Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Der Begründung von 11 DarlKassenV. vom Jahre 
1880 folgten weitere Neugründungen in rascher 
Folge. Heute find die 1300 Darl KPV. des Verbands 
landwirtschaftlicher Genossenschaft in W. die dem 
mittleren und kleinen Landwirt unentbehrlichen 
Ortsbanken zur Beschaffung des Betriebskredits 
und zugleich Mittelpunkt des sonstigen genossensch. 
Zusammengehens in der Gde. — Wie die Kassen 
nach Schulze-Delitzschem System beruhen die Darl.= 
KV. auf der Solidarhaft ihrer Mitgl. und unter- 
stehen so als E. G. dem RG., b. die Erwerbs= und 
Wirtschaftsgenossensch. 1. 5. 89. Sie unter- 
scelden sich von den gewerbl. Kas- 
Jn in f.: daß sie örtl. Kassen ind in dem Sinne, 
daß sie ihren Wirkungskreis auf eine Gde oder 
ein Kirchspiel beschränken, daß sie für die Ge- 
schäftsanteile, von welchen jedes Mitglied nur 
einen erwerben darf, keine steigende Divi- 
dende gewähren, sondern nur eine Verzinsung, 
deren Höhe den durchschnittlichen Zinsfuß für 
Anlehen bei dem betr. Verein nicht übersteigen 
darf, daß sie entspr. den Bedürfnissen des landw. 
Betriebs Kredit auf längere Zeit als 6 Monate 
n d. R. auf 1—5 Jahre, wobei jedoch ratenweise 
ückzahlung verlangt wird) gewähren. Mit 
dem Wechselverkehr sollen nach ihrer Mustersatzung 
und Geschäftsanleitung die Darl KV. sich i. d. R. 
nicht befassen. Im übr. gehören neben den Land- 
wirten auch zahlreiche kleine Gewerbetr. und 
Arbeiter mit landw. Besitz den Darl KV. an. Außer 
der Hingabe verzinslicher Darlehen, Einräumung 
laufender Kr. und offener Rechnung befassen die 
Darl KV. sich namentlich auch mit der Erwerbung 
von Güterzielern ihrer Mitglieder und vorkom- 
menden Falles mit der Erwerbung und Aufteilung 
landw. Besitzes, wenn es sich darum handelt, ge- 
werbsmäßigen Ausschlachtung von Gütern und der 
damit verbundenen Benachteiligung der Käufer der 
Grundstücke zu begegnen. Nicht gering zu schätzen 
ist endlich die fittliche Wirkung, die in den Darl.= 
KV., ähnlich wie in anderen Genossensch. genossen- 
schaftlicher Zusammenschluß und die genossensch. 
Arbeit durch Pflege des Gemeinfinns hervorzu- 
bringen vermögen. Weiteres insbes. über die Be- 
teiligung der DarlKV. am Seisiehuian Einkaufs- 
wesen s. unter landw. Genossenschaften. — Geld- 
ausgleichstelle der Darl KV. ist die landw. 
Genossenschaftszentralkasse, G. m. b. H., in Stutt- 
gart. Betreffs ders. und des Verbands landw. Ge- 
nossenschaften in W. s. landw. Genossenschafts- 
wesen. Nur geringen Anteil an der Befriedigung 
des landw. Personalkr. wie des Personalkr. über- 
haupt haben die öff. Sparkassen. Vgl. übr. § 21 
u. 24.d. Normalsatzung der O park., ferner be- 
treffs der Gewährung von Darlehen seitens der 
Amtskörpersch., Gden u. Stiftungen an Erwerbs- 
Uu. Wirtschaftsgenossenschaften § 137 f. VV. z. Gde- 
O. u. § 95 VV z. Bez O. Der Bewilligung lauf. Kr. 
an DarlKV. durch die OASparkassen steht 
auch entgegen, daß diese sich für den Geldausgleich 
der vom Verband landw. Genossensch. eingerichteten 
Ausgleichungstelle (landw. Genossenschaftszentral- 
kasse) ausschl. zu bedienen haben, was selbstver- 
ändl. Voraussetzung dafür ist, daß die Zentralk. 
ie ihr zugunsten der Landwirtsch, und des ländl. 
