Münzwesen.
staaten schon vorher, so in Württ. durch KVO.
5. 3. 75, Rgbl. 160, auf den 1. 7. 75 eingeführt
worden war. Als Gewichtseinheit ist das im
Wiener Münzvertrag 24. 1. 57 Art. 1 zum Münz-
gewicht bestimmte Zollpfund zu 500 g über-
nommen. Die Rechnungseinheit beruht nach § 1
Ges. 4. 12. 71 ausschließlich auf einem bestimmten
Gewichtsteile Feingold u. ist somit unabhängig
vom Silberwert. Ihre Einführung wurde durch
den Umstand erleichtert, daß der Wert der Mark
nach dem damals gegebenen Wertverhältnis von
Silber zu Gold wie 1:15½ genau gleich war mit
dem dritten Teil der Fitherigen Währungsmünze,
des Vereinstalers. Die weitere Prägung dieser
Silbermünze wurde zwar durch § 10 des er-
wähnten Ges. eingestellt, doch hatten die Taler-
stücke verschiedenster Prägung bis auf weiteres
unbeschränkte Geltung im Zahlungsverkehr. Eine
Reihe von Abänderungsgesetzen und Bekannt-
machungen des Reichskanzlers haben nun zahl-
reiche Aenderungen und z. T. Vereinfachungen
der ursprünglichen Ges. bestimmt und zu dem
nunmehr geltenden M Ges. v. 1. 6. 09, R#l. 507,
geführt. Festgehalten ist der Grundsatz, daß nur
die Goldmünzen, denen das Gesetz gegenüber dem
Goldwert der Barren nur einen kleinen, den
Selbstkosten entsprechenden Mehrwert beilegt, in
unbeschränkter Menge ausgeprägt werden können,
während die Silber-, Nickel= und Kupfermünzen als
unterwertige Scheidemünzen nur in beschränkter
Anzahl hergestellt werden dürfen. Zur Durch-
führung der Reichsgoldwährung wurden zunächst
die Landeskurant= und Scheidemünzen in den
Jahren 1878—75 außer Kurs gesetzt. Ferner
erfolgte die Außerkurssetzung der Vereinsdoppel-
und Vereinstaler österreichischen Gepräges durch
die Bekanntmachung v. 8. 11. O0, RBl. 1013, und
die der Eintalerstücke deutschen Gepräges durch
die Bekanntmach. 27. 6. 07, Renl. 401, und erst
mit dem 30 Sept. 08, dem letzten Termin für
die Umwechslung der Taler durch die Reichs= u.
Staatskassen ist die bis dahin „hinkende“ zur
reinen Goldwährung geworden. Vereinfachungen
brachte das Ges. v. 1. 6. O0, Rl. 250, indem
es die Einziehung des goldenen Fünfmarkstücks,
des silbernen Zwanzigpfennigstücks und des ertft
durch Ges. v. 1. 4. 86, REl. 67, eingeführten
Nickelzwanzigpfennigstücks verfügte. Dagegen ist
durch Ges. v. 19. 5. 08, R#Bl. 212, die Prägung
von Dreimarkstücken und Fünfundzwanzigpfennig-
stücken angeordnet worden. Dieses Ges. erhöhte
zugleich den bis auf weiteres pro Kopf der Be-
völkerung in Reichssilbermünzen auszuprägenden
Betrag von 15 auf 20 (, der auch im § 8 Mes.
1. 6. 09, R#l. 509, beibehalten ist. Außer-
halb dieser Grenze ist der Reichskanzler durch
Ges. 3. 7. 13, RGBl. 523, ermächtigt, bis zu
120 Mill. in Silbermünzen als Bestand zur
Befriedigung eines außerordentlichen Bedarfs aus-
prägen zu lassen. Die Grenze des Gesamtbetrags
der Nickel- und Kupfermünzen bleibt wie ursprüng-
lich auf 241 4 pro Kopf der Bevölkerung bestehen.
