Naturereignisse — Nichttierärztliche Beschauer.
schte- oder Hofräume betreten werden müssen.
sitzer von Schmieden müssen den Truppen auf
dem Marsch und beim Biwak die Mitbenützung
gegen angemessene Bergütung gestatten. —
* W. Entschädigungsansprüche 1 wegen Besch.
von Fahrzeugen, Gespannen und Schiffsfahr-
ugen, wegen Flurschäden, wegen Besch. von
runnen und Wenüßhun von mieden sind
innerh. 4 Wochen nach Eintritt der behaupt. Be-
schädigung beim Schulth A. an zumelden, widrigen-
falls sie erlöschen. Die Feststellung der Entsch.
friolgt. sofern nicht Einigung stattfindet, durch
förml. Absch., die Ausbezahlung durch Vermitt-
lung der Schulth##e. — 1 V. Die Verpflichtung
der Eisenbahnen, die bew. M. und Material
des Landh. und der Mar. zu ermäß. Tarif (Mili-
tärt.) zu befördern, ist im einz. durch die M.-=
Transport O. geregelt; Röl. 99 16, 07 423, 09
902. — Im übr. vgl. bes. bez. d. Verfahrens bei
Flurabsch. Min V. 7. 6. 99, Min Ilbl. 99 205.
Lehner.
NMaturereignisse, schädliche, im Wald. Wenn
einem W. durch N. oder schädl. Tiere Gefahr
droht, bes. wenn sich Spuren schädlicher Insekten
zeigen, so liegt dem Waldbesitzer Anzeigepflicht
Pgenüber dem örtlich zuständ. Forst A. ob, FP .
rt. 12 Abs. 1. Bez. der Ins. ist die vorbeugende
Tätigkeit des Forst A. wichtig: die Fürsorge für
Entfernung dürrer und kranker Bäume, für bal-
dige Abfuhr des unentrindeten Nutz= und Brenn-
holzes jedenfalls vor Eintritt der Schwärmzeit,
Entfernung der Stöcke als Brutstätten, VollzAn-
weis. z. FP . 512. Eintretendenfalls ist zu unter-
scheiden, ob Gefahr auf dem Verzug haftet oder
nicht. Im 1. Fall hat das Forst A. die zur Ab-
wehr oder Verminderung der Gefahr dienenden
Anordnungen zu treffen, die die Waldbbesitzer auf
ihre Kosten auszuführen haben. Beschw. zulässig,
aber ohne aufsch. Wirkung. Ist keine Gefahr auf
dem Verzug, Vorlage der Anzeige an die Forst-
dir. und Entscheidung dieser oder eines ihrer
hiemit beauftragten Mitgl. Beschw. gegen An-
ordnungen der letzteren beim MinF. ird den
Anordnungen der Forstbeh. nicht ungesäumt nach-
gekommen, so sind dieselben auf Kosten der Säu-
migen (neben Strafanzeige) auszuführen. Bei
Körperschaftsw. und größ. Privatw.,
die sich in einer Hand befinden und planmäßig
bewirtschaftet werden, hat sich das Forst A. zu-
nächst mit dem Wirtschaftsführer bzw. Wald-
besitzer zu verständigen, bei Meinungsverschieden-
iten die Zustimmung des Forstinsp. einzuholen,
r"fern nicht unverzügliches Vorgehen angezeigt.—
trafandrohung: für Unterl. d. Anzeige
nach Art. 12 Abs. 1 FP., für Nichtbefolgung
von Anordnungen der ForstpolBeh. und Zuwider-
handl. gegen solche in Art. 20 Z. 5 das.
E. Speidel.
Nebenbahnen s. Eisenbahnen II b.
Nebenbetriebe, landwirtschaftliche, s. Unfall-
versicherung B. I.
Nebenstellen der Eichämter s. Maß- und Gew.=
Ordn. VI
Neckarfischereivertrag. Zwischen Vertretern von
W., Baden u. Hessen ist in Heidelberg am 81. 5.
