-
bau eines zerstörten oder im öffentlichen Inter-
esse abgebrochenen Ortsteils erforderlichen Ge-
ländes, sowie einzelner für eine selbständige Be-
bauung ungeeigneter und einer geordneten Ueber-
bauung der Narchbargrundstücke hinderlicher
Grundstücke, Art. 15, 25 u. 26 BO.; — 8. Ent-
scheidung über die Verpflichtung der
Gde zur Erwerbung von Grundstücken in den
Fällen des Art. 15 Abs. 6, Art. 16 Abs. 2, Art. 17
Abs. 4 und Art. 18 Abs. 3 der Bauordnung und
die Feststellung der Entschädigung für die Er-
werbung eines Baudenkmals oder seines Nachbar--
grundstücks im Falle des Art. 97 Abs. 5 der BO.;
— 9. Mitwirkung bei der Erledigung feuer= und
gewerbepol. Angelegenheiten in der Instanz des
Min. — Der Abteilungsvorstand oder
cin von ihm zu bezeichnender Stellvertreter führt
#emäs §2 der Min Verf. 26. 4. 02 Rgbl. 163, den
orsitz in der Bauwerkmeisterprüfung,
an welcher auch die technischen Mitglieder der