Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Ortskirchenvermögen der ev. Kirchengemeinden. 
äbnisplätzen verbleiben, die bisher schon im 
igentum der Kde stehen, sofern die ebenda näh. 
geforderten Voraussetzungen sonst zutreffen. Da- 
nach geht insoweit das KEe#. von einem Eigen- 
tumsrecht der Kde aus. — Das Os. kann Ver- 
mögenswerte jeder Art in sich begreifen. Es 
ergeben sich jedoch hinsichtlich der freien 
Verfügbarkeit über dieses V. Beschrän- 
kungen teils unmittelbar aus der Zweck- 
bestimmung seiner Bestandteile, sowie aus der 
der Kcde als Teil der ev. Landeskirche 
gestellten Aufgabe, staatl. Ke#G. Art. 1 u. 5 zuf. 
mit kirchl. KG#G. Art. 1 u. 2, teils durch die bes. 
dazu gegebenen Vorschr. Zugunsten der 
bürgerl. Gde, in deren Mitverwaltung vor 
der Ausscheidung das Vermögen der Kde 
stand, ist dur Art. 47 KeG. bestimmt, 
daß an der bisher üblichen Benützung der 
Kirchtürme, Kirchenuhrvren und Kirch Glocken 
(uvgl. Bek. d. Kons. betr. Grabgeläute 9. 4. 14, 
Kons Abl. XVII. 43), sowie der im Eigentum der 
Kude#verbleibenden Begräbnisplätze für die Zwecke 
der bürgerl. Gde keine Aenderung eintrete. Da- 
Eeen wurde die bürgerl. Gde verpflichtet, einen 
Maß dieser Benützung entspr. Anteil an den 
Kosten der Instandhaltung dieser Gegenstände zu 
übernehmen. Hierüber ist meist im Zusammen- 
hang mit der Aussch. eine Vereinbarung getroffen 
worden. Im Streitfall hat die Kreisreg. und in 
weiterer Instanz das Min J. zu entscheiden. Im 
übr. unterliegt das den kirchl. Bedürfnissen und 
Anftalten gewidmete Vermögen nach Art. 91 Koa#. 
den allg. Landes G., bes. auch jenen über öff. Lasten 
und Abgaben sowie über den Besitz von Liegen- 
schaften durch die Tote Hand, s. d. Hiezu noch f.: 
Die Beschränk. im Erwerb von Liegenschaften für 
die Kden als „Tote Hand“ greift überhaupt 
nicht Platz, wo der Erwerb zum Zweck der Erbau- 
ung einer Kirche geschieht und bei andern Grund- 
stücken und Rechten an solchen erst, wenn deren 
Wert den Betrag von 5000 4 übersteigt. In 
solchem Fall darf der Erwerb bei Vermeidung von 
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nur mit Genehm. 
der Kreisreg. der gelegenen Sache erfolgen. 
Art. 140 MGBGB., MErl. 1. 12. 99, Min J.= 
Abl. 328. Bes. Best. sind in Art. 140 für unent- 
geltliche Zuwendung oder Erwerb durch Zwangs- 
versteigerung getroffen, s. Tote Hand. — Für 
Bewirtschaftung von Waldungen 
schreibt Art. 63 KEG#. ausdrücklich vor, daß die 
Beft. des Körperschaftsforst G. 19. 2. 02, Rgbl. 45, 
gelten, und Art. 64 daselbst für Haus- 
kollekten bei den Kirchengenossen, daß sie den 
allg. gesetzlichen Best. (Art. 13 Polst G.) unter- 
liegen, mögen sie für Bedürfnisse der K#Gde selbst 
oder für sonstige Zwecke stattfinden, s. Kollekten. 
— Die Möglichkeit einer Zwangsenteign., 
s. d., ist auch zugunst. von Bedürfnissen der KEden 
als öffrechtl. Körperschaften gegeben. — Als 
rechtsfahige Körperschaften sind die Köden nach 
Art. 2, 1 Z. 1 des Einkommensteuerges., s. d., 
Eink. von mind. 500 A (ogl. aber auch Art. 5 
Abs. 2) vorausgeseyt, einkommensteuer- 
bflichtig, und nach Art. 3, I Z. 1 des 
Kapitalsteuerges. s. d., kapitalsteuer- 
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I#bre Goundstücke und Ge- 
bäude find der Grund-= und Gebäudesteuer 
unterworfen, soweit nicht die Ausnahmen 
des Art. 2 Z. 3—7 Ges. b. die Grund-, 
Gebäude= und Gewerbesteuer, s. d., zutreffen. 
