Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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steher die Gestellung der kriegsbrauchbaren Pf. in 
den bereits im Frieden best. Aush Orten zu ver- 
anlassen, sie sind für die vollzählige und recht- 
zeitige Gestellung der Pf. verantwortlich. Bei der 
Abschätzung wird nur der Wert der an in gewöhnl. 
Friedenszeiten vergütet, Pferdeaush Vorschr. für 
W., Stuttgart 1902. Druckerei des Min Kr., s. auch 
Pferdevormusterung. Delin. 
Pferdeversicherungvereine s. Viehversicherung. 
Pferdevormusterung findet statt im Frieden 
zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über 
den PfBestand des Landes und zur Beschleunigung 
der PfAushebung im Mobilmachungsfall. Sie ist 
geregelt durch die Pferdeaush Vorschr. für W. 6. 
10. 02, Druckerei des Min Kr., erlassen auf Grund 
§ 25—27 u. § 36 G. über die Kriegsleistungen 
13. 6. 73, RGBl. 129. Die V. werden unter Mit- 
wirkung des OAManns oder seines gesetzl. Stellv. 
durch militärische PfVorm Kommissare abgehalten. 
Jedem Kommissar wird ein VBezirk zugewiesen; 
die Abgrenzung dieses Bez. erfolgt auf Vorschlag 
des Generalkommandos durch Min J. u. Kr. Die 
VKommissare haben im Lauf von 18 Mon. sämtl. 
Pf. ihres Bez. ortschafts= oder ortsbezirksweise 
einmal zu mustern; zur Vorführung ihrer über 
4 J. alten Pf. mit Ausnahme der Hengste und 
haochtragenden Stuten sind süiatl Pferdebesitzer 
verpflichtet. Ausn. s. PfA#. § 4. Auf Grund der 
letzten PfVorm. wird der Gesamtbedarf von Mo- 
bilmachungspferden auf die einzelnen O#ezirke 
verteilt. Melin. 
Pferdezucht s. Gestütswesen III. 
Pferdezuchtinspektor s. Landwirtsch. Sach- 
verständige 2. und Gestütswesen II. 
Pfingstweide bei Tettnang, Pflege= und Be- 
wahranstalt für erwachsene männliche Epileptische, 
Aufnahme von Staatspfleglingen s. Staats- 
pfleglinge II. 
Pflanzenschutz s. Kräutersammeln u. Landw. 
Anstalt B 3b. 
Pflastergelder (Gebühren) s. Besteuerungsrechte 
der Gemeinden ! 
Pflegschaft s. Freiwillige Gerichtsbarkeit II. 
Pflichtexemplar s. Preßrecht. 
Pflichtstundenzahl. Sämtliche VSch Lehrer und 
Lehrerinnen find, abgesehen von dem Unterricht 
in der Allg. Fortbildungschule und der Sonntag- 
schule, zu 30 und für den Fall der Einführung von 
Abteilungsunterricht, s. o., gegen bes. Belohnung 
zu 34 pwoöchentl. Unterrichtstunden verpflichtet. 
Diese Unterrichtst. müssen nach Bedürfnis auch an 
anderen Kl. der VSch. desselben Orts und in 
solchen Unterrichtsfächern ertcilt werden, die als 
freiwillige eingeführt werden. Für L., die mit der 
Schulleitung betraut werden, kann im Bedürfnis- 
fall durch den OchR. die Zahl der Pflichtst. er- 
mäßigt werden, Art. 41 VSch G. 17. 8. 09, 
Rgbl. 178. — In Fällen von Dienstverhinderung 
oder Stellenerledigung find L. und Lehrerinnen zu 
gegenseitiger Aushilfe verpflichtet. Eine bes. Be- 
lohnung hiefür steht dem Stellv. nur dann zu, 
wenn er über seine Pflichtzahl hinaus und auf 
mehr als 10 Schultage die Stellvertretung geleistet 
hat, § 14 u. 17 MV. 1. 3. 10, Robl. 105. 
W. Haller. 
Pferdeverficherungsvereine — Pocken. 
Pharmazenutische Prüfung s. Apothekenwesen II. 
Pharmazeutischer Landesverein s. Apotheken- 
wesen VI. 
