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3. Das Tagebuch, welches der Lehrling während
seiner AusbZeit über die im Laboratorium ausge-
führten pharm. Arbeiten führen muß, § 6 a. a. O.
Nichtbestehen der Pr. verlängert die Ausb-Zeit um
8—6 Monate;z nach dieser Frist muß die Pr. voll-
ständig wiederholt werden. Wer bei der zweiten
Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren
Pr. nicht zugelassen, § 15 a. a. H. — Die phar-
mazeutische Hrüfung konn vor jeder bei
einer Universität oder einer Technischen Hochschule
des d. Reichs eingerichteten pharm. Prüfungs-
kommission abgelegt werden. Jedes Jahr finden
zweimal, im Sommer= und im Winterhalbjahr, Pr.
statt. Der Meldung sind die für die Zulassung
zur pharm. Vorprüfung erforderlichen Nachweise
sowie das Zeugnis über die bestandene pharm.
Vorprüfung beizufügen. Die Zulassung ist außer-
dem bedingt durch den Nachweis: 1. einer nach
bestandener pharm. Vorprüfung und vor Beginn
des Universitätsstudiums in A. des d. Reichs zu-
gebrachten Gehilfenzeit von mindestens 1 Jahr;
2. eines durch ein Abgangszeugnis bescheinigten
sachgemäßen Studiums von mindestens 4 Halb-
jahren an einer Universität des d. Reichs oder an
den Technischen Hochschulen zu Stuttgart, Karls-
ruhe, Darmstadt und Braunschweig, § 17 a. a. O.
Nach vollständig. bestandener pharm. Pr. und in
der Regel im Anschluß an sie hat der Kandidat
weitere 2 Jahre als Gehilfe in A., darunter mind.
1 J. in A. des d. Reichs, sich praktisch zu be-
tätigen. Den Nachweis, daß die Gehilfenzeit mit
Erfolg zurückgelegt worden ist, hat der Kandidat
durch ein Zeugnis zu erbringen, das eine ein-
gehende Würdigung seiner Tätigkeit enthält, § 35
a. a. O. — Erteilung der Approbation.
Nach Ablauf der vorgeschriebenen Gehilfenzeit hat
der Kandidat bei der zuständigen Behörde des
Bundesstaats, in dem er die pharm. Pr. bestanden
hat (W. Min J.), die Erteilung der Approb. als W.
zu beantragen, § 36 a. a. . Die Namen der
Approbierten werden jährlich im Reichsanzeiger
und seitens der approbierenden nichtpreußischen
Zentralbehörden außerdem durch deren amtliche
Organe (W.: Staatsanzeiger) veröffentlicht. —
B. Erlangung des Besitzes einer
Apothekenberechtigung. Bezüglich der
Aerechtigungen herrscht in W. das sog. gemischte
System. Es gibt 197 dingliche oder realberechtigte
A., welchen die 4 Hof= bzw. standesherrlichen A.
gleich zu erachten sind und 97 (1. 12. 13) auf Per-
sonalkonzession beruhende. Seit 1834 dürfen nur
noch persönliche Berechtigungen verliehen werden.
Damals wurden die Kreisregierungen von dem
Min J. angewiesen, neue Konzessionen zu selbstän-
digen A. nur noch als ein persönliches Recht zu
erleilen. Die bis dahin verliehenen A. wurden
kraft Herkommens als dinglich betrachtet. Nähere
Regelung erfuhren die A. erst durch die K. VO.
