Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten. 
rer Aemter findet bei der Festsetzung der Ruhe- 
iil der Steigerungssatz nur einmal bis zum 
trag von 1¾4 % von 2400 4 Anwendung; die 
Ruhegehalte aus mehreren Aemtern dürfen zu- 
sommen 8000 4 nicht übersteigen u. sind evt. ent- 
prechend zu kürzen. — Die Jahresbeiträge der 
Ruhegeh. werden auf volle 4 aufgerundet. — Das 
Recht auf Bezug des Ruhegeh. hört 
auf: 1. wenn ein im Ruhegeh. stehendes Kassen- 
mitgl. im Reichs D. oder in einem Staats-, Kir- 
chen- oder öffentl. Schul D. oder sonst im D. einer 
Körpersch oder Anftalt des öffentl. Rechts oder 
im D. des K. Hofs, der K. Hofkammer oder im 
Privat D. auf einer pensberechtigten Stelle mit 
einem seinem früheren Gehalt mindest. gleichen 
Gehalt angest. wird. — 2. wenn es nach wieder- 
erlangter D Fähigkeit eine ihm angebotene Wieder- 
anstellung auf einem seiner Berufsbildung ent- 
sprechenden u. mindestens seinen früheren Gehalt 
Hwährenden Amt im württ. Staats D. oder im 
l einer Körpersch. oder Anstalt des öffentl. 
Rechts ablehnt, — 3. wenn der Zeitraum eines 
auf bestimmte Dauer bemessenen Ruhegeh. ab- 
elaufen ist, — 4. wenn gegen den B. wegen 
solcher zur Zeit des aktiven D. begangener 
Handlungen auf Verlust des Ruhegeh. erkannt 
wird, die, wären sie früher bekannt geworden, 
Entlassung aus dem Amte mit alsbaldigem Ver- 
lust des Gehalts zur Folge gehabt hätten, — 
5. mit Ablauf des Monats, in dem der Berech- 
tigte stirbt. — Der Bezug des Ruhegeh. 
ruht 1. solange u. soweit ein im Ruhegeh. 
stehendes Kassenmitgl. im öffentl. D., oder im 
D. des K. Hofs oder der K. Hofkammer oder im 
Privat D. einen Gehalt bezieht, der zuzügl. des 
Ruhegeh. denj. Gehalt übersteigt, den das Kas- 
senmitgl. vor der Einweisung in den Ruhegeh. 
bezogen hatte, — 2. wenn ein solcher Ruhegeh.= 
Berechtigter die deutsche Reichsangehkeit verliert 
bis zu ihrer Wiedererlangung. Bez. des mehr- 
fachen Ruhegeh., aus der PK. u. aus andern 
Kassen s. Art. 17. — Die Einziehung sowie 
Kürzung u. Wiedergewährung des 
Ruhegeh. nach vorst. Bestimmungen tritt mit Be- 
ginn des Monats ein, der auf das die Aenderung 
begründende Ereignis folgt, bei Verlust im Dis- 
ziplinarweg mit der Verkündigung des Urteils 
bezw. der Rechtskraft der Entscheidung. Bezügl. 
der vorübergehenden Wiederbeschäftigung eines 
Pensionärs in einem andern öffentl. D. s. Art. 
