Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Apothekenwesen. 
Gebote stehen, sind unbedingt auszuschließen. 
Die Besitzer einer dinglichen ABerechtigung, sowie 
diejenigen, welche eine solche besessen und wieder 
veräußert haben, find solange, als andere be- 
fähigte Bewerber vorhanden find, gar nicht, die 
Inhaber einer früheren persönlichen Konzession 
aber jedenfalls nur, wenn sie auf diese verzichten, 
zu berücksichtigen. Wird die Konzession an Stelle 
einer erloschenen Berechtigung erteilt, so ist der 
neue Konzessionar verpflichtet, die von der früheren 
A. herrührenden Gefäße, Geräte und Arzneivor= 
räte (nicht also auch das Gebäude), soweit sie nach 
dem Erkenntnis von Sachverständigen untadel- 
haft find, um den von letzteren festzusetzenden 
Anschlag, sofern die Eigentümer es verlangen, 
käuflich zu übernehmen, ¾ 5 KO. 4. 1. 43. Der 
Witwe des Inhabers einer Personalkonzession ist, 
solange sie sich nicht wieder verheiratet, die Fort- 
setzung des von ihrem Gatten hinterlassenen Ge- 
werbes auf ihre Rechnung durch einen persönlich 
befähigten Geschäftsführer gestattet, § 3 a. a. O. 
Im Fall ihrer Wiederverheiratung ist ihr zur 
Auflösung ihres Geschäfts eine Frift von sechs 
Monaten eingeräumt, dieselbe Frist kommt im 
Falle ihres Absterbens den Erben zu. Hinterläßt 
der persönlich berechtigte A. keine Witwe, so kommt 
den etwa vorhandenen Kindern desselben eine 
Frist von 3 Jahren, anderen Erben aber eine 
Frist von 6 Monaten, von seinem Todestage an, 
zur Aufhebung der ihnen erblich angefallenen A. 
zu, § 4 a. a. O. Ein persönlich berechtigter A. 
darf sein Gewerbe auch durch einen befähigten 
Stellvertreter ausüben lassen, die Verpachtung 
einer Personalkonzession erscheint dagegen nicht 
zulässig, da die Konzession dem Rechtsinhaber aus- 
drücklich für seine Person erteilt ist, d. h. nur er 
selbst darf sie ausnutzen und nur in seinem 
Namen darf der Betrieb erfolgen. Durch die Ver- 
pachtung würde der Konzessionar das unteilbare 
Recht von seiner Person loslösen. § 11 KO. 4. 
1. 43 gilt für Personalkonzessionen nicht und 
§9 a. a. O. ist durch § 45 GewO. aufgehoben. 
Die Entziehung einer AKonzession könnte nur 
auf Grund der Gew O. erfolgen, da dieses Gesetz 
aber keine entsprechenden Vorschriften enthält, so 
ist eine Entziehung der AKonzession zurzeit nicht 
möglich, Kuhn a. a. O. S. 88. Wohl aber kann 
auf Grund des § 53 GewO. einem A. die Approb. 
zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit 
der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren 
solche erteilt worden ist, oder wenn dem Inhaber 
der Approb. die bürgerlichen Ehrenrechte aber- 
kannt sind, in letzterem Falle jedoch nur für die 
Dauer des Ehrverlustes. Ein solcher A. kann als- 
dann weder einen Stellvertreter einsetzen noch 
seine A. verpachten. — Zweig-oder Filial- 
apotheken dürfen nur in jederzeit widerruf- 
licher Weise an die Inhaber selbständiger A#Be- 
rechtigungen von dem Medkoll. verliehen werden. 
