Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Naturereignisse — Nichttierärztliche Beschauer. 
schte- oder Hofräume betreten werden müssen. 
sitzer von Schmieden müssen den Truppen auf 
dem Marsch und beim Biwak die Mitbenützung 
gegen angemessene Bergütung gestatten. — 
* W. Entschädigungsansprüche 1 wegen Besch. 
von Fahrzeugen, Gespannen und Schiffsfahr- 
ugen, wegen Flurschäden, wegen Besch. von 
runnen und Wenüßhun von mieden sind 
innerh. 4 Wochen nach Eintritt der behaupt. Be- 
schädigung beim Schulth A. an zumelden, widrigen- 
falls sie erlöschen. Die Feststellung der Entsch. 
friolgt. sofern nicht Einigung stattfindet, durch 
förml. Absch., die Ausbezahlung durch Vermitt- 
lung der Schulth##e. — 1 V. Die Verpflichtung 
der Eisenbahnen, die bew. M. und Material 
des Landh. und der Mar. zu ermäß. Tarif (Mili- 
tärt.) zu befördern, ist im einz. durch die M.-= 
Transport O. geregelt; Röl. 99 16, 07 423, 09 
902. — Im übr. vgl. bes. bez. d. Verfahrens bei 
Flurabsch. Min V. 7. 6. 99, Min Ilbl. 99 205. 
Lehner. 
NMaturereignisse, schädliche, im Wald. Wenn 
einem W. durch N. oder schädl. Tiere Gefahr 
droht, bes. wenn sich Spuren schädlicher Insekten 
zeigen, so liegt dem Waldbesitzer Anzeigepflicht 
Pgenüber dem örtlich zuständ. Forst A. ob, FP . 
rt. 12 Abs. 1. Bez. der Ins. ist die vorbeugende 
Tätigkeit des Forst A. wichtig: die Fürsorge für 
Entfernung dürrer und kranker Bäume, für bal- 
dige Abfuhr des unentrindeten Nutz= und Brenn- 
holzes jedenfalls vor Eintritt der Schwärmzeit, 
Entfernung der Stöcke als Brutstätten, VollzAn- 
weis. z. FP . 512. Eintretendenfalls ist zu unter- 
scheiden, ob Gefahr auf dem Verzug haftet oder 
nicht. Im 1. Fall hat das Forst A. die zur Ab- 
wehr oder Verminderung der Gefahr dienenden 
Anordnungen zu treffen, die die Waldbbesitzer auf 
ihre Kosten auszuführen haben. Beschw. zulässig, 
aber ohne aufsch. Wirkung. Ist keine Gefahr auf 
dem Verzug, Vorlage der Anzeige an die Forst- 
dir. und Entscheidung dieser oder eines ihrer 
hiemit beauftragten Mitgl. Beschw. gegen An- 
ordnungen der letzteren beim MinF. ird den 
Anordnungen der Forstbeh. nicht ungesäumt nach- 
gekommen, so sind dieselben auf Kosten der Säu- 
migen (neben Strafanzeige) auszuführen. Bei 
Körperschaftsw. und größ. Privatw., 
die sich in einer Hand befinden und planmäßig 
bewirtschaftet werden, hat sich das Forst A. zu- 
nächst mit dem Wirtschaftsführer bzw. Wald- 
besitzer zu verständigen, bei Meinungsverschieden- 
iten die Zustimmung des Forstinsp. einzuholen, 
r"fern nicht unverzügliches Vorgehen angezeigt.— 
trafandrohung: für Unterl. d. Anzeige 
nach Art. 12 Abs. 1 FP., für Nichtbefolgung 
von Anordnungen der ForstpolBeh. und Zuwider- 
handl. gegen solche in Art. 20 Z. 5 das. 
E. Speidel. 
Nebenbahnen s. Eisenbahnen II b. 
Nebenbetriebe, landwirtschaftliche, s. Unfall- 
versicherung B. I. 
Nebenstellen der Eichämter s. Maß- und Gew.= 
Ordn. VI 
Neckarfischereivertrag. Zwischen Vertretern von 
W., Baden u. Hessen ist in Heidelberg am 81. 5. 
