Patentamt.
einzelnen Ländern besteh. Waffenverbote. — Nach
dem PG. besteht in D. Paßfreiheit: D. be-
dürfen zum Ausgang aus dem RGebiet, zur Rück-
kehr in dasselbe sowie zum Aufenthalt und zu
Reisen innerh. desselben keines Reisepapiers. Auch
von Auländern soll wed. beim Eintritt noch beim
Austritt über die Grenze des RGebiets, noch wäh-
rend ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen inner-
halb dess. ein Reisepapier gefordert werden. Auch
besteht innerhalb des d. R. keine Verpflichtung zur
Visierung von Reisepapieren, s. IV. Wenn jedoch
die Sicherheit des R. oder eines einzelnen Bst. oder
die öff. Ordnung durch Krieg, innere Unruhen od.
sonst. Ereignisse bedroht erscheint, so kann durch
Kais. VO. die Paßpflicht überhaupt oder
für einen best. Bez. od. zu Reisen aus und nach
best. Staaten des Ausl. vorübergehend eingeführt
werden (§ 9). Die Best. über Zwangspässe
mit vorgeschriebener Reiserichtung
und Reisczeit und über das polizciliche
Meldewesen sind unberührt geblieben, s. d.
Unzulässig ist jedoch die Einführung von Aufent-
haltskarten, § 10 Abs. 4. — 1Kx II. Recht der D. auf
Ausstellung von Reisepässen. 1 Durch die Paßfrei-
heit ist die Verpfl. der Reichsangeh. und Ausl., sich
auf amtl. Erfordern über ihre Pers. genüg. aus-
zuweisen (Legitimationspflicht), nicht weggefallen.
Ebensowenig wird die im Reichsausland bestehende
Legitimations= oder Paßpflicht vom Paßgesetz be-
rührt. Deshalb ist bestimmt, daß Reichsangeh. auf
ihren Antrag Reisepässe erteilt werden müssen,
wenn ihrer Befugnis zur Reise gesetzl. Hindernisse
nicht entgegenstehen. Welche Hindernisse dies sind,
ist im PG. nicht gesagt; es sind dieselben wie bei
den Heimatscheinen, s. Heimatscheine II. —
N III. Gültigkeitsdauer der Reisepässe. 1 Vorschr.
über die Gültigkeitsdauer der Reisep. bestehen
nicht; hergebrachterweise werden sie auf 5 Jahre
ausgestellt. Kürzere Fristen ergeben sich, wie für
die Heimatscheine so auch für die Reisepässe aus
den Ausführungen unter ll. bei „Heimatschein“.
Vgl. a. Sportelges. Tar Nr. 60 Anm. — 1 IV. Ber-
fahren bei Ausstellung der Reisepässe. 1 Zur Er-
teilung von P. sind diej. Beh. befugt, welchen diese
Befugnis von Reichs wegen oder von den Reg. der
einz. Bst. beigelegt wird, § 6. Diese Beh. sind auf-
gezählt in Min Erl. 10. 2. 72 u. 5. 3. 72, Abl. 46
u. 73. Nach § 4 Abs. 2 KVO. b. die Paß= und
— 17. 11. 65, Rgbl. 479, sind in W.
ienach zuständig das Min AM., Min Kr. und die
Oue., letztere bez. derj. Personen, die „in dem betr.
Osßez. ihren Wohnsitz haben, und ausnahmsweise
auch bez. anderer Inl., wenn deren Person und
Verhältnisse ihnen selbst hinlänglich bekannt sind,
oder wenn für dieselben von einem zuverlässigen
Bezirksangehörigen hinreichend Sicherheit geleistet
wird". Außerdem sind zur Erteilung von P. an
Reichsangehörige zum Eintritt in das Reichsgebiet
befugt: die Reichsgesandten und Reichskonsuln und
die Gesandten jedes Bst., jedoch für Angehörige
anderer Bst. nur insoweit, als die letzteren in
ihrem Bez. nicht vertreten sind, § 6. P., die von der
zuständ. Beh. eines Bst. ausgestellt sind, haben,
wenn sie nicht eine ausdrückl. Beschränkung in
dieser Beziehung enthalten, Gültigkeit für das ganze
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Reichsgebict, § 4. Nichtdeutschen, die kein Reisepap.