Am 1. 12. 18 waren 21 vorhanden. Sie sind ins- 
besondere als erloschen zu betrachten, wenn zu 
Errichtung einer selbständigen A. in demselben 
Ort eine Berechtigung verliehen wird. Verwaltet 
müssen die Zweig A. von einem befähigten Ge- 
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schäftsführer werden, 8 10 K. VO. 4. 1. 48. — 
Homöopathische Apotheken und Dis- 
pensatorien. Die Best. über die Einrichtung 
und den Betrieb von solchen gibt MV. 25. 7. 83, 
Rabl. 187. H. A. und D. bedürfen der Anerken- 
nung des Min J. H. A. können als selbständ. A. 
konzessioniert werden oder sie können von AIn- 
habern als bes. Abteilung ihrer A. errichtet werden. 
och ist letzteres, sofern nicht seitens des Min J. 
eine Ausnahme zugelassen wird, nur statthaft, 
wenn die A. mehr als einen Vorstand hat, oder 
aber in ihr wenigstens ein Gehilfe (neben dem 
Vorstand) angestellt ist. An die h. D. werden ein- 
fachere Ansprüche bezügl. ihrer Einrichtung gestellt. 
Die Arzneimittel und deren Potenzen, die in dem 
Disp. feilgehalten werden, dürfen, soweit nicht die 
homöop. Aerzte des Ortes ausdrücklich ihre Zuft. 
hiezu geben, nicht in dem Disp. oder in einem 
andern Raum der Apotheke angefertigt, sondern 
müssen aus einer h. A. bezogen werden. Die 
Originalfakturen über den Bezug der h. Arznei- 
mittel sind mindestens 4 Jahre lang aufzube- 
wahren. Dispensieranstalten und 
ärztliche Handapotheken. Eine zur Be- 
friedigung des eigenen Bedarfs und der städtischen 
Krankenhäuser in Stuttgart zugelassene D. be- 
sitzt nur das Katharinen-Hospital. Ueber den 
Arzneimittelbezug und das Vorrätighalten von 
Arzneimitteln in Krankenanstalten trifft Min V. 
8. 1. 07 bes. Best. Aerzte und Tierärzte haben in 
W. kein Recht zum dispensieren, sie dürfen nur 
einen Vorrat an sog. Notarzneimitteln halten, 8 11 
Min V. 9. 9. 96 i. d. F. 23. 12. 09. Aerztliche 
Handapotheken find keine vorhanden. — III. Bes. 
Rechte der A. Abgesehen von den mit der 
Approb. verknüpften bereits erwähnten Rechten 
kommen noch in Betracht: Die A. besitzen für den 
Kleinhandel mit gewissen in der Kais. VO. 22. 10. 
01, R#l. 380, aufgeführten Zubereitungen und 
Stoffen eine durch § 367 Z. 3 StG#. geschützte 
Monopolstellung. Auch genießen die A. insofern 
einen Schutz vor Konkurrenz, als eine neue A. an 
einem Ort nur dann errichtet werden soll, wenn. 
andere am Ort und in dessen Umgebung bereits. 
vorhandene A. hiedurch in ihrer Existenz nicht ge- 
fährdet werden. Im Konkursverfahren genießen 
die A. für ihre Forderungen aus Arzneilief. aus. 
dem letzten Jahr ein Vorzugsrecht. Die Berufung 
zum Schöffen= und Geschwor Amt dürfen A., die 
keinen Gehilfen haben, ablehnen; von der Verpflich- 
tung zum Eintritt in die Pflichtfeuerwehr sind sie 
ausgenommen. Jedem Aorstand mit Ausnahme 
der Leiter von Zweig A. ist die Haltung eines Lehr- 
lings gestattet. A., die ständig mehr als einen Geh. 
beschäftigen, dürfen gleichzeitig zwei Lehrl. 
halten. Ueber die Militärpflicht der A. f. Z. VII. 
— IV. Besondere Pflichten der A.: 
Die A. sind zur Vorrätighaltung der im Arz- 
neibuch aufgeführten oder anderer in demselben 
nicht angegebenen Arzneimittel verpflichtet, wenn 
diese Mittel von dem approbierten Heilpersonal 
des Orts, in welchem die A. sich befindet, oder 
der näheren Umgebung desselben verordnet werden. 
Alle Rohstoffe und Präparate, welche zur Berei- 
 
	        
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