Nahrungsmittelchemiker — Ramensänderung.
Ware in unmittelbarem Anschluß an die vorher-
gebende Eintragung zu machen. Das Guch ist
0 Rch der letzten Gintragung aufzubewahren.
G. darf nur an Personen abgegeben werden, die
als zuverlässig bekannt sind und das G. zu einem
erlaubten gewerbl., wirtschaftl., wissenschaftl. oder
künstl. Zweck benützen. Hat der Abgebende von
dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen keine
sichere Kenntnis, darf er G. nur gegen von der
OrtspolBeh. ausgestellten Erlaubnisschein ab-
geben. An Kinder unter 14 J. dürfen G. nicht
ausgehändigt werden; manche G. (Anl. I Abt. 1
und 2) dürfen nur gegen schriftl. Bescheinigung
Giftschein) des Erwerbers verabfolgt werden. Die
esch. find zu numerieren und 10 J. lang auf-
zubewahren. Auf die Abgabe von G. als Heil-
mittel in Apoth. sind diese Vorschr. nicht anzu-
wenden. Bei Abgabe der unter Verwendung von
G. hergestellten Mittel gegen schädl. Tiere ist
jeder Packung eine Belehrung über die mit un-
vorfichtigem Pbrauch verknüpften Gefahren bei-
hufügen. Legen von Arsenik zum Töten von I
in Wohnräumen und im Freien ist, abgesehen
von arsenikhaltigem Fliegenpapier, untersagt. Er-
weisen sich bei außerordentl. Vermehrung der Feld-
mäuse andere Mittel als unzureichend, so kann
das Ol. die Anwendung von Arsenik gestatten.
Prüfungen der Lagerräume von G. durch die
O erzte finden von Zeit zu Zeit stat.. Hiezu:
Min JErl. 26. 6. 95 und 1. 8. 00, Abl. 257 u. 302.
Weiter: Erl. b. Verkauf und Verwendung von
arsenikhaltigen Phosphorpillen als Ungeziefer-
mittel 4. 2. 98, Abl. 53; Erl. 14. 3. 03, Abl. 148,
b. Auslegung des § 18 Abs. 2 M. 4. 6. 95/19.
6. 01: bei Abgabe von arsenikhalt. Fliegenpapier
genügt die Ausstellung eines Giftscheins und Ein-
tragung in das Guch. Laut Erl. 5. 12. 04,
Abl. 582, darf Tierkastrierern kein Erl Schein zum
Bezug von Sublimat ausgestellt werden, vgl. § 16
V. 4. 6. 95; Sublimat gehört zu den Stoffen,
die nach V. 9. 9. 96, Rabl. 189, in den Apoth. als
Heilmittel nur auf Rezept einer der dort zer-
Medizinalpers. abgegeben werden dürfen. Erl. b.
Verkehr mit Creolin 27. 9. 07, Abl. 380; Cr. fällt
nicht unter die Giftvorschr. Erl. b. Verwendung
von G. zur Vertilgung von lästigen oder schäd-
lichen T. 7. 11. 08, Abl. 344, mit Belehrung über
die Verwendung von G. zur Vertilgung von lästi-
iuäg oder schädl. T., Aend. d. Erl. 209. 4. 96,
bl. 129; vgl. ferner § 9 MV. b. Verkehr mit Arz-
neimitteln außerhalb der Apoth. 10. 7. 00,
Rabl. 529, Erl. b. Verhütung von Vergiftungen
durch Sublimatpastillen 16. 2. 97, Abl. 65; Erl.
b. Verhütung von Arsenvergiftungen durch den
Gebrauch arsenikhaltiger roher Schwefel= u. Salz-
säure 25. 10. 02, Abl. 428; Erl. 5. 10. 10, Abl. 499,
b. das vom Kais. Ges Amt herausgegebene Ge-
lundheitsbüchlein. Bezügl. der Verwarnung der
Schulkinder vor dem Genuß giftiger Pflanzen
#e Min KSSch. 21. 8. 48, Rgbl. 391. — Ueber
ie Verwendung von Zyankalium zur Reinigung
von Tafelgeschirr, Min JV. 7. 10. 13, Rgbl. 242,
Min JE. 7. 10. 13, Abl. 881. — Vgl. a. Apotheken-
wesen, Drogenhdl., Geheimmittel. — 1 16. Straf-
bestimmungen. 1 Soweit nicht der Tatbestand
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des Betrugs, 3 268 St GB., gegeben ist, kommen
unächst die Str. der o. angef. Ges. in Betracht.
eKüglich der Kosten der polizeil. Untersuchung
und der Gerichtskosten § 16 l. Abs. des. NGGG.
in der Fassung v. 29. 6. 84, Röl. 276, § 173
der Kassenordnung für die Gerichte, Min Just.
