Ministerium des Königlichen Hauses — Mobiliarfeuerversicherung.
aa—-ec find zunächst der Direktion der
wissenschaftl. Sammlungen unterstellt,
die ihrerseits unter dem Min KSch. steht. dd) Die
Münz= und Medaillen - Sammlung und
die Sammlung antiker Steindenk-
male (Lapidarium) in Stuttg., MV. 10. 7. 93,
Robl. 239. — b) Die württ. Kommiss. für
Landesgeschichte, einges. durch K. Entschl.
21./28. 7. 91, vgl. auch Bek. 9. 3. 03, Rabl. 108,
mit der Aufgabe, die Kenntn. der Gesch. des K.
Hauses und des w. Landes zu fördern, insbes.
aber in Vbdg. mit den Geschichts= und Altertums-
vereinen des Landes die württ. Vierteljahrshefte
für Landesgeschichte herauszugeben, Quellen zur
Geschichte des Fürstenhauses und Landes zu ver-
öffentlichen, darstellende Schriften zur vaterl. Ge-
schichte nach Umständen unter Aufforderung ge-
eigneter Kräfte zu ihrer Abfassung herauszugeben,
gemeinschaftl. mit der Archivdirektion Pfleger zu
eschaffen, um die im Besitz von Gden, Korpora-
tionen und Privaten im Lande befindl. Archive
und Registraturen zu durchforschen. — c) Zur
Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet des Natur-
und Heimatschutzes steht dem Min KSch. der Lan-
desausschuß für Natur= und Heimat-
schut, der eine selbständige Stellung hat und
daher in keinem Unterordnungsverhältnis zu dem
Min. steht, beratend zur Seite. Er setzt sich zus.
aus Vertretern der beteil. Ministerien und aus
Vertretern der Vereine und Kreise, deren Unter-
stützung für die Bestrebungen des Landesaussch.
bes. wertvoll ist und hat die Aufgabe an der Er-
boltung und Wahrung der Eigenart und Schön-
eit der heim. Landschaft mitzuarbeiten; s. auch
Heimatschutz. Gaupp.
Ministerium des Königlichen Hauses. Das
Min Au. bildet zugleich das M. ds K. H. In
dieser Eigenschaft liegt ihm die Besorgung der
Familienangelegenheiten ob. Der Minister der
Al. hat nach Dekret 3. 4. 77 zugleich die Ge-
schäfte eines Standesbeamten für die Mitgl. des
K. Hauses unter Oberaufsicht des Königs zu be-
sorgen, s. Hof= und Staatshandbuch 1912 316,
Göz, Staatsrecht 514. Lemppenau.
Ministerium des Kriegs s. Armeekorps XIII.
Mitgaben s. König X. 2. b.
Mitteilungen aus der Rechtsprechung über das
Steuerwesen. Seit 1907 wird unter diesem
Namen vom MinF. eine Spruchsammlung aus
dem Gebiet des Steuerwesens mit f. Inhal her-
ausgegeben: A. Urt. des VerwE., B. Entsch.
des MinF., C. Entsch. des Steuerkoll., D. Sonst.
Urt. und Entsch. (des Min J., des Reichs G., des
Oberlandes G. usw.). Die M. erscheinen viertelj.
und bilden ein Beiblatt zum Abl. d. St Koll. Sie
können mit letzterem oder in einem bes.
Abonnement durch den Buchhandel bezogen
werden. Pistorius.
. Mittelschulen sind „gehobene Volkschulen“, für
die der Unterricht in einer fremden Sprache vor-
geschrieben ist. Ueber ihre Errichtung oder Auf-
ebung hat nach Anhörung des Ortschulrats der
Gde Rat unter Mitwirkung des Bürgerausschusses
##. beschließen. Die Beschlüsse bedürfen der Gen.
„ Art. 2 VSch G. 17. 8. 09, Robl. 178.
