590
und der dienstälteste der übr. ständigen L. und bei
7= und mehrkl. Sch. der Sch Vorstand bzw. der
dienstälteste SchVorstand, neben dem in großen
und mittleren Städten noch 1 oder 2 weitere Sch.=
Vorstände berufen werden können; dann von den
übr. ständigen L. oder Lehrerinnen diej. Zahl
gewählter Vertreter, welche mit Genehm. des
OSch R. von den örtl. Organen festgesetzt wird,
4. der Schrzt, 5. eine Anzahl von Vertretern der
Sch Gde, die deri. der übr. Mitgl. mit Ausschluß
des Ortsvorstehers gleichkommt. Die Vertreter
der Lehrerschaft werden von den ständigen Lehrern
und Lehrerinnen mit Stimmenmehrheit auf 8 J.
ewählt. Die Vertreter der Sch Gde müssen im
SEchulert wohnen und dem Bekenntnis der betr.
Sch. angehören. Wählbar sind (aktive Geistliche
und Lehrer ausgenommen) alle Männer, welche
die gdebürgerlichen Wählbarkeitsrechte besitzen.
Frauen können gewählt werden. Die Wahl
ersolgt durch den Gde Rat und den Bürgerausschuß
auf 3 J. In Teil Gden mit eigener Sch. tritt der
Anwalt oder der Eigentümer an Stelle des Orts-
vorstehers. Für PezSch. oder für Sch. eines Gde-
Bezirksteils wird die Zusammensetzung der O.
durch bes. Satung geregelt. Bei freiwilligen Kon-
fession Sch. wird der O. aus dem geistl. Vorstand
der Ortskirchen Gden als Voch- den L. der Kon-
fession Sch. und der entspr. Zahl von der kirchl.
GEde Vertretung gewählter Konfessionsgenossen ge-
bildet. — 5. Auf die Geschäftsführung
des O. als Kollegium finden die Vorschr.
Art. 33—36, 38 u. 40 der GdO. Anwendung.
Hiebei werden die Geschäfte des O. geleitet
in Gden mit 1- bis 6kl. Sch. von dem
Ortsgeistlichen und dem Ortsvorsteher, in den
andern Gden von dem Ortsvorst. und dem Sch.=
Vorstand bzw. dienstältesten Sch Vorstand. Das
Protokoll ist von einem durch den O. damit be-
auftragten Mitgl. oder bes. Protokollführer zu
führen. In den klein. Städten und Land Gden,
wie auch, soweit es sich um Dissziplinarsachen
gegen Lehrer handelt, in den großen und mittl.
St. steht über dem O. zunächst das gemeinsch. O.
in Schulsachen. Im übr. unterstehen die O. in
den großen und mittl. St. dem ObchR. unmittel-
bar. — Ueber die Wahl der Vertreter der Lehrer-
schaft und die der Sch Gde s. § 21, die Geschäfts-
behandlung innerhalb des O. s. § 22 der MV. 1. 3.
10, Rgbl. 105, den Wirkungskreis des O. Min Abl.
d. Kch. 10 65. W. Haller.
Ortskirchenvermögen der ev. Kirchengemeinden.
I. Vor dem staatl. G. 14. 6. 87 b. Vertretung der
ev. KEG. und Verw. ihrer Vermögensangelegenh.
(gee 237, KGG.) fehlte den ev. KGden in W. die
elbständige rechtl. Organisation und damit eine
eigene Vertretung und Verwaltung. Der seit 1851
zuf. KVO. 25. 1. 51 (Pfarr Gde Rats O.) besteh.
Pfarr Gde Rat war ein solches Vertretungs- und
Verwaltungsorgan nicht. Und wenn auch für ein-
zelne Bestandteile des in der Stiftungspflege (auch
Heiligenpflege, Armenkassenpfl.) verwalteten Ver-
mögens darüber kaum ein Zweifel sein mochte, daß
sie kirchl. Vermögen seien, so war dies für andere
Teile doch weniger sicher und die Verw. dieser
Stiftung war grundsätzlich eine gemischt bürg.-
Ortskirchenvermögen der ev. Kirchengemeinden.
kirchl. Das hiezu berufene Organ aber, der Stif-
tungsrat, war der durch den (oder die) Ortsgeist-
lichen und den Stiftungspfl. verstärkte bürg. Gde-
Rat. Die laufenden Geschäfte hatte als beständiger
Ausschuß des Stiftungsrats der Kirchenkonvent
zu besorgen, VerwEd. 1. 3. 1822 § 120 f., Rabl. 131.
