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tung von Arzneimitteln Verwendung finden oder
als solche dienen, müssen den Anforderungen des
Arzneibuchs entsprechen und bezüglich ihrer Echt-
heit, Güte und Reinheit von dem Al. selbst ge-
prüft sein. Die A. sind verpflichtet, jede Arznei-
verordnung (Rezept), welche von einer berechtigten
Medizinalperson regelrecht verschrieben ist, sofern
nicht die Best. über die Sonntagsruhe eine Aus-
nahme zulassen, zu jeder Zeit anzufertigen und ab-
zugeben. A. dürfen mit Aerzten oder solchen Per-
sonen, die, ohne Aerzte zu sein, das Heilgewerbe
ausüben, über die Zuwendung von Arzneiverord-
nungen weder Verträge schließen, noch denselben
dafür bes. Vorteile gewähren. Die Ausübung der
Heilkunde ist den A. untersagt, ebenso die öff. An-
kündigung von Heilmitteln; zum Betrieb von
Nebengeschäften ist die Genehmig. des Medkoll. er-
forderlich. Die ABesitzer sind Kaufleute i. S. des
HGB.; sie sind deshalb zur Führung von Handels-
büchern verpflichtet. Außerdem haben sie auf Grund
des Oberamtsarztges. und der VV. hiezu Umsatz-
tagbücher zu führen, die dem Oberamtsarzt bei
der Misitation zur Einsicht vorzulegen sind. A.
und ihre Gehilfen werden, wenn sie unbefugt
Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft
ihres Gewerbes anvertraut sind, nach § 800 St G.
bestraft. Bei Berechnung der Arzneimittel dürfen
die Sätze der Deutschen Arzneitaxe nicht über-
schritten werden, Ermäßigungen derselben durch
freie Vereinbarungen sind zulässig. Bei Arznei-
lieferungen an öff. Anstalten und Kassen ist
in W. ein durch das Mins. festgesetzter Preis-
nachlaß zu gewähren. Überschreitungen der Taxe
sind nach § 148 Z. 8 GewO. strafbar. Eine Be-
eidigung der A. findet in W. nicht mehr statt. —
V. Beaufsichtigung der A. 8§ 33 der Ahe-
triebsordnung 1. 7. 85 und Min V. vom gleichen
Tag, Rgbl. 322, und vom 10. 4. 00, Rgbl. 62. Die
A. stehen unter der Aufsicht des Oberamts und
der diesem vorgesetzten Polizeibehörden. Die tech-
nische Aufsicht wird vom Oberamtsarzt und vom
Medkoll. geführt. Sämtliche A. sind in der Regel
alle vier Jahre einer eingehenden Visitation durch
einen pharmaz. Sachverständigen zu unterstellen.
Die Visitatoren werden alljährlich vom Ming.
auf Antrag des Medkoll. bestellt. Beim Uebergang
einer A. an einen neuen Besitzer oder Pächter
oder Verwalter findet eine Visitation durch den
Oberamtsarzt statt. Bei ungünstigem Ergebnis
dieser oder der periodischen Visitationen können
außerordentliche Vifitationen auf Kosten des Be-
sitzers usw. durch das Medkoll. angeordnet werden.—
VI. Standesvertretung der A. MinBek.
30. 12. 75, Rgbl. 1876 5, und Min JV. 6. 5. 08,
Regbl. 101. Diese bildet der pharmazeut. Landes-
verein; dessen Aufgabe besteht in dem Austausch
gesammelter Erfahrungen über den Betrieb des
Gewerbes unter den Mitgliedern, Wahrung der
Interessen f. d. öffentl. Gesundheitspflege, soweit
letztere von der Pharmazie berührt werden, Wah-
rung und Vertretung der bürgerl. und Berufs-
Interessen der A. Dem Verein können alle im
Berufe tätigen approb. A., die innerhalb W. ihren
Wohnsitz haben, Angehörige des D. Reiches sind
Anpprobation.
