588
Verw RPfl. 369; Sarwey, öff. Recht 501; Stengel,
Wörterbuch III. 9. Haller.
Oeffentliches Recht ist derjenige Teil des
(objektiven) Rechts, der die öfentlichen Verhält-
nisse zum Gegenstand hat; Gegensatz: Bürger-
liches Recht. Das öff. Recht ist meist zwingendes
absolutes) Recht, jus cogens. Seine eingelnen
weige sind: Bölkerrecht, Staatsrecht, Verwal-
tungsrecht, Kirchenrecht, Strafrecht, Prozeßrecht.
Vgl. auch öff. Rechte, öff. Sachen, Verwaltungs-
rechtspflege I. Haller.
Oeffentlichrechtliche Ausprüche, Verjährung. Die
Vorschr. des B#B. u. d. Art. 169 EG BGB. werden,
soweit nicht bezügl. einzelner öffrechtl. Ansprüche
esetzl. ein anderes bestimmt ist, auf die Ver-
jährung öff.-rechtl. Anspr. und der A. aufs Rück-
erstattung mit Unrecht erhobener öffrechtl. Lei-
stungen mit der Maßgabe entspr. angewendet, daß
die A. des Staats, der öff. Körperschaften und
der staatlichen und körperschaftlichen Beamten auf
Zahlung von Gebühren, Kosten oder Auslagen für
Amtshandlungen, sowie Ansprüche auf Rücker-
stattung von Leistungen dieser Art in 4 Jahren
verjähren, Art. 141 Abs. 1 W. AGBGB. Diese
landesgesetzl. Bestimmungen sind übrigens nicht
ohne weiteres auf die reichsge s. angeordnete
Verjährung der auf Reichsrecht beruhenden öff.=
rechtl. Ansprüche anwendbar, Göz. Verw. 148. —
Das Schulgeld, zu dessen Entrichtung das öff.
Recht verpflichtet, insbes. unser Volksschul-
geld (Art. 22 VSch), verjährt nach Art. 141
AEG#BGB. in 4 und nicht nach § 196 Ziff. 11
BG#B. in 2 Jahren, da nicht anzunehmen, daß das
Be. in § 196 Z. 11 öffrechtl. Verhältnisse zu
regeln beabsichtigt. — Nach bes. ges. Bestimmung
verjähren Gerichtskosten in Sachen der
freiw. Gerichtsbarkeit in 4 Jahren, GKO.
Art. 11, Sporteln in 3 J., allg. Spg. Art. 13.
— Bezügl. der einzelnen Landessteuern s. d. —
Die Verj. der Geldforderungen, die nach Art. 10
und 11 G. 18. 8. 79, betr. Zwangsvollstreckung
wegen öffrechtl. Anspr., Rgbl. 202, s. d., von den
VerwaltungsBeh. beizutreiben sind, wird auch
durch die Hustellung des Zahlungsbefehls an den
Schuldner unterbrochen, Art. 141, Abf. 2.
Haller.
esteich- Aufsicht über die höheren Schulen,
Oesterreichisch = deutsche
Kartellkonvention.
Oesterreichisch-polnische Wanderarbeiter l.
Wanderarbeiter, ausländische.
Offenhaltung der Altwasser s. Fischereipflege
b. 5. und Altwasser.
Offiziere. Die O. ergänzen sich aus den Zög-
lingen des Kadettenkorps, s. d., und jungen Leuten,
die auf Beförderung eintreten, s. Kriegschulen;
ihre Ernennung erfolgt in W. durch den König,
die des kommand. Generals nach vorh. Zustim-
mung des Kaisers, s. Militärkonvention. —
Gradeinteilung: Generale und Admirale;
Landheer: General-Feldmarschall, -Oberst, Feld-
zeugmeister, G. der Infanterie, Kavallerie, Artil-
lerie, Leutnant, „Major; Marine: Großadmiral,
Admiral, Vize A., Kontre A.; Stabsoffiziere: Landh.:
Kartellkonvention f.
Oeffentliches Recht — Offiziere.
