Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Oberamtsbautechniker — Oberamtstierarzt. 
klärend und belehrend einzuwirken, auch erforder- 
lichenfalls zum Zweck der Abstellung gefundener 
Mißstände oder Mängel die geeigneten Anträge 
bei den zuständ. Beh. zu stellen. Der O##l. steht 
vorbehältlich der Oberaufficht des Min J. unter 
der Dienstaufsicht des Med Koll.; als Ge- 
richt A. ist er der Ob Aufs. d. Min Just., als Schul. 
der des Min KSch. unterstellt. Er ist verpflichtet, 
die Gdebeh. auf dem Gebiete des öff. Gesund- 
heitswesens auf Verlangen zu beraten und zu 
unterstützen. Die Ae., Zahn Ae., Wund#e., Apo- 
thekenvorstände und Hebammen, sowie alle 
Personen, die gewerbsmäßig mit der Kranken- 
pflege oder, ohne hiezu öff. ermächtigt zu sein, 
mit der Ausübung der Heilkunde bei Menschen 
sich befassen, ferner alle für eigene Rechnung 
tätigen Hilfspersonen auf dem Gebiete des Ge- 
sundheitswesens (Desinfektoren, Masseure u. dgl.) 
find verpflichtet, bei Beginn ihrer Tätigkeit beim 
O. sich anzumelden und ihm auf sein Ver- 
langen jederzeit die zu geeiner amtl. Geschäfts- 
führung erforderlichen Aufschlüsse unentgeltlich 
zu erteilen. Bez. der Führung von Geschäfts- 
büchern seitens eines Teils der gen. Personen s. 
Art. 10 Abs. 2 G., V. 17. 3. 13, § 20 f.; Straf- 
vorschr. Art. 10 Abs. 3 G. Rößler. 
Oberamtsbautechniker s. Baurecht V u. Amts- 
körperschaften. 
Oberamtsparkassen s. Sparkassenwesen. 
Oberamtspfleger s. Amtskörperschaften. 
Oberamtstierarzt. Ges. 29. 3. 98, Robl. 81. 
Zur Wahrnehmung der den beamteten Tier- 
ärzten gesetzl. zugewiesenen Obliegenheiten, zur 
Beratung und Unterstützung der Oue. im Vete- 
rinärwesen und den die Viehzucht betr. Angelegen- 
heiten ist in jedem OAez. ein O#. aufgestellt, 
vgl. auch BezO. Art. 9. Die Oe. sind Be- 
amte i. S. Art. 1 Beamt G., auf Lebenszeit an- 
gestellt und penfionsberechtigt; die Amtskörpersch. 
haben zu ihrem aus der Staatsk. fließenden Ge- 
halt einen Ergänzungsgehalt von wenigstens 
400 AX jährl. zu leisten. Die OATAe. unterstehen 
der allg. Dienstaufsicht der Oe. und Kreisreg., 
technisch werden sie vom Med Koll., tierärztl. Abt., 
überwacht, KVO. 21. 10. 80, Rgbl. 81 3, und 
Min IV. 21. 6. 81, Rgbl. 398, Min IV. über die 
Dstverh. der OATAe. 2. 5. 98, Abl. 192. Be- 
widigt wird der OATA. vom Ol., KO. 27. 10. 
78, Rgbl. 233, Min JV. 2. 4. 79, Abl. 137, Min V. 
2. 5. 98 § 2. Für Urlaub und Stellvertretung 
gelten KVO. 18. 7. 79, Rgbl. 143, Min JV. 23. 2. 
12, Abl. 89, § 3 Min JV. 2. 5. 98, Abl. 192. Für 
Verhängung von Ordnungstrafen gelten: KVO. 
27. 6. 12, Rabl. 188, § 4 Min W. 2. 5. 98. 
Voraussetzung für Uebertragung der Stelle 
als OAT. ist außer der Appr. als T., 
s. d., die Ablegung der Staatsprüfung in 
der Tierheilkunde, s. d.; über das Verfahren bei 
Bewerbungen gibt MV. 2. 5. 98 Auskunft. 
