606 Pest (orientalische Beulenpest).
sich ereignet hat. Die Anz. ist mündlich zu er-
statten; schriftliche Erstattung ist nur bei Sterbe-
fällen in öff. Kranken-, Gefangenen= und ähnlichen
Anst. zugelassen. Ohne Genchmigung der Orts-
pol Beh. darf keine Beerdigung vor der Eintragung
des Sterbfalls in das Sterbereg. stattfinden. —
* V. Familienregister. 1 Neben den genannten
3 Standesreg. hat in W. der Standes B. noch ein
Familienreg. zu führen. In dem Familienreg. ist
jede reichsangehörige F., die sich im Standes-
amtsbez. dauernd niedergelassen hat, auf einem
bes. Blatt aufgeführt, und es werden hier auch
alle in den Standesreg. zum Eintrag kommenden
Veränderungen des Personenstandes der FGlieder
sofort vermerkt. Die Gebühren für Einsicht des
FamReg. und für Erteilung von Auszügen aus
demselben sind dieselven wie bei den Standesreg.,
GKO. Art. 47. Haidlen.
Pest (orientalische Beulenpest), s. Gemeingef.
Krankheiten. G. 30. 6.00, R#Bl. 306, VV. 23. 5.
10, Rgbl. 261, Vorl. Ausfbest. z. Bekämpfung der
P., REBl. 00 850, Anweisung z. B. d. P., MErl.
24. 4. O4, 12. 7. 07, 26. 5. 11, Abl. 263, 300, 195.
— NKI. Borbeugungsmaßregeln. 1 1. Bei PGefahr
ist den Wohnungen und ihrer Reinhaltung er-
hehte Aufmersamkeit zuzuwenden. — 2. Vgl. G.
§ 35. — 3. Die Vertilgung von Ratten, Mäusen
ist anzustreben. Sobald unter den Ratten (Ge-
treidelager, Lebensmittelmagazinen usw.) ein auf-
fälliges Sterben aus unbekannter Ursache beobach-
tet wird, soll dies sofort der OrtspolBeh. angezeigt
werden. Häuser, in denen an P. verendete Ratten
gefunden werden, sind zu desinfizieren. — 4. Auf
Einrichtung öff. Desinfektionsanst. und Ausbil-
dung geschulter Personen hiefür ist hinzuwirken.
— 5. Bes. zu beachten sind Personen, die sich kürz-
lich an einem von P. heimgesuchten Ort auf-
gehalten haben. Es empfiehlt sich, sice einer Beov-
achtung zu unterstellen, die i. d. R. darauf be-
schränkt werden kann, daß durch einen Arzt oder
eine sonst geeignete Person zeitweise Erkundigung
über den Gesundheitszustand des Betreffenden
eingezogen wird. — 1 II. Anzeigepflicht. 7 Die
durch P. bedrohten Bezirke sind durch öff. Bek.
auf die A. hinzuweisen, die Bevölkerung ist zu
belehren, daß als pestverdächtige Erkrankungen bes.
schnell entstandene, mit hohem Fieber und mit
schweren Störungen des Allgemeinbefindens ver-
bundene Drüsenanschwellungen anzusehen sind,
und daß nach dem festgestellten Ausbruch der P.
als pestverd. außerdem gelten alle Erkrankungen
und Todesfälle an Lungentzündung in dem ge-
fährdeten Ort oder Bezirk. — 1 III. Ermittlung
der Krankheit. Bei allen verdächtigen Er-
krankungen ist so zu verfahren, als ob es sich um
wirkliche P. handelte. Von jedem ersten Fall von
P. oder PVerdacht in einem Ort ist das Kais.
Gesundheitsamt telegraphisch zu benachrichtigen.
Dem Kais. GesA. sind weiter mitzuteilen tägl.
Uebersichten über die weiteren Erkrankungs= und
Todesfälle und wöchentliche Nachweisungen über
den Verlauf der Seuche in den einzelnen
Orten. Die endgültige Feststellung des 1.
