Obst- und Beerenweinbereitung — Oeffentliche Sachen.
Obst= und Beerenweinbereitung, Unterrichts-
lut über, s. Lehrkurse für besondere landwirtsch.
eige 11. .
Obst- und Gemüseverwertung, Unterrichtskurse
über, s. Lehrkurse für besondere landw. Zweige 1
Obstkonserven, Präserven, s. Konserven-
abriken.
Obstmsstabgabe s. Umgeld.
Obstverkaufsgenossenschaften s. Geno lenn chaften.
Oeffentliche Gewässer s. Wasserrecht II.
Oeffentliche Rechte sind der Gegensatz zu den
privatrechtl. Eefugnissen- Während letztere sich
aus den durch das bürgerl. R. geregelten Be-
ziehungen der Personen zu einander ergeben,
ergeben sich die öffrechtlichen Befugnisse aus der
Zugehörigkeit einzelner Rechtsfubjekte zu einem
bestimmten Staat oder zu einem öff., einen orga-
nischen Bestandteil des Staats bildenden Gemein-
wesen (Kommunalverband, Korporation usw.), so-
wie aus den Beziehungen, in welchen die einzelnen
Staatsangehörigen mit Rücksicht auf diese Zu-
schörigkeit stehen oder treten können. — Die öff.
RN., über deren Umfang, Bezeichnung und Ein-
teilung die Ansichten auseinandergehen, pflegt
man in f. 3 Gruppen einzuteilen: 1. Die
sog. Grundrechte oder allg. Freiheits-
rechte, deren Wesen darin besteht, daß der in
unserer Rechtsordnung anerkannte Grundsatz der
Freiheit und Unverletzlichkeit der Person und des
Eigentums nach den verschiedenen Richtungen
auseinandergelegt wird und die einzelnen Neukee
rungsmöglichkeiten der persönl. Freiheit als be-
sondere Rechte bezeichnet werden, s. Grundrechte.
— 2. Die Rechte auf den Genuß und
die Vorteile der öff. Einrichtungen
und Anstalten des Staats, der Gden und öff.
Körperschaften, mögen sich diese Befugnisse aus
der Staatsangehörigkeit, der Gde Angehörigkeit
usw. von selbst ergeben oder erst durch einen bes.
Erwerbsgrund (Verleihung, Vertrag usw.) ent-
standen ein. — 3. Die politischen Rechte,
h. diej. Befugnisse, die eine unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung an Gesetzgebung, Verwal-
tung und Rechtspflege gewähren. Den polit. R.
werden häufig die übr. öff. R. (1 u. 2) als so
bürgerliche Rechte entgegengesetzt; doch ist
der Sprachgebrauch schwankend und leicht irre-
ührend. Unter konstitutionellen R. ver-
eht man die öff. R., soweit fie in den Ver-
assungsgesetzen bes. Hewährleistet find. Dies ist
im Gegensatz zu den Landesverf. in der RV. nicht
Fichehen. — S. auch öffentlichrechtl. Ansprüche,
. Sachen, öff. Recht und Verwaltungsrechts-
pflege I. Bazille.
Oeffentliche Sachen. — I. Die Natur der Dinge
iclließt,. die Begründung von Rechten an Sachen
aus, die vermöge ihrer natürlichen Beschaffenheit
der tatsächlichen Beherrschung durch menschliche
Willkür entzogen sind, wie: Luft, fließendes
Wasser, Meerz fie find öff. Sachen, res extra
commercium. Für das w. Recht kommt außer
der Luft hier nur in Betracht das Wasser. Das
Wasser im Bodensee samt seinem Bett gehört zu
den öff. S., ebenso das Wasser aller auf w. Ge-
biet in natürlichem oder künstlichem Bett
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ständig fließender Gewässer und derj. Seen,
die einen in gleicher Weise ständig fließen-
den Ablauf haben. Auch am Bett dieser Gew. ist
für die Regel Eigentum ausgeschlossen, nament-
lich steht weder dem Staat den Gden noch
der früheren Grundherrschaft oder sonst jemand
an sich Eigentum an dem öff. Gew. oder seinem
Bett zu. S. auch Wasserrecht II., IX. — II. Außer
der Luft und den Eei Gewässern bezeichnet man
noch andere Sachen als öff. S., die zwar im
bürgerl. Eigentum (des Reichs, des Staats, der
Gde oder Einzelner) stehen, aber dem öff. Ge-
brauch derart gewidmet sind, daß das
an ihnen bestehende bürgerl. Eigentum insolang
nicht zum Ausdruck kommt, als diese Widmung
dauert: Oeff. Wege und Plätze, Kirchen-
gebäude, Begräbnisplätze. — Ein bes.
öff. Eigentum an den unter l. u. II. angei Sachen
kennt das w. Recht nicht. Das BG#. bestimmt
nichts hierüber, es überläßt die Rechtsgestaltung
in dieser Hins. dem Landesrecht, EGS#B#G. Art. 65,
66, 132, 133. In der Grundbuch O. § 90 ist die
Befreiung der in Betracht kommenden Grund-
stücke vom Grundbuchzwang im Weg landesherrl.
VO. eugelessen und in W. sind nach § 4 KO.
30. 7. 99 außer den Grundstücken des Königs
die Grdst. des Staats, eines anderen Bst. und
des Reichs, die Grdst. der bürgerl. Gden, der
Amtskörpersch. und der Kirchengden, sowie die
öff. Wege und Gewässer von der Verpflichtung
zur Eintragung in das Grundbuch befreit. Hins.
der Uebertragung des Eigentums an solchen
Grundstücken, hins. der Begründung einer Dienst-
barkeit an ihnen und der Aufhebung einer sol-
chen erklärt AGBGB. Art. 212 die Einigung des
Berechtigten und des anderen Teils über den
Eintritt der Rechtsänderung bzw. die Erklärung
des Berechtigten, daß er das Recht aufgebe, und
die öff. Beurkundung der Einigung bzw. Er-
klärung für erforderlich und erklärt weiter eine
unter einer Bedingung oder einer Zeitbestim-
mung erfolgende Uebertragung des Eigentums für
unwirksam. — III. Im weitesten Sinn end-
lich bezeichnet man als öff. S. alle beweglichen
und unbeweglichen Gegenstände, die im Eigentum
des Staats, der Gden oder anderer Est örper-
schaften stehen und den Bedürfnissen dieser
Körpersch. zu dienen bestimmt sind. Für den
Staat handelt es sich hier namentlich um Do-
mänen, Forsten, Bergwerke, gewerbl. Anlagen,
Amts- und Gerichtsgebäude, Schulgebäude, Kanz-
leien, Bibliotheken, Festungen, militärische Aus-
rüstungsgegenstände und Waffen, Kriegschiffe
usw.; hins. der Gden s. Gde Anst. Diese Gegen-
stände stehen unter den Regeln des bürgerlichen
Rechts. Für die zum dienstl. Gebrauch einer
zeichsverwaltung bestimmten Gegenstände ist dies
durch das RG. 25. 5. 78 noch bes. festgestellt. —
IV. Der Gebrauch der öff. Sachen ist durch
Ges. oder Verwalt Bestimm. geregelt. Während er
sich bei den unter I. u. II. gen. Sachen auf dem
Boden des öff. R. vollzieht, s. Gemeingebrauch, steht
er bei den unter III. gen. i. d. R. auf dem Boden des
bürgerl. Rechts, so namentlich bei öff. Bibliotheken.
Krankenhäusern, Sparkassen usw. — Quellen: Göz,