Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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25. 1. 11, Abl. 325 u. 69. — c) Die Durchführung 
des Ges. erfordert bes. Sachverständige. 
Die Befähigung zur misch-techn. Beurteilung 
von NGG. wird durch eine Prüfung erlangt, 
KVO. b. Prüf. der Nahrungsmittel- 
chemiker 21. 9. 94, Rgbl. 285. Nach § 16 Abs. 4 
der Prüfungsvorschriften sind den staatlichen An- 
stalten zur technischen Untersuchung von NG. 
gleichgestellt worden: das Laboratorium des tech- 
nologischen Instituts der landw. Anstalt in Hohen- 
heim, # d., das chemische Lab. der Stadt Stutt- 
art, Bek. 16. 3. 95, Rabl. 73, Bek. 10, 7. 97 und 
2. 09, Rabl. 159 und 33, die landw. cchemische 
Versuchsstation der l. Anst. Hohenheim, Bek. 31. 10. 
99, Rgbl. 784, das chemisch-techn. Lab. und städt. 
Untersuchungsamt Heilbronn, Bek. 5. 9. 03, 
Rgbl. 460, das chem. Untersuchungsamt Ulm, Bek. 
3. 7. 07, Rgbl. 227, die bei jedem Armeekorps 
eingerichteten hogienischen Unters Stellen Bek. 5. 
8. 08, Rgbl. 168, das hyg. Institut der Uni- 
versität und deren chem. Institut, das Labo- 
ratorium für reine und. pharmazeut. Chemie 
der Techn. Hochsch., Bek. 20. 2. 09, Rgbl. 33. — 
Wer die Prüf. als Apoth. mit sehr gut“ be- 
standen hat, bedarf, wenn er die in § 5 Nr. 2 
er Prüf Vorschr. bezeichn. Vorbedingung erfüllt 
hat, der bur § 5 Nr. 1 (Zeugnis der Reife) und 3 
vorgesehenen Nachweise, sowie ades Zeugnis * 
ũber die Vorprüfung nicht. — 2. G. b. Schla 
vieh= und Fleischbeschau) s. d. Dies G. läßt dl- 
Vorschr. des NGGG. unberührt. Vgl. Min JErl. 
b. Aufbewahrung von Fl. in Kühlräumen, 29. 8. 
06, Abl. 257. — 3. G. b. den Verkehr mit Butter, 
Käse, Schmalz und Ersatzmitteln, 15. 6. 97, mit 
Ausfbest. 4. 7. 97 u. 23. 10. 12, RGBl. 475, 591 und 
526, und Min JBek. über Trennung der Geschäfts- 
räume für Butter und Margarine 7. 3. 98 und 
Vorschr. für chem. Untersuchung von Fetten und 
Käsen 29. 4. 98, Abl. 97 u. 181. Ueber Fett= und 
Wassergehalt der Butter Bek. 1. 3. 02, Rgbl. 64, 
über Kokosnußfett: Abl. 08 359. — 4. Weinges., 
s. d., und Min FErl. über Ausstellung von Be- 
scheinigungen über Herkunft und Reinheit von 
Weinen 17. 4. 99, Abl. 173. — 5. Süßstoffges. 
s. d. — 6. Kaif. VO. über gewerbsmäßigen 
Verkauf und Feilhalten von Erdöl 24. 2. 82, 
RGl. mit VollzErl. Min J. 22. 9. 82 
und 11. z-1 83, Abl. 352 u. 116. Zuwiderhandl. 
  
sind strafbar nach G. § 8. § 56 Z. 7 Gew O. schließt. 
das Erdöl vom Ankauf oder Feilhalten im Um- 
herziehen aus. — 7. G. b. Verkehr mit blei 9 und 
zin khaltigen Gegenständen 25. 6 87/22. 
RGBl. 278 und 114; MindEri. b — 
von Blei in Mühlenbetrieben 4. 10. 96, Abl. 227, 
weist auf die Strafbarkeit der Verwendung von 
Mühlsteinen mit bleihaltiger Mahlfläche hin. 
Nach Min JErl. 8. 1. 02, Abl. 41, dürfen sämtl. 
Teile der Trinkgefäßbeschläge nicht aus einer 
mehr als 10 v. H. Blei enthaltenden Metallegie- 
rung hergestellt sein. — 8. . Verwendung 
gesundheitschäol. Farben 5. 7. 87, Rel. 277. 
leihaltige Abziehbilder betrifft Min JErl. 19. 6. 