18. Abs. 2 G.—hb) Bewilligungen für die Hinter- 
bliebenen. Die Witwe eines im aktiven Dienst 
gestorbenen Mitglieds der PK. oder eheliche 
Kinder, die mit dem Verstorbenen in häus- 
licher Gemeinsch. gelebt oder das 18. Lebensjahr 
noch nicht zurückgelegt haben, erhalten das in 
festen Bezügen bestehende Diensteinkommen des 
Verstorbenen bis zum Schluß des Sterbemonats 
von der Körpersch. Außerdem haben diese Hin- 
terbliebenen u. ebenso die Hinterbliebenen eines 
im Ruhegehalt gestandenen Kassenmitglieds als 
Sterbenachgehalt für die auf den Sterbe- 
monat folgenden 2 Monate den Betrag der pens.= 
berechtigten Bezüge oder des Ruhegeh. des Ver- 
  
  
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storbenen von der PK. zu beziehen. In Er- 
mangelung solcher Hinterbliebenen kann der 
Sterbenachgehalt auch dann ausbezahlt werden, 
wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten 
der letzten Krankheit u. der Beerdigung des Ver- 
storbenen zu decken oder wenn der Verstorbene 
erwachsene Kinder, Enkel, Eltern, Geschwifter 2., 
deren Ernährer er ganz oder überwiegend war, 
in Bedürftigkeit hinterläßt. Beim Tode weib- 
licher Kassenmitglieder haben nur hinterlassene 
eheliche Kinder u. auch diese nur dann Anspruch 
auf den Gehalt für den Sterbemonat u. auf 
den Sterbenachgehalt, wenn ihr Vater zur Zeit 
des Todes der Mutter nicht mehr lebt. — Die 
Witwe u. die ehel. Kinder unter 18 Jahren eines 
männl. Kassenmitgl., das zur Zeit seines Todes 
Anspruch auf Ruhegeh. hatte oder im Ruhegeh. 
stand, erhalten vom Ablauf des Sterbemonats 
an jährl. Pensionen, welche betragen 1. für die 
Witwe 50 % des Ruhegeh. des Verstorbenen, mag 
dieser selbst in Pens. gestanden sein oder nicht, 
— 2. für jedes ehel. Kind unter 18 Jahren, wenn 
feine Mutter noch lebt, ½ ihrer Pens., im andern 
all ½ der Pens. der Witwe. Auf den letzteren 
Betrag ist die Pens. der Kinder zu erhöhen, wenn 
ihre Mutter stirbt, ehe fie das penfberecht. Alter 
zurückgelegt haben. Die Witwen= u. Waisenpens. 
dürfen zusammen den Betrag des Ruhegeh. des 
Verstorbenen nicht übersteigen. Bei Anwendung 
dieser Beschränkung werden Witwen- u. Waisen- 
pens. verhältnismäßig gekürzt. Ein Anspruch auf 
Witwenpens. fällt weg, wenn Ehescheidung, Un- 
gültig= oder Nichtigerklärung der Ehe ausge- 
sprochen ist; jedes Kind aus einer getrennten 
Ehe erhält jedoch bis zum 18. Lebensjahr den 
vierten Teil der Pens., die der Mutter gebührt 
hätte. Die Jahresbeträge der Pens. werden auf 
volle 4 aufgerundet. — Eheliche Kinder unter 
18 Jahren eines weiblichen Kassenmitgl., das 
zur Zeit seines Todes Anspruch auf Ruhegeh. 
hatte oder im Ruhegeh. stand, erhalten vom Ab- 
lauf des Sterbemonats an jährl. Pens. von je 
½½n des Ruhegeh. der Verstorbenen; der Anspruch 
ruht jedoch, solange der Bater lebt. Im übrigen 
gelten für diese Waisenpens. die vorst. Bestim- 
mungen. Hat ein Kind Anspruch auf Waisen- 
pens. sowohl vom Vater als von der Mutter her, 
so erhält es von den beiderlei Pens. nur die 
höhere. Der Witwer hat aus der Zugehörig- 
keit der verstorbenen Ehefrau zur P. keinen 
Anspruch. Im Fall der Bedürftigkeit kann Hin- 
terbliebenen eines Kassenmitgl. in Ermangelung 
gesetzlicher Versorgungsansprüche mit Genehmig- 
ung des Minist. d. J. eine Unterstützung aus 
der PK. gereicht werden. — Ist die Witwe 
mehr als 18 u. bis 38 Jahre jünger als ihr ver- 
storb. Ehemann, so findet an ihrer Pens. ein 
Absug von ½., bis /6 statt. Nach 5jähr. Dauer 
der Ehe wird jedoch für jedes angefangene Jahr 
ihrer weiteren Dauer der Abzug um 1/16 des- 
selben solange gemindert, bis der volle Betrag 
der Pens. erreicht ist. Ist die Witwe mehr als 
38 Jahre jünger als der verstorb. Ehem., so 
erhält sie, wenn die Ehe 5 Jahre oder weniger 
 
	        
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