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Unterhaltung der Wege — Unteroffizierschulen
verhältnisse ständen, auf dem die U. des ver- 29 Abs. 2, 43 der Wegeordnung für Sachsen
pflichteten Ehegatten beruht (BGB. 8 1604).
Leben die Ehegatten in getrennten Gütern, so
besteht für jeden Ehegatten eine U. nur gegen-
über seinen eigenen Verwandten. Bei Be-
messung der Leistungsfähigkeit der Frau kommt
ihre Verpflichtung in Betracht, dem Manne
zur Bestreitung des ehelichen Aufwands einen
Beitrag zu leisten (BGB. § 1427). — Die
Abkömmlinge (Kinder usw.) sind vor den Ver-
wandten aufsteigender Linie (Eltern ufw.)
unterhaltspflichtig. Die U. der Abkömmlinge
bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung
und dem Verhältnisse der Erbteile. Unter den
Verwandten der aufsteigenden Linie haften die
näheren vor den entfernteren, mehrere gleich
nahe zu gleichen Teilen. Der Vater haftet
jedoch vor der Mutter. Steht die Nutznießung
an dem Vermögen des Kindes der Mutter zu,
so haftet die Mutter vor dem Vater (BG#.
§ 1606). Besondere Bestimmungen trifft das
BGB. (S88 1607—1609) für den Fall, daß
mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete
vorhanden sind. — Der Unterhalt ist in der
Regel durch Entrichtung einer Geldrente zu ge-
währen. Einem unverheirateten Kinde gegen-
über können aber die Eltern bestimmen, in
welcher Art und für welche Zeit im voraus der
Unterhalt gewährt werden soll (B#B. F 1612).
— Der Ehemann hat seiner Frau den
seiner Lebensstellung, seinem Vermögen und
seiner Erwerbsfähigkeit entsprechenden Unter-
halt zu gewähren, die Frau dem Manne
nur dann, wenn er außerstande ist, sich selbst
zu unterhalten. Der Unterhalt ist in der durch
die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Weise
u gewähren. Leben die Eeheleute getrennt,
6 ist er durch eine Geldrente zu gewähren,
solange einer von ihnen die Herstellung des
ehelichen Lebens verweigern darf und ver-
weigert. Die U. des Mannes fällt aber hier
dann weg oder beschränkt sich auf die Zahlun
eines Beitrages, wenn dies mit Räcksficht anh
die Vermögens= und Erwerbsverhältnisse der
Ehegatten der Billigkeit entspricht (BG#.
§§ 1360, 1361). — Über die vermögensrecht-
lichen Ansprüche, die den Ehegatten im Falle
der Scheidung der Ehe gegeneinander zustehen,
trifft BG#B. §§ 1578—1585, über die eines
unehelichen Kindes gegen seinen Vater B.
§§ 1708—1714 Bestimmung. Geschwister
sind einander nicht unterhaltspflichtig.