— Das G. 14. 6. 87, das zufolge des Aend G. 22.
7. 06, Rabl. 245, als Ev. KGW. eine teilw. geänd.
F. erhalten hat, Rgbl. 255, gab in Art. 30—49 die
Grundsätze an die Hand, nach welchen das örtl.
Kirchenvermögen aus dem in der Stiftungspflege
verwalteten Vermögen auszuscheiden war und schuf
zugleich die Organe, welchen die Verwaltung dieses
OK. nunmehr zustehen sollte, s. Kirch Gde NRat und
Kirchenpfleger. Ueber die langwierigen Erörte-
rungen, aus welchen dieses Ges. hervorgegangen
ist, s. Verh. 2. Landessyn. 1878 über den kirchl.
Entwurf einer KGde- u. Synodalordnung für die
ev. Landeskirche, Beil. Bd. II 489, III 865, Prot.=
Bd. III 816 bis V 2109; Verh. der fbt. zum
Entw. eines staatl. Ges. b. die KEde- u. Synodal-
ordnung 1883/85, BBd. 1 Abt. 1 217 f., Entw.,
350 f., 489 f., Komm Ber.; Verh. d. 1. K. 1883/86
BBd. 286. Sodann Verh. d. Abg K. 1886/87 zum
Entw. eines Ges. b. die Vertretung ev. KE#de#n,
Entw. Bhd. 1 Beil. 12 Komm Ber. Beil. 15; Verh. der
4. Land Syn. 1888 z. d. Entw. eines kirchl. G. b. die
ev. KGden, BBd. 97, Entw., 236, Komm Ber., Prot.=
Bd. 145; Verh. d. Abg K. zu dem Entw. eines staatl.
G. b. Abänderung der Ges. über die Vertretung
der ev. KGden und der kath. Pfarr Gden 14. 6. 87
von 1905, Bhd. Beil. 61, Entw., 226, Komm.-
Ber.; vgl. Steinheil, Ges. und Verfüg. über die
Kirchengemeinden und Synoden in der ev. Landes-
kirche des Königr. W. 1890 I—XXVIII. — Ueber
das Verfahren bei Ausscheidung des
örtlichen KVerm.: MV. 25. 3. 89, Robl. 65 f.
Eine Ergänzung dieser durch KGG. herbei-
geführten Ausscheidung ergab sich durch die
Aussch. der kirchl. Besoldungsteile für Mesner-
und Organistendienst zuf. G. 31. 7. 99 (jetzt 8. 8.
07) b. Eink Verhältn. der Volkschullehrer Art. 13 bis
17. Rgbl. 590, und 1907 321, und MV. 20. 1. 00,
Rabl. 88. — II. Mit Uebergabe des hienach aus-
geschiedenen Vermögens an den KdeRat als die
ertretung der Kede hat deren eigene Ver-
mögensverwaltung in der Kirchen-
pflege“ ihren Anfang genommen. Diese kirchl.
Verw. untersteht der Staatsaufsicht, die
laut Art. 53 Abs. 2 KGG. neben der Wahrung der
staatl. und bürgerl. Interessen im allg., bes. die
Erhaltung des Grundstocks und die stiftungsgem.
Verwend. der Stiftungen zum Gegenstand hat. —
1. Ueber die Frage, wem das Eigentum an
dem landeskirchl. Vermögen zustehe, hat sich das
KGG. nicht grundsätzlich ausgesprochen. Sie be-
antwortet sich somit nach kirchl. Recht. Doch ift
in Art. 46 KG#G. für die ausschließlich den Zwecken
der ev. Kirche gewidmeten Gebäude nebst Zu-
behörden, welche der Stiftungspfl. oder auch der
bürgerl. Gde gehörten, wenn sie bisher aus Mitteln
der Stiftungspfl. ganz oder teilweise unterhalten
wurden, verfügt, daß sie in das Eigentum der KGde
übergehen; auch soll nach der Regel des Art. 46.
Abs. 3 u. 4 der Kede das Eigentum an denj. Be-