Polizeiaufsicht —
der LPZ. wurden durch Nachtragsges. zu dem
Finanzges. v. 18. 3. 14 Rabl. 85 zur Verfügung
gestellt. — S. auch Bertillon u. Fingerabdruck-
verfahren, sodann PAufsicht, PBeamte usw.
Busse.
Polizeianussicht. Gemäh 38 StGB. kann neben
einer Freiheitstr. in den durch das Ges. vorgesehe-
nen Fällen auf die Zulässigkeit von P. erkannt
werden. Die höhere LandespolBeh. erhält durch
ein solches Erkenntnis die Befugnis, nach z 3
der Gefängnisverw. den Verurteilten auf die Zeit
von höchstens 5 Jahren unter P. zu stellen. Diese
Zeit wird von dem Tag berechnet, an welchem die
Freiheitstr. verbüßt, verjährt oder erlassen ist. —
Gemäß § 39 St G. hat die P. f. Wirkungen:
1. Dem Verurteilten kann der Aufenthalt an ein-
zelnen best. Orten von der höh. LandespolBeh.
untersagt werden; 2. die höh. Landespoleh. ist
befugt, den Ausländer aus dem Bundesgebiet zu
verweisen; 3. Haussuchungen unterliegen keiner
Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie
sattfinden dürfen. — Die P. stellt ch als poliz.
räventivmaßnahme dadn, ihre Zulässig-
keit ist durch gerichtl. Urteil auszusprechen,
ihre Verhängung und Ausmessung ist Sache der
höh. LandespolBeh. Sie ist als Nebenstrafe
anzusehen. Gegen Jugendliche . die Zu-
lässigkeit der P. nicht zu erkennen, § 57 3Z. 5
StGB. — Der Inhalt der P. umfaßt: Auf-
enthaltsverbot, Ausweisungsbefugnis gegenüber
von Ausländern und das Recht zur Vornahme von
Haussuchungen ohne Zeitbeschränkung. Die sog.
Verstrickung od. Konfination (Verweisung an
einen bestimmten Ort) ist dagegen nicht zu-
lässig. Außerhalb des StE#B ist die Zulässig-
keit von P. angedroht; in der Seemannsordnung,
dem Nahrungsmittelgess. dem Sprengstoffges.,
dem Ges. gegen den Verrat militärischer
Geheimn. — In W. ist zur Vollz. v. § 38 u. 39
St GB. die V. Min Just. u. J. über P. 16. 1. 72,
Rgbl. 5, und die V. ders. Min. 18. 11. 02,
Rgbl. 581, und Min Erl. 10. 12. 02, Abl. 467,
ergangen. Hienach sind in W. die zur Vollz.
der gen. Paragraphen berufenen höh. Verw.-=
Beh. die Kreisreg. Zuständig ist die Kreis-
regierung des Wohnsitzes des Verurt., mangels
eines Wohnsitzes die Kreisreg. der Heimat Gde oder
mangels einer solchen oder bei Nichtwürtt. der Sitz
des erkennenden Gerichts. Gegen eine die Stel-
lung unter P. anordnende V. der Kreisreg. ist
Beschwerde an das Min J. zulässig, jedoch ohne
aufschiebende Wirkung, Rechtsbeschwerde
ist nur insoweit zulässig, als das Vorliegen der
ges. Voraussetzungen bestritten wird unbeschadet
der Vorschrift des § 490 Str Pr O. Die Stellung
unter P. ist anzuordnen, wenn nach Beschaffen-
heit des verübten Verbrechens oder Verg. und
nach der Persönlichkeit des Täters von ihm die
Gefährdung der öff. Ordnung, der Sicherheit oder
der Sittlichkeit zu besorgen ist. Das Verfahren
ist kurz (.: ie Vertreter der Strafanstalten
haben bezügl. derj. Gefangenen, bei welchen auf
Zulässigkeit von P. erkannt ist, einige Zeit vor
ihrer Entlassung aus der Anstalt nach vorgängi-
ger Beratung in der Konferenz der zuständigen
Polizeibeamte. 611
