574
Brandfalles den Verdacht einer Brandstiftung oder
Feuerverwahrlosung durch den Brandbeschädigten
nicht ergeben hat. Eine Feuerverwahrlosung
i. d. S. liegt nur vor im Fall grober Fahrlässig-
keit des Vers., Min JErl. 9. 9. 90, Mbl. 309.
Zur Erlangung dieser Bescheinigung hat derj.
Agent, welcher die Schadensaufnahme und die
Ausbezahlung der Brandentschädigung besorgt,
die Akten über den VVertrag und die Schadens-
ermittlung dem OA. vorzulegen. Die Einleitung
oder Vollzichung von Brandschadensvergütungen
vor Empfang der oberamtl. Bescheinigung unter-
liegt einer Geldstr. von 60—300 „. X, im Wieder-
holungsfall 600 A. Die in § 14 Abs. 2 GewO.
vorgeschriebenen Anmeldungen der FVgenten
sind an den Ortsvorsteher des Wohnorts des A.
zu richten. Das C A. führt ein Verzeichnis der
in seinem Bez. ansässigen A. und zeigt die Ueber-
nahme von Hauptagenturen dem Min J. an. Eine
Bestätigung der Haupt A. und Unter A. findet
nicht statt, MV. 9. 11. 83 § 2. — Die auf FV.=
Verträgen über bewegliche Gegenstände ruhende
w. Sportel nach Tar Nr. 27 ist durch das Reich-
stempelges. 3. 7. 13, R#l. 544, außer Kraft ge-
setzt worden. Seit 1. 10. 13 unterliegen FWVVer-
träge über im Inland befindliche Gegenstände
(bew. von Personen, die im Inland ihren Wohn-
sitzoder dauernden Aufenthalt haben) einer Reich-
stempelabgabe für das Jahr von 15 3 für je
1000 XK der Vers Summe bei ein= oder mehrjähr.
Vers Daucr, bei kürzerer Dauer von 14 3 für
jeden Monat; für unbewegl. Gegenstände ist bei
Vers. von ein= und mehrjähr. Dauer für jedes
Jahr 5 3 für je 1000 J, bei kürzerer Vers Dauer
für jeden Monat 5 5 für je 10 000 1 zu ent-
richten. Die Abgabe wird mit den Prämien-
zahlungen fallig und ist von der VUnternehmung
namens des VMNehmers zu entrichten.
Lemppenau.
Mobilmachung. Ueber die zurzeit geltenden,
für die Ortsvorsteher im Fall einer Mobil-
machung bes. wichtigen Best. gibt das Min bl.
1914 190 Auskunft durch Hinweis auf Wehr O.,
Kriegsleistungsgesetz, Pferdeaushebungsvorschr.,
G. b. Unterstützung von Familien in den Dienst
eingetretener Mannschaften, Dienstvorschrift über
die Marschgebührnisse und Militärtransporte.
Haller.
Modellierwerkstätten s. Gewerbeförder. A. X. 1.
Mönch s. Fischteich.
Molke (Käsewasser) s. Käse.
Molkeprotein s. Käse.
Molkereien. Die Regelung der Einrichtung
und des Betriebs von M., bes. von Sammel M.,
gehört nach § 17 Nr. 5 VSG. zu den u-=
maßregeln gegen die ständ. Gefährdung der Vie
bestände durch VS. Demgemäß sind in § 36—41
M. 11. 7. 12, Rgbl. 293, Best. getroffen, die im
wesentl. eine tügl Beseitigung des Zentrifugen-
schlamms durch Verbrennen und nachherige Reini-
gung der Zentr.-Trommeln und Einsätze vor-
schreiben, sowie bes. die Abgabe von unerhitzter
Milch und Milchrückstände aus Sammel M. zur
Verwendung als Futtermittel für Tiere oder
zum gleichen Zweck im eigenen Betrieb der M.
Mobilmachung — Münzwesen.
verbieten. Zur Durchführung der Milcherhitzung
müssen die Sammel M., als welche solche tr.
anzusehen sind, in denen Milch von Kühen aus
mehr als einem Wirtschaftsbetr. zur Verarbei-
tung kommt, mit entspr. Einr. ausgerüstet sein.
Grad und Dauer der Erhitzung richtet sich im
übr. nach dem angewandten Verfahren, " 39. Eine
Befreiung von dem Erhitzungszwang kann vom
Med Koll. aus dringenden wirtschaftl. Gründen sowie
namentlich für solche Sammel M. zugelassen wer-
den, deren Viehbestände einem staatlich anerk.
Tuberkulosetilgungsverfahren (s. Tuberkulose des
Rindviehs) angeschlossen sind, vgl. auch Med Koll.=
Bek. 21. 8. 13, Abl. 54, u. 6. 4. 14, Abl. 199.
Die Sammel M. unterliegen der amtstierärztl.
Beaufsichtigung. Sie sind verpflichtet, über die
täglich aus den verschied. Wirtschaftsbetr. an-
gelieferte Milchmenge und über die Abgabe der
Molkereirückstände zur weiteren Verwertung in
den einzelnen Viehhaltungen Buch zu führen. —
S. auch Milchwirtschaft. Leonhardt.
Molkereigenossenschaften s. Genossenschaften u.
Milchwirtschaft.
Molkereiinstruktor s. Milchwirtschaft.
Molkereikurse s. Lehrkurse für bes.
Zweige 9.
Molkereisachverständige s. Landwirtsch. Sach-
verständige 5.
Montée (Nalbrut) s. Nal.
Moorkultur und Torfgewinnung. In W. sind
etwa 18 000 ha Moorgründe vorhanden, von denen
ein kleiner Teil kultiviert ist und als Wiese,
Ackerland oder Gemüseland, auch als Wald be-
wirtschaftet wird, ein Teil dient der Torfgewin-
nung und ein großer Teil liegt noch brach. Die
Torfgew. geschieht an verschiedenen Orten teils
von Hand, teils mit Maschinen, ebenso die Gew.
von Torfstreu und -Mull. Die bestehenden schlechten
Moorwiesen können durch Entwässerung, Neu-
ansaat und entspr. Düngung und Pflege ver-
bessert, die brach liegenden abgebauten und nicht
abgebauten Flächen durch entspr. Melioration zu
ertragsreichen Wiesen und Aeckern angelegt wer-
den. Die vorhandenen Torfstiche können z. T.
durch Vertiefung der Entwässerung nutzbringender
emacht werden. Auf größeren parzellierten
lächen kann nur genossenschaftlich vorgegangen
werden, entweder durch freie Vereinbarung 2
Besitzer oder unter Anwendung der Best. des
WG., Art. 84 f. In neuerer Zeit wird die MK.
von der Regierung durch Belehrung und Beratung,
Anlage von Beispielskulturen und durch Staats-
beiträge gefördert. anz.
Motore s. Explosions= u. Verbrennungsmotore.
Motorwerkstätten s. Jugendliche Arbeiter IV.
Mühlengerechtigkeit s. Wasserrecht III. C. 1.
Münzwechselgeschäft s. Bankwesen II. 9.
Münzwesen. k A. Münzgesetz. 1 Die Grund-
lage bildet das Ges. betr. Ausprägung von Reichs-
goldmünzen 4. 12. 71, REl. 404, MünzGes.
9. 7. 73, Rl. 223, und Kais. VO. 22. 9. 75,
RGBl. 303, wodurch die Reichsgoldwährung
mit der Mark als Rechnungseinheit
am 1. 1. 76 im ganzen Reichsgebiet in Kei
getreten ist, nachdem fie in einzelnen Bundes-
landw.