Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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von dem ges. Vertreter nur mit Gen. des Vor- 
mundschaftsgerichte beantragt werden. Dieses G. 
soll vor der Entsch. über die Gen. den Mündel 
hören, wenn er das 16. Lebensj. vollendet hat. 
Das Gesuch ist schriftlich oder mündlich zu Proto- 
koll des Gerichtschr. unter Darlegung der Gründe 
anzubringen. Beizufügen find ein Auszug aus 
dem Geburtsreg. und, soweit erforderlich, der 
Nachweis der Gen. des Vormundschafts G. oder 
eines der nachsuchenden Mutter bestellten Bei- 
stands. Ist das A. selbst zugleich das Vor- 
mundsch G., so hat es über die Gen., soweit sie er- 
forderlich ist, zu befinden, auch wenn sie nicht bes. 
erbeten ist. Ueber das Gesuch zur Vor Ne. sind 
die bekannten Beteiligten, bes. die Angehörigen 
desj., dessen Vor N. geändert werden soll, und die 
Gde Beh. des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts zu 
hören. Nach Beseitigung etwaiger Anstände macht 
das AG. das Gesuch im Staatsanzeiger und im 
BezAmtsblatt mit der Aufforderung bekannt, 
etwaige Einwendungen binnen einer best. Frist, 
mind. 1 Mon., geltend zu machen. Nach Ablauf 
der Frist wird vom #2. über das Gesuch ent- 
schieden. Die Entsch. ist dem Gesuchsteller und, 
wenn Einwendungen erhoben sind, auch denj., 
welche fie erhoben haben, zuzustellen. Wird die 
Ermächtigung zur Vor Ne. erteilt, so ist hie- 
von dem Oul., dem Standesamt des Geburts- 
orts und bei Verheirateten dem Stand., in 
dessen Registern die Eheschließung beurkundet ist, 
Mitteilung zu machen. Ist die Person, deren N. 
geändert worden ist, in einem Familienreg. ein- 
getragen, so ist auch das hiefür in Betracht kom- 
mende Stand A. zu benachrichtigen. Sind Geburt 
oder Eheschließung außerhalb des d. R. erfolgt, so 
wird dem Gesuchsteller unter Zufertigung der er- 
forderlichen beglaubigten Abschriften die Erwir- 
kung eines Registervermerks bei der hiefür zu- 
ständigen Stelle überlassen. Die erteilte Ermäch- 
tigung ist vom AG. im Staatsanzeiger für W. 
und im Amtsbl. des #MGBez. öff. bekannt zu 
machen. Aus bes. Gründen kann das Minsust. 
Befreiung sowohl von dieser öff. Bekanntmachung 
als von derj. des Gesuchs, s. o., gewähren. — 
Zur Aenderung des Familiennamens be- 
darf es einer Ermächtigung des Min Just., A#. 
Be. Art. 182. Das Verfahren ist im wesentl. 
dasselbe, wie bei Gesuchen um Vor NM#e. Nur ist 
außer den Beteiligten usw. das OA. darüber zu 
ören, ob der nachgesuchten NAe. vom öff.rechtl. 
tandpunkt etwa Bedenken entgegenstehen. Die 
Fam Nüe. erstreckt sich, soweit die Ermächtigung 
nichts anderes bestimmt, auf die unter elterlicher 
Gewalt stehenden Kinder und zwar sowohl auf 
ehel. als auf unehel. K. Die willkürliche Ne. ist 
kein Akt der freiw. Gerichtsbarkeit. Gegen die 
Verweigerung der Ermächtigung zur Ne. finden 
daher die für Akte der freiw. Gerichtbarkeit zu- 
gelassenen Rechtsmittel nicht ohne weiteres An- 
wendung. Jedenfalls aber ist gegen die Abweisung 
derartiger Gesuche die Rechtsbeschwerde an den 
Verw G. i. S. Art. 13 G. 16. 12. 76 ausgeschlossen, 
da die Entscheidung dem freien Ermessen der 
Tustizbeh. überlassen ist und zudem Verf. der 
erichte nicht mit der Rechtsbeschw. angefochten 
  
  
Namenzwang. 