Phosphorzündwaren s. Nahrungsmittel 9 u. 
Zündhölzer. 
Pionierkommandos bei Wassersnot s. Hoch- 
wasser IV. 
Pinfelmachereien s. Roßhaarspinnereien. 
Pocken (Blattern), s. Gemeingef. Krankheiten. 
G. über Bekämpfung gemeingef. Krantbl. 30. 6. 00, 
Rl. 306; VV. 23. 5. 10, Rgbl. 261; Bekämpfung 
der P. RNGl. 04 92; Anweis. zur Bek. der P. 
Min JErl. 24. 4. 04, 12. 7. 07, 26. 5. 11, Abl. 263, 
300, 195.— X I. Anzeigepflicht, 1 G. 8 104, VB. 
8 1. — x II. Ermittlung 1# der Kr., G. § 6, 7; 
VV. § 2—5. — 1 II. Maßregeln gegen die 
Weiterverbreitung, 1 G. §9 8, 9 f.; VV. 8 7, 8. 
Bei allen verdächtigen Erkrankungen ist so zu ver- 
fahren, als ob es sich um wirkliche P. handelte. 
Alle 3 Tage hat der b. A. zu ermitteln, ob der Ver- 
dacht durch den weiteren Verlauf der Kr. bestätigt 
wird. Im einzelnen kommt in Betracht: 1. P.= 
Kranke oder -Verdächtige sind abzusondern. — 
2. Zur Fortschaffung von Kr. und Verd. sollen 
dem öff. Verkehr dienende Beförderungsmittel 
nicht benützt werden, benützte Fahrzeuge sind zu 
desinfizieren. — 3. Ansteckungsverd. sind abzu- 
sondern, wenn anzunehmen ist, daß sie weder mit 
Erfolg geimpft sind, noch die P. überstanden haben 
oder, wenn sie mit einem PKr. in Wohnungs- 
gemeinschaft leben oder sonst mit einem PKr. oder 
mit einer PLeiche in unmittelbare Berührung ge- 
kommen sind. Absonderungsdauer: 14 T. An- 
steckungsverdächtige, die nur mittelbar mit Kr. 
oder einer L. in Berührung kamen, sind zu be- 
obachten; Beobachtungsdauer: 14 T. Verschärfte 
Beobachtung verbunden mit Beschränkungen des 
Aufenthalts oder der Arbeitstätte ist solchen gegen- 
über zulässig, die obdachlos oder ohne festen Wohn- 
sitz sind oder berufs= oder gewohnheitsmäßig um- 
herziehen (fremdl. Arbeiter, Zigeuner, Landstr., 
Hausierer). — 4. Dem Pflege= und Wartepersonal 
von PKr. ist aufzugeben, den Verkehr mit an- 
deren Pers. tunlichst zu vermeiden. — 5. Jugend- 
liche Pers. aus einer Behaufsung, in der P. vor- 
gekommen sind, sind, soweit nach dem Gutachten 
des b. A.- eine Weiterverbreitung der Kr. aus 
dieser Behausung zu befürchten ist, vom Schul- 
besuch fern zuhalten; treten P. im Schulhaus auf, 
so ist die Sch. zu schließen, solang der Kr. darin 
ist; Pers., die der Ansteckung durch P. ausgesetzt 
waren, sind auf die Dauer ihrer Ansteckungsgefahr 
von Erteilung des Unterrichts ausgeschlossen. — 
6. Wohnungen oder Häuser, in denen PKr. sind, 
sind kenntlich zu machen. — 7. In solchem Haus 
können gewerbl. Betriebe, durch die eine Ver- 
breitung des Ansteckungstoffes zu befürchten ist 
(Verkaufstellen von Nahrungs-= und Genußmitteln 
u#w.), Beschränkungen unterworfen od. geschlossen 
werden. — 8. PLeichen sind ohne Waschen und 
Umkleiden in Tücher einzuhüllen, die mit einer 
desinfizierenden Flüsfigkeit getränkt sind, und in 
dichte Särge zu legen. Der Sarg ist alsbald zu 
schließen und ins Leichenhaus zu verbringen. Wo
	        
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