Personenstandswesen.
30. 10. 99 b. Ausf. des RG. b. Beurk. des P. und
dic Eheschl., Rgbl. 861; w. V. b. Führung der
Familienregister und Mitteilungen bei PVerände-
rungen 30. 10. 99, Rgbl. 893. — R. 4. 5. 70 b.
Eheschl. und die Beurk. des P. von Bundes-
angehörigen im Ausland, BGBl. 599 mit Aend.
durch EG#B#. Art. 40, Kaiserl UO. 4. 11. 75 b.
Beurk. von Sterbefällen solcher Militärpers., die
sich an Bord der in Dienst gestellten Schiffe oder
anderer Fahrzeuge der kaiserl. Marine befinden,
RGBl. 313. Kaiserl VW. 20. 1. 79 und 20 2. 06b.
die Verrichtungen des Standesb. in bezug auf
solche Militärpers., die ihr Standquartier nach ein-
getretener Mobilmachung verlassen haben sowie in
bezug auf alle Militärpers., die sich auf den in Dst
estellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der
aiserl. Marine befinden, RE#l. 1879 5, 1906 359.
— W. AEG#B#W. 28. 7. 99, Rabl. 423, Art. 259,
266, 267. — Regelmäßig bildet jede Gde einen
* Standesamtsbezirk. 1 Für jeden St Aez. ist
ein Standesbeamter und mind. ein Stellv. bestellt.
Standesb. ist regelmäßig der Ortsvorst.; doch
kann auch ein bes. Standesbeamter bestellt wer-
den. Die Aufsicht über die Amtsführung
der Standesb. wird unter Aufsicht der höh.
Justizbeh. von den AG. ausgeübt. Für die Mitgl.
des K. Hauses ist der Staatsmin. der ausw. An-
gelegend. und des K. Hauses der Standesb. Die
tandesb. haben ihre Amtsverrichtungen im Amts-
raum vorzunehmen. Eine Ausnahme gilt für Ehe-
schließungen; diese können, wenn eine erhebl. Ver-
hinderung eines der Eheschließenden, vor dem
Standesb. in dessen Amtsraum zu erscheinen,
glaubhaft gemacht ist, auch außerhalb desselben
an geeigneter Stelle vorgenommen werden. Die
Standesb. haben bestimmte Geschäftstunden, wäh-
rend welcher sie an Wochentagen des Vor= und
Nachmittags im Amtsraum anwesend sind, im
voraus festzusetzen. Auch für dringende Falle an
Sonntagen ist eine Geschäftstunde im voraus
festzusetzen. Die Geschäftstunden sind am Ein-
gang zu dem Amtsraum bekannt zu geben. —
Jeder Standesb. hat 3 versch. 1 Stan-
desregister 1 zuführen: Geburtsreg., Heirats-
reg. und Sterbereg., in je 2 Exempl., Hauptreg.
und Nebenreg. Die ordnmäßig geführten Stan-
desreg. beweisen diej. Tatsachen, zu deren
Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen
eingetragen sind, bis der Nachweis der Falschung,
der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit
der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren
die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist.
Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, die
als gleichlautend mit dem Haupt oder Nebenreg.
bestätigt und mit dem Dienstsiegel des Standes-
beamten oder des zuständ. Gerichtsbeamten
versehen find. Die Berichtigung einer
ntragung in dem Standesreg. kann nur auf
Anordnung des AG. nach vorheriger tatsächl.
Ermittlung erfolgen. Die Führung der Standes-
reg. und die darauf bez. Verhandlungen erfolgen
kostenfrei. Gegen Zahlung der ges. fesiges. Ge-
bühren (bei Unvermögen der Beteiligten gebühren-
frei) müssen die Standesreg. jedermann zur Ein-
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sicht vorgelegt sowie beglaubigte Auszüge daraus
erteilt werden. An Geb. werden erhoben: für die
Vorlegung der Standesreg. zur Einsicht, und zwar
für jeden Jahrgang ½ (, für mehrere Jahrgänge
zus. jedoch höchst. 4, für jeden beglaub. Aus-
zug aus den Reg. mit Einschluß der Schreib-
gebühren 1 4, bezieht sich der Auszug auf
mehrere Eintragungen und erfordert derselbe das
Nachschlagen von mehr als einem Jahrg. oder
Reg., für jeden weiter nachzuschlagenden Jahrg.
noch ½ (4, jedoch zus. höchst. 2 4. Geistlichen und
anderen Religionsdienern ist die Einsicht der Reg.
kostenfrei zu gestatten. — # II. Geburtsregister. *
Jede Geburt eines Kindes ist innerh. einer Woche
dem Standesb. des Bez., in dem die Niederkunft
stattgefunden hat, anzuzeigen. Zur Anz. ver-
pflichtet sind bei Strafvermeidung in f. Reihen-
folge: 1. der eheliche Vater, 2. die bei der Nieder-
kunft zugegen gewesene Hebamme, 3. der dabei
zugegen gewesene Arzt, 4. jede andere dabei zu-
gegen gewesene Person, 5. die Mutter, sobald sie
dazu imstand ist. Die Anz. ist mündlich zu er-
statten; bei Geburten in öff. Entbindungsanst.,
Krankenh., Gefangenen= und ähnl. Anst. genügt
die schriftl. Anzeige des Vorstands in amtl. Form.
Bei der Anz. ist auch der Vorname des Kindes
anzugeben; jedoch kann derselbe auch nachträglich
aber längstens binnen 2 Mten nach der Geburt
angegeben werden. Die Anz. eines totgeborenen
oder in der Geburt verstorbenen Kindes muß
spätestens am nächstfolgenden Tag geschehen. —
I III. Heiratsregister. Der Eheschließung hat ein
Aufgebot voranzugehen, das von den Verlobten
unter Beibringung ihrer Geburtsurkunden und
der etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen
bei dem Standesbeamten des Wohnsitzes oder des
gewöhnl. Aufenthalts eines der Verlobten zu be-
antragen ist. Das Aufgebot ist mittels Aushangs
am Rathaus während 2 Wochen bekannt zu
machen. Vor Ablauf dieser 2 Woch. soll die Ehe-
schließung nicht erfolgen. Das Aufgebot darf
unterbleiben, wenn eine lebensgefährliche Er-
krankung eines der Verl. den Aufschub der Ehe-
schließung nicht gestattet. Von dem Aufgebot kann
durch das vorgesetzte AG. Befreiung erteilt werden.
Die vor dem StandesB. geschl. Ehe ist in das
Heiratsreg. einzutragen; dieser Eintrag ist für den
Fall der Nichtigkeit der Ehe von Bedeutung. Ueber
die erfolgte Eheschl. hat der Standes B. den Ehe-
leuten sofort eine Bescheinigung auszustellen; ohne
Vorlegung dieser Bescheinigung oder sonst. Nach-
weis der Eheschl. vor dem Standes B. darf bei
Strafvermeidung die kirchliche Trauung nicht statt-
sinden, ausgen. allein den Fall lebensge fährlicher,
einen Aufschub nicht gestattender Erkrankung eines
der Verlobten; doch hat in solchem Falle die kirchl.
Trauung nicht die Bedeutung einer Eheschl. —
V. Sterberegister. Jeder Sterbefall ist spät.
am nächstfolgenden Wochentag dem Stands B. des
Bez., in dem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen. Zu
der Anz. verpflichtet ist bei Strafvermeidung das
Familienhaupt und wenn ein solches nicht vor-
handen oder an der Anz. verhindert ist, derj., in
dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall.