Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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3. Das Tagebuch, welches der Lehrling während 
seiner AusbZeit über die im Laboratorium ausge- 
führten pharm. Arbeiten führen muß, § 6 a. a. O. 
Nichtbestehen der Pr. verlängert die Ausb-Zeit um 
8—6 Monate;z nach dieser Frist muß die Pr. voll- 
ständig wiederholt werden. Wer bei der zweiten 
Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren 
Pr. nicht zugelassen, § 15 a. a. H. — Die phar- 
mazeutische Hrüfung konn vor jeder bei 
einer Universität oder einer Technischen Hochschule 
des d. Reichs eingerichteten pharm. Prüfungs- 
kommission abgelegt werden. Jedes Jahr finden 
zweimal, im Sommer= und im Winterhalbjahr, Pr. 
statt. Der Meldung sind die für die Zulassung 
zur pharm. Vorprüfung erforderlichen Nachweise 
sowie das Zeugnis über die bestandene pharm. 
Vorprüfung beizufügen. Die Zulassung ist außer- 
dem bedingt durch den Nachweis: 1. einer nach 
bestandener pharm. Vorprüfung und vor Beginn 
des Universitätsstudiums in A. des d. Reichs zu- 
gebrachten Gehilfenzeit von mindestens 1 Jahr; 
2. eines durch ein Abgangszeugnis bescheinigten 
sachgemäßen Studiums von mindestens 4 Halb- 
jahren an einer Universität des d. Reichs oder an 
den Technischen Hochschulen zu Stuttgart, Karls- 
ruhe, Darmstadt und Braunschweig, § 17 a. a. O. 
Nach vollständig. bestandener pharm. Pr. und in 
der Regel im Anschluß an sie hat der Kandidat 
weitere 2 Jahre als Gehilfe in A., darunter mind. 
1 J. in A. des d. Reichs, sich praktisch zu be- 
tätigen. Den Nachweis, daß die Gehilfenzeit mit 
Erfolg zurückgelegt worden ist, hat der Kandidat 
durch ein Zeugnis zu erbringen, das eine ein- 
gehende Würdigung seiner Tätigkeit enthält, § 35 
a. a. O. — Erteilung der Approbation. 
Nach Ablauf der vorgeschriebenen Gehilfenzeit hat 
der Kandidat bei der zuständigen Behörde des 
Bundesstaats, in dem er die pharm. Pr. bestanden 
hat (W. Min J.), die Erteilung der Approb. als W. 
zu beantragen, § 36 a. a. . Die Namen der 
Approbierten werden jährlich im Reichsanzeiger 
und seitens der approbierenden nichtpreußischen 
Zentralbehörden außerdem durch deren amtliche 
Organe (W.: Staatsanzeiger) veröffentlicht. — 
B. Erlangung des Besitzes einer 
Apothekenberechtigung. Bezüglich der 
Aerechtigungen herrscht in W. das sog. gemischte 
System. Es gibt 197 dingliche oder realberechtigte 
A., welchen die 4 Hof= bzw. standesherrlichen A. 
gleich zu erachten sind und 97 (1. 12. 13) auf Per- 
sonalkonzession beruhende. Seit 1834 dürfen nur 
noch persönliche Berechtigungen verliehen werden. 
Damals wurden die Kreisregierungen von dem 
Min J. angewiesen, neue Konzessionen zu selbstän- 
digen A. nur noch als ein persönliches Recht zu 
erleilen. Die bis dahin verliehenen A. wurden 
kraft Herkommens als dinglich betrachtet. Nähere 
Regelung erfuhren die A. erst durch die K. VO. 