Abl. 1913 21, Min J. Abl. 1918 697. Der Strafe des
§ 324 (s. a. § 3825, B26) St G. unterliegt, wer vor-
sätzlich Brunnen= oder Wasserbehälter, die andern
zum Gebrauch dienen, oder Gegenstände, die zum
öff. Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, ver-
giftet oder ihnen Stoffe beimischt, von denen ihm
bekannt ist, daß sie die menschl. Gesundheit zu
zerstören geeignet find. Bis zu 150 oder mit
Haft wird, sofern nicht § 824 StE# B. Platz greift,
bestraft, wer das zum Genuß für Menschen oder
Tiere bestimmte Wasser in Brunnen, Zisternen,
Leitungen oder in zum öff. Gebrauch dienenden
Quellen oder Bächen unbefugt verunreinigt oder
verdirbt, Art. 48 Polst G. Strafbar ist nach § 367
Z. 7 St GB., wer verfälschte oder verdorbene Ge-
tränke oder Eßwaren feilhält oder verkauft. Neben
der Strafe kann auf Einziehung der Getränke oder
Eßwaren erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie
dem Verurteilten gehören oder nicht. Anzuführen
find auch § 367 Z. 3 u. 5 St G. und Art. 28 3Z. 1
u. 2, 29, 32 Z. 5 Polst G.; vgl. auch § 229, 829,
370 Z. 5 RG. 19. 6. 12, RGBl. 8395, mit 370
Abs. 2 St GB. Rößler.
Nahrunsksmittelchemiker s. Nahrungsmittel
usw. 1. c.
Namensänderung. Der Namen im Rechtfinn
dient zur Bezeichnung und Unterscheidung von
Rechtspersönlichkeiten. In 1. Linie kommt er da-
her zu den natürl. Personen, dann aber auch allen
jurist. Pers. des bürgerl. und öff. Rechts, endlich
wissen Gesellschaften mit personenähnlicher
tellung. Das Recht auf den Namen ist ein
in § 12 BeB. bes. geschütztes Personenrecht.
Willkürliche NAe. gefährden die Sicherheit des
Rechtsverkehrs. Der Staat sichert sich deshalb in
dieser Richtung ein weitgehendes Mitwirkungs-
recht: I. auf dem Gebiet des bürgerl. Rechts. —
1. Bei natürlichen Pers. unterscheidet man
Vornamen und Familiennamen. Der den Adel be-
ichnende Beisatz „von“ ist kein Bestandteil des
amens. — Nüe. treten ein: a) kraft Ges.
z. B. durch Eheschließung bei Frauen, B#.
1855, durch Legitimation, § 1719, und Ehelich-
eitserklärung, § 1786, bei unehel. Kindern, An-
nahme an Kindesstatt, § 1758. Hier erstreckt sich
die NAe. nur auf den Fam N.; b) auf Antrag
durch Verfügung der Behörde, M.
BGB. 28. 7. 99, Rabl. 423, Art. 132—134; Min.=
Just V. 9. 10. 99, zol. 745. Voraussetzung für
eine solche NAe. ist, daß derj., dessen N. geändert
werden soll, w. Staatsangeh. ist. — Für die Er-
teilung der Ermächtigung zu einer Aend. des
Vornamen s ist das Amtsgericht des Wohnsitzes
oder des Aufenthalts des Gesuchstellers zust. Hat er
in W. weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das
A. zuständig, in dessen Bez. er seinen letzten
Wohnsitz in W. gehabt hat. In Grmangelung
eines solchen das AG. Stuttgart-Stadt. Für Pers.,
die unter Vormundschaft stehen, kann die Nüle.,