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von dem ges. Vertreter nur mit Gen. des Vor-
mundschaftsgerichte beantragt werden. Dieses G.
soll vor der Entsch. über die Gen. den Mündel
hören, wenn er das 16. Lebensj. vollendet hat.
Das Gesuch ist schriftlich oder mündlich zu Proto-
koll des Gerichtschr. unter Darlegung der Gründe
anzubringen. Beizufügen find ein Auszug aus
dem Geburtsreg. und, soweit erforderlich, der
Nachweis der Gen. des Vormundschafts G. oder
eines der nachsuchenden Mutter bestellten Bei-
stands. Ist das A. selbst zugleich das Vor-
mundsch G., so hat es über die Gen., soweit sie er-
forderlich ist, zu befinden, auch wenn sie nicht bes.
erbeten ist. Ueber das Gesuch zur Vor Ne. sind
die bekannten Beteiligten, bes. die Angehörigen
desj., dessen Vor N. geändert werden soll, und die
Gde Beh. des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts zu
hören. Nach Beseitigung etwaiger Anstände macht
das AG. das Gesuch im Staatsanzeiger und im
BezAmtsblatt mit der Aufforderung bekannt,
etwaige Einwendungen binnen einer best. Frist,
mind. 1 Mon., geltend zu machen. Nach Ablauf
der Frist wird vom #2. über das Gesuch ent-
schieden. Die Entsch. ist dem Gesuchsteller und,
wenn Einwendungen erhoben sind, auch denj.,
welche fie erhoben haben, zuzustellen. Wird die
Ermächtigung zur Vor Ne. erteilt, so ist hie-
von dem Oul., dem Standesamt des Geburts-
orts und bei Verheirateten dem Stand., in
dessen Registern die Eheschließung beurkundet ist,
Mitteilung zu machen. Ist die Person, deren N.
geändert worden ist, in einem Familienreg. ein-
getragen, so ist auch das hiefür in Betracht kom-
mende Stand A. zu benachrichtigen. Sind Geburt
oder Eheschließung außerhalb des d. R. erfolgt, so
wird dem Gesuchsteller unter Zufertigung der er-
forderlichen beglaubigten Abschriften die Erwir-
kung eines Registervermerks bei der hiefür zu-
ständigen Stelle überlassen. Die erteilte Ermäch-
tigung ist vom AG. im Staatsanzeiger für W.
und im Amtsbl. des #MGBez. öff. bekannt zu
machen. Aus bes. Gründen kann das Minsust.
Befreiung sowohl von dieser öff. Bekanntmachung
als von derj. des Gesuchs, s. o., gewähren. —
Zur Aenderung des Familiennamens be-
darf es einer Ermächtigung des Min Just., A#.
Be. Art. 182. Das Verfahren ist im wesentl.
dasselbe, wie bei Gesuchen um Vor NM#e. Nur ist
außer den Beteiligten usw. das OA. darüber zu
ören, ob der nachgesuchten NAe. vom öff.rechtl.
tandpunkt etwa Bedenken entgegenstehen. Die
Fam Nüe. erstreckt sich, soweit die Ermächtigung
nichts anderes bestimmt, auf die unter elterlicher
Gewalt stehenden Kinder und zwar sowohl auf
ehel. als auf unehel. K. Die willkürliche Ne. ist
kein Akt der freiw. Gerichtsbarkeit. Gegen die
Verweigerung der Ermächtigung zur Ne. finden
daher die für Akte der freiw. Gerichtbarkeit zu-
gelassenen Rechtsmittel nicht ohne weiteres An-
wendung. Jedenfalls aber ist gegen die Abweisung
derartiger Gesuche die Rechtsbeschwerde an den
Verw G. i. S. Art. 13 G. 16. 12. 76 ausgeschlossen,
da die Entscheidung dem freien Ermessen der
Tustizbeh. überlassen ist und zudem Verf. der
erichte nicht mit der Rechtsbeschw. angefochten
Namenzwang.
