Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Brandfalles den Verdacht einer Brandstiftung oder 
Feuerverwahrlosung durch den Brandbeschädigten 
nicht ergeben hat. Eine Feuerverwahrlosung 
i. d. S. liegt nur vor im Fall grober Fahrlässig- 
keit des Vers., Min JErl. 9. 9. 90, Mbl. 309. 
Zur Erlangung dieser Bescheinigung hat derj. 
Agent, welcher die Schadensaufnahme und die 
Ausbezahlung der Brandentschädigung besorgt, 
die Akten über den VVertrag und die Schadens- 
ermittlung dem OA. vorzulegen. Die Einleitung 
oder Vollzichung von Brandschadensvergütungen 
vor Empfang der oberamtl. Bescheinigung unter- 
liegt einer Geldstr. von 60—300 „. X, im Wieder- 
holungsfall 600 A. Die in § 14 Abs. 2 GewO. 
vorgeschriebenen Anmeldungen der FVgenten 
sind an den Ortsvorsteher des Wohnorts des A. 
zu richten. Das C A. führt ein Verzeichnis der 
in seinem Bez. ansässigen A. und zeigt die Ueber- 
nahme von Hauptagenturen dem Min J. an. Eine 
Bestätigung der Haupt A. und Unter A. findet 
nicht statt, MV. 9. 11. 83 § 2. — Die auf FV.= 
Verträgen über bewegliche Gegenstände ruhende 
w. Sportel nach Tar Nr. 27 ist durch das Reich- 
stempelges. 3. 7. 13, R#l. 544, außer Kraft ge- 
setzt worden. Seit 1. 10. 13 unterliegen FWVVer- 
träge über im Inland befindliche Gegenstände 
(bew. von Personen, die im Inland ihren Wohn- 
sitzoder dauernden Aufenthalt haben) einer Reich- 
stempelabgabe für das Jahr von 15 3 für je 
1000 XK der Vers Summe bei ein= oder mehrjähr. 
Vers Daucr, bei kürzerer Dauer von 14 3 für 
jeden Monat; für unbewegl. Gegenstände ist bei 
Vers. von ein= und mehrjähr. Dauer für jedes 
Jahr 5 3 für je 1000 J, bei kürzerer Vers Dauer 
für jeden Monat 5 5 für je 10 000 1 zu ent- 
richten. Die Abgabe wird mit den Prämien- 
zahlungen fallig und ist von der VUnternehmung 
namens des VMNehmers zu entrichten. 
Lemppenau. 
Mobilmachung. Ueber die zurzeit geltenden, 
für die Ortsvorsteher im Fall einer Mobil- 
machung bes. wichtigen Best. gibt das Min bl. 
1914 190 Auskunft durch Hinweis auf Wehr O., 
Kriegsleistungsgesetz, Pferdeaushebungsvorschr., 
G. b. Unterstützung von Familien in den Dienst 
eingetretener Mannschaften, Dienstvorschrift über 
die Marschgebührnisse und Militärtransporte. 
Haller. 
Modellierwerkstätten s. Gewerbeförder. A. X. 1. 
Mönch s. Fischteich. 
Molke (Käsewasser) s. Käse. 
Molkeprotein s. Käse. 
Molkereien. Die Regelung der Einrichtung 
und des Betriebs von M., bes. von Sammel M., 
gehört nach § 17 Nr. 5 VSG. zu den u-= 
maßregeln gegen die ständ. Gefährdung der Vie 
bestände durch VS. Demgemäß sind in § 36—41 
M. 11. 7. 12, Rgbl. 293, Best. getroffen, die im 
wesentl. eine tügl Beseitigung des Zentrifugen- 
schlamms durch Verbrennen und nachherige Reini- 
gung der Zentr.-Trommeln und Einsätze vor- 
schreiben, sowie bes. die Abgabe von unerhitzter 
Milch und Milchrückstände aus Sammel M. zur 
Verwendung als Futtermittel für Tiere oder 
zum gleichen Zweck im eigenen Betrieb der M. 