PFalls in einem Ort erfolgt durch das
hygienische Laboratorium des Med Koll., mediz.
Abt., bzw. durch vom Min J. bes. bestellte Sach-
verständige. — X IV. Maßregeln gegen die Weiter-
verbreitung. kx 1. An P. Erkr. oder Verdächt. sind
sofort abzusondern, ebenso Ansteckungsverd., wenn
nicht der b. A. die Beobachtung für ausreichend
erachtet. Absonderung Ansteckungsverd. darf nur
bis 10 Tage angeordnet werden. — 2. Wohnungen
oder Häuser, in denen PKranke sind, werden
kenntlich gemacht. — 3. Für das berufsmäßige
Pflegepersonal können Verkehrsbeschränkungen an-
geordnet werden. — 4. U. U. können Kranke in der
Wohnung belassen und die Gesunden aus der-
selben entfernt werden; es kann sogar Räumung
des ganzen Hauses angezeigt sein (Ueberfüllung,
Unreinlichkeit). Die Räumung ist bes. dann not-
wendig, wenn unter den Ratten oder Mäusen in
einem solchen Haus die P. ausgebrochen ist
oder wenn unter den Bewohnern die Seuche
wiederholt auftritt. Den Betroffenen ist an-
derweitig gecignete Unterkunft unentgeltlich
zu bieten. — 5. Für den Transport der
Kr. und Verd. sollen dem öff. Verkehr dienende
Fuhrwerke nicht benützt werden. — 6. Ueber Auf-
vewahrung, Einsargung, Beförderung (§ 8 M.
7. 8. 07, Rgbl 289), Bestattung und Leichenöffnung
der an P. Gestorbenen vgl. Ausfbest. Nr. 7. —
7. In Häusern, in denen P. auftritt, ist für Des-
infektion der Ausscheidungen des Kr. und der mit
den Kr. oder Gestorbenen in Berührung gekomme-
nen Gegenstände zu sorgen. — 8. Veranstalt., die
eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit
sich bringen (Messen, Märkte) an oder in der Nähe
solcher Orte, in welchen die P. ausgebrochen ist,
sind u. U. zu untersagen. — 9. Jugendl. Personen
aus Behausungen, in denen P. vorgekommen ist,
sind, solang eine Weiterverbreitung der Seuche
aus diesen Behausungen zu befürchten ist, vom
Schulbesuch fernzuhalten. Wenn in einem Ort die
P. heftig auftritt, kann die Schließung der
Schulen erforderlich werden. Bei PFällen im
Schulhaus muß die Sch. geschlossen werden. Pers.,
die der Ansteckung durch die P. ausgesetzt waren,
sind auf die Dauer der Ansteckungsgefahr von der
Erteilung des Schulunterrichts ausgeschlossen. —
10. Verkaufstellen von Lebensmitteln in Häusern,
in denen P. vorgekommen, sind zu schließen, wenn
die Fortsetzung des Betriebs als gefährlich zu be-
trachten ist. — 11. Für Orte oder Bezirke, in
denen die P. sich weiter verbreitet, ist die Ausfuhr
von gebrauchter Leibwäsche usw., Hadern und
Lumpen aller Art zu verbieten. — 12. In Orten,
die von der P. befallen oder bedroht sind, und in
deren Umgegend kann die Benützung von Brunnen,
Teichen, Seen, Wasserläufen und Leitungen, sowie
der öff. Bade-, Schwimm-, Wasch= und Bedürfnis-
anstalten verboten oder beschränkt werden. —
X V. Allgemeine Vorschriften. 1. Vgl. G. § 23.
— 2. Die zur Abwehr der PGefahr getroffenen
Anordnungen dürfen nur nach Anhörung des b. A.
aufgehoben werden. — 3. Benachrichtigung der
Militärbehörden, Bek. 28. 2. 11, RGBl. 63, VV.
§ 14. — 4. PKranke dürfen mit der Eisenbahn
nicht befördert werden, § 11 Abs. 8 EnB O. 23. 12.
08, RE#Bl. 09 93. Rößler.