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nung geblieben, so hat die Körpersch. die entspr.
Zuschußsumme oder den Umlagebetrag nachtrag-
lich an die PK. zu entrichten. Die zum Bezirk
ceines Verwülktuars geh. Gemeinden haben der
Amtskörpersch. die für den Beamten zu entrich-
tende Umlagesummc u. die sonst zu leistenden
Beiträge nach dem Verhältnis der gemäß Art. 143
Abs. 3 Gem O. zu leistenden Vergütung zu er-
setzen. — Nach Ablauf des Rechnungsjahrs wird
der durch Umlage zu beschaffende Fehlbetrag vom
Verwat festgestellt und auf dic beteiligten Kör-
persch. nach den vorst. Vorschriften umgelegt. Der
Entwurf der Umlage ist dem Ministerium d. J.
zur Vollziehbarkeitserklärung vorzulegen. Wenn
diese erfolgt ist, wird jeder Körpersch, der auf sie
entfallende Umlagebetrag mitgeteilt. Gegen die
Feststellung steht der Körpersch. binnen zwei
Wochen vom Tag des Empfangs des Umlageaus-
schreibens an das Recht der Vorstellung beim Min.
d. J. sowie weiter Rechtsbeschwerde beim Verwal-
tungsgerichtshof (Art. 13 u. 59 ff. G. 16. 12. 76
Rag Bl. 485) zu. Letztere ist jedoch nur gegen die
auf der Grundlage des Umlagesatzes festgesetzte
Umlage, nicht gegen die Höhe des Umlagesatzes
zulassig. — x 2. Verwaltung der PK. 1 Die
Verw. der PK. unter Auff. des Min. d. J. u.
die Vertretung der Kasse in rechtl. Hins. kommt
einem Verwaltungsrat, bestehend aus
dem Vorsitzenden u. 16 Mitgl., mit dem Sitz in
Stuttgart, zu. Der Vorsitzende des Verwats u.
dessen Stellvertreter werden von dem Min. J.
aus der Reihe der höheren Staatsbcamten er-
nannt. Die Mitgl. werden in der Art gewählt,
daß eine Hälfte auf Vertreter der bei der P.
beteiligten Körpersch. entfällt u. die übrigen je
hälftig aus der Mitte der ihr angeh. Beamten u.
Unterbeamten entnommen wird. Die Vertreter
der Körpersch. dürfen weder der PK. angeh., noch
Staatsbeamte sein. Unter den Vertretern der
Beamten muß mindestens ein Ortsvorsteher, ein
sonstiger Gemeindebeamter u. ein Amtskörpersch.=
B. sein. Im übrigen verteilen sich die Mitgl.
des Verwzats gleichmäßig auf die 4 Kreise. Die
Mitgl. sowie je ein erster u. zweiter Stellvertreter
werden auf 6 Jahre unter Leitung des Vors.
auf schriftl. Weg durch Vertrauensmänner ge-
wählt. Jede Amtsversammlung wählt 3 Ver-
trauensmänner und zwar einen aus einem Ver-
tretungskörper der bei der PK. beteilgten Körper-
schaften, der selbst weder der PK. angehören noch
StaatsB. sein darf, einen aus den bei der P#.
vers. Beamten u. einen aus den ihr angeh. Unterb.
Ueber das Wahlverf. s. § 48 ff. VV. — Die Er-
ledigung der laufenden Geschäfte besorgt ein Aus-
schuß, der neben dem Vors aus 2 Vertretern der
Körpersch. und je aus einem B. u. einem Unter .
besteht u. dessen Mitgl. nebst den erforderl Stellv.
vom Verwat aus seiner Mitte gewählt werden.
Der Geschäftsgang beim Verwat wird durch eine
Geschäftsordnung mit Genehmigung des Min. d.
Inn. geregelt. Die Belohnung des Vors. u. seines
Stellv. tragt die Staatskasse. Die Mitgl. des
Verwats u. des Aussch. erhalten aus der P.
gleiche Taggelder, Diäten u. Reisekosten für ihre
Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten.
