Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Nationale Prototype — Naturalleistungsgesetz. 
nach verpflichtet, ihren Familiennamen mit mind. 
einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außen- 
seite oder am Eingang des Ladens oder der Wirt- 
schaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. 
Für Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, ge- 
nügt die Anbringung der Firma dann, wenn 
aus derselben der Familienname des Geschäftsinh. 
mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen 
ist. Ist dies aber nicht der Fall, so haben sie 
ihren Fam N. und einen ausgeschr. Vor N. und 
daneben in der vorgeschriebenen Weise ihre Firma 
anzubringen. Mehrerr an einem GemBetr. be- 
teiligte Pers. haben je einzeln ihren N. u. Vor#., 
offene Handelsgesellschaften, Kommanditgefellsch. 
und Kommanditgesellsch. auf Aktien neben der 
Firma die Namen der persönlich haftenden Gesell- 
schafter in der vorgeschr. Weise anzubringen, falls 
die Firma nicht schon diese Fam N. u. Vor N. enthält. 
Bei dem Vorhandensein von mehr als 2 Beteilig- 
ten, deren N. hienach in der Aufschrift anzugeben 
wären, genügt es indes, wenn die N. von zweien 
mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter 
andeutenden Zusatz (z. B. usw. oder & Cie.) auf- 
genommen. werden. Die Polizeibeh. (Ortsvorsteher) 
ann aber im aite Angabe der 
Namen aller Beteiligten anordnen. Zuwiderhandl. 
gegen diese Vorschr. unterlie en der Be strafung 
nach §8 148 Abs. 1 Z. 14 Gew d. F. d. A 
Z. III EGHGB. Bnner-. 
Nationale Prototype s. Maß= und Gewichts- 
ordnung l. 3. 
Natur= und Heimatschutz s. Heimatschutz. 
Naturaliensammlung(Naturalienkabinett). Die 
N. geht in ihren Anfängen zurück auf die Württ. 
Fürstl. Kunstkammer und das spätere Herzogl. 
NKabinett; sie ist mit den zugehörigen Gebäuden 
Staatseigentum und untersteht dem Mins#ch. 
Die Unterhaltungspflicht liegt dem Staat ob, es 
find hiefür entspr. Mittel im Staatshaushalt vor- 
gesehen. Der Zuwachs der Sammlungen erfolgt 
durch die unter Verwendung der etatsmäßigen 
Mittel angekauften Naturalien und die von den 
verschiedensten Seiten einlaufenden Geschenke, die 
einen sehr beträchtlichen Teil der Samml. aus- 
machen und die kostbarsten und wissenschaftlich 
wertvollsten Stücke umfassen. Die Bestände setzen 
sich zusammen aus Naturobjekten aus Zoologie, 
Botanik, Mineralogie, Geologie und Paläonto- 
logie, die in großer Arten- und Individuenzahl 
vertreten sind; eine bes. Stellung nehmen ein die 
S. w. Naturalien, die abgesondert aufgestellt sind. 
weck der S. ist Belehrung im allg., im bes. dur 
usammenstellung der hbeimischen Natutobjekte 
Förderung der Kenntnis der Heimat. Der Zweck 
allg. Lelchrung wird erreicht durch freien Zutritt 
zu best. Stunden, Herausgabe von Führern durch 
die einz. Abt. der S. und durch Führungen durch 
die wissensch. Beamten der Anst. Die S. steht zu 
wissensch. Studien und für künstlerische Zwecke 
auf Anfrage zur Verfügung. Für die öff. Be- 
suchzeiten bind best. Stunden festgesetzt. Fremde, 
welie die S. auch außerhalb der Besuchszeit be- 
chtigen wollen, können sich bes. anmelden. Wer 
zu wissensch. Studien und auf längere Zeit 
Viestes will, hat sich an die Konservatoren zu 
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wenden. Ebenso können Schulklassen unter 
Führung ihrer Lehrer bei vorhergeh. Anmeldung 
auch außerhalb der gewöhnl. Besuchszeit Zutritt 
zu den Sammlungen erhalten. kamert. . 
