Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Nahrungsmittelchemiker — Ramensänderung. 
Ware in unmittelbarem Anschluß an die vorher- 
gebende Eintragung zu machen. Das Guch ist 
0 Rch der letzten Gintragung aufzubewahren. 
G. darf nur an Personen abgegeben werden, die 
als zuverlässig bekannt sind und das G. zu einem 
erlaubten gewerbl., wirtschaftl., wissenschaftl. oder 
künstl. Zweck benützen. Hat der Abgebende von 
dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen keine 
sichere Kenntnis, darf er G. nur gegen von der 
OrtspolBeh. ausgestellten Erlaubnisschein ab- 
geben. An Kinder unter 14 J. dürfen G. nicht 
ausgehändigt werden; manche G. (Anl. I Abt. 1 
und 2) dürfen nur gegen schriftl. Bescheinigung 
Giftschein) des Erwerbers verabfolgt werden. Die 
esch. find zu numerieren und 10 J. lang auf- 
zubewahren. Auf die Abgabe von G. als Heil- 
mittel in Apoth. sind diese Vorschr. nicht anzu- 
wenden. Bei Abgabe der unter Verwendung von 
G. hergestellten Mittel gegen schädl. Tiere ist 
jeder Packung eine Belehrung über die mit un- 
vorfichtigem Pbrauch verknüpften Gefahren bei- 
hufügen. Legen von Arsenik zum Töten von I 
in Wohnräumen und im Freien ist, abgesehen 
von arsenikhaltigem Fliegenpapier, untersagt. Er- 
weisen sich bei außerordentl. Vermehrung der Feld- 
mäuse andere Mittel als unzureichend, so kann 
das Ol. die Anwendung von Arsenik gestatten. 
Prüfungen der Lagerräume von G. durch die 
O erzte finden von Zeit zu Zeit stat.. Hiezu: 
Min JErl. 26. 6. 95 und 1. 8. 00, Abl. 257 u. 302. 
Weiter: Erl. b. Verkauf und Verwendung von 
arsenikhaltigen Phosphorpillen als Ungeziefer- 
mittel 4. 2. 98, Abl. 53; Erl. 14. 3. 03, Abl. 148, 
b. Auslegung des § 18 Abs. 2 M. 4. 6. 95/19. 
6. 01: bei Abgabe von arsenikhalt. Fliegenpapier 
genügt die Ausstellung eines Giftscheins und Ein- 
tragung in das Guch. Laut Erl. 5. 12. 04, 
Abl. 582, darf Tierkastrierern kein Erl Schein zum 
Bezug von Sublimat ausgestellt werden, vgl. § 16 
V. 4. 6. 95; Sublimat gehört zu den Stoffen, 
die nach V. 9. 9. 96, Rabl. 189, in den Apoth. als 
Heilmittel nur auf Rezept einer der dort zer- 
Medizinalpers. abgegeben werden dürfen. Erl. b. 
Verkehr mit Creolin 27. 9. 07, Abl. 380; Cr. fällt 
nicht unter die Giftvorschr. Erl. b. Verwendung 
von G. zur Vertilgung von lästigen oder schäd- 
lichen T. 7. 11. 08, Abl. 344, mit Belehrung über 
die Verwendung von G. zur Vertilgung von lästi- 
iuäg oder schädl. T., Aend. d. Erl. 209. 4. 96, 
bl. 129; vgl. ferner § 9 MV. b. Verkehr mit Arz- 
neimitteln außerhalb der Apoth. 10. 7. 00, 
Rabl. 529, Erl. b. Verhütung von Vergiftungen 
durch Sublimatpastillen 16. 2. 97, Abl. 65; Erl. 
b. Verhütung von Arsenvergiftungen durch den 
Gebrauch arsenikhaltiger roher Schwefel= u. Salz- 
säure 25. 10. 02, Abl. 428; Erl. 5. 10. 10, Abl. 499, 
b. das vom Kais. Ges Amt herausgegebene Ge- 
lundheitsbüchlein. Bezügl. der Verwarnung der 
Schulkinder vor dem Genuß giftiger Pflanzen 
#e Min KSSch. 21. 8. 48, Rgbl. 391. — Ueber 
ie Verwendung von Zyankalium zur Reinigung 
von Tafelgeschirr, Min JV. 7. 10. 13, Rgbl. 242, 
Min JE. 7. 10. 13, Abl. 881. — Vgl. a. Apotheken- 
wesen, Drogenhdl., Geheimmittel. — 1 16. Straf- 
bestimmungen. 1 Soweit nicht der Tatbestand 
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des Betrugs, 3 268 St GB., gegeben ist, kommen 
unächst die Str. der o. angef. Ges. in Betracht. 
eKüglich der Kosten der polizeil. Untersuchung 
und der Gerichtskosten § 16 l. Abs. des. NGGG. 
in der Fassung v. 29. 6. 84, Röl. 276, § 173 
der Kassenordnung für die Gerichte, Min Just. 
