Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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tung von Arzneimitteln Verwendung finden oder 
als solche dienen, müssen den Anforderungen des 
Arzneibuchs entsprechen und bezüglich ihrer Echt- 
heit, Güte und Reinheit von dem Al. selbst ge- 
prüft sein. Die A. sind verpflichtet, jede Arznei- 
verordnung (Rezept), welche von einer berechtigten 
Medizinalperson regelrecht verschrieben ist, sofern 
nicht die Best. über die Sonntagsruhe eine Aus- 
nahme zulassen, zu jeder Zeit anzufertigen und ab- 
zugeben. A. dürfen mit Aerzten oder solchen Per- 
sonen, die, ohne Aerzte zu sein, das Heilgewerbe 
ausüben, über die Zuwendung von Arzneiverord- 
nungen weder Verträge schließen, noch denselben 
dafür bes. Vorteile gewähren. Die Ausübung der 
Heilkunde ist den A. untersagt, ebenso die öff. An- 
kündigung von Heilmitteln; zum Betrieb von 
Nebengeschäften ist die Genehmig. des Medkoll. er- 
forderlich. Die ABesitzer sind Kaufleute i. S. des 
HGB.; sie sind deshalb zur Führung von Handels- 
büchern verpflichtet. Außerdem haben sie auf Grund 
des Oberamtsarztges. und der VV. hiezu Umsatz- 
tagbücher zu führen, die dem Oberamtsarzt bei 
der Misitation zur Einsicht vorzulegen sind. A. 
und ihre Gehilfen werden, wenn sie unbefugt 
Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft 
ihres Gewerbes anvertraut sind, nach § 800 St G. 
bestraft. Bei Berechnung der Arzneimittel dürfen 
die Sätze der Deutschen Arzneitaxe nicht über- 
schritten werden, Ermäßigungen derselben durch 
freie Vereinbarungen sind zulässig. Bei Arznei- 
lieferungen an öff. Anstalten und Kassen ist 
in W. ein durch das Mins. festgesetzter Preis- 
nachlaß zu gewähren. Überschreitungen der Taxe 
sind nach § 148 Z. 8 GewO. strafbar. Eine Be- 
eidigung der A. findet in W. nicht mehr statt. — 
V. Beaufsichtigung der A. 8§ 33 der Ahe- 
triebsordnung 1. 7. 85 und Min V. vom gleichen 
Tag, Rgbl. 322, und vom 10. 4. 00, Rgbl. 62. Die 
A. stehen unter der Aufsicht des Oberamts und 
der diesem vorgesetzten Polizeibehörden. Die tech- 
nische Aufsicht wird vom Oberamtsarzt und vom 
Medkoll. geführt. Sämtliche A. sind in der Regel 
alle vier Jahre einer eingehenden Visitation durch 
einen pharmaz. Sachverständigen zu unterstellen. 
Die Visitatoren werden alljährlich vom Ming. 
auf Antrag des Medkoll. bestellt. Beim Uebergang 
einer A. an einen neuen Besitzer oder Pächter 
oder Verwalter findet eine Visitation durch den 
Oberamtsarzt statt. Bei ungünstigem Ergebnis 
dieser oder der periodischen Visitationen können 
außerordentliche Vifitationen auf Kosten des Be- 
sitzers usw. durch das Medkoll. angeordnet werden.— 
VI. Standesvertretung der A. MinBek. 
30. 12. 75, Rgbl. 1876 5, und Min JV. 6. 5. 08, 
Regbl. 101. Diese bildet der pharmazeut. Landes- 
verein; dessen Aufgabe besteht in dem Austausch 
gesammelter Erfahrungen über den Betrieb des 
Gewerbes unter den Mitgliedern, Wahrung der 
Interessen f. d. öffentl. Gesundheitspflege, soweit 
letztere von der Pharmazie berührt werden, Wah- 
rung und Vertretung der bürgerl. und Berufs- 
Interessen der A. Dem Verein können alle im 
Berufe tätigen approb. A., die innerhalb W. ihren 
Wohnsitz haben, Angehörige des D. Reiches sind 
Anpprobation. 
