Ortskirchenvermögen der ev. Kirchengemeinden.
äbnisplätzen verbleiben, die bisher schon im
igentum der Kde stehen, sofern die ebenda näh.
geforderten Voraussetzungen sonst zutreffen. Da-
nach geht insoweit das KEe#. von einem Eigen-
tumsrecht der Kde aus. — Das Os. kann Ver-
mögenswerte jeder Art in sich begreifen. Es
ergeben sich jedoch hinsichtlich der freien
Verfügbarkeit über dieses V. Beschrän-
kungen teils unmittelbar aus der Zweck-
bestimmung seiner Bestandteile, sowie aus der
der Kcde als Teil der ev. Landeskirche
gestellten Aufgabe, staatl. Ke#G. Art. 1 u. 5 zuf.
mit kirchl. KG#G. Art. 1 u. 2, teils durch die bes.
dazu gegebenen Vorschr. Zugunsten der
bürgerl. Gde, in deren Mitverwaltung vor
der Ausscheidung das Vermögen der Kde
stand, ist dur Art. 47 KeG. bestimmt,
daß an der bisher üblichen Benützung der
Kirchtürme, Kirchenuhrvren und Kirch Glocken
(uvgl. Bek. d. Kons. betr. Grabgeläute 9. 4. 14,
Kons Abl. XVII. 43), sowie der im Eigentum der
Kude#verbleibenden Begräbnisplätze für die Zwecke
der bürgerl. Gde keine Aenderung eintrete. Da-
Eeen wurde die bürgerl. Gde verpflichtet, einen
Maß dieser Benützung entspr. Anteil an den
Kosten der Instandhaltung dieser Gegenstände zu
übernehmen. Hierüber ist meist im Zusammen-
hang mit der Aussch. eine Vereinbarung getroffen
worden. Im Streitfall hat die Kreisreg. und in
weiterer Instanz das Min J. zu entscheiden. Im
übr. unterliegt das den kirchl. Bedürfnissen und
Anftalten gewidmete Vermögen nach Art. 91 Koa#.
den allg. Landes G., bes. auch jenen über öff. Lasten
und Abgaben sowie über den Besitz von Liegen-
schaften durch die Tote Hand, s. d. Hiezu noch f.:
Die Beschränk. im Erwerb von Liegenschaften für
die Kden als „Tote Hand“ greift überhaupt
nicht Platz, wo der Erwerb zum Zweck der Erbau-
ung einer Kirche geschieht und bei andern Grund-
stücken und Rechten an solchen erst, wenn deren
Wert den Betrag von 5000 4 übersteigt. In
solchem Fall darf der Erwerb bei Vermeidung von
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nur mit Genehm.
der Kreisreg. der gelegenen Sache erfolgen.
Art. 140 MGBGB., MErl. 1. 12. 99, Min J.=
Abl. 328. Bes. Best. sind in Art. 140 für unent-
geltliche Zuwendung oder Erwerb durch Zwangs-
versteigerung getroffen, s. Tote Hand. — Für
Bewirtschaftung von Waldungen
schreibt Art. 63 KEG#. ausdrücklich vor, daß die
Beft. des Körperschaftsforst G. 19. 2. 02, Rgbl. 45,
gelten, und Art. 64 daselbst für Haus-
kollekten bei den Kirchengenossen, daß sie den
allg. gesetzlichen Best. (Art. 13 Polst G.) unter-
liegen, mögen sie für Bedürfnisse der K#Gde selbst
oder für sonstige Zwecke stattfinden, s. Kollekten.
— Die Möglichkeit einer Zwangsenteign.,
s. d., ist auch zugunst. von Bedürfnissen der KEden
als öffrechtl. Körperschaften gegeben. — Als
rechtsfahige Körperschaften sind die Köden nach
Art. 2, 1 Z. 1 des Einkommensteuerges., s. d.,
Eink. von mind. 500 A (ogl. aber auch Art. 5
Abs. 2) vorausgeseyt, einkommensteuer-
bflichtig, und nach Art. 3, I Z. 1 des
Kapitalsteuerges. s. d., kapitalsteuer-
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I#bre Goundstücke und Ge-
bäude find der Grund-= und Gebäudesteuer
unterworfen, soweit nicht die Ausnahmen
des Art. 2 Z. 3—7 Ges. b. die Grund-,
Gebäude= und Gewerbesteuer, s. d., zutreffen.
