Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Personenstandswesen. 
30. 10. 99 b. Ausf. des RG. b. Beurk. des P. und 
dic Eheschl., Rgbl. 861; w. V. b. Führung der 
Familienregister und Mitteilungen bei PVerände- 
rungen 30. 10. 99, Rgbl. 893. — R. 4. 5. 70 b. 
Eheschl. und die Beurk. des P. von Bundes- 
angehörigen im Ausland, BGBl. 599 mit Aend. 
durch EG#B#. Art. 40, Kaiserl UO. 4. 11. 75 b. 
Beurk. von Sterbefällen solcher Militärpers., die 
sich an Bord der in Dienst gestellten Schiffe oder 
anderer Fahrzeuge der kaiserl. Marine befinden, 
RGBl. 313. Kaiserl VW. 20. 1. 79 und 20 2. 06b. 
die Verrichtungen des Standesb. in bezug auf 
solche Militärpers., die ihr Standquartier nach ein- 
getretener Mobilmachung verlassen haben sowie in 
bezug auf alle Militärpers., die sich auf den in Dst 
estellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der 
aiserl. Marine befinden, RE#l. 1879 5, 1906 359. 
— W. AEG#B#W. 28. 7. 99, Rabl. 423, Art. 259, 
266, 267. — Regelmäßig bildet jede Gde einen 
* Standesamtsbezirk. 1 Für jeden St Aez. ist 
ein Standesbeamter und mind. ein Stellv. bestellt. 
Standesb. ist regelmäßig der Ortsvorst.; doch 
kann auch ein bes. Standesbeamter bestellt wer- 
den. Die Aufsicht über die Amtsführung 
der Standesb. wird unter Aufsicht der höh. 
Justizbeh. von den AG. ausgeübt. Für die Mitgl. 
des K. Hauses ist der Staatsmin. der ausw. An- 
gelegend. und des K. Hauses der Standesb. Die 
tandesb. haben ihre Amtsverrichtungen im Amts- 
raum vorzunehmen. Eine Ausnahme gilt für Ehe- 
schließungen; diese können, wenn eine erhebl. Ver- 
hinderung eines der Eheschließenden, vor dem 
Standesb. in dessen Amtsraum zu erscheinen, 
glaubhaft gemacht ist, auch außerhalb desselben 
an geeigneter Stelle vorgenommen werden. Die 
Standesb. haben bestimmte Geschäftstunden, wäh- 
rend welcher sie an Wochentagen des Vor= und 
Nachmittags im Amtsraum anwesend sind, im 
voraus festzusetzen. Auch für dringende Falle an 
Sonntagen ist eine Geschäftstunde im voraus 
festzusetzen. Die Geschäftstunden sind am Ein- 
gang zu dem Amtsraum bekannt zu geben. — 
Jeder Standesb. hat 3 versch. 1 Stan- 
desregister 1 zuführen: Geburtsreg., Heirats- 
reg. und Sterbereg., in je 2 Exempl., Hauptreg. 
und Nebenreg. Die ordnmäßig geführten Stan- 
desreg. beweisen diej. Tatsachen, zu deren 
Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen 
eingetragen sind, bis der Nachweis der Falschung, 
der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit 
der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren 
die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. 
Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, die 
als gleichlautend mit dem Haupt oder Nebenreg. 
bestätigt und mit dem Dienstsiegel des Standes- 
beamten oder des zuständ. Gerichtsbeamten 
versehen find. Die Berichtigung einer 
ntragung in dem Standesreg. kann nur auf 
Anordnung des AG. nach vorheriger tatsächl. 
