Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Ortskirchenvermögen der ev. Kirchengemeinden. 
ößerer Bedeutung (wie neue wiederkehrende 
usgaben, Bergleich über strittige Vermögens- 
werte oder Rechte, Klagerhebung, wesentl. Aende- 
rungen in Verwaltung oder Nutzung des Ver- 
mögens u. ä.) der Genehm. durch den Diözesan- 
ausschuß, kirchl. KGG. Art. 9. Ein etwa besteh. 
Verwaltungsausschuß aber ist durch K#G. Art. 61 
angewiesen, für gewisse Verfügungen innerhalb 
der ihm durch Art. 26 KGG. zugeteilten Aufgabe 
die Beschlußfassung des KGfats herbeizuführen, 
welche sodann z. T. noch der ebenerwähnten Ge- 
nehmigung durch den DiözAusschuß nach angef. 
Art. 9 bedarf. — Erträgnisse von Einzel- 
stiftungen dürfen nur der Stiftungsvorschr. 
entspr. verwendet werden, KG#. Art. 55, vgl. m. 
Art. 53 Abs. 2. Abänderung der Stiftungsbest. 
bedürfte nach Entschl. des Staatsmin. 24. 2. 05 
der landesherrl. Genehm. gemäß MSErl. 21. 2. 48, 
abgedr. b. Fleischhauer, Verwaltungsgesetze 1139. 
Für den laufenden Haushalt der K#de ist gemäß 
KGG. Art. 59, Verw Vorschr. § 59, auf die (je nach 
dem Umfang der betr. Verwalt. zu 1, 2 oder 3 J. 
abgestufte) Rechnungsperiode ein Etat (Voran- 
schlag) von dem Vorsitzenden zusammen mit dem 
Kirchenpfl. zu entwerfen und sodann vom KGat 
festzustellen. Er wird von dem DiögAussch. vor- 
löufig geprüft, ist dem OA. zu etwaiger Erinne- 
rung zuzufertigen und wird nach Hebung von 
Anständen vom DiözAussch. genehmigt, kirchl. 
KG. Art. 8, auch VerwVorschr. § 69. Der Voll- 
zug des Etats ist Aufgabe des Rechners, sei es 
auf Grund bes. Anweisung für einzelne Ein- 
nahmen und Ausgaben durch den KOat (oder 
Verwalt Aussch.), sei es auf Grund der mit Ge- 
nehmigung und Vollziehbarkeit des Voranschlags 
selbst (bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen 
und Ausgaben) erteilten Ermächtigung. Dem Vor- 
sitzenden ist einseitige Verfügung nicht gestattet, 
BV. 15. 8. 06 § 46, 47; Verwoorschr. § 73—77. 
— Unter den Einnahmen ist von bes. Bedeu- 
tung das Kirchenopfer, KonsErl. 16. 4. 89 
§5 8, Kons Abl. 9 3957. Es ist durch Art. 53 Z. 5 
KG. ausdrücklich der ortskirchl. Verwaltung zu- 
gewiesen, übrigens „nach Maßgabe der Anordn. 
der kirchl. Beh.“, d. h. soweit es nicht durch die 
der kirchl. Oberbeh. zustehende Anordnung für 
bes. andere Zwecke bestimmt oder durch Beschluß 
des betr. Kats selbst einem anderen Empfänger 
als der eigenen Kirchenpfl. zugewendet ist; val. 
dazu Konsrl. 22. 12. 03, VIII 2, Konf Abl. 13 29. 
— c) Soweit der Haushaltsbedarf nach dem Vor- 
anschlag nicht durch ordentliche oder etwa außer- 
ordentliche sonstige Einnahmen aufgebracht werden 
kann, ist der KGVerwaltung das Recht zu kirch- 
licher Besteuerung (Umlage)g eingeräumt. 
Diese unterliegt der Staatsaufsicht, welche bes. die 
Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, die Leist.= 
Fähigkeit der Pflichtigen und die Angemessenheit 
des Beitragsfußes zum Gegenstand hat, K. 
Art. 65 Abs. 2, 3. Zur Feststellung der Grundlagen 
der kirchl. Besteuerung haben die bürgerl. Beh. 
den kirchl. Einsichtnahme der erforderlichen Akten 
unter Verschwiegenheitspflicht zu gestatten. Art. 88. 
Umlagepflichtrig sind nur die (aber auch 
sämtl.) bei Beginn des Steuerjahrs zur KGde ge- 
Haller, Handwörterbuch. 