RatutalifationsStaatsangehongkettlll 
NaturalleistunssG tdFYössNGBL 361 
erganztdurchGSOSRGBl735nebst mtl 
Ausfbcst13798 und 16. 7. 06, — 
855, und MVl. 1898 145, regelt Voraussetzung, 
Umfang und Vergütung für die nicht in Geld be- 
stehenden Vermöcenslesstungen, die das R. von 
seinen Untertanen und allen denen, welche inner- 
halb seines Gebiets bestimmte Vermögensstücke be- 
sitzen, im Frieden für die bewaffnete Macht be- 
anspruchen kann. Das G. unterscheidet: 
X I. Leistungen durch Bermittlung der Gden. 1# 
1. Gestellung von Vorspann: Fuhrwerke, 
Gespann, Gespannführer, können, soweit der Be- 
darf nicht rechtzeitig ermietet werden kann, was 
die Regel bildet, für die auf Märschen, im Biwak 
oder Lager befindl. oder vorübergehend einquar- 
tierten Teile der bew. M. angefordert werden, von 
sämtl. Bes. von Zugtieren und Wagen, in 1. Linie 
von denj., die aus dem Vermieten ein Gewerbe 
machen. Befreit sind die Mitgl. der d. reg. Fam. 
bez. der für ihren Hofhalt bestimmten Wagen und 
Pferde, fremde Gesandte und deren Personal, 
Staats= und Privatgestüte sowie Militärverw. 
hinsichtlich ihrer Zuchttiere und Remonten, Off., 
R.-, St.= und Gde Beamte, Seelsorger, Aerzte 
und Tüe. hins. der zur Berufsausübung notwen- 
digen Pferde, Posthalter hins. der zur Ausführung 
der Posten vertragsmäßig zu haltenden Pferde. 
Die Vergütung für den Vorspann erfolgt tage- 
weise nach den vom BRdrt. für die einzelnen Bez. 
eines Lieferungsverbands von Z. zu 3. festzu- 
setzenden Sätzen, wobei die Zeit der Hin= und 
Rückfahrt hinzugerechnet wird. Außerdem ist voller 
Ersatz zu leisten für Verlust, Beschädigung, außer- 
ewöhnl. Abnützung an Tieren, Wagen und Ge- 
8 chirr gelegentl. der Vorspannleistung. Frist für 
Anmeldung u. Festteluns der Entschädigung wie 
bei Flurschäden, s. u. IV. — 2. Verabreichung 
von Naturalverpflegung durch die Quar- 
tiergeber für die auf Märschen befindl. oder zu 
Uebungs= oder anderen Zwecken vorübergehend 
außerhalb der Garnison zeinqugrtierten Teile der 
bew. M., in letzt. Fall R. nicht über 5 T. 
Zu gewähren ist i. d. R. ilnd des Quartiergebers, 
bei Streitigkeiten eine Verpflegungsportion, be- 
stehend aus Brot (750 g), Fleisch (250 g roh oder 
200 g geräuchert. Speck) und Gemüse (125 f 
Reis oder 250 g Hülsenfrüchte oder 1500 g Kar- 
toffeln), Salz (25 g) und Kaffee (15 g). Bei Ein- 
treffen erst am Abend ist im Zweifelsfall volle 
Tageskost mit Ausnahme der Frühstücksportion 
zuständig. Aus Reichsfonds werden die für die ein- 
zelnen Dienstgrade bzw. die für die einzeln. Mahl- 
zeiten nach G. 9. 6. 06, RGBl. 735, fest- 
zestellten Sätze vergütet. Nach Art. 18 BezO. 
ann die Amtskörperschaft den Gden einen Zu- 
schuw gewähren, insoweit der tatsächl. Aufwand 
durch die aus R.= oder St Mitteln gewährte Ver- 
tung nicht gedeckt ist. — 3. Fourage (Hafer. 
eu und Stroh) kann von allen Bes. solcher Be 
  
  
 
	        
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