Mobilmachung — Münzwesen. 
verbieten. Zur Durchführung der Milcherhitzung 
müssen die Sammel M., als welche solche tr. 
anzusehen sind, in denen Milch von Kühen aus 
mehr als einem Wirtschaftsbetr. zur Verarbei- 
tung kommt, mit entspr. Einr. ausgerüstet sein. 
Grad und Dauer der Erhitzung richtet sich im 
übr. nach dem angewandten Verfahren, " 39. Eine 
Befreiung von dem Erhitzungszwang kann vom 
Med Koll. aus dringenden wirtschaftl. Gründen sowie 
namentlich für solche Sammel M. zugelassen wer- 
den, deren Viehbestände einem staatlich anerk. 
Tuberkulosetilgungsverfahren (s. Tuberkulose des 
Rindviehs) angeschlossen sind, vgl. auch Med Koll.= 
Bek. 21. 8. 13, Abl. 54, u. 6. 4. 14, Abl. 199. 
Die Sammel M. unterliegen der amtstierärztl. 
Beaufsichtigung. Sie sind verpflichtet, über die 
täglich aus den verschied. Wirtschaftsbetr. an- 
gelieferte Milchmenge und über die Abgabe der 
Molkereirückstände zur weiteren Verwertung in 
den einzelnen Viehhaltungen Buch zu führen. — 
S. auch Milchwirtschaft. Leonhardt. 
Molkereigenossenschaften s. Genossenschaften u. 
Milchwirtschaft. 
Molkereiinstruktor s. Milchwirtschaft. 
Molkereikurse s. Lehrkurse für bes. 
Zweige 9. 
Molkereisachverständige s. Landwirtsch. Sach- 
verständige 5. 
Montée (Nalbrut) s. Nal. 
Moorkultur und Torfgewinnung. In W. sind 
etwa 18 000 ha Moorgründe vorhanden, von denen 
ein kleiner Teil kultiviert ist und als Wiese, 
Ackerland oder Gemüseland, auch als Wald be- 
wirtschaftet wird, ein Teil dient der Torfgewin- 
nung und ein großer Teil liegt noch brach. Die 
Torfgew. geschieht an verschiedenen Orten teils 
von Hand, teils mit Maschinen, ebenso die Gew. 
von Torfstreu und -Mull. Die bestehenden schlechten 
Moorwiesen können durch Entwässerung, Neu- 
ansaat und entspr. Düngung und Pflege ver- 
bessert, die brach liegenden abgebauten und nicht 
abgebauten Flächen durch entspr. Melioration zu 
ertragsreichen Wiesen und Aeckern angelegt wer- 
den. Die vorhandenen Torfstiche können z. T. 
durch Vertiefung der Entwässerung nutzbringender 
emacht werden. Auf größeren parzellierten 
lächen kann nur genossenschaftlich vorgegangen 
werden, entweder durch freie Vereinbarung 2 
Besitzer oder unter Anwendung der Best. des 
WG., Art. 84 f. In neuerer Zeit wird die MK. 
von der Regierung durch Belehrung und Beratung, 
Anlage von Beispielskulturen und durch Staats- 
beiträge gefördert. anz. 
Motore s. Explosions= u. Verbrennungsmotore. 
Motorwerkstätten s. Jugendliche Arbeiter IV. 
Mühlengerechtigkeit s. Wasserrecht III. C. 1. 
Münzwechselgeschäft s. Bankwesen II. 9. 
Münzwesen. k A. Münzgesetz. 1 Die Grund- 
lage bildet das Ges. betr. Ausprägung von Reichs- 
goldmünzen 4. 12. 71, REl. 404, MünzGes. 
9. 7. 73, Rl. 223, und Kais. VO. 22. 9. 75, 
RGBl. 303, wodurch die Reichsgoldwährung 
mit der Mark als Rechnungseinheit 
am 1. 1. 76 im ganzen Reichsgebiet in Kei 
getreten ist, nachdem fie in einzelnen Bundes- 
landw.
	        
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