4. 1. 43, Rgbl. 25. Hienach darf (8 7 a. a. O.) auch
eine dingliche A. nur von einem gesetzlich befähig-
ten A. besessen und ausgeübt werden. Ausnahmen
hievon finden statt bei der Hof= und den drei
standesherrlichen Apotheken, in betreff anderer A.:
. bei der Witwe eines A., in Ansehung der von
Apothekenwesen.
ihm hinterlassenen dinglichen A. für die Zeit ihres
Witwenstandes; 2. bei demjenigen Sohn eines ver-
storbenen Inhabers einer dinglichen A., der zur-
zeit des Uebergangs dieses Rechts an ihn sich be-
reits dem AGewerbe gewidmet hat, während seiner
Minderjährigkeit. In allen anderen Fällen hat
der zur Ausübung des AGewerbes nicht befähigte
Besitzer seine dingliche ABerechtigung und zwar:
a) wenn nach dem Tode des befähigten Inhabers
das Gewerberecht auf seine Kinder übergeht, ohne
daß die unter Z. 2 bemerkte Ausnahme eintritt,
binnen 8 Jahren, und b) in andern Fällen,
namentlich auch dann, wenn die zu Z. 1 und 2
bemerkten Ausnahmen aufhören, binnen 6 Mo-
naten, welch letztere nur aus erheblichen Gründen
von dem Medbkoll. verlängert werden kann, an
einen A. zu veräußern oder die polizeiliche Ein-
stellung ihres Betriebs zu gewärtigen. In allen
diesen Fällen dürfen die A. nur durch einen gesetz-
lich befähigten Geschäftsführer versehen werden.
Auch der bloße Mitbesitz einer A. durch eine nicht
befähigte Person ist nicht zulässig. Die Ausübung
einer dinglichen ABerechtigung durch einen Stell-
vertreter und die Verpachtung einer dinglichen A.
an einen gesetzlich befähigten A. sind nach § 89
bzw. § 11 a. a. O. nur zulässig, solange der Be-
sitzer selbst durch Krankheit oder Altersschwäche
verhindert ist oder solange ihm die Approb. ent-
zogen ist. (Es ist jedoch zweifelhaft, ob diese Best.
bei dingl. A. noch gelten, es erscheint vielmehr bei
ihnen die Freiheit der Stellvertretung und der
Verpachtung durch § 45 bzw. § 48 GewO. gewähr-
leistet, ugl. Kuhn, Rechtsverhältnisse der A., Verw.=
Archiv, Bd. XV 60.) Zur Verlegung einer dingl. A.
in ein anderes dem Berechtigten gehör. Gebäude ist
Genehmigung des MinJ. erforderlich, MinErl.
9. 11. 93.— Die Verleihung einer ersönlichen
Konzession zum Betrieb einer A. erfolgt nach
vorgängigem Bewerberaufruf durch das Medbkoll.,
§ 2 a. a. O., und K. VO. 5. 2. 09, Rgbl. 25. Die
Entscheidung der Frage, ob an einem Ort eine
neue A. zu errichten ist, hat sich das Min J. vor-
behalten. Bei der Auswahl der Bewerber ist zu-
nächst zu sehen: a) auf die größere persönliche
Tüchtigkeit nach ihrer aus dem Prüfungszeugnis
sich ergebenden wissenschaftlichen und technisch-
praktischen Seite, sodann b) auf die längere Dauer
der ununterbrochenen praktischen Beschäftigung mit
dem AGewerbe, unter besonderer Berücksichtigung
der geit der geführten selbständigen Verwaltung von
A. Der praktischen Beschäftigung mit dem AGe-
werbe ist gleich zu erachten die wissenschaftliche
Tätigkeit als Assistent an einem d. pharm. Univer-
sitätsinstitut oder an einer anderen ähnlichen
Anstalt, soweit diese Tätigkeit die Gesamtdauer
von 4 Jahren nicht übersteigt, Min Erl. 15. 10. 10.
c) auf das sittliche Prädikat, und nur bei ganz
gleicher Geltung dieser Momente; d) auf das vor-
crücktere Lebens= und bzw. Befähigungsalter.
atsächlich wird in W. dem Approbationsalter
eine größere Bedeutung beigemessen, als ihm nach
diesen Vorschriften (Min Erl. 30. 3. 43) zukommen
sollte. Bewerber, welchen die erforderlichen
(eigenen oder angeborgten) Geldmittel nicht zu