Ermittlung erfolgen. Die Führung der Standes- 
reg. und die darauf bez. Verhandlungen erfolgen 
kostenfrei. Gegen Zahlung der ges. fesiges. Ge- 
bühren (bei Unvermögen der Beteiligten gebühren- 
frei) müssen die Standesreg. jedermann zur Ein- 
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sicht vorgelegt sowie beglaubigte Auszüge daraus 
erteilt werden. An Geb. werden erhoben: für die 
Vorlegung der Standesreg. zur Einsicht, und zwar 
für jeden Jahrgang ½ (, für mehrere Jahrgänge 
zus. jedoch höchst. 4, für jeden beglaub. Aus- 
zug aus den Reg. mit Einschluß der Schreib- 
gebühren 1 4, bezieht sich der Auszug auf 
mehrere Eintragungen und erfordert derselbe das 
Nachschlagen von mehr als einem Jahrg. oder 
Reg., für jeden weiter nachzuschlagenden Jahrg. 
noch ½ (4, jedoch zus. höchst. 2 4. Geistlichen und 
anderen Religionsdienern ist die Einsicht der Reg. 
kostenfrei zu gestatten. — # II. Geburtsregister. * 
Jede Geburt eines Kindes ist innerh. einer Woche 
dem Standesb. des Bez., in dem die Niederkunft 
stattgefunden hat, anzuzeigen. Zur Anz. ver- 
pflichtet sind bei Strafvermeidung in f. Reihen- 
folge: 1. der eheliche Vater, 2. die bei der Nieder- 
kunft zugegen gewesene Hebamme, 3. der dabei 
zugegen gewesene Arzt, 4. jede andere dabei zu- 
gegen gewesene Person, 5. die Mutter, sobald sie 
dazu imstand ist. Die Anz. ist mündlich zu er- 
statten; bei Geburten in öff. Entbindungsanst., 
Krankenh., Gefangenen= und ähnl. Anst. genügt 
die schriftl. Anzeige des Vorstands in amtl. Form. 
Bei der Anz. ist auch der Vorname des Kindes 
anzugeben; jedoch kann derselbe auch nachträglich 
aber längstens binnen 2 Mten nach der Geburt 
angegeben werden. Die Anz. eines totgeborenen 
oder in der Geburt verstorbenen Kindes muß 
spätestens am nächstfolgenden Tag geschehen. — 
I III. Heiratsregister. Der Eheschließung hat ein 
Aufgebot voranzugehen, das von den Verlobten 
unter Beibringung ihrer Geburtsurkunden und 
der etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen 
bei dem Standesbeamten des Wohnsitzes oder des 
gewöhnl. Aufenthalts eines der Verlobten zu be- 
antragen ist. Das Aufgebot ist mittels Aushangs 
am Rathaus während 2 Wochen bekannt zu 
machen. Vor Ablauf dieser 2 Woch. soll die Ehe- 
schließung nicht erfolgen. Das Aufgebot darf 
unterbleiben, wenn eine lebensgefährliche Er- 
krankung eines der Verl. den Aufschub der Ehe- 
schließung nicht gestattet. Von dem Aufgebot kann 
durch das vorgesetzte AG. Befreiung erteilt werden. 
Die vor dem StandesB. geschl. Ehe ist in das 
Heiratsreg. einzutragen; dieser Eintrag ist für den 
Fall der Nichtigkeit der Ehe von Bedeutung. Ueber 
die erfolgte Eheschl. hat der Standes B. den Ehe- 
leuten sofort eine Bescheinigung auszustellen; ohne 
Vorlegung dieser Bescheinigung oder sonst. Nach- 
weis der Eheschl. vor dem Standes B. darf bei 
Strafvermeidung die kirchliche Trauung nicht statt- 
sinden, ausgen. allein den Fall lebensge fährlicher, 
einen Aufschub nicht gestattender Erkrankung eines 
der Verlobten; doch hat in solchem Falle die kirchl. 
Trauung nicht die Bedeutung einer Eheschl. — 
V. Sterberegister. Jeder Sterbefall ist spät. 
am nächstfolgenden Wochentag dem Stands B. des 
Bez., in dem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen. Zu 
der Anz. verpflichtet ist bei Strafvermeidung das 
Familienhaupt und wenn ein solches nicht vor- 
handen oder an der Anz. verhindert ist, derj., in 
dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall.
	        
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