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Der Begründung von 11 DarlKassenV. vom Jahre
1880 folgten weitere Neugründungen in rascher
Folge. Heute find die 1300 Darl KPV. des Verbands
landwirtschaftlicher Genossenschaft in W. die dem
mittleren und kleinen Landwirt unentbehrlichen
Ortsbanken zur Beschaffung des Betriebskredits
und zugleich Mittelpunkt des sonstigen genossensch.
Zusammengehens in der Gde. — Wie die Kassen
nach Schulze-Delitzschem System beruhen die Darl.=
KV. auf der Solidarhaft ihrer Mitgl. und unter-
stehen so als E. G. dem RG., b. die Erwerbs= und
Wirtschaftsgenossensch. 1. 5. 89. Sie unter-
scelden sich von den gewerbl. Kas-
Jn in f.: daß sie örtl. Kassen ind in dem Sinne,
daß sie ihren Wirkungskreis auf eine Gde oder
ein Kirchspiel beschränken, daß sie für die Ge-
schäftsanteile, von welchen jedes Mitglied nur
einen erwerben darf, keine steigende Divi-
dende gewähren, sondern nur eine Verzinsung,
deren Höhe den durchschnittlichen Zinsfuß für
Anlehen bei dem betr. Verein nicht übersteigen
darf, daß sie entspr. den Bedürfnissen des landw.
Betriebs Kredit auf längere Zeit als 6 Monate
n d. R. auf 1—5 Jahre, wobei jedoch ratenweise
ückzahlung verlangt wird) gewähren. Mit
dem Wechselverkehr sollen nach ihrer Mustersatzung
und Geschäftsanleitung die Darl KV. sich i. d. R.
nicht befassen. Im übr. gehören neben den Land-
wirten auch zahlreiche kleine Gewerbetr. und
Arbeiter mit landw. Besitz den Darl KV. an. Außer
der Hingabe verzinslicher Darlehen, Einräumung
laufender Kr. und offener Rechnung befassen die
Darl KV. sich namentlich auch mit der Erwerbung
von Güterzielern ihrer Mitglieder und vorkom-
menden Falles mit der Erwerbung und Aufteilung
landw. Besitzes, wenn es sich darum handelt, ge-
werbsmäßigen Ausschlachtung von Gütern und der
damit verbundenen Benachteiligung der Käufer der
Grundstücke zu begegnen. Nicht gering zu schätzen
ist endlich die fittliche Wirkung, die in den Darl.=
KV., ähnlich wie in anderen Genossensch. genossen-
schaftlicher Zusammenschluß und die genossensch.
Arbeit durch Pflege des Gemeinfinns hervorzu-
bringen vermögen. Weiteres insbes. über die Be-
teiligung der DarlKV. am Seisiehuian Einkaufs-
wesen s. unter landw. Genossenschaften. — Geld-
ausgleichstelle der Darl KV. ist die landw.
Genossenschaftszentralkasse, G. m. b. H., in Stutt-
gart. Betreffs ders. und des Verbands landw. Ge-
nossenschaften in W. s. landw. Genossenschafts-
wesen. Nur geringen Anteil an der Befriedigung
des landw. Personalkr. wie des Personalkr. über-
haupt haben die öff. Sparkassen. Vgl. übr. § 21
u. 24.d. Normalsatzung der O park., ferner be-
treffs der Gewährung von Darlehen seitens der
Amtskörpersch., Gden u. Stiftungen an Erwerbs-
Uu. Wirtschaftsgenossenschaften § 137 f. VV. z. Gde-
O. u. § 95 VV z. Bez O. Der Bewilligung lauf. Kr.
an DarlKV. durch die OASparkassen steht
auch entgegen, daß diese sich für den Geldausgleich
der vom Verband landw. Genossensch. eingerichteten
Ausgleichungstelle (landw. Genossenschaftszentral-
kasse) ausschl. zu bedienen haben, was selbstver-
ändl. Voraussetzung dafür ist, daß die Zentralk.
ie ihr zugunsten der Landwirtsch, und des ländl.