Vor Besetzung der Stelle ist dem Bezirksrat Ge- 
legenheit zur Aeußerung zu gben G. 29. 8. 98 
und Art. 42 Z. 8 BezO. — Geschäftskreis 
der OATAe. Die den OACTAe. gegenüber dem 
Staat und der Zentralkasse der Vieh- 
besitzer für Entschäd. bei Viehseuchen, den 
  
  
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Amtskörperschaften und den Gden 
obl. Verpflichtungen, G. 29. 3. 98, find 
folgende: Besorgung aller durch die Seuchen G. 
und Voll-Best. dem beamteten Tierarzt (b. T#.) 
zugewiesenen Geschäfte, MV. 2. 5. 98, techn. Be- 
ratung der Ole. bei allen Tierseuchen. Tier- 
impfungen in staatl. Auftrag, Beratung und Unter- 
stützung der Oue. bei Förderung der Viehzucht, 
Ueberwachung der Weiden, Tränken, des Huf- 
beschlags, des Viehverkehrs usw.; Beauffichtigung 
des Adbdeckereiwesens, Anzeige von Ordnungs- 
widrigkeiten der im Bez. mit Ausübung der Tier- 
heilk. besch. Personen, Verpflichtung auf Ver- 
langen die im Bez. befindl., dem Staat gehörigen 
Haustiere im Erkr Fall und gegen Entgelt tier- 
ärztl. zu behandeln. Wegen der Fleischbeschau 
s. d. Wegen Verrichtungsgebühren und Reise- 
vergütung der OTe. für vorsteh. Dstleistungen 
s. MV. 23. 7. O8 u. 11. 7. 12 § 360, Rabl. 156 
u. 468. — Weiter sind die OT#e. verpflichtet, 
Amtskörpersch. und Gden in Angelegenheiten der 
Viehzucht, der Gesundheitspflege der Haustiere, 
des Abdeckereiwesens, des Betriebs von Schlacht- 
häusern und Schlächtereien, bei Errichtung und 
Aenderung öff. Schlachth. zu beraten, bei gemein- 
nützigen Veranstaltungen zur Hebung der Vieh- 
zucht und bei den im Bez. sonst zur Förderung 
der Viehzucht bestehenden öff. Einrichtungen mit- 
zuwirken und sie zu überwachen, auch eine Wahl 
in die Farrenschaubeh. anzunehmen, endlich, wenn 
im Bez. eine Schafschau einge führt ist, diese vor- 
zunehmen. Auch wenn die erwähnten Veranstal- 
tungen zur Hebung der Viehzucht von Vereinen 
ausgehen, ist der OATA., soweit das Ol. dies 
anordnet, zur Mitwirkung verpflichtet. In allen 
diesen Fällen handelt es sich nur um eine Ver- 
pflichtung des OTA., nicht um ein Recht des- 
selben darauf, daß die Amtskörpersch, usw. die 
fragliche Tätigkeit durch ihn ausüben lassen, MV. 
2. 5. 98 § 9 Abs. 1. Für diese Amtsgeschäfte er- 
halten die OA#Tn#e., § 2 M. 23. 7. 08, Rgbl. 156, 
neben der Reisevergütung keine Verrichtungs- 
gebühr. Bezüglich der Gebühren der Oee. . 
Medizinaltaxe. Zur Au#übung der 
tierärztlichen Praxis sind die Oll##e. 
berechtigt, soweit dadurch ihr Amt nicht beeinträch- 
tigt wird. Die Uebernahme von Lehraufträgen 
an landw. Unterrichtsanst. und Lehrwerkstätten 
für Hufbeschlag, die Uebernahme der Stellen 
eines staatl. Beschälaufsehers, eines Orts= oder 
DistriktsTA. od. Fleischbeschauers, die Uebernahme 
von Aufgaben bei landw. Vereinen, Viehzucht- 
genossenschaften und ähnl. durch die OT##e. ist 
vom Min J. allg. in widerrufl. Weise genehmigt, 
Art. 8 BG., Erl. 2. 5. 00, Abl. 194. Die Ueber- 
nahme sonst. Nebenbeschäftigungen, Art. 8 
Abs. 4 BG., haben die OATe. dem Ol. zu weite- 
rer Verfügung anzuzeigen. Ausgenommen hievon 
find wissenschaftl. und schriftstell. Arbeiten, Ge- 
schäfte, die mit der Verwaltung des Vermögens 
des OA. und seiner Familienangehörigen zu- 
sammenhängen, Geschäftsbesorgungen für Ver- 
wandte oder Verschwägerte in gerader Linie und 
in der Seitenlinie bis zum 4. Grad, Min JV. 4. 
1. 80 II. Abl. 1. Der Einholung einer Genehm.
	        
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