Pockenseuche der Schafe.
ein LHaus nicht besteht, ist die eingesargte L. in
bes. abschließbarem Raum aufzubewahren. Die
Ausstellung der L. im Sterbehaus oder im offenen
Sarg ist zu untersagen, das LGefolge mögl. zu
beschränken und dessen Eintritt in das Sterbe-
haus zu verbieten. Beförderung der L. nach einem
andern als dem ordriungsmäßigen Veerdigungs-
ort ist zu untersagen (nach § 8 Min V. 7. 8. 07,
Rabl. 289, kann die Bef. 1 Jahr nach dem Tod
zugelassen werden). Die Bestattung ist zu be-
schleunigen. — 9. Außer der fortlaufenden Des-
infektion ist nach der Verbringung des Kr. in ein
Krankenhaus, nach Genesung oder Ableben eine
Schlußdesinfektion vorzunehmen. — 10. Die ge-
troffenen Anordnungen dürfen nur nach An-
hörung des b. A. aufgehoben werden. Sie werden
aufgehoben bei Ansteckungsverdächtigen, wenn sich
innerhalb 14 T. verd. Erscheinungen nicht gezei
haben, bei Krankheitsverd., wenn sich der Verdacht
als begründet nicht herausgestellt hat, bei PKr.
nach Genesung und Desinfektion oder Ueber-
führung in das Prhaus oder nach dem Ableben,
in allen Fällen jedoch nur nach Schlußdesinfektion.
— 1 IV. Maßregeln bei gehäuftem Auftreten *
der P.: Erinnerung an die ges. Anzeigepflicht, von
8 zu 8 T. zu wiederholende Bekanntmachung,
Schutzpockenimpfung, § 8 VV. — Veranstaltungen,
die eine Ansammlung größerer Menschenmengen
mit sich bringen (Messen, Märkte usw.), können in
oder bei solchen Orten, in denen die P. herrschen,
untersagt werden. Treten in einem Ort die P.
gehäuft auf, kann die Schließung der Schulen er-
forderlich werden. Für solche Orte oder Bezirke
ist die Ausfuhr von gebrauchter Leibwäsche und
ähnl. zu verbieten, das Verbot kann auch auf
andere Gegenstände ausgedehnt werden. Reise-
gepäck und Umzugsgut sind von dem Verbot aus-
zunehmen. In den von den P. befallenen Orten
oder Bezirken ist das gewerbsmäßige Einsammeln
von Lumpen im Umherziehen zu verbieten. Für
gebrauchtes Bettzeug usw., das aus einem von den
P. betroffenen Ort stammt und das noch nicht
wirksam desinfiziert ist, kann Desinfektion an-
geordnet werden. — 14 V. Vorschr. für bes. Ver-
hältnisse. Mitteilungen an das Kais. Gesund-
heitsamt. x 1. Das Min J. kann für das
ganze Land oder Teile desselben anordnen,
daß zureisende Pers., die sich innerhalb der
letzten 14 Tage vor ihrer Ankunft in einem
von den P. betroff. Bez. oder Ort auf-
gehalten haben, nach ihrer Ankunft der Ortspol.=
Beh. binnen kurzer Frist schriftlich oder mündlich
zu melden sind. Solche Personen können als an-
steckungsverdächtig angesehen und der Beobachtung
unterworfen werden. — 2. PKr. oder Verdächtige
dürfen mit der Eisenbahn nur dann befördert
werden, wenn der b. A. die Zulässigkeit der Be-
förderung bescheinigt; letztere muß in bes. Wagen
erfolgen, EBVO. 23. 12. 08, RG#Bl. 09 93. —.
3. Bei gefahrdrohendem Ausbruch der P. im
Ausland ist der Uebertritt von Durchwanderern
aus verseuchten Gebieten nur an best. Grenz-
orten zu gestatten, wo eine ärztl. Besfichtigung
sowie die Zurückhaltung und Absonderung der
Haller, Handwörterbuch.