583 
und 1. 6. 89 eine Berftändigung hins. der Aus- 
übung der Fischerei im N. erzielt worden, die von 
den betr. Reg. genehm. worden ist und die der Verf. 
d. Min J. u. Fin. 1. 6. 94, Rgbl. 135, zugrund liegt. 
— Neuerdings sind von der bayr. Reg. Vorschläge 
zur einheit. Regelung der Schon- 
vorschr. in sämtl. südd. St. gemacht worden und 
die bisher geführten Verhandlungen lassen hoffen, 
daß dieses Ziel wenigstens bin der wichtigsten. 
Punkte erreicht wird: es bleibt dann den Landes- 
reg. immer noch übrig, für bel. Verhältnisse 
Vorschr. zu erlassen. Einen auptfortschritt 
würde die Bestimmung bedeuten, daß für die sog- 
Grenzgewässer fischereipol. Vorschr. nur 
mit Zustimmung des Nachbarstaats erlassen wer- 
den dürfen, während es bisher allg. üblich war, 
die die Landesgrenze bildenden Flüsse und Bäche 
von beiden Ufern aus tunlichst auszurauben. 
Sieglin. 
Neckarschiffahrt s. Schiffahrt 4. c. u. 5. 
Neckarkanalisation s. Schiffahrt Z. e. 
Neubestockte Weinberge, Steuerfreiheit der, s. 
Weinbau. 
Nichttierärztliche Beschauer. Die Ausbildung von 
tierärztl. nicht vorgeb. Beschauern geschieht in W. 
an den öff. Schlachthäusern in Stuttgart, Ulm, 
Heilbronn, Ravensburg, Reutlingen und Gmünd, 
Min Bek. 4. 12. 04 und 9. 1. 06, Abl. 555 
und 10. Die Unterrichtskurse finden nach Bedarf 
auf Anordnung des Med Koll., ToeAbt., statt, 
*27 Ml. 1. 2. 03, Rgbl. 27, und zwar können zu 1 
Kurse nur ausnahmsw. mehr als 10—12 Teiln. 
zugelassen werden, Min Entschl. 14 8. 07, 12 218. 
Zur Prüfung der Fleischb. wird für jeden der 
gen. Ausbildungsorte jährl. durch das Min J. eine 
Promm. gebildet, die sich, sofern mehr als 6 
Prüfl. zu 1 Prüfungstermin zugelassen find, aus 
3, im übr. aus 2 Mitgl. zusammensetzt. Die Pr. 
werden nach näh. Anordnung des Vors. der Pr.= 
Komm. nach Bedarf abgehalten und sollen wo- 
möglich im Anschluß an die Unterrichtskurse statt- 
finden. Zulassungsges. sind beim Vors. unter 
eif. der im § 28 W. 1. 2. 03, Rgbl. 27, bez. 
Belege einzureichen. Der Vors. entscheidet über 
die Gesuche; doch steht den Zurückgew. Beschw. 
an Min J. zu. — Die Pr. selbst zerfällt in einen 
theoret. und einen prakt. Teil und erstreckt sich 
auf die in § 6 u. 7 B. B. z. FBG. gen. Gebiete. 
Das Schlußergebnis der Pr. wird in gemeins. 
Beratung der Mitgl. der PrrKomm. festgestellt. 
Wer die Pr. besteht, erhält einen von dem Vorf. 
auszufertigenden Befähigungsausweis nach der 
Unter Anl. zu den BB. B. z. NJBG. — Gebühren 
für die Erteilung des Unterrichts und Ablegung 
der Pr. werden nicht erhoben von Prüfl., die nach- 
weislich Aussicht auf Anftellung als Fleischb. oder 
Stellv. in einer w. Gde haben; für alle übr. be- 
trägt die Unterrichtsgeb. 20 44, die Pr Geb. 10 .. 
Für Ausstellung des Bef Ausweises ist eine Sp. 
von 10 zu entrichten. Der BefAusweis be- 
rechtigt den Inh. zur Ausübung der Fleischb. 
während 3 J. Die weitere Ausübung hängt von 
der erfolgreichen Ablegung von Nachpr. ab, denen 
sich der B. in 8j. Abständen vor dem OATA. zu
	        
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