Ortskirchenvermögen der ev. Kirchengemeinden.
ößerer Bedeutung (wie neue wiederkehrende
usgaben, Bergleich über strittige Vermögens-
werte oder Rechte, Klagerhebung, wesentl. Aende-
rungen in Verwaltung oder Nutzung des Ver-
mögens u. ä.) der Genehm. durch den Diözesan-
ausschuß, kirchl. KGG. Art. 9. Ein etwa besteh.
Verwaltungsausschuß aber ist durch K#G. Art. 61
angewiesen, für gewisse Verfügungen innerhalb
der ihm durch Art. 26 KGG. zugeteilten Aufgabe
die Beschlußfassung des KGfats herbeizuführen,
welche sodann z. T. noch der ebenerwähnten Ge-
nehmigung durch den DiözAusschuß nach angef.
Art. 9 bedarf. — Erträgnisse von Einzel-
stiftungen dürfen nur der Stiftungsvorschr.
entspr. verwendet werden, KG#. Art. 55, vgl. m.
Art. 53 Abs. 2. Abänderung der Stiftungsbest.
bedürfte nach Entschl. des Staatsmin. 24. 2. 05
der landesherrl. Genehm. gemäß MSErl. 21. 2. 48,
abgedr. b. Fleischhauer, Verwaltungsgesetze 1139.
Für den laufenden Haushalt der K#de ist gemäß
KGG. Art. 59, Verw Vorschr. § 59, auf die (je nach
dem Umfang der betr. Verwalt. zu 1, 2 oder 3 J.
abgestufte) Rechnungsperiode ein Etat (Voran-
schlag) von dem Vorsitzenden zusammen mit dem
Kirchenpfl. zu entwerfen und sodann vom KGat
festzustellen. Er wird von dem DiögAussch. vor-
löufig geprüft, ist dem OA. zu etwaiger Erinne-
rung zuzufertigen und wird nach Hebung von
Anständen vom DiözAussch. genehmigt, kirchl.
KG. Art. 8, auch VerwVorschr. § 69. Der Voll-
zug des Etats ist Aufgabe des Rechners, sei es
auf Grund bes. Anweisung für einzelne Ein-
nahmen und Ausgaben durch den KOat (oder
Verwalt Aussch.), sei es auf Grund der mit Ge-
nehmigung und Vollziehbarkeit des Voranschlags
selbst (bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen
und Ausgaben) erteilten Ermächtigung. Dem Vor-
sitzenden ist einseitige Verfügung nicht gestattet,
BV. 15. 8. 06 § 46, 47; Verwoorschr. § 73—77.
— Unter den Einnahmen ist von bes. Bedeu-
tung das Kirchenopfer, KonsErl. 16. 4. 89
§5 8, Kons Abl. 9 3957. Es ist durch Art. 53 Z. 5
KG. ausdrücklich der ortskirchl. Verwaltung zu-
gewiesen, übrigens „nach Maßgabe der Anordn.
der kirchl. Beh.“, d. h. soweit es nicht durch die
der kirchl. Oberbeh. zustehende Anordnung für
bes. andere Zwecke bestimmt oder durch Beschluß
des betr. Kats selbst einem anderen Empfänger
als der eigenen Kirchenpfl. zugewendet ist; val.
dazu Konsrl. 22. 12. 03, VIII 2, Konf Abl. 13 29.
— c) Soweit der Haushaltsbedarf nach dem Vor-
anschlag nicht durch ordentliche oder etwa außer-
ordentliche sonstige Einnahmen aufgebracht werden
kann, ist der KGVerwaltung das Recht zu kirch-
licher Besteuerung (Umlage)g eingeräumt.
Diese unterliegt der Staatsaufsicht, welche bes. die
Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, die Leist.=
Fähigkeit der Pflichtigen und die Angemessenheit
des Beitragsfußes zum Gegenstand hat, K.
Art. 65 Abs. 2, 3. Zur Feststellung der Grundlagen
der kirchl. Besteuerung haben die bürgerl. Beh.
den kirchl. Einsichtnahme der erforderlichen Akten
unter Verschwiegenheitspflicht zu gestatten. Art. 88.
Umlagepflichtrig sind nur die (aber auch
sämtl.) bei Beginn des Steuerjahrs zur KGde ge-
Haller, Handwörterbuch.