VerwBeh. (OA., Kreisregierung) gegenüber sich
gutächtlich darüber zu äußern, ob P. zu verfügen
oder hievon abzustehen sein dürfte, wobei nach
Vernehmung des Gefangenen noch anzugeben ist,
ob und in welcher Weise der zur Entlassung
Kommende sich bereit erklärt hat, sich der Schutz-
fürsorge des Vereins für entlassene
Strafgefangene (Mins. u. Just V. 18. 11. 02,
Rgbl. 581) zu unterstellen Wenn die Kreisreg. die
Stellung des aus der Strafanstalt zu Entlassenden
unter P. beschließt, hat sie sich auch über die Zeit,
für welche die Maßregel verfügt wird, sowie dar-
über auszusprechen, ob bzw. an welchen Orten der
Aufenthalt untersagt werden will und bei Aus-
ländern, ob Ausweisung aus dem Bundesgebiet er-
folgen soll. Weiter sind von der Kreisreg. die
Strafanstaltsverwaltung und der o. gen. Landes-
verein für entl. Strafgef. rechtzeitig von der Be-
schlußfassung in Kenntnis zu setzen, ebenso das
betr. OA., welchem die Ueberwachung des unter P.
Gestellten obliegt. Ueber sämtl. unter P. gestellte
Personen wird von den Kreisreg. ein Verzeichnis
geführt. Ueber Wohnungswechsel der unter P. Ge-
stellten haben sich die Oe. sofort Nachricht zu
geben. Im übr. sind die PolBeh. deri. Orte, in
welchen den unter P. gestellten Personen der
Aufenthalt untersagt ist, hievon behufs Instru-
ierung des Pol Personals in Kenntnis zu setzen.
Gesuche um Aufhebung der Zulässigkeit der P. sind
an das Min Just. zu richten, ebenso solche Gesuche
um Aufhebung im Gnadenweg. Busse.
Polizeibeamte sind solche Beamte, welchen die
Ausübung der Polizeigewalt übertragen ist. Man
unterscheidet zwischen höheren und niederen PB.,
letztere (PB. im e. S.) sin dmit der Voll-
streckung pol. Anordnungen betraut; sie sind
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, s. d., erste-
ren steht die Entscheidung in poliz. Ange-
legenheiten zu. — Während gem. Art. 163 Gde O.
die Verwaltung der Ortspolizei, allgemein
durch den Ortsvorsteher zu erfolgen hat,
können gem. Art. 165 Gde O. in den großen und
mittleren Städten auf Grund einer Gdesatzung
ein oder mehrere Beamte (beson-
dere P., selbständige P.) zur Verwal-
tung der Polizei im Ganzen oder zur Besor-
gung bestimmter polizeilicher Geschäfte aufgestellt
werden, welche innerhalb ihres Wirkungskreises
die dem Ortsvorsteher zukommenden Befugnisse
mit Ausnahme des Vorsitzes im Gdeat oder
dessen Abteilungen Felbstandig, auszuüben er-
mächtigt sind. — Diese P., welche, wenn
ihnen die PVerw. im Ganzen übertragen
werden soll, in den großen Städten die Prüfung
für den höheren Justiz= oder Verwoienst, im
übrigen mindestens die Prüfung für den mitt-
leren Justiz= oder VerwoDienst erstanden haben
müssen, s. d., werden gem. Art. 103 Gde O. an-
gestellt. Ihre Anstellung bedarf der Bestätigung
der KrReg., ihr Wirkungskreis wird durch Ge-
meindesatzung bestimmt (§ 243 VV. z. Gde O.),
welche gleichfalls der Genehmigung der Kreis-
regierung bedarf. Soll dem Ortsvorsteher für
einzelne Geschäfte in bestimmten Fällen ein un-
mittelbares Eingreifen vorbehalten werden, so