4. 1. 43, Rgbl. 25. Hienach darf (8 7 a. a. O.) auch 
eine dingliche A. nur von einem gesetzlich befähig- 
ten A. besessen und ausgeübt werden. Ausnahmen 
hievon finden statt bei der Hof= und den drei 
standesherrlichen Apotheken, in betreff anderer A.: 
. bei der Witwe eines A., in Ansehung der von 
  
Apothekenwesen. 
ihm hinterlassenen dinglichen A. für die Zeit ihres 
Witwenstandes; 2. bei demjenigen Sohn eines ver- 
storbenen Inhabers einer dinglichen A., der zur- 
zeit des Uebergangs dieses Rechts an ihn sich be- 
reits dem AGewerbe gewidmet hat, während seiner 
Minderjährigkeit. In allen anderen Fällen hat 
der zur Ausübung des AGewerbes nicht befähigte 
Besitzer seine dingliche ABerechtigung und zwar: 
a) wenn nach dem Tode des befähigten Inhabers 
das Gewerberecht auf seine Kinder übergeht, ohne 
daß die unter Z. 2 bemerkte Ausnahme eintritt, 
binnen 8 Jahren, und b) in andern Fällen, 
namentlich auch dann, wenn die zu Z. 1 und 2 
bemerkten Ausnahmen aufhören, binnen 6 Mo- 
naten, welch letztere nur aus erheblichen Gründen 
von dem Medbkoll. verlängert werden kann, an 
einen A. zu veräußern oder die polizeiliche Ein- 
stellung ihres Betriebs zu gewärtigen. In allen 
diesen Fällen dürfen die A. nur durch einen gesetz- 
lich befähigten Geschäftsführer versehen werden. 
Auch der bloße Mitbesitz einer A. durch eine nicht 
befähigte Person ist nicht zulässig. Die Ausübung 
einer dinglichen ABerechtigung durch einen Stell- 
vertreter und die Verpachtung einer dinglichen A. 
an einen gesetzlich befähigten A. sind nach § 89 
bzw. § 11 a. a. O. nur zulässig, solange der Be- 
sitzer selbst durch Krankheit oder Altersschwäche 
verhindert ist oder solange ihm die Approb. ent- 
zogen ist. (Es ist jedoch zweifelhaft, ob diese Best. 
bei dingl. A. noch gelten, es erscheint vielmehr bei 
ihnen die Freiheit der Stellvertretung und der 
Verpachtung durch § 45 bzw. § 48 GewO. gewähr- 
leistet, ugl. Kuhn, Rechtsverhältnisse der A., Verw.= 
Archiv, Bd. XV 60.) Zur Verlegung einer dingl. A. 
in ein anderes dem Berechtigten gehör. Gebäude ist 
Genehmigung des MinJ. erforderlich, MinErl. 
9. 11. 93.— Die Verleihung einer ersönlichen 
Konzession zum Betrieb einer A. erfolgt nach 
vorgängigem Bewerberaufruf durch das Medbkoll., 
§ 2 a. a. O., und K. VO. 5. 2. 09, Rgbl. 25. Die 
Entscheidung der Frage, ob an einem Ort eine 
neue A. zu errichten ist, hat sich das Min J. vor- 
behalten. Bei der Auswahl der Bewerber ist zu- 
nächst zu sehen: a) auf die größere persönliche 
Tüchtigkeit nach ihrer aus dem Prüfungszeugnis 
sich ergebenden wissenschaftlichen und technisch- 
praktischen Seite, sodann b) auf die längere Dauer 
der ununterbrochenen praktischen Beschäftigung mit 
dem AGewerbe, unter besonderer Berücksichtigung 
der geit der geführten selbständigen Verwaltung von 
A. Der praktischen Beschäftigung mit dem AGe- 
werbe ist gleich zu erachten die wissenschaftliche 
Tätigkeit als Assistent an einem d. pharm. Univer- 
sitätsinstitut oder an einer anderen ähnlichen 
Anstalt, soweit diese Tätigkeit die Gesamtdauer 
von 4 Jahren nicht übersteigt, Min Erl. 15. 10. 10. 
c) auf das sittliche Prädikat, und nur bei ganz 
gleicher Geltung dieser Momente; d) auf das vor- 
crücktere Lebens= und bzw. Befähigungsalter. 
atsächlich wird in W. dem Approbationsalter 
eine größere Bedeutung beigemessen, als ihm nach 
diesen Vorschriften (Min Erl. 30. 3. 43) zukommen 
sollte. Bewerber, welchen die erforderlichen 
(eigenen oder angeborgten) Geldmittel nicht zu
	        
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