und sich im Besitz der bürgerl. Ehrenrechte be- 
finden, als Mitglieder beitreten. Die Vertretung 
des pharm. Landesvereins bildet ein von den Mit- 
gliedern in schriftlicher Abstimmung gewählter 
Ausschuß, der aus einem Obmann und sechs 
weiteren Mitgliedern besteht. Die Vereinsmit- 
glieder eines jeden der vier Kreise haben ein 
Mitglied des Ausschusses sowie einen Ersatzmann 
aus den Aesitzern, APächtern oder Verwaltern 
von Vollapotheken des Kreises und die Vereins- 
mitglieder des ganzen Landes zusammen haben 
einen Obmann und einen Stellvertreter für den- 
selben aus der Zahl sämtlicher dem Verein an- 
gehörenden ABesitzer sowie zwei Mitglieder nebst 
Ersatzmänner aus der Zahl der dem Verein an- 
gehörenden approbierten Gehilfen einschl. der 
Verwalter von Zweig A. je mit einfacher Stimmen-à 
mehrheit zu wählen. — VII. Militärpflicht 
der A., Heerordnung § 19 und § 21. Die A. ge- 
nügen ihrer akt. Dienstzeit entweder a) ganz 
mit der Waffe oder b) ein halbes Jahr mit der 
Waffe und ein halbes Jahr in einer Lazarett A. 
als einjährig-freiwillige Militärapotheker. Zum 
Dienst als einjährig-freiwillige Militärapotheker 
werden nur diejenigen zugelassen, welche die 
Approb. als A. erlangt haben. Nach Ablauf der 
Dienstzeit werden sie vom Korpsgeneralarzt zum 
Unter A. und nach einer weiteren sechswöchigen 
Dienstleistung bei einem Garnisonlazarett, die 
gleich im Anschluß an die akt. Dienstzeit abgelegt 
werden kann, zum Ober A. im Beurlaubtenstand 
ernannt. Einjährig-freiwillige A. und Unter . 
stehen im Rang eines Portepeeunteroffiziers. 
Friedel. 
Approbation ist das Zeugnis der zust. Beh. 
über die Befähigung einer Person zur Ausübung 
eines best. Gewerbes. Die GewO. gebraucht den 
Ausdruck A. nur bei Apothekern und Aerzten 
(Tier Ae., Zahn Ae., Wund Ae.), sie bezeichnet je- 
doch noch eine Reihe anderer Gew.-Betr., deren 
Ausübung von dem Besitz eines Prüfungs- 
oder Befähigungszeugnisses abhängig sein soll, 
bzw. durch die Landesgesetzgebung abhängig 
Fmacht werden kann, s. Befähigungsnachweis l. 
ie Erteilung der A. darf nur auf Grund eines 
Nachweises der Befähigung erfolgen. Dieser Nach- 
weis ist durch Prüfungen zu erbringen, über die 
der Bdrt. auf Grund der Ermächtigung in § 29 
Abs. 2 GewO. bes. Vorschr. erlassen hat, s. Apo- 
thekenwesen, Aerzte, Tierärzte, Zahnärzte. Aus- 
nahmsweise Entbindung von der vorgeschr. Prü- 
fung ist zulässig, sie darf aber nur wegen wissen- 
schaftlich erprobter Leistungen erteilt werden. Vgl. 
§ 29 Abs. 4 GewO., Rchsk Bek. 9. 12. 69, BG#l. 687, 
Rgbl. 72 279, auch SpTar. Nr. 11 Vbd. § 14 Z. 2 
BVSp#. 18. 11. 11, Rgbl. 561. Die Erteilung der 
A. geschieht durch Ausfertig. des AScheins seitens 
d. Min J. Ihre Erteil. auf Zeit oder auf Widerruf 
ist untersagt, § 40 Abs. 1 GewO. Zurückgenommen 
konn die A. nur werden, wenn die Unrichtigkeit 
der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren 
sie erteilt worden ist, oder wenn deren In- 
haber die bürgerl. Ehrenrechte aberkannt werden, 
letzterenfalls jedoch nur für die Dauer des Ehr-
	        
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