Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten — Ministerium des Kirchen= und Schulwesens.
burg und über das dem Staate und der Stadt
Hall gemeinsame Archiv in Hall zu führen hat.
Wagner.
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten,
Berkehrsabteilung. Die obere Leitung und Be-
aufsichtigung der staatl. Verkehrsanst. (EB., Boden-
seedampf Sch., Posten, Telegr.) steht dem Min Al.
zu. Bei ihm ist eine Verkehrsabt. gebildet.
Die Gegenstände, die der Entsch. des Min. unter-
liegen, sind genau bestimmt, doch kann das Min.
auch andere Gesch., die der Erledigung durch die
Direktivbeh. unterstellt find, an sich ziehen, oder
Gegenst., die unter den Gesch Kreis des Min.
fallen, ersteren zuweisen. Zur Begutachtung der
Gegenst., denen eine allg. Bedeutung für mehrere
Dienstzweige zukommt, oder die sonst von größerer
Wichtigkeit sind, ist dem Min. ein Rat der Ver-
kehrsanst. beigegeben. Er wird durch den
Staatsmin. berufen und besteht aus den Präsid.
und Abteilungsvorst. der Direktivbeh., einem vor-
tragenden Rat des Min., sowie 6 durch den König
aus den Mitgl. der Direktivbeh. ernannten Mit-
liedern. Der Staatsmin. führt den Goriiz in
erhinderungsfällen beauftragt er einen Präs.
der Direktivbeh. mit seiner Vertretung. KO. 20.
3. 1881, Rgbl. 99, VMin AA., Abt. für d. VW., 6.
11. 01, Abl. 625, 12. 2. 02, Abl. 123, Bek. Min .,
VA., 16. 6. 03, Abl. 280. Wegen des Beirats der
V. (. d. Supper.
Ministerium d. Finanzen s. Finanzministerium.
Ministerium des Innern. Der Geschäftskreis
des Min J. umfaßt die gesamte innere Verwalt.,
die PolizVerwalt. und die Staatswirtschaft, so-
weit nicht einzelne Zweige der letzteren einem
andern Departement zugewiesen sind. Zum Ge-
biet der inn. Verw. gehoren die Wahrnehmung
der Hoheitsrechte des Staats, bes. auch rücks. der
Standesherrn und des rittersch. Adels, die Sorge
für die Ausübung der staatsrechtl. Befugnisse und
erpflichtungen der Staatsangeh. und der sämtl.
Einwohner des Landes, namentl. der verfassungs-
mäßigen Rechte der einzelnen Staatsbürger sowie
der Gden und öff. Körpersch., die staatl. Oberauf-
sicht über die Verwaltung der letzteren und der
öff. Stiftungen, das Militäreinquartierungs-,
Naturalleistungs= und Kriegsleistungswesen inner-
halb des Landes sowie in Gemeinsch. mit dem
MinKr. die oberste Leitung der Ersatangelegen-
heiten. Die Poliz Verw. umfaßt die Sorge für die
öff. Sicherheit und Ordnung, das Vereins= und
Versammlungswesen einschl. der Angelegenheiten
der jurist. Personen (mit Ausnahme der eingetr.
Vereine), die Oberaufsicht über das Landjäger-
korps und dessen Verwendung, über sämtliche
Polizeianst., über das Armenwesen und die dahin
gehörigen Wohltätigkeitseinrichtungen, über das
edizinal- und Veterinärwesen und den Nah-
rungsmittelverkehr, die Bergpolizei, das Jagd- und
ischereiwesen, die Bau- und Feuerpolizei, die
traßen= und Flußpolizei, die Gebäudebrand-
versicherungsanst. und das Versicherungswesen
überhaupt, die Preß-, Sitten= und Fremdenpolizei,
das Auswanderungs-, Lotterie-, Maß= und Ge-
wichtswesen sowie über das Straßen-, Brücken--,
und Wasserbauwesen; ferner die Oberaufsicht
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über die Fürsorge des Staats für Landwirtschaft
und Landeskulturwesen, Handel, Industrie und
Handwerk, Gewerbepolizei, Durchführung der Ge-
setzgebung über Arbeiter= und Angestelltenversiche-
rung, sowie über Arbeiterschutz. Außerdem geh.
