Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Pockenseuche der Schafe. 
ein LHaus nicht besteht, ist die eingesargte L. in 
bes. abschließbarem Raum aufzubewahren. Die 
Ausstellung der L. im Sterbehaus oder im offenen 
Sarg ist zu untersagen, das LGefolge mögl. zu 
beschränken und dessen Eintritt in das Sterbe- 
haus zu verbieten. Beförderung der L. nach einem 
andern als dem ordriungsmäßigen Veerdigungs- 
ort ist zu untersagen (nach § 8 Min V. 7. 8. 07, 
Rabl. 289, kann die Bef. 1 Jahr nach dem Tod 
zugelassen werden). Die Bestattung ist zu be- 
schleunigen. — 9. Außer der fortlaufenden Des- 
infektion ist nach der Verbringung des Kr. in ein 
Krankenhaus, nach Genesung oder Ableben eine 
Schlußdesinfektion vorzunehmen. — 10. Die ge- 
troffenen Anordnungen dürfen nur nach An- 
hörung des b. A. aufgehoben werden. Sie werden 
aufgehoben bei Ansteckungsverdächtigen, wenn sich 
innerhalb 14 T. verd. Erscheinungen nicht gezei 
haben, bei Krankheitsverd., wenn sich der Verdacht 
als begründet nicht herausgestellt hat, bei PKr. 
nach Genesung und Desinfektion oder Ueber- 
führung in das Prhaus oder nach dem Ableben, 
in allen Fällen jedoch nur nach Schlußdesinfektion. 
— 1 IV. Maßregeln bei gehäuftem Auftreten * 
der P.: Erinnerung an die ges. Anzeigepflicht, von 
8 zu 8 T. zu wiederholende Bekanntmachung, 
Schutzpockenimpfung, § 8 VV. — Veranstaltungen, 
die eine Ansammlung größerer Menschenmengen 
mit sich bringen (Messen, Märkte usw.), können in 
oder bei solchen Orten, in denen die P. herrschen, 
untersagt werden. Treten in einem Ort die P. 
gehäuft auf, kann die Schließung der Schulen er- 
forderlich werden. Für solche Orte oder Bezirke 
ist die Ausfuhr von gebrauchter Leibwäsche und 
ähnl. zu verbieten, das Verbot kann auch auf 
andere Gegenstände ausgedehnt werden. Reise- 
gepäck und Umzugsgut sind von dem Verbot aus- 
zunehmen. In den von den P. befallenen Orten 
oder Bezirken ist das gewerbsmäßige Einsammeln 
von Lumpen im Umherziehen zu verbieten. Für 
gebrauchtes Bettzeug usw., das aus einem von den 
P. betroffenen Ort stammt und das noch nicht 
wirksam desinfiziert ist, kann Desinfektion an- 
geordnet werden. — 14 V. Vorschr. für bes. Ver- 
hältnisse. Mitteilungen an das Kais. Gesund- 
heitsamt. x 1. Das Min J. kann für das 
ganze Land oder Teile desselben anordnen, 
daß zureisende Pers., die sich innerhalb der 
letzten 14 Tage vor ihrer Ankunft in einem 
von den P. betroff. Bez. oder Ort auf- 
gehalten haben, nach ihrer Ankunft der Ortspol.= 
Beh. binnen kurzer Frist schriftlich oder mündlich 
zu melden sind. Solche Personen können als an- 
steckungsverdächtig angesehen und der Beobachtung 
unterworfen werden. — 2. PKr. oder Verdächtige 
dürfen mit der Eisenbahn nur dann befördert 
werden, wenn der b. A. die Zulässigkeit der Be- 
förderung bescheinigt; letztere muß in bes. Wagen 
erfolgen, EBVO. 23. 12. 08, RG#Bl. 09 93. —. 
3. Bei gefahrdrohendem Ausbruch der P. im 
Ausland ist der Uebertritt von Durchwanderern 
aus verseuchten Gebieten nur an best. Grenz- 
orten zu gestatten, wo eine ärztl. Besfichtigung 
sowie die Zurückhaltung und Absonderung der 
Haller, Handwörterbuch. 