Personen — Personenstandswesen.
Kleingewerbes obliegende Auf des Geldaus-
gleiches und der Kreditbeschaffung zu erfüllen
vermag. Baier.
Personen, juristische, Gewerbebetrieb. I. Die
jur. P. des Inlands find unter denselben Bor-
aussetzungen, wie die phyfsischen zum Gewerbe-
betr. zugelassen, § 1 GewO. Dieser Grundsatz der
Gleichstellung ist aber nicht für diej. jur. P. an-
erkannt, deren Gewerbebetr. nach § 6 GewO. von
der Anwendung dieses Ges. ausgenommen ist.
Als jur. P. kommen insbes. auch Akt Gesellschaften
und Wirtschafts-Genossenschaften in Betracht. Die
(strittige) Frage, ob denselben die Erlaubnis zum
Betrieb solcher Gew. erteilt werden kann, bei
welchen vom Ges. gewisse persönl. Eigen-
schaften des Gewerbetreibenden als Voraus-
setzung der Zulassung verlangt werden, § 30 Abf. 1.
532, 33, 33a, 84 GewO. ist nach w. Auffassung zu
bejahen. Dies ist bez der Erteilung von Wirtschafts-
konzessionen durch Min JErl. 17. 6. 81, Abl. 208,
ausdrücklich ausgesprochen worden. Wo indes das
Ges. für die Zulassung zu einem GewBetr. eine
ositiv technische oder sonstige Befähigung der
P#rson des Gewerbetreibenden erfordert, die eine
jur. P. nach der Natur der Sache nicht haben kann,
vgl. § 29, 30 Abs. 3, 30a, 381 GewO,, ist die jur. P.
praktisch vom Gewerbebetrieb selbstve tändl. aus.
geschlossen. — II. Ueber jur. P. des Auslands s.
Gewerbebetrieb durch Ausländer. Brenner.
Personen des Soldatenstaubes s. aktives Heer.
w Versonenfahrkartenstemvel s. Reichsstempel G.,
#T.[ 7.
Personenstandsnachweifung heißt das für die
Einkommensteuer-Veranlagung i. d. R. jährl. neu
anzulegende Register, in dem sämtl. Einkommens-
nachweisungen, s. d., in alpab. Reihenfolge ver-
zeichnet werden. Näheres: AusfAnw. d. St Koll.
3. Ekst G. § 21. Pistorius.
Personenstandswesen. 1 I. Allgemeine#. ## Die
Beurkundung des Personenstands (P.) und seiner
Aenderungen, nämlich der Geburt, der Eheschlie-
ßung und des Todes einer Person, der Legitima-
tion, der Annahme an Kindesstatt, der Nichtig-
erklärung und der Scheidung einer Ehe sowie der
Aufbebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgt durch
die vom Staat bestellten Standesbeamten mittels
Eintragung in die dazu best. Register. Ferner
hat die Eheschließung vor einem Standesbeamten
zu erfolgen. Endlich sind die Standesbeamten zu-
ständig zur Entgegennahme und öff. Beglaubigung
der in dem BG. vorgesehenen Erklärungen über
den Namen einer geschiedenen Frau, zur Ent-
gegennahme der Erklärung, durch die der Ehemann
der Mutter eines unehel. Kindes dem K. seinen
Namen erteilt sowie der hiezu erforderl. Ein-
willigungserklärungen des K. und der Mutter,
ferner zur Aufnahme der Urkunden über die An-
erkennung der unehel. Vaterschaft. — Die Vor-
schriften über Beurkundung des P. find haupt-
sächlich enthalten in dem RG. 6. 2. 75 über Be-
urk. d. P. und die Eheschließung, Rl. 23; Aend.
d. Art. 45 EGBGB., FGG. § 186 und RG. 14. 4.
05 § 23, Röl. 251. Fernere Vorschr.: RchskBek.
25. 3. 99 b. Vorschr. zur Ausf. d. G. über die Be-
urk. des P. und die Eheschl., Rel. 225. W. B.