Abl. 1913 21, Min J. Abl. 1918 697. Der Strafe des 
§ 324 (s. a. § 3825, B26) St G. unterliegt, wer vor- 
sätzlich Brunnen= oder Wasserbehälter, die andern 
zum Gebrauch dienen, oder Gegenstände, die zum 
öff. Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, ver- 
giftet oder ihnen Stoffe beimischt, von denen ihm 
bekannt ist, daß sie die menschl. Gesundheit zu 
zerstören geeignet find. Bis zu 150 oder mit 
Haft wird, sofern nicht § 824 StE# B. Platz greift, 
bestraft, wer das zum Genuß für Menschen oder 
Tiere bestimmte Wasser in Brunnen, Zisternen, 
Leitungen oder in zum öff. Gebrauch dienenden 
Quellen oder Bächen unbefugt verunreinigt oder 
verdirbt, Art. 48 Polst G. Strafbar ist nach § 367 
Z. 7 St GB., wer verfälschte oder verdorbene Ge- 
tränke oder Eßwaren feilhält oder verkauft. Neben 
der Strafe kann auf Einziehung der Getränke oder 
Eßwaren erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie 
dem Verurteilten gehören oder nicht. Anzuführen 
find auch § 367 Z. 3 u. 5 St G. und Art. 28 3Z. 1 
u. 2, 29, 32 Z. 5 Polst G.; vgl. auch § 229, 829, 
  
370 Z. 5 RG. 19. 6. 12, RGBl. 8395, mit 370 
Abs. 2 St GB. Rößler. 
Nahrunsksmittelchemiker s. Nahrungsmittel 
usw. 1. c. 
Namensänderung. Der Namen im Rechtfinn 
dient zur Bezeichnung und Unterscheidung von 
Rechtspersönlichkeiten. In 1. Linie kommt er da- 
her zu den natürl. Personen, dann aber auch allen 
jurist. Pers. des bürgerl. und öff. Rechts, endlich 
wissen Gesellschaften mit personenähnlicher 
tellung. Das Recht auf den Namen ist ein 
in § 12 BeB. bes. geschütztes Personenrecht. 
Willkürliche NAe. gefährden die Sicherheit des 
Rechtsverkehrs. Der Staat sichert sich deshalb in 
dieser Richtung ein weitgehendes Mitwirkungs- 
recht: I. auf dem Gebiet des bürgerl. Rechts. — 
1. Bei natürlichen Pers. unterscheidet man 
Vornamen und Familiennamen. Der den Adel be- 
ichnende Beisatz „von“ ist kein Bestandteil des 
amens. — Nüe. treten ein: a) kraft Ges. 
z. B. durch Eheschließung bei Frauen, B#. 
1855, durch Legitimation, § 1719, und Ehelich- 
eitserklärung, § 1786, bei unehel. Kindern, An- 
nahme an Kindesstatt, § 1758. Hier erstreckt sich 
die NAe. nur auf den Fam N.; b) auf Antrag 
durch Verfügung der Behörde, M. 
BGB. 28. 7. 99, Rabl. 423, Art. 132—134; Min.= 
Just V. 9. 10. 99, zol. 745. Voraussetzung für 
eine solche NAe. ist, daß derj., dessen N. geändert 
werden soll, w. Staatsangeh. ist. — Für die Er- 
teilung der Ermächtigung zu einer Aend. des 
Vornamen s ist das Amtsgericht des Wohnsitzes 
oder des Aufenthalts des Gesuchstellers zust. Hat er 
in W. weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das 
A. zuständig, in dessen Bez. er seinen letzten 
Wohnsitz in W. gehabt hat. In Grmangelung 
eines solchen das AG. Stuttgart-Stadt. Für Pers., 
die unter Vormundschaft stehen, kann die Nüle., 
 
	        
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