184 II. Das Königreich Sachsen.
lung der Medizinalreferent des Ministeriums des Innern,
der Direktor der Zentralstelle für öffentliche Gesundheits-
pflege, ein hierzu besonders ernanntes geschäftsführendes
Mitglied, das die staatsärzliche Prüfung bestanden
haben muß, der Chef der Medizinalabteilung im Kriegs-
ministerium und ein Vertreter der medizinischen Fakul--
tät der Landesuniversität; bei der II. Abteilung der
Veterinärreferent des Ministeriums des Innern, der
Landestierzuchtdirektor oder ein mit der Tierzucht ver-
trauter Tierarzt, ein geschäftsführendes Mitglied, das die
staatstierärztliche Prüfung bestanden haben muß, sowie ein
Vertreter der Tierärztlichen Hochschule; bei der III. Ab-
teilung ein Apothekenrevisor, ein Apothekenbesitzer und
ein Vertreter der philosophischen Fakultät der Universität,
außerdem für alle drei Abteilungen ein Nahrungsmittel-
chemiker. Die Vertreter der Arzte und Apotheker werden
aus den ärztlichen bzw. pharmazeutischen Kreisvereinen,
die Vertreter der Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker-
gebilfen durch schriftliche Abstimmung der betreffenden
Berufsangehörigen unter Leitung durch die I. und III. Ab-
teilung des Landesgesundheitsamts und, was die Tier-
ärzte anlangt, durch die von der Kreishauptmannschaft
hierzu bestimmten Bezirkstierärzte gewählt.
Durch Gesetz vom 23. Alärz 1896 und die spätere
Arzteordnung vom 15. August 1904 sind die ärztlichen
Bezirksvereine und deren Aufgaben wesentlich um-
gestaltet worden. Sie werden fortan durch sämtliche
innerhalb des betreffenden Medizinalbezirts wohnende
und ihre Praxis ausübende, mit Approbation versehene
Arzte gebildet. Approbierte Arzte, die ihre Praxis nicht
oder nicht mehr ausüben, sowie Sanitätsoffiziere des
Friedensstandes (Militärärzte) sind zum Beispiel zum Bei-
tritt nicht verpflichtet, aber berechtigt. Approbierte Zahn-
ärzte können durch Vereinsbeschluß ausgenommen werden.
Die Aufgaben der ärztlichen Bezirksvereine sind außer
der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege usw.
insbesondere die Pflege des Gemeingeistes und die Auf-
rechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den
Standesgenossen. Zu diesem Behufe hat jeder Verein
über Festsetzung einer Standes= und Ehrengerichtsordnung
Bestimmung zu treffen. Uber Ubertretungen der ersteren
entscheidet ein aus einem ärztlichen Vorsitzenden, drei