586 Oberbergamt —
oder der Erstattung einer Anzeige bedarf es nicht,
wenn es sich um Nebenb--schäftigungen handelt, zu
deren Besorgung der O# . geiebl. verpflichtet
ist oder um Gech. deren Ausübung ihm ges. ge-
stattet ist, wie Gesch. der tierärztl. Privatpraxis.
Die Uebernahme von Agenturen für Viehpversiche-
rungen ist dem O#T . verboten. — Der Erl. 29.
11. 07, Abl. 465, gibt Vorschr. für Erstattung der
Jahresberichte der O#e#.Mz dieselben sollen
die übrige, bes. vorgeschr. amtliche Berichterstat-
tung der O#T Ae. ergänzen und die Grundlage zu
regelmäßigen zusammenfassenden Berichten über
das gesamte Veterinärwesen des Landes liefern.
Sie find je bis 1. März dem Oll. zur Vorlage an
das Med Koll. zu übergeben; sie gliedern sich in:
1. Tierheilwesen (tierärztl. Personal, Kurpfusche-
rei, Geheimmittelwesen), 2. öff. Veterinärwesen
(Tierseuchen, Fleischbeschau, Aufficht über den
Verkehr mit Milch, Abdeckereiwesen), 3. Gesund-
heitsverhältnisse der Haustiere.
« Rößler.
Oberbergamt s. Bergwesen B. .
Oberersatzkommissionen s. Ersatzwesen II.
Oberfeuerschauer s. Feuerpolizei VI. und Amts-
körperschaften.
Oberfinanzkammer. Die O. ist durch KO. 21.
11. 49, Rgbl. 729, durch Vereinigung des damals
besteh. Oberfinanzkollegiums mit den Kreisfinanz-
kammern gebildet worden. Ueber spät. Aenderungen
f. insbes. VO. 31. 8. 50, Rgbl. 325, und 8. 11. 58,
9Rgbl. 242. Die O. ist keine Beh., die als solche
tätig wird. Die Geschäfte werden vielmehr von
ihren drei Abteilungen: der Domändir., der Forst-
dir. und dem Bergrat besorgt. Der Geschäftsgang
weist die Besonderheit auf, daß der Verkehr mit
dem MinF., unter dessen unmittelb. Unterordnung
die O. steht, i. d. R. nicht in Berichtsform vor
sich geht, sondern daß die Akten unmittelbar vor-
gelegt werden. Die weniger wichtigen Geschäfte
werden von den drei Abt. in eigener Zuständigkeit,
sei es kollegialisch, sei es im Bureauweg, erledigt.
Hochfstetter.
Oberlandesgericht s. Gerichtsverfassung III.
Oberrealschule s. höhere Schulen § 6.
Oberrechnungskammer s. Staatshaushaltetat.
Oberrekrutierungsrat s. Ersatzwesen II.
w O#erschiesericht s. Angestelltenversicherung
un .
Oberschulrat. Die Oberschulbeh. für die ev.
BSch. ist der Ev. O., ein Landeskoll., bestehend
aus Vorst. und einer Anzahl techn. und administr.
Mitgl. Für die kath. VSch. ist der Kath. Kirchen-
rat, der insoweit die Amtsbezeichnung Kath. O.
führt. Zur Beratung und Beschlußfassung über
gemeins. Angelegenheiten der VSch. beruft das
Min KSch. beide Oberschulbeh. zu gemeinschaftl
Sitzungen zusammen, Art. 66 VSch
Rebl. 178. Ueber den Wirkungskreis des Ev. O.
s. M. 1. 3. 10, Robl. 185. W. Haller.
Oberorrsichernngsza##t s. Reichsversicherung B.
