Apothekenwesen.
Gebote stehen, sind unbedingt auszuschließen.
Die Besitzer einer dinglichen ABerechtigung, sowie
diejenigen, welche eine solche besessen und wieder
veräußert haben, find solange, als andere be-
fähigte Bewerber vorhanden find, gar nicht, die
Inhaber einer früheren persönlichen Konzession
aber jedenfalls nur, wenn sie auf diese verzichten,
zu berücksichtigen. Wird die Konzession an Stelle
einer erloschenen Berechtigung erteilt, so ist der
neue Konzessionar verpflichtet, die von der früheren
A. herrührenden Gefäße, Geräte und Arzneivor=
räte (nicht also auch das Gebäude), soweit sie nach
dem Erkenntnis von Sachverständigen untadel-
haft find, um den von letzteren festzusetzenden
Anschlag, sofern die Eigentümer es verlangen,
käuflich zu übernehmen, ¾ 5 KO. 4. 1. 43. Der
Witwe des Inhabers einer Personalkonzession ist,
solange sie sich nicht wieder verheiratet, die Fort-
setzung des von ihrem Gatten hinterlassenen Ge-
werbes auf ihre Rechnung durch einen persönlich
befähigten Geschäftsführer gestattet, § 3 a. a. O.
Im Fall ihrer Wiederverheiratung ist ihr zur
Auflösung ihres Geschäfts eine Frift von sechs
Monaten eingeräumt, dieselbe Frist kommt im
Falle ihres Absterbens den Erben zu. Hinterläßt
der persönlich berechtigte A. keine Witwe, so kommt
den etwa vorhandenen Kindern desselben eine
Frist von 3 Jahren, anderen Erben aber eine
Frist von 6 Monaten, von seinem Todestage an,
zur Aufhebung der ihnen erblich angefallenen A.
zu, § 4 a. a. O. Ein persönlich berechtigter A.
darf sein Gewerbe auch durch einen befähigten
Stellvertreter ausüben lassen, die Verpachtung
einer Personalkonzession erscheint dagegen nicht
zulässig, da die Konzession dem Rechtsinhaber aus-
drücklich für seine Person erteilt ist, d. h. nur er
selbst darf sie ausnutzen und nur in seinem
Namen darf der Betrieb erfolgen. Durch die Ver-
pachtung würde der Konzessionar das unteilbare
Recht von seiner Person loslösen. § 11 KO. 4.
1. 43 gilt für Personalkonzessionen nicht und
§9 a. a. O. ist durch § 45 GewO. aufgehoben.
Die Entziehung einer AKonzession könnte nur
auf Grund der Gew O. erfolgen, da dieses Gesetz
aber keine entsprechenden Vorschriften enthält, so
ist eine Entziehung der AKonzession zurzeit nicht
möglich, Kuhn a. a. O. S. 88. Wohl aber kann
auf Grund des § 53 GewO. einem A. die Approb.
zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit
der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren
solche erteilt worden ist, oder wenn dem Inhaber
der Approb. die bürgerlichen Ehrenrechte aber-
kannt sind, in letzterem Falle jedoch nur für die
Dauer des Ehrverlustes. Ein solcher A. kann als-
dann weder einen Stellvertreter einsetzen noch
seine A. verpachten. — Zweig-oder Filial-
apotheken dürfen nur in jederzeit widerruf-
licher Weise an die Inhaber selbständiger A#Be-
rechtigungen von dem Medkoll. verliehen werden.
Am 1. 12. 18 waren 21 vorhanden. Sie sind ins-
besondere als erloschen zu betrachten, wenn zu
Errichtung einer selbständigen A. in demselben
Ort eine Berechtigung verliehen wird. Verwaltet
müssen die Zweig A. von einem befähigten Ge-
39
schäftsführer werden, 8 10 K. VO. 4. 1. 48. —
Homöopathische Apotheken und Dis-
pensatorien. Die Best. über die Einrichtung
und den Betrieb von solchen gibt MV. 25. 7. 83,
Rabl. 187. H. A. und D. bedürfen der Anerken-
nung des Min J. H. A. können als selbständ. A.
konzessioniert werden oder sie können von AIn-
habern als bes. Abteilung ihrer A. errichtet werden.
och ist letzteres, sofern nicht seitens des Min J.
eine Ausnahme zugelassen wird, nur statthaft,
wenn die A. mehr als einen Vorstand hat, oder
aber in ihr wenigstens ein Gehilfe (neben dem
Vorstand) angestellt ist. An die h. D. werden ein-
fachere Ansprüche bezügl. ihrer Einrichtung gestellt.
Die Arzneimittel und deren Potenzen, die in dem
Disp. feilgehalten werden, dürfen, soweit nicht die
homöop. Aerzte des Ortes ausdrücklich ihre Zuft.
hiezu geben, nicht in dem Disp. oder in einem
andern Raum der Apotheke angefertigt, sondern
müssen aus einer h. A. bezogen werden. Die
Originalfakturen über den Bezug der h. Arznei-
mittel sind mindestens 4 Jahre lang aufzube-
wahren. Dispensieranstalten und
ärztliche Handapotheken. Eine zur Be-
friedigung des eigenen Bedarfs und der städtischen
Krankenhäuser in Stuttgart zugelassene D. be-
sitzt nur das Katharinen-Hospital. Ueber den
Arzneimittelbezug und das Vorrätighalten von
Arzneimitteln in Krankenanstalten trifft Min V.
8. 1. 07 bes. Best. Aerzte und Tierärzte haben in
W. kein Recht zum dispensieren, sie dürfen nur
einen Vorrat an sog. Notarzneimitteln halten, 8 11
Min V. 9. 9. 96 i. d. F. 23. 12. 09. Aerztliche
Handapotheken find keine vorhanden. — III. Bes.
Rechte der A. Abgesehen von den mit der
Approb. verknüpften bereits erwähnten Rechten
kommen noch in Betracht: Die A. besitzen für den
Kleinhandel mit gewissen in der Kais. VO. 22. 10.
01, R#l. 380, aufgeführten Zubereitungen und
Stoffen eine durch § 367 Z. 3 StG#. geschützte
Monopolstellung. Auch genießen die A. insofern
einen Schutz vor Konkurrenz, als eine neue A. an
einem Ort nur dann errichtet werden soll, wenn.
andere am Ort und in dessen Umgebung bereits.
vorhandene A. hiedurch in ihrer Existenz nicht ge-
fährdet werden. Im Konkursverfahren genießen
die A. für ihre Forderungen aus Arzneilief. aus.
dem letzten Jahr ein Vorzugsrecht. Die Berufung
zum Schöffen= und Geschwor Amt dürfen A., die
keinen Gehilfen haben, ablehnen; von der Verpflich-
tung zum Eintritt in die Pflichtfeuerwehr sind sie
ausgenommen. Jedem Aorstand mit Ausnahme
der Leiter von Zweig A. ist die Haltung eines Lehr-
lings gestattet. A., die ständig mehr als einen Geh.
beschäftigen, dürfen gleichzeitig zwei Lehrl.
halten. Ueber die Militärpflicht der A. f. Z. VII.
— IV. Besondere Pflichten der A.:
Die A. sind zur Vorrätighaltung der im Arz-
neibuch aufgeführten oder anderer in demselben
nicht angegebenen Arzneimittel verpflichtet, wenn
diese Mittel von dem approbierten Heilpersonal
des Orts, in welchem die A. sich befindet, oder
der näheren Umgebung desselben verordnet werden.
Alle Rohstoffe und Präparate, welche zur Berei-