Für Befreiung von Eink.= und von Kapêt. 
mmen nach Art. 8 Z. 8, 9 des Ekst G. 
und Art. 6 Z. 7, 8 des KapSt G. in Betracht die in 
der Kirchenpflege verwalteten Dotationsmittel für 
örtl. Kirchenstellen und Stiftungen für gottesdienst- 
liche Zwecke, wobei aber nach wiederholten GEnt- 
scheidungen des Verw#. als Stiftungen i. S. der 
erwähnten Z. 9 bzw. 8 nur solche zu verstehen 
seien, welchen eigene und selbständige Rechtsfähig- 
keit zukommt. — Portoaufwand haben die 
kirchl. Gden grundsätzlich auf eigene Rechnung zu 
bestreiten. Doch trägt der Staat das Porto ihrer 
Sendungen insoweit, als sie an staatl. und kirchl. 
Beh. und Aemter gerichtet sind und zugleich Dienst- 
angelegenh. des Staats, der Landeskirchen, der 
öff. Schulen oder der in Verwaltung von Staatz- 
und Körperschaftsbeh. (einschl. der kirchl. Gden) 
stechenden Stiftungen zu milden Zwecken betreffen. 
Näheres s. V. Min ch. 1. 6. 12, dess. Abl. 113, 
s. auch Kons Abl. 16 145—158, u. Kons E. 7. 12. 12, 
Kons Abl. 16 218. 2. Verwaltungs- 
behörde für das OK#. ist der Kirchen- 
gemeinderat, (. d., wobei der von ihm ge- 
wählte Kirchenpfleger, (d., die Kassen= und 
Rechnungsführung und die laufenden ökonomischen 
Geschäfte zu besorgen hat. Wo ein Engerer 
Rat bestellt ist und damit diesem die regelmäßigen 
Amtsverrichtungen des KERats übertragen sind, 
verbleiben dem Gesamt CGRat nur die ihm aus- 
drücklich vorbehaltenen Gegenstände zur Behandlung; 
dagegen ist die Geschäftsaufgabe des Verwal- 
tungsausschusses, wo ein solcher bestcht, 
durch das Ges. selbst abgegrenzt, Art. 26, val. a. 
Art. 61, s. Kirchengderat. Die Vorschr., nach welchen 
sich diese Organe in ihrer Verwaltungstätigkeit zu 
richten haben, sind teils im staatl. K#., bes. 
Art. 53—73, und im kirchl. KG#G. 29. 7. 88, Kons.= 
Abl. 9 3805, Art. 7—12 enthalten, teils ins ein- 
zelne gehend, in den Vorschr. für die Vermögens- 
verwaltung und das Rechnungswesen der ev. KG., 
die durch MErl. 19. 12. 89 und durch KonsBek. 
14. 1. 90, Konsbl. 9 4081, ausgegeben worden 
sind. Deren § 44—58 sind inzwischen durch die 
mit KonsBek. 17. 4. 07, Konf Abl. 14 277, aus- 
gegebenen „Vorschr. für die verzinsliche Anlegung 
des Geldvermögens der kirchl. Gden und Stif- 
tungen“ ersetzt. Auch im übr. ist Anpassung der 
Vorschr. an die seitdem für das bürgerl. GdeRech- 
nungswesen durch MV. 6. 10. 07, Rabl. 433, ge- 
gebenen Best. ins Auge gefaßt, Näheres u. Z. 3, 
aà—cd. — 3. Das OKV. besteht regelmäßig: aus 
Grundbesit, d. h. den dem Gottesdienst oder 
sonstigen kirchl. Zwecken gewidmeten Gebäuden, 
bes. in einem Teil der KEden den Pfarrhäusern, 
mitunter auch Begräbnisplätzen, ferner etwaigen 
nutzbaren Grundstücken, namentlich Waldungen, 
und aus Geldvermögen (Forderungen). 
Dieses Geld V. setzt sich bei den meisten Kirchen- 
pflegen zusammen aus Einzelstift (Zuwen- 
dungen mit bes. Zweckbestimmung vorübergehender 
pflichtig.
	        
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