Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

592 Ortskirchenvermögen 
od. namentl. period. zur Ausführung zu bringen- 
der Art), ferner aus einzelnen Fonds f. bestimmte 
Zwecke, bes. Baukapitalien, die durch Ablösung oder 
mit der Ausscheidung oder durch Ansammlung in 
die Kirchenpfl. kamen und anwuchsen, auch sonst 
mancherlei Beständen, die einem vorübergehenden 
oder dauernden Bedürfnis dienen sollen, wie für 
Pfarrbesoldung, Krankenfürsorge in der Kde, 
Kleinkinderschule u. dgl. Was von dem vorhande- 
nen V. nicht durch solche Zweckbestimmung mit 
seinen Erträgnissen festgelegt ist, dient dem allg. 
Bedarf d. Kde. Doch reicht dies bei einem großen 
Teil der Gden nicht aus, so daß diese neben den 
Kirchenopfern und etwaigen freiwilligen Beisteuern 
auf Umlageerhebung angewiesen sind, s. u. c. Die 
allg. Weisung, in welche Art. 55 KGG. die Ver- 
waltungspflicht des Kirchenpflegers und des KGde- 
Rats zusammenfaßt, geht auf bestmögliche Verwal- 
tung des gesamten OKV., Erhaltung des Grund- 
stocks, Vermeidung unnötiger Ausgaben und be- 
stimmungsgemäße Verwendung der Stiftungs- 
erträgnisse. — Dazu möge noch hervorgehoben 
werden: a) Für Grundbesitz. Jede Ver- 
äußerun ¾ eines Grundstücks (oder Gebäudes) 
oder eines Rechts an solchen bedarf, wenn dessen 
Wert 500 .á übersteigt, der Genehm. des Kons., 
kirchl. KOG. Art. 11 Abs. 2, und der Kreisreg., 
aatl. Koe#G. Art. 62 Z. 1 a., bei geringerem Wert- 
etrag derj. des Dikaksamclsschußsee, kirchl. KGG. 
Art. 9 a. Der Genehm. des Diöz Aussch. ist auch 
(unabhängig vom Wert) jede Erwerbung 
solcher Objekte zu unterstellen. Die Einräumung 
einer Grunddienstbarkeit bedarf (Ke. Art. 62 
Z. 1, b und kirchl. KGG. Art. 11 Abs. 2) der 
Genehm, des Kons. und der Kreisreg., weil fie die 
Uebernahme einer bleibenden Verbindlichkeit ent- 
hält. Eine jährl. Bauschau durch Beauftragte 
des KGRats (Verwuorschr. §8 15) und eine period. 
Besfichtigung durch einen Bauverständigen (5 36 
Verw orschr. und Kons Erl. 24. 4 94, Kons Abl. 10 
4668) soll die geordnete Erhaltung der Gebäude 
sicherstellen. Soll an einem kirchl. Gbde ein Bau- 
wesen zur Ausführung kommen, "t bedarf dieses, 
wenn ein Aufwand von 6000 4 oder mehr dafür 
berechnet ist, der Genehm. durch die Kreisreg. 
Derj. durch das Kons. sind nicht nur diese Bau- 
wesen ebenfalls zu unterstellen, sondern außerdem 
nhelche Beschlüsse über bauliche Arbeiten, einschl. 
eschaffung von Glocken, Kirchenuhr u. dal., bei 
welchen es sich um einen Aufwand von 1 A 
oder mehr handelt, in KGden mit mind. 10 000 K-. 
Genossen, bzw. von mind. 500 M in kleineren 
Kden, s. Kons Erl. 20. 3. 03, b., Kons Abl. XII 489. 
An Dienstgebäuden die der KG. gehören, 
also besonders Pfarrhäusern, sowie Zubehörden, 
dürfen Aenderungen überhaupt nicht ohne Zu- 
stimmung des Kons. vorgenommen werden, 
Kons Erl. 28. 3. 99, Kons.-Abl. 11 5277. — 
— Gleichfalls unabhängig vom Aufwand oder 
Wert find, wo es sich um Gegenstände 
don Kunsft-, Altertums--oder Denkmals- 
wert handelt, beabsichtigte Veränderungen oder 
Beräußerungen dem Konservatorium der Kunst- 
und Altertumsdenkmale anzuzeigen, Kons Erl. 20. 
3. 03 c, Kons Erl. 22. 10. 01, Konf Abl. 12 309, 
der ev. Kirchengemeinden. 