zum Geschäftskreis des Min J. die Fürsorge für
die Besetzung der Dienststellen des Departements,
die Vornahme der höheren und der mittleren Ver-
waltungsdienstprüfung sowie die dem Depart. zu-
fallenden Gesetzgebungsarbeiten; endlich die
oberste Aufsicht über die Geschäftsführung und
das Verhalten der Beamten des Depart. Alle
Beh., denen die Besorgung der vorst. bezeichn.
Geschäftszweige zunächst übertragen ist, stehen
unter Leitung und Aufsicht des Min. Dieses
erkennt über Beschwerden gegen die im Verwal-
tungsweg erlassenen Verfügungen der ihm unter-
geordneten Stellen. — Die Bearbeitung der Ge-
schäfte des Min. geschieht im Bureauweg oder
durch ein Kollegium, die Oberregierung, die
unter dem Vorsitz des Ministers oder seines Stell-
vertreters zur gemeinschaftl. Beratung wichtige-
frer Angelegenheiten vereinigt wird; an die An-
sicht des Kollegiums ist der Min. jedoch nicht ge-
bunden. — Im übr. s. Behördenorganisation.
Häffner.
Ministerium der Justiz s. Justizministerium.
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens.
I. Die Stellung des Min KSch. innerhalb der Ver-
waltungsdep. hat im Lauf der Jahre mehrfache
Aenderungen erfahren. Von 1806—17 bestand ein
selbst. Kult in. Von da an wurde es mit dem
Min J. vereinigt (als Min J. und des Kirchen-
und Schulwesens). Mit 1. 4. 1848 wurde wiederum
ein bes. Min. des Kirch. u. Schulw. mit eigenem
DepChef abgezweigt, wie es noch heute besteht.
Val. Wintterlin, Gesch. der Behördenorg. in
W., 2. Bd. Absch. 2 und Mohl, das Staatsrecht
d. Kgr. W., 2. Bd. § 143 S. 12. — Die zweckmäß.
Abgrenzung der beiden Geschäftskreise des Min I.
u. Min KSch. hins. der Fachschulen hat wieder-
holt den Gegenst. landst. Verhandlungen gebildet.
Die Frage wurde auf der Grundlage gelöst, daß
die betr. Fachschulen der unmittelb. Aufsicht einer
Beh. des Dep. des Inn. übertragen wurde, wäh-
rend die Oberaufsicht bei dem Min KSch. ruht. So
untersteht die Baugewerkesch., s. d., der Dienstaufs.
der Zentralst. f. G. u. H., in der weitern Instanz
jedoch nicht dem Min J., sondern dem Min Sch.;
analog führt die Dienstaufs. über die Ackerbau-
schulen, die landwirtsch. Wintersch. und die Wein-
bausch. Weinsberg die Zentralst. f. d. L., die in
diesem Teil ihrer Aufg. dem Min KSch., im übr.
dem Min . untersteht. Dagegen verblieben die
reinen Fachschulen, s. d., dem Min J. — II. Der
umfangr. Wirkungskreis des Min #Sch. um-
schließt die gesamte Fürsorge des Staats f. d. geist.
Ausbildung der Staatsgenossen, für Wissenschaft
und Kunst, soweit sie in den Formen der Verw.
betätigt wird, im bes. die Kirchen und die
Schulen (in der angegebenen Abgrenzung), und
zwar 1. hins. 1 der Kirchen: 1 die Wahrung der
verfassungsmäßigen Rechte der K. und religiös.
Gemeinschaften, namentl. die Ausübung des staat-
lichen, oberhoheitl. Schutz= und Aussichtsrechts,