Oberst, Oberstleutn., Major; Marine: Kapitän zur
See, Fregatten K., Korvetten K.; Landheer: Haupt-
leute und Rittmeister; Marine: Kapitänleutn.;
Subaltern O.: Landh.: Oberleut., Leutn.; Marine:
Oberleutn. z. S., Leutn. z. S. Man unterscheidet
Truppen-O. und nicht regiment. O. (3. B. General=
stab, Kriegsmin., Generalkommando), aggregierte
O. (sie tun i. d. R. Dienst bei dem Truppenteil,
dem sie agg. sind), O. von der Armee (die in eine
später frei werdende Stelle einrücken sollen, ohne
augenblicklich verwendet zu werden), O. àala suite
eines Truppenteils (bes. Auszeichnung z. B. für
fremde Fürstlichkeiten), charakterifierte O. (sie
stehen über den O. der nächst niederen Rangklasse,
aber unter den patentierten O. der eigenen Rang-
klasse).— Die Oehaben Anspruch auf Gehalt
(FrBes V. u. Besoldungs G. 15. 7. 09, Rl. 5738,
MVl. 137) und Wohnungsgeldzuschuß (G. 30. 6.
73, RöBl. 166), Pferdegeld und Entschädigung
für Pferdehaltung nach Maßgabe der Pfg#., auf
Chargenpferde nach Rem O.; auf Stallservis nach
S., Rationen bzw. Vergütung hiefür nach Fr.=
VV., bei Dienstreisen auf Fuhrkosten und Tage-
gelder, RO., bei Kommandos und Truppen-
übungen unter bestimmten Voraussetzungen auf
Kommandogeld, FrBes V., bei Unterbringung
außerhalb des Standorts, wenn keine Tagegelder
zuständig sind, auf freies Ouartier oder Servis,
Quartierl G. 25. 6. 68, Rgbl. 75 212, und SV., bei
Versetzungen auf Umzugskosten, RO., und u. U.
auf Mietsentschädigung, MVBl. 06 83, 05 98 und
169, 11 156, 12 172, 13 134, im Fall der Er-
krankung auf freie ärztl. Behandlung durch Sani-
täts O., FSO., in best. Fällen auf Stellen= und
Funktionszulagen. — Wegen der bes. Mil.=
Strafgerichtsbarkeit der O., Beschränkung
des Wahl= und Vereinsrechts, der Freiheit des Ge-
werbebetriebs, der Uebernahme von Vormund-
schaften, Erleichterung der Errichtung von letzt-
willigen Verfügungen in Kriegszeiten, Nichtheran-
ziehung zum Schöffen= und Geschworenendienst,
Notwendigkeit der Erlaubnis zum Heiraten, s.
aktives Heer. — Die aus dem Dienst aus-
geschiedenen O. sind entweder O. a. D. oder
hedr (letztere können wieder verw. werden, z. B. als
ezirkskommandeure, Bezirks O. u. dgl.); die Aus-
geschiedenen haben Anspruch auf den mil. Titel und
auf Pension, s. Mil G. Das Recht zum Tragen
der Uniform kann verliehen werden und zwar nach
10jähr. Dienstzeit jum Tragen der Armeeuniform,
nach 15j. zum Tragen der Regimentsuniform; die
O. z. D. bleiben den Mil.= und Ehrengerichten
unterstellt, die O. a. D. mit dem Recht zum Tragen
der Uniform den Ehrengerichten, wegen Zugehörig-
keit zur Mil Kirchen Gde s. Mil. Kirchenwesen. O.,
die Anspruch auf lebenslängliche Pension haben,
können auf Antrag die Aussicht auf Anstellung im
Zivildienst verliehen erhalten. Der mit dieser Aus-
sicht Beliehene erhält das Recht, sich bei best. Beh.
um eine Anstellung zu bewerben. Durch die Be-
werbung wird für die anstellende Beh. eine Ver-
pflichtung zur Anstellung nicht geschaffen, der Bew.
muß außerdem die für Erlangung der Stelle vor-
geschriebenen Bedingungen erfüllen. Solche St. bei
der w. Heeresverw. find: Registrator des General-