und sich im Besitz der bürgerl. Ehrenrechte be-
finden, als Mitglieder beitreten. Die Vertretung
des pharm. Landesvereins bildet ein von den Mit-
gliedern in schriftlicher Abstimmung gewählter
Ausschuß, der aus einem Obmann und sechs
weiteren Mitgliedern besteht. Die Vereinsmit-
glieder eines jeden der vier Kreise haben ein
Mitglied des Ausschusses sowie einen Ersatzmann
aus den Aesitzern, APächtern oder Verwaltern
von Vollapotheken des Kreises und die Vereins-
mitglieder des ganzen Landes zusammen haben
einen Obmann und einen Stellvertreter für den-
selben aus der Zahl sämtlicher dem Verein an-
gehörenden ABesitzer sowie zwei Mitglieder nebst
Ersatzmänner aus der Zahl der dem Verein an-
gehörenden approbierten Gehilfen einschl. der
Verwalter von Zweig A. je mit einfacher Stimmen-à
mehrheit zu wählen. — VII. Militärpflicht
der A., Heerordnung § 19 und § 21. Die A. ge-
nügen ihrer akt. Dienstzeit entweder a) ganz
mit der Waffe oder b) ein halbes Jahr mit der
Waffe und ein halbes Jahr in einer Lazarett A.
als einjährig-freiwillige Militärapotheker. Zum
Dienst als einjährig-freiwillige Militärapotheker
werden nur diejenigen zugelassen, welche die
Approb. als A. erlangt haben. Nach Ablauf der
Dienstzeit werden sie vom Korpsgeneralarzt zum
Unter A. und nach einer weiteren sechswöchigen
Dienstleistung bei einem Garnisonlazarett, die
gleich im Anschluß an die akt. Dienstzeit abgelegt
werden kann, zum Ober A. im Beurlaubtenstand
ernannt. Einjährig-freiwillige A. und Unter .
stehen im Rang eines Portepeeunteroffiziers.
Friedel.
Approbation ist das Zeugnis der zust. Beh.
über die Befähigung einer Person zur Ausübung
eines best. Gewerbes. Die GewO. gebraucht den
Ausdruck A. nur bei Apothekern und Aerzten
(Tier Ae., Zahn Ae., Wund Ae.), sie bezeichnet je-
doch noch eine Reihe anderer Gew.-Betr., deren
Ausübung von dem Besitz eines Prüfungs-
oder Befähigungszeugnisses abhängig sein soll,
bzw. durch die Landesgesetzgebung abhängig
Fmacht werden kann, s. Befähigungsnachweis l.
ie Erteilung der A. darf nur auf Grund eines
Nachweises der Befähigung erfolgen. Dieser Nach-
weis ist durch Prüfungen zu erbringen, über die
der Bdrt. auf Grund der Ermächtigung in § 29
Abs. 2 GewO. bes. Vorschr. erlassen hat, s. Apo-
thekenwesen, Aerzte, Tierärzte, Zahnärzte. Aus-
nahmsweise Entbindung von der vorgeschr. Prü-
fung ist zulässig, sie darf aber nur wegen wissen-
schaftlich erprobter Leistungen erteilt werden. Vgl.
§ 29 Abs. 4 GewO., Rchsk Bek. 9. 12. 69, BG#l. 687,
Rgbl. 72 279, auch SpTar. Nr. 11 Vbd. § 14 Z. 2
BVSp#. 18. 11. 11, Rgbl. 561. Die Erteilung der
A. geschieht durch Ausfertig. des AScheins seitens
d. Min J. Ihre Erteil. auf Zeit oder auf Widerruf
ist untersagt, § 40 Abs. 1 GewO. Zurückgenommen
konn die A. nur werden, wenn die Unrichtigkeit
der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren
sie erteilt worden ist, oder wenn deren In-
haber die bürgerl. Ehrenrechte aberkannt werden,
letzterenfalls jedoch nur für die Dauer des Ehr-