592 Ortskirchenvermögen
od. namentl. period. zur Ausführung zu bringen-
der Art), ferner aus einzelnen Fonds f. bestimmte
Zwecke, bes. Baukapitalien, die durch Ablösung oder
mit der Ausscheidung oder durch Ansammlung in
die Kirchenpfl. kamen und anwuchsen, auch sonst
mancherlei Beständen, die einem vorübergehenden
oder dauernden Bedürfnis dienen sollen, wie für
Pfarrbesoldung, Krankenfürsorge in der Kde,
Kleinkinderschule u. dgl. Was von dem vorhande-
nen V. nicht durch solche Zweckbestimmung mit
seinen Erträgnissen festgelegt ist, dient dem allg.
Bedarf d. Kde. Doch reicht dies bei einem großen
Teil der Gden nicht aus, so daß diese neben den
Kirchenopfern und etwaigen freiwilligen Beisteuern
auf Umlageerhebung angewiesen sind, s. u. c. Die
allg. Weisung, in welche Art. 55 KGG. die Ver-
waltungspflicht des Kirchenpflegers und des KGde-
Rats zusammenfaßt, geht auf bestmögliche Verwal-
tung des gesamten OKV., Erhaltung des Grund-
stocks, Vermeidung unnötiger Ausgaben und be-
stimmungsgemäße Verwendung der Stiftungs-
erträgnisse. — Dazu möge noch hervorgehoben
werden: a) Für Grundbesitz. Jede Ver-
äußerun ¾ eines Grundstücks (oder Gebäudes)
oder eines Rechts an solchen bedarf, wenn dessen
Wert 500 .á übersteigt, der Genehm. des Kons.,
kirchl. KOG. Art. 11 Abs. 2, und der Kreisreg.,
aatl. Koe#G. Art. 62 Z. 1 a., bei geringerem Wert-
etrag derj. des Dikaksamclsschußsee, kirchl. KGG.
Art. 9 a. Der Genehm. des Diöz Aussch. ist auch
(unabhängig vom Wert) jede Erwerbung
solcher Objekte zu unterstellen. Die Einräumung
einer Grunddienstbarkeit bedarf (Ke. Art. 62
Z. 1, b und kirchl. KGG. Art. 11 Abs. 2) der
Genehm, des Kons. und der Kreisreg., weil fie die
Uebernahme einer bleibenden Verbindlichkeit ent-
hält. Eine jährl. Bauschau durch Beauftragte
des KGRats (Verwuorschr. §8 15) und eine period.
Besfichtigung durch einen Bauverständigen (5 36
Verw orschr. und Kons Erl. 24. 4 94, Kons Abl. 10
4668) soll die geordnete Erhaltung der Gebäude
sicherstellen. Soll an einem kirchl. Gbde ein Bau-
wesen zur Ausführung kommen, "t bedarf dieses,
wenn ein Aufwand von 6000 4 oder mehr dafür
berechnet ist, der Genehm. durch die Kreisreg.
Derj. durch das Kons. sind nicht nur diese Bau-
wesen ebenfalls zu unterstellen, sondern außerdem
nhelche Beschlüsse über bauliche Arbeiten, einschl.
eschaffung von Glocken, Kirchenuhr u. dal., bei
welchen es sich um einen Aufwand von 1 A
oder mehr handelt, in KGden mit mind. 10 000 K-.
Genossen, bzw. von mind. 500 M in kleineren
Kden, s. Kons Erl. 20. 3. 03, b., Kons Abl. XII 489.
An Dienstgebäuden die der KG. gehören,
also besonders Pfarrhäusern, sowie Zubehörden,
dürfen Aenderungen überhaupt nicht ohne Zu-
stimmung des Kons. vorgenommen werden,
Kons Erl. 28. 3. 99, Kons.-Abl. 11 5277. —
— Gleichfalls unabhängig vom Aufwand oder
Wert find, wo es sich um Gegenstände
don Kunsft-, Altertums--oder Denkmals-
wert handelt, beabsichtigte Veränderungen oder
Beräußerungen dem Konservatorium der Kunst-
und Altertumsdenkmale anzuzeigen, Kons Erl. 20.
3. 03 c, Kons Erl. 22. 10. 01, Konf Abl. 12 309,
der ev. Kirchengemeinden.
