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25. 1. 11, Abl. 325 u. 69. — c) Die Durchführung
des Ges. erfordert bes. Sachverständige.
Die Befähigung zur misch-techn. Beurteilung
von NGG. wird durch eine Prüfung erlangt,
KVO. b. Prüf. der Nahrungsmittel-
chemiker 21. 9. 94, Rgbl. 285. Nach § 16 Abs. 4
der Prüfungsvorschriften sind den staatlichen An-
stalten zur technischen Untersuchung von NG.
gleichgestellt worden: das Laboratorium des tech-
nologischen Instituts der landw. Anstalt in Hohen-
heim, # d., das chemische Lab. der Stadt Stutt-
art, Bek. 16. 3. 95, Rabl. 73, Bek. 10, 7. 97 und
2. 09, Rabl. 159 und 33, die landw. cchemische
Versuchsstation der l. Anst. Hohenheim, Bek. 31. 10.
99, Rgbl. 784, das chemisch-techn. Lab. und städt.
Untersuchungsamt Heilbronn, Bek. 5. 9. 03,
Rgbl. 460, das chem. Untersuchungsamt Ulm, Bek.
3. 7. 07, Rgbl. 227, die bei jedem Armeekorps
eingerichteten hogienischen Unters Stellen Bek. 5.
8. 08, Rgbl. 168, das hyg. Institut der Uni-
versität und deren chem. Institut, das Labo-
ratorium für reine und. pharmazeut. Chemie
der Techn. Hochsch., Bek. 20. 2. 09, Rgbl. 33. —
Wer die Prüf. als Apoth. mit sehr gut“ be-
standen hat, bedarf, wenn er die in § 5 Nr. 2
er Prüf Vorschr. bezeichn. Vorbedingung erfüllt
hat, der bur § 5 Nr. 1 (Zeugnis der Reife) und 3
vorgesehenen Nachweise, sowie ades Zeugnis *
ũber die Vorprüfung nicht. — 2. G. b. Schla
vieh= und Fleischbeschau) s. d. Dies G. läßt dl-
Vorschr. des NGGG. unberührt. Vgl. Min JErl.
b. Aufbewahrung von Fl. in Kühlräumen, 29. 8.
06, Abl. 257. — 3. G. b. den Verkehr mit Butter,
Käse, Schmalz und Ersatzmitteln, 15. 6. 97, mit
Ausfbest. 4. 7. 97 u. 23. 10. 12, RGBl. 475, 591 und
526, und Min JBek. über Trennung der Geschäfts-
räume für Butter und Margarine 7. 3. 98 und
Vorschr. für chem. Untersuchung von Fetten und
Käsen 29. 4. 98, Abl. 97 u. 181. Ueber Fett= und
Wassergehalt der Butter Bek. 1. 3. 02, Rgbl. 64,
über Kokosnußfett: Abl. 08 359. — 4. Weinges.,
s. d., und Min FErl. über Ausstellung von Be-
scheinigungen über Herkunft und Reinheit von
Weinen 17. 4. 99, Abl. 173. — 5. Süßstoffges.
s. d. — 6. Kaif. VO. über gewerbsmäßigen
Verkauf und Feilhalten von Erdöl 24. 2. 82,
RGl. mit VollzErl. Min J. 22. 9. 82
und 11. z-1 83, Abl. 352 u. 116. Zuwiderhandl.
sind strafbar nach G. § 8. § 56 Z. 7 Gew O. schließt.
das Erdöl vom Ankauf oder Feilhalten im Um-
herziehen aus. — 7. G. b. Verkehr mit blei 9 und
zin khaltigen Gegenständen 25. 6 87/22.
RGBl. 278 und 114; MindEri. b —
von Blei in Mühlenbetrieben 4. 10. 96, Abl. 227,
weist auf die Strafbarkeit der Verwendung von
Mühlsteinen mit bleihaltiger Mahlfläche hin.
Nach Min JErl. 8. 1. 02, Abl. 41, dürfen sämtl.
Teile der Trinkgefäßbeschläge nicht aus einer
mehr als 10 v. H. Blei enthaltenden Metallegie-
rung hergestellt sein. — 8. . Verwendung
gesundheitschäol. Farben 5. 7. 87, Rel. 277.
leihaltige Abziehbilder betrifft Min JErl. 19. 6.
