Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Ministerium des Königlichen Hauses — Mobiliarfeuerversicherung. 
aa—-ec find zunächst der Direktion der 
wissenschaftl. Sammlungen unterstellt, 
die ihrerseits unter dem Min KSch. steht. dd) Die 
Münz= und Medaillen - Sammlung und 
die Sammlung antiker Steindenk- 
male (Lapidarium) in Stuttg., MV. 10. 7. 93, 
Robl. 239. — b) Die württ. Kommiss. für 
Landesgeschichte, einges. durch K. Entschl. 
21./28. 7. 91, vgl. auch Bek. 9. 3. 03, Rabl. 108, 
mit der Aufgabe, die Kenntn. der Gesch. des K. 
Hauses und des w. Landes zu fördern, insbes. 
aber in Vbdg. mit den Geschichts= und Altertums- 
vereinen des Landes die württ. Vierteljahrshefte 
für Landesgeschichte herauszugeben, Quellen zur 
Geschichte des Fürstenhauses und Landes zu ver- 
öffentlichen, darstellende Schriften zur vaterl. Ge- 
schichte nach Umständen unter Aufforderung ge- 
eigneter Kräfte zu ihrer Abfassung herauszugeben, 
gemeinschaftl. mit der Archivdirektion Pfleger zu 
eschaffen, um die im Besitz von Gden, Korpora- 
tionen und Privaten im Lande befindl. Archive 
und Registraturen zu durchforschen. — c) Zur 
Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet des Natur- 
und Heimatschutzes steht dem Min KSch. der Lan- 
desausschuß für Natur= und Heimat- 
schut, der eine selbständige Stellung hat und 
daher in keinem Unterordnungsverhältnis zu dem 
Min. steht, beratend zur Seite. Er setzt sich zus. 
aus Vertretern der beteil. Ministerien und aus 
Vertretern der Vereine und Kreise, deren Unter- 
stützung für die Bestrebungen des Landesaussch. 
bes. wertvoll ist und hat die Aufgabe an der Er- 
boltung und Wahrung der Eigenart und Schön- 
eit der heim. Landschaft mitzuarbeiten; s. auch 
Heimatschutz. Gaupp. 
Ministerium des Königlichen Hauses. Das 
Min Au. bildet zugleich das M. ds K. H. In 
dieser Eigenschaft liegt ihm die Besorgung der 
Familienangelegenheiten ob. Der Minister der 
Al. hat nach Dekret 3. 4. 77 zugleich die Ge- 
schäfte eines Standesbeamten für die Mitgl. des 
K. Hauses unter Oberaufsicht des Königs zu be- 
sorgen, s. Hof= und Staatshandbuch 1912 316, 
Göz, Staatsrecht 514. Lemppenau. 
Ministerium des Kriegs s. Armeekorps XIII. 
Mitgaben s. König X. 2. b. 
Mitteilungen aus der Rechtsprechung über das 
Steuerwesen. Seit 1907 wird unter diesem 
Namen vom MinF. eine Spruchsammlung aus 
dem Gebiet des Steuerwesens mit f. Inhal her- 
ausgegeben: A. Urt. des VerwE., B. Entsch. 
des MinF., C. Entsch. des Steuerkoll., D. Sonst. 
Urt. und Entsch. (des Min J., des Reichs G., des 
Oberlandes G. usw.). Die M. erscheinen viertelj. 
und bilden ein Beiblatt zum Abl. d. St Koll. Sie 
können mit letzterem oder in einem bes. 
Abonnement durch den Buchhandel bezogen 
werden. Pistorius. 
. Mittelschulen sind „gehobene Volkschulen“, für 
die der Unterricht in einer fremden Sprache vor- 
geschrieben ist. Ueber ihre Errichtung oder Auf- 
ebung hat nach Anhörung des Ortschulrats der 
Gde Rat unter Mitwirkung des Bürgerausschusses 
##. beschließen. Die Beschlüsse bedürfen der Gen. 
„ Art. 2 VSch G. 17. 8. 09, Robl. 178. 