Unterhaltung der Wege. Mit dem Ausdruck
verbindet sich kein fester Begriff. Im weiteren
Sinne wird darunter die gesamte Wegebaulast
verstanden (so ALR. II, 15 § 11; vgl. auch
Pr VBl. 29, 813). Im engeren Sinne
bedeutet die Unterhaltung nur einen Teil
der Wegebaulast, und zwar im Gegensatz zur
Neuanlegung die Erhaltung des Weges und
seiner Zubehörungen in gehörigem, dem Ver-
kehrsbedürfnis entsprechendem Zustande, ein-
schlioßlich der Erneuerung, der Verbesserung
und des Umbaues (Hann. Wegegesetz vom
28. Juli 1851 § 21 a in der Fassung des G. vom
24. Mai 1894— GS. 82). Ahnlich § 9 der Wege-
verordnung für Schleswig-Holstein vom 1. März
1842 (Samml. der V. 191) und andere Provin-
zialgesetze, insbesondere 88 17 Abs. 3, 4, 24, 25,
vom 11. Juli 1891 (G . 316), §§ 19 Abf. 3, 4
25, 28 Abs. 2, 45 der Wegeordnung für West-
preußen vom 21. Sept. 1905 (GS. 257). Da-
neben wird in §§ 31, 33 der Wegeordnung für
Sachsen, §§ 30, 32 der Wegeordnung für West-
preußen und § 29 der Wegeordnung für Posen
zwischen Unterhaltung einerseits und Wieder-
herstellung andererseits und in § 38 der Wege-
ordnung für Sachsen und § 18 der Wegeordnung
für Westpreußen zwischen Unterhaltung einer-
seits und Anlegung und Verbesserung anderer-
seits (gemeint sind die Bestandteile der gesamten
Wegebaulast, vgl. § 17 der Wegecordnung für
Posen) unterschieden, und die Definition der
Wegebaulast in den genannten Wegeordnungen
faßt den Begriff der Unterhaltung noch enger,
indem sie neben ihr als Teile der Wegebaulast
nicht bloß den Umbau (die Anlegung) der Wege,
sondern auch die Verlegung, Einziehung, Ver-
breiterung, Verbesserung und Freihaltung an-
führen (§ 4 Ziff. 2 der Wegeordnung für Sachsen,
§ 10 Ziff. 2 der Wegeordnung für Westpreußen,
§ 9 Ziff. 2 der Wegeordnung für Posen). Die
Pflicht der Unterhaltung ist in der Regel nicht
eine ihrem Inhalte und Umfange nach ein für
allemal feststehende. Sie ändert sich vielmehr
nach den Bedürfnissen des Verkehrs, die sie zu
berücksichtigen hat und denen sie entsprechen
muß (OVG. 26, 226). Die Erneuerung von
Brücken, künstlichen Befestigungen usw. fällt
unter den Begriff der Unterhaltung im obigen
engsten Sinne (OV G. 28, 202). In dem Falle,
wo ein Nichtverpflichteter ohne Zustimmung
des Wegebaupflichtigen einen Weg ausgebaut
hat, kann von letzterem nur diejenige Unter-
haltung verlangt werden, welche nötig ist, um
den Weg verkehrstauglich zu erhalten (O##.
35, 256). S. in betreff der Chausseen Kunst-
kben V; Privatwege; Wegebau-
ast.
Unterlassungen s. Zwangsmittel III;
Verwaltungszwangsverfahren III
und Vollstreckung II.
Unteroffizierschulen haben die Bestimmung,
junge Leute, welche sich dem Millitärstande
widmen wollen, zu Unteroffizieren in drei-
jährigem Kursus heranzubilden. Der Eintritt
erfolgt nach Erlangung des wehrpflichtigen
Alters, aber vor Erreichung des 20. Lebens-
jahres mit der Verpflichtung einer vierjährigen
aktiven Dienstzeit nach Überweisung an einen
Truppenteil (s. Wehr O. 8 87; Heerordnung § 13
Ziff. 7). U. bestehen in Biebrich, Ettlingen,
Jülich, Marienwerder, Potsdam, Treptow a. R.
und Weißenfels. Unteroffiziervor-
schulen sollen geeignete junge Leute von
ausgesprochener Neigung für den Unteroffizier-
stand in der Zeit zwischen der Konfirmation und
dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter für den
künftigen Beruf vorbilden. Sie befinden sich
in Annaburg, Bartenstein, Greifenberg i. P.,
„Jülich, Sigmaringen, Weilburg und Wohlau.
Ehemalige Zöglinge der Unteroffiziervorschulen
dienen für jedes Jahr des Aufenthalts daselbst
zwei Jahre über die gesetzliche aktive Dienst-
pflicht (Hcerordnung § 13 Ziff. 8 a). Die Militär-
schule des großen Waisenhauses zu Potsdam
steht den Unteroffiziervorschulen gleich. Die U.