06, Abl. 193. Nach Min JErl. 12. 2. 07, Abl. 89,
Ia die Anwendung von schwefelantimonhaltigem
ummi zur Dichtung der Verschlüsse von Ge-
Nahrungsmittel.
fäßen zur Aufbewahrung von NG. unbedenklich.
9. G. b. Phosphorzündwaren 10. 5. 08,
R##. 217, * a. Zündhölzer. — 10. Nach Art. 8
Bierst G. 4. 7. 00/10. 8. 09, Rabl. 542 u. 149,
dürfen zur Bereitung von Bier statt Darr- oder
Luftmalz und Hopfen Stoffe irgendwelcher Art
nicht als Ersatz oder Zusatz und darf zur Be-
reitung von untergärigem Bier als Malz nur
Gerstenmalz verwendet werden; vgl. BraustG.
15. 7. O9 § 1, Röl. 773, Min JErl. 26. 8. 80,
Abl. 315, betrifft die im Schankdetrieb benützten
Bierdruckapparate. — 11. Min WV. b. Verunrein.
des Branntweins durch Kupfer 18. 7. 78,
Rabl. 181, mit Belehrung über die Mittel zur Ver-
Hütung.“ Entdeckung und Entfernung solcher
erunreinigung. Vgl. Min JErl. 17. 12. 06,
Abl. 374, b. Untersuchung von Trinkbrannt-
wein auf den Gehalt an Denaturierungs-
mitteln. — 12. Min J. b. Verkehr mit Milch
24. 4. 86, Rgbl. 156, schreibt u. a. vor: a) Milch
von Kühen, die innerhalb der letztvergangenen
5 Tage gekalbt haben, darf als NG. für Menschen
nicht verkauft oder feilgehalten werden; b) in
Gefäßen von Zink oder Kupfer darf M. zum
Verkauf nicht aufbewahrt oder ausgemessen
werden; c) in Orten mit bedeutendem Milch-
handel ist polizeil. Aufsicht einzurichten; Vorschr.
hierüber: Min JErl. 12. 5. 86, Abl. 184, mit Be-
lehrung über Beschaffenheit der M. Nach Min J.-
Erl. 2. 4. 08, Abl. 139, soll bei der pol. MKontrolle
nicht nur das spezif. Gewicht ermittelt, sondern
von Zeit zu Zeit auch der Fettgehalt durch eine
Nahrungsmitteluntersuchungstelle festgestellt wer-
den. Vgl. Min JErl. b. Abgabe von M. aus Käse-
reien und Molkereien 16. 11. 92 und b. die Her-
ausgabe eines Milchmerkblatts 28. 12. 07, Abl. 511
und 1908 5.; s. a. Milch, Milchfehler, Milch-
untersuchungen. — 13. Min Erl. b. pol. Aufsicht
über den Verkehr mit Brot 16. 1. 77, Abl. 2, val.
§6 73 u. 74 GewO. u. § 87 Abs. 1 VV. 9. 11. 83,
Rabl. 234. Ueber die Erlassung. ortspol. Vorschr.
über Brotbereitung und den Verkehr mit Brot
s. Abl. 1885 372; s. a. Backwaren, Bäckereien.
— 14. Min FErl. b. Gesundheitsgefährdung
durch unreines Natur= und Kunsteis
18. 2. 01, Abl. 72. — 15. Für den Verkehr
mit Gift überläßt § 34 GewO. den Landes-
gesetzen vorzuschreiben, daß zum Handel mit
G. bes. Gen. erforderlich ist, vgl. § 147 Z. 1
GewO.; hievon hat W. keinen Gebrauch gemacht.
Nach g 56 Z. 9 GewO. sind Gifte vom Ankauf
oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen;
ogl. § 42a GewO. und VO. b. den Verkehr mit
Arzneimitteln 22. 10. O1, Rl. 380; der Klein-
handel mit versch. G. ist hier ausschlie lich den
Apotheken vorbehalten. Für W.: Min JV. b. den
Verk. mit G. 4. 95, Rgbl. 178, mit Aend. d.
MV. 19. 6. 01, in 2. 55 und 19. 9. 08, Rabl. 150,
22 u. 220. Als G. S. d. Vf. gelten die in
Anl. I d. UVff. aufgeführten Drogen, chemischen
Präparate und Zubereitungen. Wer mit G. han-
deln will, hat dies, wenn er nicht konzess. Apo-
theker ist, der OrtspolBeh. anzuzeigen. Ueber die
Abgabe des G. sind GBücher zu führen. Die Ein-
tragungen sind sogleich nach # rabfolgung der