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In solche MSch. können auch Kinder von Angeh. 
der Minderheitskonfession geschickt werden oder 
es können auch MSch. für alle Konf. errichtet 
werden, Art. 8. Letztere Art von Möch. unter- 
steht den Aufsichtsbeh. für die örtl. VSch. des 
Mehrheitsbekenntn., Art. 67. Wo eine MöSch. be- 
teht, muß ein Lehrer oder der Vorst. dieser Sch. 
em Ortschulrat angehören, Art. 59. Die Ge- 
halte der Lehrer und Lehrerinnen an WMch. be- 
tragen auf jeder Gehaltstufe je 200 A mehr, 
Art. 1 LBG. 14. 8. 11, Rgbl. 502. Der Besuch 
der MSch. entbindet nicht von der Pflicht des 
Besuches der Sonntags-= und Allg. Fortbildung- 
schule, Kons Erl. 19. 4. 95 Z. 3, Abl. X 4835. Am 
1. 1. Oy waren in W. 838 ev. und 4 kath., zus. 
37 MSch. mit 9836 ev. und 164 kath., zus. 10 000 
Schülern. aller. 
Mittlerer Staatsdienst s. Dienstprüfungen. — 
Prüfungsanweisung f. d. mittleren Dst. s. Min J. 
Abl. 14 361. 
Mobiliarfeuerversicheruns. Die MXFV., ein 
Teil der Schadens V., umfaßt die V. von beweg- 
lichen Sachen gegen Schäden, die durch Brand, 
Explosion oder Blitzschlag entstehen. Die Ent- 
schäb#gungspflicht erstreckt sich außerdem auf 
Schäden, die bei dem Brand durch Küshhen, Aus- 
räumen oder Abhandenkommen entstehen. Unter 
„Brand“ i. d. S. ist regelmäßig ein Feuer zu 
verstehen, das entfesselt ist, d. h. sich außerhalb 
seines ordnungs- und bestimmungsgemäßen Her- 
es befindet, das Gegenstände ergreift, die zum 
Verbrennen in dieser Weise nicht bestimmt sind 
und das ohne Zuführung neuen Zündstoffs sich 
selbständig fortzuentwickeln vermag, RGE. Strafs. 
11. 10. 07 Bd. 40 323. — Die V. seiner bewegl. 
Habe bei einer gesetzlich zugelassenen Vlnter- 
nehmung steht jedermann frei. Zum Betrieb der 
MFV. werden nur Vereine auf Gegenseitigkeit 
oder Aktiengesellschaften zugelassen; Zulassung, 
Geschäftsführung und Beauffichtigung ist durch 
RG. 12. 5. 01, R#l. 139, geregelt, s. Private 
Versicherungsunternehmungen. Zulassung und 
Beaufsichtigung kommt, wenn sich der Geschäfts- 
betrieb auf W. beschränkt, dem Oll. oder der 
Kreisreg., im übrigen dem Kais. Ausfsichts A. f. 
PrV. zu. — Für das Rechtsverhältnis zwischen 
Versicherer und Versicherungsnehmer sind das 
RG. 30. 5. 08, R l. 263, und die von jeder 
VGesellschaft auf Grund dieses G. aufgestellten 
allg. VBedingungen maßgebend. — Neben den 
n. RGes. gelten nur noch einige Best. des 
andesges. 19. 5. 52 über die poliz. Beschränkungen 
der V. des beweglichen Vermögens gegen Feuers- 
gefahr, Rgbl. 125, und der zu dem & ergangenen 
Vollz.= und Erg orschr. Hienach hat jeder Agent 
ein der Einsicht der Staatsbeh. jederzeit offen- 
stehendes fortlaufendes Verzeichnis der abgeschloss. 
Verträge zu führen, woraus bes. die Menge der 
Versicherten, Gegenstand, Zeitdauer und Betrag der 
V. zu ersehen sind. Die nichtordnungsmäßige 
Führung dieses Verzeichnisses unterliegt einer 
vom Oll. zu verfügenden Geldstr. bis 150 -(. 
Die Ausbezahlung der Brandentschädigung an den 
Versich, darf erst erfolgen, wenn er eine Bescheini- 
Cung des Oll. beibringt, daß die Untersuchung des
	        
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