Verrichtungen nach den vom Min J. bestimmten
Sätzen (5 55 VBV.) — Gegen die auf Grund des
G. ergangenen Entschließungen der Körpersch.
steht den beteiligten Angest. Beschwerde an
die AufsBehörden, gegen die Entschließungen der
Kreisreg., des Oberversicherungsamts u. des
Verwzats den beteiligten Angest. u. Körpersch.
Beschwerde an das Min. d. J. zu, das nach Ver-
nehmung der Angest., der Körpersch. oder der
Vertretung der P#K. endgültig entscheidet vorbeh.
der Betretung des Rechtswegs nach Maßgabe des
Art. 2 Nr. 1 G. 16. 12. 76. Die Beschw. ist bei
Vermeidung des Verl. binnen 1 Monat nach Er-
öffnung der Entschließung anzubringen und zwar
entw. bei der eröffnenden oder bei der Beh., welche
die Entschließung getroffen hat oder beim Min.
d. J. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gilt Art. 197 Abs. 4 Gem O. Bei den An-
sprüchen der Angest. der kirchl. Gemeinden usw.
ist vor dor Entschließung die Oberkirchenbeh. zu.
hören; bei Nichtgewahrung oder Entziehung des
Ruhegeh. ist auch die Oberkirchenbeh. zur Beschw.=
Erhebung befugt. — Gegen die Entschließungen der
Kreisreg., des Oberversicherungsamts u. der
Korpersch Beh. über die Versetzung von Kassen-
mitgl. in den Ruhest. steht dem Verwäat Be-
schwerde an die Aufs. Beh. bis zum Min. d. J.
zu, das endgültig entsch. Für die Beschwerdefrist
u. die Anbringung der Beschw. gelten die vorst.
Best. Kreisreg., Lbervers Amt u. KörperschBeh.
haben die betr. Entschl. mit den Akten dem Verw.=
Rat vorzulegen. Ergibt sich kein Anstand, so leitet
er die Festsetzung des Ruhegeh. ein. — Der
Kassier und die weiter erforderl. B. werden v.
Verwat ernannt; die Bestellung des Kassiers
bedarf der Genehmigung des Min. d. J. Auf
den Rechner und die sonstigen Angest. der P#KK.
finden die Vorschriften über die Rechtsverh. der
Oberamtspfleger u. der Beamten u. Unter B. der
Amtskörpersch., soweit im Pens -Ges. nichts anderes
best. ist, entspr. Anwendung. — Die Rechnung
wird jährlich abgelegt u. v. VerwiKat geprüft u.
sodann dem Min. d. J. zur Genehmigung vor-
gelegt. Die Ergebnisse werden hierauf öffentl.
bekannt gemacht. Die näheren Best. über Mit-
gliederlisten u. Besoldungskataster s. WV. 8 1 bis
17, über Berechnung u. Einzug der Eintritts-
gelder, Jahresbeitr. sowie der Umlagebeträge VV.
§ 38—46 u. § 57 ff., über das Verhältnis zur
Versicherungsanstalt s. VWVV. § 26—37, über die
Rechnungsführung u. die Belohnung der körpersch.
Rechner für den Einzug der Beitragsleistungen
der Kassenmitgl. VV. § 57 f. u. § 56. Häffner.
Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten (G.
25. 6. 94, RagBl. 163, geänd. d. G. 28. 7. 05, R#l.
111 u. 198, G. 15. 8. 09, Rgl. 205, u. G. 7. 5. 14,
Rgl. 154. Neuer Gesckext Rg Bl. 14 195. Vollz.=
Verf. 30. 6. 14, Rg Bl. 304).— ## Verpflichtung
u. Berechtigung zum Beitritt zur Pensionskasse. #
— Verpflichtet zum Beitritt zur PK. f.
Körpersch B., s. d., sind gem. Art. 2 f. alle Beamten
u. Unterbeamten der Gden, Stiftungen u. son-
stigen unter der Aufsicht des Minist. d. J. stehen-
den öffentl. Körperschl, wenn das Amt ihren