Für Befreiung von Eink.= und von Kapêt.
mmen nach Art. 8 Z. 8, 9 des Ekst G.
und Art. 6 Z. 7, 8 des KapSt G. in Betracht die in
der Kirchenpflege verwalteten Dotationsmittel für
örtl. Kirchenstellen und Stiftungen für gottesdienst-
liche Zwecke, wobei aber nach wiederholten GEnt-
scheidungen des Verw#. als Stiftungen i. S. der
erwähnten Z. 9 bzw. 8 nur solche zu verstehen
seien, welchen eigene und selbständige Rechtsfähig-
keit zukommt. — Portoaufwand haben die
kirchl. Gden grundsätzlich auf eigene Rechnung zu
bestreiten. Doch trägt der Staat das Porto ihrer
Sendungen insoweit, als sie an staatl. und kirchl.
Beh. und Aemter gerichtet sind und zugleich Dienst-
angelegenh. des Staats, der Landeskirchen, der
öff. Schulen oder der in Verwaltung von Staatz-
und Körperschaftsbeh. (einschl. der kirchl. Gden)
stechenden Stiftungen zu milden Zwecken betreffen.
Näheres s. V. Min ch. 1. 6. 12, dess. Abl. 113,
s. auch Kons Abl. 16 145—158, u. Kons E. 7. 12. 12,
Kons Abl. 16 218. 2. Verwaltungs-
behörde für das OK#. ist der Kirchen-
gemeinderat, (. d., wobei der von ihm ge-
wählte Kirchenpfleger, (d., die Kassen= und
Rechnungsführung und die laufenden ökonomischen
Geschäfte zu besorgen hat. Wo ein Engerer
Rat bestellt ist und damit diesem die regelmäßigen
Amtsverrichtungen des KERats übertragen sind,
verbleiben dem Gesamt CGRat nur die ihm aus-
drücklich vorbehaltenen Gegenstände zur Behandlung;
dagegen ist die Geschäftsaufgabe des Verwal-
tungsausschusses, wo ein solcher bestcht,
durch das Ges. selbst abgegrenzt, Art. 26, val. a.
Art. 61, s. Kirchengderat. Die Vorschr., nach welchen
sich diese Organe in ihrer Verwaltungstätigkeit zu
richten haben, sind teils im staatl. K#., bes.
Art. 53—73, und im kirchl. KG#G. 29. 7. 88, Kons.=
Abl. 9 3805, Art. 7—12 enthalten, teils ins ein-
zelne gehend, in den Vorschr. für die Vermögens-
verwaltung und das Rechnungswesen der ev. KG.,
die durch MErl. 19. 12. 89 und durch KonsBek.
14. 1. 90, Konsbl. 9 4081, ausgegeben worden
sind. Deren § 44—58 sind inzwischen durch die
mit KonsBek. 17. 4. 07, Konf Abl. 14 277, aus-
gegebenen „Vorschr. für die verzinsliche Anlegung
des Geldvermögens der kirchl. Gden und Stif-
tungen“ ersetzt. Auch im übr. ist Anpassung der
Vorschr. an die seitdem für das bürgerl. GdeRech-
nungswesen durch MV. 6. 10. 07, Rabl. 433, ge-
gebenen Best. ins Auge gefaßt, Näheres u. Z. 3,
aà—cd. — 3. Das OKV. besteht regelmäßig: aus
Grundbesit, d. h. den dem Gottesdienst oder
sonstigen kirchl. Zwecken gewidmeten Gebäuden,
bes. in einem Teil der KEden den Pfarrhäusern,
mitunter auch Begräbnisplätzen, ferner etwaigen
nutzbaren Grundstücken, namentlich Waldungen,
und aus Geldvermögen (Forderungen).
Dieses Geld V. setzt sich bei den meisten Kirchen-
pflegen zusammen aus Einzelstift (Zuwen-
dungen mit bes. Zweckbestimmung vorübergehender
pflichtig.