Obstbau- wird in W. in ausgedehntem Maß
betrieben. Die Zahl der Obstbäume sowie deren
Ertrag nach Gewicht und Geldwert ist allj. durch
. 17. 8. 09,
Obstbaulehrkurse.
die Ortsvorst. zu erheben und dem Stat. Landes-
„mt zu berichten, vgl. § 4 der M. 11. 5. 11,
Rabl. 74. Hins. des Kern aus steht W. im
d. Reich an 1. Stelle. Gleichwohl wird noch viel
Mostobst eingeführt. — Zur Hebung des Obstbaus
werden sowohl von den Amtskörpersch als den
Gden Baumwarte aufgestellt. Gelegenheit zur
Ausbildung von BWarten bietet sich bei den Obst-
baulehrkursen und den Wiederholungskursen, s.
Lehrk. f. bes. landw. Zweige 10. Mit der näheren
Regelung der Baumwartfrage hat sich der 1880
zur Förderung des heimischen Obstbaus gegründete
W. Obstbauverein schon wiederholt beschäftigt; die
in Denkschriften 06 u. 11 niedergelegten Vorschläge
wegen Aufstellung von Gde= und vor allem von
QOABaumw. harren z. T. noch der Durchführung.
Muster eines Dienstvertrags mit einem
Oberamtsbaumwart und einem Gdebaumwart u.
einer Dienstanweisung für einen OABaumwart
sind in Nr. 26 W. Wochenbl. für Landw. 27. 6. 14
abgedruckt. Das Pflanzenmaterial
wird z. T. auf Baummärkten, z. T. aus
Baumschulen gekauft (der Hausterhandei mit
Bäumen ist nach 56 Abs. 2 Z. 10
GewO. verboten). Um Gewähr für Sorten-
echtheit zu schaffen und eine Einschränkung der
Sortimente für den landw. Erwerbsobstbau zu
erzielen, hat der W. Obstbauverein eine Baum-
schulkontrolle eingeführt und zu diesem Zweck mit
einer größeren Zahl von Baumschulfirmen einen
Kontrollvertrag abgeschlossen. Die Namen der
Kontrollfirmen werden jährl. zweimal in der Ver-
einszeitschr. „Der Obstbau" und der „Obstbaum-
freund"“, außerdem auch in dem W Wochenbl. f.
L. veröffentlicht. — Dem im Lande gewonnenen
Obst Absatz zu verschaffen, ist Aufgabe der vom
W. Obstbauverein mit finanz. Unterstützung durch
die Zentralst. f. d. L. unterhaltenen Zentral-
vermittlungstelle f. Obstverwertung, welche Käu-
fern und Verkäufern Angebot= und Nachfragelisten
unentgeltl. zuschickt. Unter den staatl. Maßn. zur
Förderung des O. ist haupts. hervorzuheben die
Aufst. eines Obstbausachverst., s. landw. Sachver-
ständ. 6 b. — Sodann ist schon durch die heute noch
gültige Wegordnung 23. 10. 1808, Rgbl. 09 19,
für die Ausbreitung des O. in der ee gesorgt
worden, daß die Pflanzung fruchtbarer Bäume
an den Staatstraßen und allen chausseemäßig an-
gelegten Nachbarschaftstr. durch die angrenzenden
Güterbesitzer, auf Allmanden durch die Gden ver-
langt wurde. Ausnahme ist zugelassen für hohe
Einschnittböschungen und für hohe Straßen-
dämme, die von Straßenunterhaltspflichtigen am
Rand mit Bäumen bepflanzt werden. Es dürfen
nur hochstämmige, am Stamm wenigst. 3 cm dicke
und 2 m hohe Bäume verwendet werden, fie find
mit einem Baumpfahl zu versehen, in einer Ent-
fernung von regelm. 7 m voneinander und 1,7 m
vom äußersten Straßenrand zu setzen und all-
jährl. so auszuästen, daß eine lichte Höhe von
2,8 m für den Fußwandel auf dem Gehweg, von
4 m für den Wagenverkehr freibleibt. Ekert.
Obstbauinspektor s. landw. Sachverständ. 6b.
Obstbaulehrkurfe s. Lehrkurse für besondere
landwirtsch. Zweige 10.