Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

184 II. Das Königreich Sachsen. 
lung der Medizinalreferent des Ministeriums des Innern, 
der Direktor der Zentralstelle für öffentliche Gesundheits- 
pflege, ein hierzu besonders ernanntes geschäftsführendes 
Mitglied, das die staatsärzliche Prüfung bestanden 
haben muß, der Chef der Medizinalabteilung im Kriegs- 
ministerium und ein Vertreter der medizinischen Fakul-- 
tät der Landesuniversität; bei der II. Abteilung der 
Veterinärreferent des Ministeriums des Innern, der 
Landestierzuchtdirektor oder ein mit der Tierzucht ver- 
trauter Tierarzt, ein geschäftsführendes Mitglied, das die 
staatstierärztliche Prüfung bestanden haben muß, sowie ein 
Vertreter der Tierärztlichen Hochschule; bei der III. Ab- 
teilung ein Apothekenrevisor, ein Apothekenbesitzer und 
ein Vertreter der philosophischen Fakultät der Universität, 
außerdem für alle drei Abteilungen ein Nahrungsmittel- 
chemiker. Die Vertreter der Arzte und Apotheker werden 
aus den ärztlichen bzw. pharmazeutischen Kreisvereinen, 
die Vertreter der Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker- 
gebilfen durch schriftliche Abstimmung der betreffenden 
Berufsangehörigen unter Leitung durch die I. und III. Ab- 
teilung des Landesgesundheitsamts und, was die Tier- 
ärzte anlangt, durch die von der Kreishauptmannschaft 
hierzu bestimmten Bezirkstierärzte gewählt. 
Durch Gesetz vom 23. Alärz 1896 und die spätere 
Arzteordnung vom 15. August 1904 sind die ärztlichen 
Bezirksvereine und deren Aufgaben wesentlich um- 
gestaltet worden. Sie werden fortan durch sämtliche 
innerhalb des betreffenden Medizinalbezirts wohnende 
und ihre Praxis ausübende, mit Approbation versehene 
Arzte gebildet. Approbierte Arzte, die ihre Praxis nicht 
oder nicht mehr ausüben, sowie Sanitätsoffiziere des 
Friedensstandes (Militärärzte) sind zum Beispiel zum Bei- 
tritt nicht verpflichtet, aber berechtigt. Approbierte Zahn- 
ärzte können durch Vereinsbeschluß ausgenommen werden. 
Die Aufgaben der ärztlichen Bezirksvereine sind außer 
der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege usw. 
insbesondere die Pflege des Gemeingeistes und die Auf- 
rechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den 
Standesgenossen. Zu diesem Behufe hat jeder Verein 
über Festsetzung einer Standes= und Ehrengerichtsordnung 
Bestimmung zu treffen. Uber Ubertretungen der ersteren 
entscheidet ein aus einem ärztlichen Vorsitzenden, drei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.