06, Abl. 193. Nach Min JErl. 12. 2. 07, Abl. 89, 
Ia die Anwendung von schwefelantimonhaltigem 
ummi zur Dichtung der Verschlüsse von Ge- 
Nahrungsmittel. 
fäßen zur Aufbewahrung von NG. unbedenklich. 
9. G. b. Phosphorzündwaren 10. 5. 08, 
R##. 217, * a. Zündhölzer. — 10. Nach Art. 8 
Bierst G. 4. 7. 00/10. 8. 09, Rabl. 542 u. 149, 
dürfen zur Bereitung von Bier statt Darr- oder 
Luftmalz und Hopfen Stoffe irgendwelcher Art 
nicht als Ersatz oder Zusatz und darf zur Be- 
reitung von untergärigem Bier als Malz nur 
Gerstenmalz verwendet werden; vgl. BraustG. 
15. 7. O9 § 1, Röl. 773, Min JErl. 26. 8. 80, 
Abl. 315, betrifft die im Schankdetrieb benützten 
Bierdruckapparate. — 11. Min WV. b. Verunrein. 
des Branntweins durch Kupfer 18. 7. 78, 
Rabl. 181, mit Belehrung über die Mittel zur Ver- 
Hütung.“ Entdeckung und Entfernung solcher 
erunreinigung. Vgl. Min JErl. 17. 12. 06, 
Abl. 374, b. Untersuchung von Trinkbrannt- 
wein auf den Gehalt an Denaturierungs- 
mitteln. — 12. Min J. b. Verkehr mit Milch 
24. 4. 86, Rgbl. 156, schreibt u. a. vor: a) Milch 
von Kühen, die innerhalb der letztvergangenen 
5 Tage gekalbt haben, darf als NG. für Menschen 
nicht verkauft oder feilgehalten werden; b) in 
Gefäßen von Zink oder Kupfer darf M. zum 
Verkauf nicht aufbewahrt oder ausgemessen 
werden; c) in Orten mit bedeutendem Milch- 
handel ist polizeil. Aufsicht einzurichten; Vorschr. 
hierüber: Min JErl. 12. 5. 86, Abl. 184, mit Be- 
lehrung über Beschaffenheit der M. Nach Min J.- 
Erl. 2. 4. 08, Abl. 139, soll bei der pol. MKontrolle 
nicht nur das spezif. Gewicht ermittelt, sondern 
von Zeit zu Zeit auch der Fettgehalt durch eine 
Nahrungsmitteluntersuchungstelle festgestellt wer- 
den. Vgl. Min JErl. b. Abgabe von M. aus Käse- 
reien und Molkereien 16. 11. 92 und b. die Her- 
ausgabe eines Milchmerkblatts 28. 12. 07, Abl. 511 
und 1908 5.; s. a. Milch, Milchfehler, Milch- 
untersuchungen. — 13. Min Erl. b. pol. Aufsicht 
über den Verkehr mit Brot 16. 1. 77, Abl. 2, val. 
§6 73 u. 74 GewO. u. § 87 Abs. 1 VV. 9. 11. 83, 
Rabl. 234. Ueber die Erlassung. ortspol. Vorschr. 
über Brotbereitung und den Verkehr mit Brot 
s. Abl. 1885 372; s. a. Backwaren, Bäckereien. 
— 14. Min FErl. b. Gesundheitsgefährdung 
durch unreines Natur= und Kunsteis 
18. 2. 01, Abl. 72. — 15. Für den Verkehr 
mit Gift überläßt § 34 GewO. den Landes- 
gesetzen vorzuschreiben, daß zum Handel mit 
G. bes. Gen. erforderlich ist, vgl. § 147 Z. 1 
GewO.; hievon hat W. keinen Gebrauch gemacht. 
Nach g 56 Z. 9 GewO. sind Gifte vom Ankauf 
oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen; 
ogl. § 42a GewO. und VO. b. den Verkehr mit 
Arzneimitteln 22. 10. O1, Rl. 380; der Klein- 
handel mit versch. G. ist hier ausschlie lich den 
Apotheken vorbehalten. Für W.: Min JV. b. den 
Verk. mit G. 4. 95, Rgbl. 178, mit Aend. d. 
MV. 19. 6. 01, in 2. 55 und 19. 9. 08, Rabl. 150, 
22 u. 220. Als G. S. d. Vf. gelten die in 
Anl. I d. UVff. aufgeführten Drogen, chemischen 
Präparate und Zubereitungen. Wer mit G. han- 
deln will, hat dies, wenn er nicht konzess. Apo- 
theker ist, der OrtspolBeh. anzuzeigen. Ueber die 
Abgabe des G. sind GBücher zu führen. Die Ein- 
tragungen sind sogleich nach # rabfolgung der
	        
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