  
  
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Kr. und Verd. stattzufinden hat. Die Massen- 
beförderung von Durchwanderern mit der Eisen- 
bahn hat in Sonderzügen oder in bes. Wagen, 
und zwar nur in Abteilen ohne Polsterung, zu 
gescheben- Fremdl. Arbeitern, die aus verseuchten 
ebieten zum Erwerb ihres Unterhalts ein- 
wandern, und ihren Angehörigen ist der Uebertritt 
nur zu gestatten, wenn sie sich beim Eintritt oder 
an ihrem ersten Dienstort innerhalb 3 Tagen imp- 
fen lassen, oder nachweisen, daß sie die P. über- 
standen haben oder durch Impfung hinreichend ge- 
schützt sind. Zu verweisen ist auf Ges. § 24 u. 25. 
— Zu vgl. auch Min JV. 15. 12.08 § 1 Abs. 3 u. 4 
und 19. 4. 12, Rgbl. 306 u. 100: Beschäftigung 
russisch= und österreichisch-polnischer Wander- 
arbeiter. — 4. Benachrichtigung der Militärbeh., 
Bek. 28. 2. 11, ReBl. 63, VV. § 14. — 5. Ist 
in einem Ort der Ausbruch der P. festgestellt, 
so ist das Kais. Gesundheitsamt hievon sofort 
vom Ol. telegraphisch zu benachrichtigen, VV. 
§ 15. Ferner ist an das Kais. Ges A. wöchent- 
lich eine Nachweisung über die in der verg. Woche 
bis Samstag einschl. in den einzelnen Ortschaften 
gemeldeten Erkrankungs= und Todesfälle mitzu- 
teilen. Endlich ist die Ausfüllung einer Zählkarte 
innerhalb 8 T. nach Genesung oder Ableben eines 
PKr. vorgeschrieben, V. § 15. Rößler. 
Pockenseuche der Schafe. Pocken kommen bei 
allen Haustieren vor. Größere wirtsch. Bedeutung 
haben vermöge ihrer seuchenhaften Verbreitung je- 
doch nur die SchafP., die als ansteckender, mit er- 
heblicher Störung d. Allg Befindens einhergehender 
Hautausschlag auftreten. Der bis jetzt unbek., 
überaus flüchtige und leicht übertragb. Ansteckung- 
stoff erzeugt bei den infiz. Sch. nach einem 
durchschn. Inkubationstadium von 4—7 T. u. a. 
hobes Fieber, Mattigkeit, Schwellung der Augen- 
lider, der Bindehäute und der Maulschleimhaut. 
Nach 1—2 Tagen treten an den verschiedensten, 
namentl. an unbewollten Körperstellen, rote, floh- 
stichähnliche Flecke auf, an deren Stelle einige T. 
später kleinere und größere Knötchen und Bläschen 
entstehen, die schließlich zu einem braunen Schorfe 
eintrocknen. — Die P. unterliegt der Anzeige- 
pflicht und veterinärpoliz. Bekämpfung. ie 
Maßnahmen bestehen in der Haupts. in der 
Absperrung der verseuchten Bestände im Stall, in 
der Impfung der noch seuchenfreien Stücke der 
Herde und u. U. der von der S. bedrohten benach- 
barten Schafbestände, s. Impfung, ferner in un- 
schädlicher Beseitigung der Seuchenkadaver mit 
Haut und Wolle und amtstierärztl. zu beaufsich- 
tigender Desinfektion der Ställe, Hürden und 
sämtl. Gegenstände, an denen der Ansteckungsstoff 
etwa haften könnte, so wie in Desinf. der Per- 
sonen, die mit den kr. oder verd. Sch. in Be- 
rührung kamen; s. § 226—254 AV. 11. 7. 12, 
Rgbl. 293. — Die P. hat in früheren Jahren 
in D. große Verheerungen unter den Sch. an- 
gerichtet, sie kann jedoch in D. nunmehr als ge- 
tilgt angesehen werden. Zu einem Teil ist dies 
auch darauf zurückzuführen, daß nach § 56 VSG. 
die früher in manchen Gegenden übliche Lämmer- 
impfung nicht mehr vorgenommen werden darf. 
Leonhardt. 
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