Personen — Personenstandswesen. 
Kleingewerbes obliegende Auf des Geldaus- 
gleiches und der Kreditbeschaffung zu erfüllen 
vermag. Baier. 
Personen, juristische, Gewerbebetrieb. I. Die 
jur. P. des Inlands find unter denselben Bor- 
aussetzungen, wie die phyfsischen zum Gewerbe- 
betr. zugelassen, § 1 GewO. Dieser Grundsatz der 
Gleichstellung ist aber nicht für diej. jur. P. an- 
erkannt, deren Gewerbebetr. nach § 6 GewO. von 
der Anwendung dieses Ges. ausgenommen ist. 
Als jur. P. kommen insbes. auch Akt Gesellschaften 
und Wirtschafts-Genossenschaften in Betracht. Die 
(strittige) Frage, ob denselben die Erlaubnis zum 
Betrieb solcher Gew. erteilt werden kann, bei 
welchen vom Ges. gewisse persönl. Eigen- 
schaften des Gewerbetreibenden als Voraus- 
setzung der Zulassung verlangt werden, § 30 Abf. 1. 
532, 33, 33a, 84 GewO. ist nach w. Auffassung zu 
bejahen. Dies ist bez der Erteilung von Wirtschafts- 
konzessionen durch Min JErl. 17. 6. 81, Abl. 208, 
ausdrücklich ausgesprochen worden. Wo indes das 
Ges. für die Zulassung zu einem GewBetr. eine 
ositiv technische oder sonstige Befähigung der 
P#rson des Gewerbetreibenden erfordert, die eine 
jur. P. nach der Natur der Sache nicht haben kann, 
vgl. § 29, 30 Abs. 3, 30a, 381 GewO,, ist die jur. P. 
praktisch vom Gewerbebetrieb selbstve tändl. aus. 
geschlossen. — II. Ueber jur. P. des Auslands s. 
Gewerbebetrieb durch Ausländer. Brenner. 
Personen des Soldatenstaubes s. aktives Heer. 
w Versonenfahrkartenstemvel s. Reichsstempel G., 
#T.[ 7. 
Personenstandsnachweifung heißt das für die 
Einkommensteuer-Veranlagung i. d. R. jährl. neu 
anzulegende Register, in dem sämtl. Einkommens- 
nachweisungen, s. d., in alpab. Reihenfolge ver- 
zeichnet werden. Näheres: AusfAnw. d. St Koll. 
3. Ekst G. § 21. Pistorius. 
Personenstandswesen. 1 I. Allgemeine#. ## Die 
Beurkundung des Personenstands (P.) und seiner 
Aenderungen, nämlich der Geburt, der Eheschlie- 
ßung und des Todes einer Person, der Legitima- 
tion, der Annahme an Kindesstatt, der Nichtig- 
erklärung und der Scheidung einer Ehe sowie der 
Aufbebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgt durch 
die vom Staat bestellten Standesbeamten mittels 
Eintragung in die dazu best. Register. Ferner 
hat die Eheschließung vor einem Standesbeamten 
zu erfolgen. Endlich sind die Standesbeamten zu- 
ständig zur Entgegennahme und öff. Beglaubigung 
der in dem BG. vorgesehenen Erklärungen über 
den Namen einer geschiedenen Frau, zur Ent- 
gegennahme der Erklärung, durch die der Ehemann 
der Mutter eines unehel. Kindes dem K. seinen 
Namen erteilt sowie der hiezu erforderl. Ein- 
willigungserklärungen des K. und der Mutter, 
ferner zur Aufnahme der Urkunden über die An- 
erkennung der unehel. Vaterschaft. — Die Vor- 
schriften über Beurkundung des P. find haupt- 
sächlich enthalten in dem RG. 6. 2. 75 über Be- 
urk. d. P. und die Eheschließung, Rl. 23; Aend. 
d. Art. 45 EGBGB., FGG. § 186 und RG. 14. 4. 
05 § 23, Röl. 251. Fernere Vorschr.: RchskBek. 
25. 3. 99 b. Vorschr. zur Ausf. d. G. über die Be- 
urk. des P. und die Eheschl., Rel. 225. W. B.
	        
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