25. 10. 04 bzw. MErl. 22. 10. 01, Kons Abl. 13 209,
ferner KE. b. Verkauf v. Abendmahl-= und Tauf-
geräten 21. 7. 10, Kons Abl. 16 11, s. a. Denkmal-
pflege u. Baurecht IV 2. Ueber die geschäftliche
Behandlundg kirchl. Bauwesen s. d. Vorschr. f.
Vermögensverw. § 18—34, vgl. auch die im Kons.=
Abl. 11 5313 abgedr. und das. durch Kons Erl. 5. 9.
99 der Beachtung empfohlenen Ratschläge, welche
der Verein f. christl. Kunst namentlich f. Behand-
lung von Erneuerungsarbeiten gegeben hat, ferner
die mit Kons Erl. 12. 11. 12, Kons Abl. 16 216,
empfohlene Anweisungen z. Denkmalpflege von
Gradmann, sowie wegen der Kostenvoranschläge
Kons Erl. 30. 7. 95, Kons Abl. 10 4886. Bei Ver-
ebung von Arbeiten ollen tunlichst die staatlicher-
eits Hezu erteilten Vorschr. angewendet werden,
Kons Erl. 28. 2. O3, Kons Abl. 12 487. — Bes. An-
ordnungen sind weiter wegen der Orgeln (f.
Reinhaltung und kleine Reparaturen, für größere
Ausbesserungen und für Neubau) in § 37—40 der
Verw orschr. getroffen, auch sind vom Kons. für
die einzelnen Diögesen Orgelrevidenten aufgestellt.
S. auch Gebührenordnung ß Orgelrevidenten, Bek.
d. Kons. 27. 1. 12, Kons Abl. 16 115. — Die
äußere Ordnung innerhalb der K.=
Gebäude zu handhaben ist Recht und Pflicht
des Koats; soweit es sich aber dabei um Anord-
nung oder Vollzug von Polizeivorschr. handelt, ist
dieses Sache der bürgerl. Beh., KG. Art. 51
Abs. 1, vgl. auch den noch geltenden § 28 der
Pfarrgemeinderats Ord. v. 1851, Kons Abl. 9 3811.
Ueber die Kirchen stühle verfügt der Ke#at
nach herkömmlicher Ordnung, kirchl. KGG. Art. 3
Abs. 5, jedoch unbeschadet privatrechtl. bei dem
Zivilrichter verfolgbarer Ansprüche, KGG. Ar.. 51
Abs. 8. Dem Kat steht auch darüber die Be-
schlußfassung zu, ob das KGebäude für einzelne
nicht zum Gottesdienst der Köde ge-
hörige Handlungen eingeräumt werden
soll, dies aber mit der Beschränkung, daß diese
Handlungen weder dem Interesse der Landeskir
noch der Bestimmung des KGebäudes zuwider sein
dürfen, und vorbehaltlich des Oberaufsichtsrechts
des Konsist., an das sich im Anstandsfall der Vor-
sitzende wenden kann. Dem ordentl. Geistlichen der
Gde steht auch das Recht zu, einer Einräumung
des KGebäudes zu gottesdienstl. Handlungen, die
ein anderer vollziehen soll, durch Berufung an die
nächste kirchl. Aufsichtsbeh. entgegenzutreten, kirchl.
K#G. Art. 6 Abs. 2—4, staatl. KGG. Art. 51
Abs. 2. — dp) Das Geldvermögen soll nach
den o., Z. 2 a. E., erwähnten Vorschr. v. 17. 4. 07
in 1. Linie in Hypotheken, sodann in bestimmten
mündelfsich. Wertpapieren und Schuldverschrei-
bungen (s. a. KE. b. Anleg. kirchl. Vermög. in
Schuldforderungen 30. 5. 14, Kons Abl. 17 45),
in Darlehen an öff. Körperschaften und bei w.
öff. Sparkassen angelegt werden. Für Be-
schlüsse wegen Grundstocksangriffs oder Verwen-
dung bes. Fonds zu laufenden Ausgaben, sowie
für Schuldaufnahme bedarf die Verwaltung der
Genehm. durch die Kreisreg. und derj. durg das
Kons., KGG. Art. 62 Z. 1, c, d, kirchl. KE#.
Art. 11 Abs. 2, M. 15. 8. 06 § 88 Abs. 2,
Robl. 519, für eine Reihe anderer Beschlüsse von