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Kr. und Verd. stattzufinden hat. Die Massen-
beförderung von Durchwanderern mit der Eisen-
bahn hat in Sonderzügen oder in bes. Wagen,
und zwar nur in Abteilen ohne Polsterung, zu
gescheben- Fremdl. Arbeitern, die aus verseuchten
ebieten zum Erwerb ihres Unterhalts ein-
wandern, und ihren Angehörigen ist der Uebertritt
nur zu gestatten, wenn sie sich beim Eintritt oder
an ihrem ersten Dienstort innerhalb 3 Tagen imp-
fen lassen, oder nachweisen, daß sie die P. über-
standen haben oder durch Impfung hinreichend ge-
schützt sind. Zu verweisen ist auf Ges. § 24 u. 25.
— Zu vgl. auch Min JV. 15. 12.08 § 1 Abs. 3 u. 4
und 19. 4. 12, Rgbl. 306 u. 100: Beschäftigung
russisch= und österreichisch-polnischer Wander-
arbeiter. — 4. Benachrichtigung der Militärbeh.,
Bek. 28. 2. 11, ReBl. 63, VV. § 14. — 5. Ist
in einem Ort der Ausbruch der P. festgestellt,
so ist das Kais. Gesundheitsamt hievon sofort
vom Ol. telegraphisch zu benachrichtigen, VV.
§ 15. Ferner ist an das Kais. Ges A. wöchent-
lich eine Nachweisung über die in der verg. Woche
bis Samstag einschl. in den einzelnen Ortschaften
gemeldeten Erkrankungs= und Todesfälle mitzu-
teilen. Endlich ist die Ausfüllung einer Zählkarte
innerhalb 8 T. nach Genesung oder Ableben eines
PKr. vorgeschrieben, V. § 15. Rößler.
Pockenseuche der Schafe. Pocken kommen bei
allen Haustieren vor. Größere wirtsch. Bedeutung
haben vermöge ihrer seuchenhaften Verbreitung je-
doch nur die SchafP., die als ansteckender, mit er-
heblicher Störung d. Allg Befindens einhergehender
Hautausschlag auftreten. Der bis jetzt unbek.,
überaus flüchtige und leicht übertragb. Ansteckung-
stoff erzeugt bei den infiz. Sch. nach einem
durchschn. Inkubationstadium von 4—7 T. u. a.
hobes Fieber, Mattigkeit, Schwellung der Augen-
lider, der Bindehäute und der Maulschleimhaut.
Nach 1—2 Tagen treten an den verschiedensten,
namentl. an unbewollten Körperstellen, rote, floh-
stichähnliche Flecke auf, an deren Stelle einige T.
später kleinere und größere Knötchen und Bläschen
entstehen, die schließlich zu einem braunen Schorfe
eintrocknen. — Die P. unterliegt der Anzeige-
pflicht und veterinärpoliz. Bekämpfung. ie
Maßnahmen bestehen in der Haupts. in der
Absperrung der verseuchten Bestände im Stall, in
der Impfung der noch seuchenfreien Stücke der
Herde und u. U. der von der S. bedrohten benach-
barten Schafbestände, s. Impfung, ferner in un-
schädlicher Beseitigung der Seuchenkadaver mit
Haut und Wolle und amtstierärztl. zu beaufsich-
tigender Desinfektion der Ställe, Hürden und
sämtl. Gegenstände, an denen der Ansteckungsstoff
etwa haften könnte, so wie in Desinf. der Per-
sonen, die mit den kr. oder verd. Sch. in Be-
rührung kamen; s. § 226—254 AV. 11. 7. 12,
Rgbl. 293. — Die P. hat in früheren Jahren
in D. große Verheerungen unter den Sch. an-
gerichtet, sie kann jedoch in D. nunmehr als ge-
tilgt angesehen werden. Zu einem Teil ist dies
auch darauf zurückzuführen, daß nach § 56 VSG.
die früher in manchen Gegenden übliche Lämmer-
impfung nicht mehr vorgenommen werden darf.
Leonhardt.
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