25. 10. 04 bzw. MErl. 22. 10. 01, Kons Abl. 13 209, 
ferner KE. b. Verkauf v. Abendmahl-= und Tauf- 
geräten 21. 7. 10, Kons Abl. 16 11, s. a. Denkmal- 
pflege u. Baurecht IV 2. Ueber die geschäftliche 
Behandlundg kirchl. Bauwesen s. d. Vorschr. f. 
Vermögensverw. § 18—34, vgl. auch die im Kons.= 
Abl. 11 5313 abgedr. und das. durch Kons Erl. 5. 9. 
99 der Beachtung empfohlenen Ratschläge, welche 
der Verein f. christl. Kunst namentlich f. Behand- 
lung von Erneuerungsarbeiten gegeben hat, ferner 
die mit Kons Erl. 12. 11. 12, Kons Abl. 16 216, 
empfohlene Anweisungen z. Denkmalpflege von 
Gradmann, sowie wegen der Kostenvoranschläge 
Kons Erl. 30. 7. 95, Kons Abl. 10 4886. Bei Ver- 
ebung von Arbeiten ollen tunlichst die staatlicher- 
eits Hezu erteilten Vorschr. angewendet werden, 
Kons Erl. 28. 2. O3, Kons Abl. 12 487. — Bes. An- 
ordnungen sind weiter wegen der Orgeln (f. 
Reinhaltung und kleine Reparaturen, für größere 
Ausbesserungen und für Neubau) in § 37—40 der 
Verw orschr. getroffen, auch sind vom Kons. für 
die einzelnen Diögesen Orgelrevidenten aufgestellt. 
S. auch Gebührenordnung ß Orgelrevidenten, Bek. 
d. Kons. 27. 1. 12, Kons Abl. 16 115. — Die 
äußere Ordnung innerhalb der K.= 
Gebäude zu handhaben ist Recht und Pflicht 
des Koats; soweit es sich aber dabei um Anord- 
nung oder Vollzug von Polizeivorschr. handelt, ist 
dieses Sache der bürgerl. Beh., KG. Art. 51 
Abs. 1, vgl. auch den noch geltenden § 28 der 
Pfarrgemeinderats Ord. v. 1851, Kons Abl. 9 3811. 
Ueber die Kirchen stühle verfügt der Ke#at 
nach herkömmlicher Ordnung, kirchl. KGG. Art. 3 
Abs. 5, jedoch unbeschadet privatrechtl. bei dem 
Zivilrichter verfolgbarer Ansprüche, KGG. Ar.. 51 
Abs. 8. Dem Kat steht auch darüber die Be- 
schlußfassung zu, ob das KGebäude für einzelne 
nicht zum Gottesdienst der Köde ge- 
hörige Handlungen eingeräumt werden 
soll, dies aber mit der Beschränkung, daß diese 
Handlungen weder dem Interesse der Landeskir 
noch der Bestimmung des KGebäudes zuwider sein 
dürfen, und vorbehaltlich des Oberaufsichtsrechts 
des Konsist., an das sich im Anstandsfall der Vor- 
sitzende wenden kann. Dem ordentl. Geistlichen der 
Gde steht auch das Recht zu, einer Einräumung 
des KGebäudes zu gottesdienstl. Handlungen, die 
ein anderer vollziehen soll, durch Berufung an die 
nächste kirchl. Aufsichtsbeh. entgegenzutreten, kirchl. 
K#G. Art. 6 Abs. 2—4, staatl. KGG. Art. 51 
Abs. 2. — dp) Das Geldvermögen soll nach 
den o., Z. 2 a. E., erwähnten Vorschr. v. 17. 4. 07 
in 1. Linie in Hypotheken, sodann in bestimmten 
mündelfsich. Wertpapieren und Schuldverschrei- 
bungen (s. a. KE. b. Anleg. kirchl. Vermög. in 
Schuldforderungen 30. 5. 14, Kons Abl. 17 45), 
in Darlehen an öff. Körperschaften und bei w. 
öff. Sparkassen angelegt werden. Für Be- 
schlüsse wegen Grundstocksangriffs oder Verwen- 
dung bes. Fonds zu laufenden Ausgaben, sowie 
für Schuldaufnahme bedarf die Verwaltung der 
Genehm. durch die Kreisreg. und derj. durg das 
Kons., KGG. Art. 62 Z. 1, c, d, kirchl. KE#. 
Art. 11 Abs. 2, M. 15. 8. 06 § 88 Abs. 2, 
Robl. 519, für eine Reihe anderer Beschlüsse von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.