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hörigen KEdegenossen. Bei mehrfacher K Gdegenos- 
senschaft haben die beteil. Gden das Befteuerungs- 
recht zu gleichen Teilen, MV. 15. 8. 06 § 37 Abs. 2. 
Den in gemischter Ehe lebenden Ehegatten trifft 
die Hälfte der andernfalls auf beide entfallenden 
Umlage. Keinem Gde Genossen darf mehr als ein 
Fünftteil der Gesamtumlage zugeschieden werden. 
Die Umlagepflicht ist eine persönliche des 
Koede Genossen als solchem, erfaßt daher nicht auch 
juristische Personen. — Die regelmäßige Be- 
tragsgrenze ist für die Summe der Gde- 
Umlage auf 10 v. H. der von der Gesamtheit der 
bflichtigen KGde Genossen zu entrichtenden direkten 
Staatsteuern bestimmt. Ueberschreitung darf nur 
mit Genehm. der Min J. u. KSch. erfolgen. — Für 
die Feststellung des Umlagemaßstabs hat 
die Kde Vertretung eine gewisse Freiheit, vermöge 
deren sie solche den örtl. Verhältnissen anpassen 
kann. Empfohlen ist als Maßstab zunächst der 
Betrag der von den einzelnen Pflichtigen zu ent- 
richtenden Staatsteuern. Doch ist auch eine nach 
den Vermögens= und Einkommensverhältnissen ab- 
gestufte Klasseneinteilung der KGdegenossen zu- 
gelassen, KGG. Art. 67, M. 15. 8. 06 § 36.; 
Bek. d. ev. Kons. 19. 3. 14, Min# Abl. 195, 
Kons Abl. XVII 19. Der Umlagemaßstab kann 
(durch einfachen Beschluß) für den einzelnen 
Fall oder (durch Ortstatut) für einen längeren 
Zeitraum festgesetzt werden. Vgl. Min Bek. 23. 4. 
14, Min Illbl. 195. — Jede Umlageer- 
hebung bedarf, ehe sie zum Vollzug gelangen 
kann, der Genehmigung urch die 
Staatsbehörde, Art. 69 Abs. 1, und zwar 
im Fall der Ueberschreitung der o. erwähnten 
10 v. H. derj. der ebendort schon bezeichn. Min., 
abgesehen von diesen Fällen aber dann, wenn die 
Umlage eine außerordentl. ist, oder wenn sie in 
der KGde erstmals oder als eine voraussichtlich 
wiederkehrende erhoben werden soll, der Genehm. 
der Kreisreg., Art. 69 Abs. 2. In diesen vor- 
erwähnten Fällen auch der Genehm. durch das 
Kons., kirchl. KGG. Art. 11 Abs. 2. In allen übr. 
Fällen ist der Umlagebeschluß der Genehm. des 
OA. und des Diögz Aussch. zu unterstellen. Das 
TIA. hat ihn, wie andere Einzelbeschlüsse, die der 
bes. staatlichen Genehm. bedürfen, den bürgerl. 
Kollegien zur Aeußerung von ihrem Standpunkt 
mitzuteilen. Es hat sich aber diese Aeußerung auf 
die Höhe der Umlage und deren Maßstab zu be- 
schränken und darf nicht in das Selbstverwaltungs- 
recht der Kirchengemeinde übergreifen, K. 
Art. 69 Abs. 2, 4; MV. 15. 8. 06 § 34; Bek. d. 
ev. Kons. 19. 3. 14, Kons Abl. XVII 19, 
Min Abl. 195; kirchl. KGG. Art. 8, a. — 
Fällig wird die genehmigte Umlage in 
3 gleichen Teilbeträgen auf 1. Aug., 1. Nov. 
und 1. Febr., Art. 72, und ihre Beitreibung erfolgt 
auf Anrufen des KGMats (oder VerwAussch.) mit 
G. 18. 8. 73 über die Zwangsvollstr. öff.-rechtl. 
Ansprüche, s. d. — Ueber die geschäftliche Behand- 
lung der Umlage, Einspracherecht des KGdegenossen 
und Beschwerde, über Nach-- und Rückforderung 
und deren Verjährung s. KG#. Art. 69 Abs. 8 f., 
Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2—4; M. 15. 8. 06 
§ 34; VerwVorschr. § 78—84 u. o. angef. 
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