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hörigen KEdegenossen. Bei mehrfacher K Gdegenos-
senschaft haben die beteil. Gden das Befteuerungs-
recht zu gleichen Teilen, MV. 15. 8. 06 § 37 Abs. 2.
Den in gemischter Ehe lebenden Ehegatten trifft
die Hälfte der andernfalls auf beide entfallenden
Umlage. Keinem Gde Genossen darf mehr als ein
Fünftteil der Gesamtumlage zugeschieden werden.
Die Umlagepflicht ist eine persönliche des
Koede Genossen als solchem, erfaßt daher nicht auch
juristische Personen. — Die regelmäßige Be-
tragsgrenze ist für die Summe der Gde-
Umlage auf 10 v. H. der von der Gesamtheit der
bflichtigen KGde Genossen zu entrichtenden direkten
Staatsteuern bestimmt. Ueberschreitung darf nur
mit Genehm. der Min J. u. KSch. erfolgen. — Für
die Feststellung des Umlagemaßstabs hat
die Kde Vertretung eine gewisse Freiheit, vermöge
deren sie solche den örtl. Verhältnissen anpassen
kann. Empfohlen ist als Maßstab zunächst der
Betrag der von den einzelnen Pflichtigen zu ent-
richtenden Staatsteuern. Doch ist auch eine nach
den Vermögens= und Einkommensverhältnissen ab-
gestufte Klasseneinteilung der KGdegenossen zu-
gelassen, KGG. Art. 67, M. 15. 8. 06 § 36.;
Bek. d. ev. Kons. 19. 3. 14, Min# Abl. 195,
Kons Abl. XVII 19. Der Umlagemaßstab kann
(durch einfachen Beschluß) für den einzelnen
Fall oder (durch Ortstatut) für einen längeren
Zeitraum festgesetzt werden. Vgl. Min Bek. 23. 4.
14, Min Illbl. 195. — Jede Umlageer-
hebung bedarf, ehe sie zum Vollzug gelangen
kann, der Genehmigung urch die
Staatsbehörde, Art. 69 Abs. 1, und zwar
im Fall der Ueberschreitung der o. erwähnten
10 v. H. derj. der ebendort schon bezeichn. Min.,
abgesehen von diesen Fällen aber dann, wenn die
Umlage eine außerordentl. ist, oder wenn sie in
der KGde erstmals oder als eine voraussichtlich
wiederkehrende erhoben werden soll, der Genehm.
der Kreisreg., Art. 69 Abs. 2. In diesen vor-
erwähnten Fällen auch der Genehm. durch das
Kons., kirchl. KGG. Art. 11 Abs. 2. In allen übr.
Fällen ist der Umlagebeschluß der Genehm. des
OA. und des Diögz Aussch. zu unterstellen. Das
TIA. hat ihn, wie andere Einzelbeschlüsse, die der
bes. staatlichen Genehm. bedürfen, den bürgerl.
Kollegien zur Aeußerung von ihrem Standpunkt
mitzuteilen. Es hat sich aber diese Aeußerung auf
die Höhe der Umlage und deren Maßstab zu be-
schränken und darf nicht in das Selbstverwaltungs-
recht der Kirchengemeinde übergreifen, K.
Art. 69 Abs. 2, 4; MV. 15. 8. 06 § 34; Bek. d.
ev. Kons. 19. 3. 14, Kons Abl. XVII 19,
Min Abl. 195; kirchl. KGG. Art. 8, a. —
Fällig wird die genehmigte Umlage in
3 gleichen Teilbeträgen auf 1. Aug., 1. Nov.
und 1. Febr., Art. 72, und ihre Beitreibung erfolgt
auf Anrufen des KGMats (oder VerwAussch.) mit
G. 18. 8. 73 über die Zwangsvollstr. öff.-rechtl.
Ansprüche, s. d. — Ueber die geschäftliche Behand-
lung der Umlage, Einspracherecht des KGdegenossen
und Beschwerde, über Nach-- und Rückforderung
und deren Verjährung s. KG#. Art. 69 Abs. 8 f.,
Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2—4; M. 15. 8. 06
§ 34; VerwVorschr. § 78—84 u. o. angef.
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