583
und 1. 6. 89 eine Berftändigung hins. der Aus-
übung der Fischerei im N. erzielt worden, die von
den betr. Reg. genehm. worden ist und die der Verf.
d. Min J. u. Fin. 1. 6. 94, Rgbl. 135, zugrund liegt.
— Neuerdings sind von der bayr. Reg. Vorschläge
zur einheit. Regelung der Schon-
vorschr. in sämtl. südd. St. gemacht worden und
die bisher geführten Verhandlungen lassen hoffen,
daß dieses Ziel wenigstens bin der wichtigsten.
Punkte erreicht wird: es bleibt dann den Landes-
reg. immer noch übrig, für bel. Verhältnisse
Vorschr. zu erlassen. Einen auptfortschritt
würde die Bestimmung bedeuten, daß für die sog-
Grenzgewässer fischereipol. Vorschr. nur
mit Zustimmung des Nachbarstaats erlassen wer-
den dürfen, während es bisher allg. üblich war,
die die Landesgrenze bildenden Flüsse und Bäche
von beiden Ufern aus tunlichst auszurauben.
Sieglin.
Neckarschiffahrt s. Schiffahrt 4. c. u. 5.
Neckarkanalisation s. Schiffahrt Z. e.
Neubestockte Weinberge, Steuerfreiheit der, s.
Weinbau.
Nichttierärztliche Beschauer. Die Ausbildung von
tierärztl. nicht vorgeb. Beschauern geschieht in W.
an den öff. Schlachthäusern in Stuttgart, Ulm,
Heilbronn, Ravensburg, Reutlingen und Gmünd,
Min Bek. 4. 12. 04 und 9. 1. 06, Abl. 555
und 10. Die Unterrichtskurse finden nach Bedarf
auf Anordnung des Med Koll., ToeAbt., statt,
*27 Ml. 1. 2. 03, Rgbl. 27, und zwar können zu 1
Kurse nur ausnahmsw. mehr als 10—12 Teiln.
zugelassen werden, Min Entschl. 14 8. 07, 12 218.
Zur Prüfung der Fleischb. wird für jeden der
gen. Ausbildungsorte jährl. durch das Min J. eine
Promm. gebildet, die sich, sofern mehr als 6
Prüfl. zu 1 Prüfungstermin zugelassen find, aus
3, im übr. aus 2 Mitgl. zusammensetzt. Die Pr.
werden nach näh. Anordnung des Vors. der Pr.=
Komm. nach Bedarf abgehalten und sollen wo-
möglich im Anschluß an die Unterrichtskurse statt-
finden. Zulassungsges. sind beim Vors. unter
eif. der im § 28 W. 1. 2. 03, Rgbl. 27, bez.
Belege einzureichen. Der Vors. entscheidet über
die Gesuche; doch steht den Zurückgew. Beschw.
an Min J. zu. — Die Pr. selbst zerfällt in einen
theoret. und einen prakt. Teil und erstreckt sich
auf die in § 6 u. 7 B. B. z. FBG. gen. Gebiete.
Das Schlußergebnis der Pr. wird in gemeins.
Beratung der Mitgl. der PrrKomm. festgestellt.
Wer die Pr. besteht, erhält einen von dem Vorf.
auszufertigenden Befähigungsausweis nach der
Unter Anl. zu den BB. B. z. NJBG. — Gebühren
für die Erteilung des Unterrichts und Ablegung
der Pr. werden nicht erhoben von Prüfl., die nach-
weislich Aussicht auf Anftellung als Fleischb. oder
Stellv. in einer w. Gde haben; für alle übr. be-
trägt die Unterrichtsgeb. 20 44, die Pr Geb. 10 ..
Für Ausstellung des Bef Ausweises ist eine Sp.
von 10 zu entrichten. Der BefAusweis be-
rechtigt den Inh. zur Ausübung der Fleischb.
während 3 J. Die weitere Ausübung hängt von
der erfolgreichen Ablegung von Nachpr. ab, denen
sich der B. in 8j. Abständen vor dem OATA. zu