haben, sich aber auf sonstige Weise genügend legi-
timieren können, können auf Verlangen P. (auch
Paßkarten) auf die Dauer von höchstens 4 Wochen
erteilt werden, § 6 KVO. 17. 11. 65, Rgbl. 479;
doch wird dies nur in ganz dringenden Fällen
und mit gehöriger Vorsicht geschehen. Anderen
D. als Württembergern können die Ole., sofern
sie in W. oder dem betr. Oez. ihren Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt haben oder dem Ol.
hinlänglich bekannt sind, Reisep. mit Gültigkeits-
douer bis zu 5 J. ausstellen, sofern nicht bes. Be-
denken entgegenstehen, Min Erl. 13.11.89, Abl. 271.
Vor Ausstellung der Reisep. haben die Ole. i. d.
R. die Gdebeh. zu hören. Reisebegleiter können,
sofern ihrer Reise gesetzl. Hindernisse nicht im
Wege stehen, in die Reisep. eingetragen werden.
Die Sp. beträgt für jeden Reisep. mit od. ohne höh.
Beglaub. bei Ausstellung durch ein Min. 3 4,
durch ein OA. bei Dienstb. und Lohnarb. 1 4, im
übr. 2 Al.; bei Verlängerung von Reisep., die
wegen der Wehrpflicht des Inhabers auf eine kür-
zere Dauer als auf 5 J. ausgestellt wurden, inner-
halb des 5j. Zeitraums nichts, TarNr. 60. Ueber
Beglaubigung (Legalisierung und Visierung)
der Reisep. und Benachrichtigung der Oulc. gilt
dass., was in Heimatscheine IV. ausgeführt ist.
Die Ouc. haben ein jährlich abzuschließendes Ver-
zeichnis über Reisep. und Parten, sowie eine
alphabet., für mehrere J. angelegte Uebersicht über
die ausgestellten Heimatscheine, Staatsangehörig-
keitsausweise, Reisep, und PKarten zu führen,
§ 11 Z. 4 u. 5 VWBezO. — 1Kx V. Die Paßkarten. 1
Uebereinkunft 21. 10. 1850 zwischen den meisten
Staaten des d. Bundes über die Einführung von
P#K. der sich nach kurzer Zeit sämtl. St. des D.
Bundes, sowie Oesterr. anschlossen. Zur Vollz.
dieser Uebereink, erging in W. die heute noch gel-
tende, wenn auch durch die neuere Gesetzgebung
teilw. geänd. od. ersetzte KWVO. b. die Einführung
von PK. 5. 6. 51, Rgbl. 161. Die PK., die wie
die Reisepässe Legitimationspapiere sind, unterschei-
den sich von diesen, abges. von der außeren Form,
vorzugsweise dadurch, daß sie nur auf das Ka-
lenderjahr ausgestellt werden können und daß eine
Beglaubigung durch Min., Gesandtsch. und Kon-
sulate nicht stattfindet. Im übr. gelten die Vorschr.
über Reisep. im wesentl. auch für die PK. Bes.
Vorteile gegenüber den Reisep. haben sie heute,
von der Form etwa abgesehen, nicht mehr.
Bazille.
Patentamt. Dem P. liegt ob die Erteilung,
Nichtigkeitserklärung und Zurücknahme der Pa-
tente, sowie die Erteilung der Zwangslizenz,
s. Patentwesen; es hat seinen Sitz in Berlin und
besteht aus einem Präsidenten, aus Mitgl., welche
die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienst haben, und aus Mitgl., die in
einem Zweig der Technik sachverständig sind. Fras.
und Mitgl. werden vom Kaiser ernannt. Das
zerfällt in eine Anzahl Abteilungen mit ver-
schiedenen Aufgaben. Bildung der Abteil., Be-
stimmung ihres Geschäftskreihez usw. ist durch
Kaiserl VO. 11. 7. 91, Rl. 349, erfolgt; diese
VO. ist seitdem vielfach geändert worden, auch