werden können. — 2. Im Handelsrecht ist
die Firma eines Kaufmanns der N., unter dem
er im Handel seine Geschäfte betreibt und die
Unterschrift abgibt. Unter seiner F. kann er
klagen und verklagt werden, HGB. § 17. Die
F. bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit und zu
ihrem rechtl. Schutz der Eintragung in das
Handelsreg. Aenderungen der F. find zulässig,
müssen aber ebenfalls in das Handleg. eingetr.
werden. Das gleiche gilt für offene Handels-
gesellschaften, Kommanditgesellsch., Aktiengesellsch.
u. Kommanditgesellsch. auf Aktien u. für Gesellsch.
m. b. H., s. d. Endlich müssen Firmenänderungen
der Erwerbs-= und Wirtschafts rossescheten in
das GenossReg. eingetragen werden, §5 16 R. 1. 5.
89, Rl. 1898 810. — 3. Zu Ne. bei jurist.
Personen i. S. des § 21 BGB. bedarf es einer
entspr. Aenderung der Satzung durch die Vereins-
organe und der Eintragung dieser Satzungsände-
rung in das Vereinsregister, BGB. § 57 u. 67.
Beruht die Rechtsfähigkeit eines Vereins auf Ver-
leihung, § 22 u. 23 a. a. O., so ist zu jeder N#e.
staatliche Gen. oder die Gen. des Bdrts. erforder-
lich, § 33 Abs. 2 a. a. O. — II. Für NAe. bei
jurist. Personen des öff. Rechts, bes. in
der Staats- und der Gde Verwaltung, sind in W. die
allg. Grundsätze des Staats= und Verwaltungs-
rechts maßgebend. — 1. Innerhalb der staatl.
Verwaltung kann daher der Staat (Staatsober-
haupt oder Min.) kraft seines Organisationsrechts
die N. seiner Behörden nach freiem Ermessen än-
dern, soweit nicht die Amtsbezeichnung durch Ges.
festgelegt ist. — 2. Innerhalb der Gde Ver-
waltung gilt f.: a) Ueber einen von den
Gdekollegien gestellten Antrag auf Genehmigung
der Aenderung des Namens einer Gde oder eines
Wohnorts mit oder ohne Teilgdeeigenschaft wird
vom Min J. erkannt, VVGde O. 8 7. Die Genehm.
solcher Gesuche ist sportelpflichtig, Tar Nr. 51. —
b) Die Aend. von Amtsbezeichnungen ist dem Er-
messen der Gde Beh. überlassen, soweit sie nicht
durch Ges. oder Satzung festgelegt sind. In diesem
Fall ist eine Aend. des Ges. oder der Sagzung not--
wendig. Erforderlichenfalls ist zu der Satzungs-
änderung die Genehm. oder Vollziehbarkeits-
erklärung der zust. staatl. Beh. einzuholen. Im
übr. unterliegt die Gefugnis der Gden zur Aend.
von Amtsbezeichnungen dem staatlichen Aufsichts-
recht, s. d. Hienach kann z. B. das O#., gegenüber
den großen und mittleren Städten die Kreis
einen diesbezügl. Beschluß auf dem der Aufsicht
dieser Beh. unterstellten Gebiet der Gde Verwalt.
dann außer Wirkung setzen, wenn er mit den
Ges. oder den auf Grund der Ges. erlassenen allg.
Vorschr. im Widerspruch steht und von der Gde-
Beh. selbst nicht innerhalb einer angemessenen
Frist zurückgenommen wird. Lemppenau.
Namenzwang. Um den vielfach vorgekommenen
Täuschungen des Publikums hinf. der Persönlich-
keit der Inhaber von Ladengeschäften und Wirt-
schaftsbetrieben entgegenzutreten, ist seit 1. 1. 00
durch § 15a GewO. i. d. F. des Art. 9 Z. 1 E.
rse2s für diese Gew Treib. der N. eingeführt.
ewTr., die einen offenen Laden haben oder
Gast= oder Schankwirtschaft betreiben, sind hie-