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In solche MSch. können auch Kinder von Angeh.
der Minderheitskonfession geschickt werden oder
es können auch MSch. für alle Konf. errichtet
werden, Art. 8. Letztere Art von Möch. unter-
steht den Aufsichtsbeh. für die örtl. VSch. des
Mehrheitsbekenntn., Art. 67. Wo eine MöSch. be-
teht, muß ein Lehrer oder der Vorst. dieser Sch.
em Ortschulrat angehören, Art. 59. Die Ge-
halte der Lehrer und Lehrerinnen an WMch. be-
tragen auf jeder Gehaltstufe je 200 A mehr,
Art. 1 LBG. 14. 8. 11, Rgbl. 502. Der Besuch
der MSch. entbindet nicht von der Pflicht des
Besuches der Sonntags-= und Allg. Fortbildung-
schule, Kons Erl. 19. 4. 95 Z. 3, Abl. X 4835. Am
1. 1. Oy waren in W. 838 ev. und 4 kath., zus.
37 MSch. mit 9836 ev. und 164 kath., zus. 10 000
Schülern. aller.
Mittlerer Staatsdienst s. Dienstprüfungen. —
Prüfungsanweisung f. d. mittleren Dst. s. Min J.
Abl. 14 361.
Mobiliarfeuerversicheruns. Die MXFV., ein
Teil der Schadens V., umfaßt die V. von beweg-
lichen Sachen gegen Schäden, die durch Brand,
Explosion oder Blitzschlag entstehen. Die Ent-
schäb#gungspflicht erstreckt sich außerdem auf
Schäden, die bei dem Brand durch Küshhen, Aus-
räumen oder Abhandenkommen entstehen. Unter
„Brand“ i. d. S. ist regelmäßig ein Feuer zu
verstehen, das entfesselt ist, d. h. sich außerhalb
seines ordnungs- und bestimmungsgemäßen Her-
es befindet, das Gegenstände ergreift, die zum
Verbrennen in dieser Weise nicht bestimmt sind
und das ohne Zuführung neuen Zündstoffs sich
selbständig fortzuentwickeln vermag, RGE. Strafs.
11. 10. 07 Bd. 40 323. — Die V. seiner bewegl.
Habe bei einer gesetzlich zugelassenen Vlnter-
nehmung steht jedermann frei. Zum Betrieb der
MFV. werden nur Vereine auf Gegenseitigkeit
oder Aktiengesellschaften zugelassen; Zulassung,
Geschäftsführung und Beauffichtigung ist durch
RG. 12. 5. 01, R#l. 139, geregelt, s. Private
Versicherungsunternehmungen. Zulassung und
Beaufsichtigung kommt, wenn sich der Geschäfts-
betrieb auf W. beschränkt, dem Oll. oder der
Kreisreg., im übrigen dem Kais. Ausfsichts A. f.
PrV. zu. — Für das Rechtsverhältnis zwischen
Versicherer und Versicherungsnehmer sind das
RG. 30. 5. 08, R l. 263, und die von jeder
VGesellschaft auf Grund dieses G. aufgestellten
allg. VBedingungen maßgebend. — Neben den
n. RGes. gelten nur noch einige Best. des
andesges. 19. 5. 52 über die poliz. Beschränkungen
der V. des beweglichen Vermögens gegen Feuers-
gefahr, Rgbl. 125, und der zu dem & ergangenen
Vollz.= und Erg orschr. Hienach hat jeder Agent
ein der Einsicht der Staatsbeh. jederzeit offen-
stehendes fortlaufendes Verzeichnis der abgeschloss.
Verträge zu führen, woraus bes. die Menge der
Versicherten, Gegenstand, Zeitdauer und Betrag der
V. zu ersehen sind. Die nichtordnungsmäßige
Führung dieses Verzeichnisses unterliegt einer
vom Oll. zu verfügenden Geldstr. bis 150 -(.
Die Ausbezahlung der Brandentschädigung an den
Versich, darf erst erfolgen, wenn er eine Bescheini-
Cung des Oll. beibringt, daß die Untersuchung des