werden können. — 2. Im Handelsrecht ist 
die Firma eines Kaufmanns der N., unter dem 
er im Handel seine Geschäfte betreibt und die 
Unterschrift abgibt. Unter seiner F. kann er 
klagen und verklagt werden, HGB. § 17. Die 
F. bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit und zu 
ihrem rechtl. Schutz der Eintragung in das 
Handelsreg. Aenderungen der F. find zulässig, 
müssen aber ebenfalls in das Handleg. eingetr. 
werden. Das gleiche gilt für offene Handels- 
gesellschaften, Kommanditgesellsch., Aktiengesellsch. 
u. Kommanditgesellsch. auf Aktien u. für Gesellsch. 
m. b. H., s. d. Endlich müssen Firmenänderungen 
der Erwerbs-= und Wirtschafts rossescheten in 
das GenossReg. eingetragen werden, §5 16 R. 1. 5. 
89, Rl. 1898 810. — 3. Zu Ne. bei jurist. 
Personen i. S. des § 21 BGB. bedarf es einer 
entspr. Aenderung der Satzung durch die Vereins- 
organe und der Eintragung dieser Satzungsände- 
rung in das Vereinsregister, BGB. § 57 u. 67. 
Beruht die Rechtsfähigkeit eines Vereins auf Ver- 
leihung, § 22 u. 23 a. a. O., so ist zu jeder N#e. 
staatliche Gen. oder die Gen. des Bdrts. erforder- 
lich, § 33 Abs. 2 a. a. O. — II. Für NAe. bei 
jurist. Personen des öff. Rechts, bes. in 
der Staats- und der Gde Verwaltung, sind in W. die 
allg. Grundsätze des Staats= und Verwaltungs- 
rechts maßgebend. — 1. Innerhalb der staatl. 
Verwaltung kann daher der Staat (Staatsober- 
haupt oder Min.) kraft seines Organisationsrechts 
die N. seiner Behörden nach freiem Ermessen än- 
dern, soweit nicht die Amtsbezeichnung durch Ges. 
festgelegt ist. — 2. Innerhalb der Gde Ver- 
waltung gilt f.: a) Ueber einen von den 
Gdekollegien gestellten Antrag auf Genehmigung 
der Aenderung des Namens einer Gde oder eines 
Wohnorts mit oder ohne Teilgdeeigenschaft wird 
vom Min J. erkannt, VVGde O. 8 7. Die Genehm. 
solcher Gesuche ist sportelpflichtig, Tar Nr. 51. — 
b) Die Aend. von Amtsbezeichnungen ist dem Er- 
messen der Gde Beh. überlassen, soweit sie nicht 
durch Ges. oder Satzung festgelegt sind. In diesem 
Fall ist eine Aend. des Ges. oder der Sagzung not-- 
wendig. Erforderlichenfalls ist zu der Satzungs- 
änderung die Genehm. oder Vollziehbarkeits- 
erklärung der zust. staatl. Beh. einzuholen. Im 
übr. unterliegt die Gefugnis der Gden zur Aend. 
von Amtsbezeichnungen dem staatlichen Aufsichts- 
recht, s. d. Hienach kann z. B. das O#., gegenüber 
den großen und mittleren Städten die Kreis 
einen diesbezügl. Beschluß auf dem der Aufsicht 
dieser Beh. unterstellten Gebiet der Gde Verwalt. 
dann außer Wirkung setzen, wenn er mit den 
Ges. oder den auf Grund der Ges. erlassenen allg. 
Vorschr. im Widerspruch steht und von der Gde- 
Beh. selbst nicht innerhalb einer angemessenen 
Frist zurückgenommen wird. Lemppenau. 
Namenzwang. Um den vielfach vorgekommenen 
Täuschungen des Publikums hinf. der Persönlich- 
keit der Inhaber von Ladengeschäften und Wirt- 
schaftsbetrieben entgegenzutreten, ist seit 1. 1. 00 
durch § 15a GewO. i. d. F. des Art. 9 Z. 1 E. 
rse2s für diese Gew Treib. der N. eingeführt. 
ewTr., die einen offenen Laden haben oder 
Gast= oder Schankwirtschaft betreiben, sind hie-
	        
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