Im Verkehr befinden sich jetzt 2 Goldmünzen
(20 JMj) u. 10 A Stücke), 5 Silbermünzen (5 4-,
575
3 J%“ 2 4, 14X, St.), 3 Nickelmünzen (25 GC--,
10 3&-, 5 3-Stücke) und 2 Kupfermünzen (2 -3.
und 1 3#-Stücke). Die Eigenschaft der Silber-
Nickel= und Kupfermünzen als „Scheidemünzen“
tritt dadurch hervor, daß niemand verpflichtet ist,
mehr als 20 4 in Silber= und mehr als 1 4& in
Nickel= und Kupfermünzen anzunehmen. (MG.
9. 7. 73 Art. 9). Die Umwechslung größerer
Mengen von Scheidemünzen ist geregelt durch
Bek. v. 19. 12. 75, Rl. 802, wonach die Reichs-
bank-Hauptkasse in Berlin und die Kassen der
Reichsbank-Hauptstellen in Frankfurt a. M.,
Königsberg i. Pr. und München zur Umwechslung
in Reichsgoldmünzen verpflichtet sind, sofern die
Beträge in Silbermünzen mindestens 200 4, in
Nickel= und Kupfermünzen mindestens 50 A er-
reichen. Durchlöcherte und anders als durch den
gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, so-
wie verfälschte Münzen werden nicht angenommen.
Die Behandlung falscher, gewaltsam beschädigter
und abgenützter Reichsmünzen ist durch die
Bek. 9. 5. 76, R-ZBl. 260, vorgeschrieben. Nach
ihr sind falsche oder verdächtige Münzen von sämtl.
Reichs= und Landeskassen anzuhalten. Mit
Sicherheit als falsch erkannte Münzen find ohne
weiteres sofort der zuständigen Justiz= oder
PolBeh. vorzulegen, unter Beifügung des ein-
gegangenen Begleitschreibens usw., bzw. der über
die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhand-
lung. Im Zweifelsfalle ist die verdächtige Münze
in Württ. dem Münzamt in Stuttgart zur Be-
gutachtung einzusenden (Min Verf. v. 23. 4. 52,
Rabl. 94), welches sie nach Untersuchung wieder
zurückgibt. Bei festgestellter Unechtheit hat die
einsendende Kasse wie erwähnt zu verfahren.
Gewaltsam beschädigte oder gesetzwidrig am Ge-
wicht verminderte echte Reichsmünzen sind von
den Reichs= und Landeskassen auch anzuhalten.
Falls der Verdacht eines Münzvergehens gegen
eine bestimmte Person vorliegt, ist wie bei den
Falschmünzen Anzeige zu erstatten. Liegt ein
solcher Verdacht nicht vor, so ist das Münzstück
durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Um-
lauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem
Einzahler zurückzugeben. Abgenutzte Reichsgold-
münzen, welche infolge längeren Umlaufs an Ge-
wicht soviel eingebüßt haben, daß sie das Passier-
gewicht W= für den Verkehr zulässiges Mindest-
gewicht (für das 20 M-Stück: 7,925 g, für das
10“-Stück: 3,963 g) nicht mehr erreichen, sowie
Silber-, Nickel= und Kupfermünzen, welche durch
längeren Umlauf und Abnutzung an Gewicht oder
Erkenntlichkeit erheblich eingebüßt haben, werden
in Württ. von der K. Münze in Stuttgart kosten-
frei gegen gute Münzen umgewechselt. Letztere
erhält hiefür Ersatz von der Reichshauptkasse. Die
münzpolizeilichen Vorschriften vom 23. 6. 10,
RGl. 909, bezwecken die Aufrechterhaltung eines
geordneten selumlufes. Sie verbieten die Aus-
prägung münzenähnlicher Marken, Medaillen usw.,
die im Verkehr leicht zu Verwechslungen und
Betrügereien Anlaß geben könnten und die Klar-
heit und übersichtlichkeit des Münzwesens stören
würden. — 1 B. Münzverwaltung. # Das d. Reich