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sind diese Geschäfte und die Voraussetzungen für
das Eingreifen des Ortsvorstehers in der Satzung
so bestimmt zu umschreiben, daß die grundsätzliche
Selbständigkeit des P. gewahrt bleibt. Allg. ge-
haltene Bestimmungen der Art, daß „in wichtigen
Fällen“" dem Ortsvorsteher ein unmittelbares
Eingreifen in die PVerwaltung vorbehalten sei
oder daß der P. „in besonderen Fällen“ die Ent-
scheidung des Ortsvorstehers einzuholen habe, sind
nicht zulässig. Hienach hat die KReg. die Satzung
außer auf ihre Gesetzmäßigkeit insbesondere dar-
aufhin zu prüfen, ob ihre Hauptbestimmungen
eine klare, die rasche und wirksame Handhabung
der PGewalt sichernde Regelung des örtlichen P.=
Wesens versprechen. Die Verhandlungenn über
die Anstellung eines selbst. P. sind der KrReg.
vorzulegen. Die Erteilung oder die Versagung
der Bestätigung ist durch Vermittlung des OAmts
dem Gderat und dem anzustellenden Beamten zu
eröffnen. Die Errichtung eines selbst. PAmts ist
von der KrReg. im Staatsanzeiger bekannt zu
machen (§ 248 u. 244 VV. z. Gde O.). Gegenwär-
tig gibt es in Württ. in 11 Gden selbst. PAemter
(Stuttgart, Eßlingen, Heilbronn, Ludwigsbrg,
Reutlingen, Tübingen Ulm (Min J. Abl. 1907),
Gmünd, Göppingen (Min J. Abl. 1908), Tutt-
lingen (09), Schwenningen, Eßlingen (14). — Die
Polizeiunterbeamten (Polizeidiener, Schutzmän-
ner usw.) — jedoch nicht die Landjäger, s. d.. —
sind in W. durchweg Gdeunterbeamte, s. d. Ueber
die Ausrüstung der Poll B. mit Schußwaffen s.
Min JE. 10. 7. 14, Abl. 393. Busse.
Polizeibefehl s. Polizei II.
Polizeibehörden s. Polizei III.
Polizeigefängnisse. Im Unterschied zu den
gerichtlichen Strafanstalten und amtsgerichlichen
Gefängnissen, s. Gefängniswesen, dienen die Po-
lizeigefängnisse zum Vollzug der von den PBe-
hörden (Oberämtern, Ortspolizeibeh.) erkannten
oder von ihnen auf Ersuchen anderer zuständiger
Beh. einschl. der Mil Beh. zu vollstreckenden Haft-
strafen, zum Vollzug von Arreststrafen,
die auf Ersuchen der zuständigen Militärbehörde
zu vollstrecken sind, zur Verwahrung von
Transport gefangenen, auch vorläufig fest-
genommener Personen. — PolGefängnisse sind
die Orts= u. die oberamtl. Gef. Gem. Art. 167
Abs. 2 Gd O. ist jede Gde verpflichtet, die er-
forderliche Zahl von örtl. Gefängnissen einzu-
richten und zu erhalten, sowie die Kosten der
Verpflegung in denselben vorbehältlich ihres An-
spruchs auf Ersatz dieser Kosten durch die hiezu
verpflichteten Privatpersonen oder die Staats-
kasse zu bestreiten. Nach Art. 11 der Bez.
ist die Verpflichtung der Amtskörperschaften zur
Unterbringung und Verpflegung der oberamtl.
Gefangenen auf den Staat übergegangen. Kost-
geld für die Gefangenen: Min V. 9. 12. 14, Min.=
JAbl. 512. — Die näheren Ausführungsbe-
stimmungen für die Einrichtung u. Unterhaltung
der Ortsgefängnisse finden sich in den
§§ 253—257 VollzVerf. z. Gde O., diejenigen für
das Lvamtl. Gefängniswesen in § 17—30 VV. z.
BezO. Ferner ist durch Min J. Verf. vom 1. 5.
09, Abl. 177 ff., eine ausführliche Dienst= u.
Polizeibefehl — Polizeiliche Einziehung.
Hausordnung für die oamtl. Gef. erlassen
worden. — Ueber die Verpflichtung des Ober-
amtsarztes zur Besichtigung der P. val. Art. 4
des Ges. betr. die Dienstverhältnisse der Ol.
Aerzte v. 10. 7. 12, Rgbl. 270; wegen des Er-
satzes der Kosten der Verwahrung und Ver-
pflegung von Gef. in den P. val. Justizmin.=
Verf# v. 10. 3. 13 betr. die Kassenordnung für die
Gerichte (JMin. Abl. 21), wegen der Unterbring-
ung usw. von Transportgefangenen in
P. vgl. Gef Transportwesen VII. Endlich bestehen
noch eingehende Bestimmungen über die Ver-
einigung von vamtl. mit amtsgerichtl. Gefäng-
nissen s. Anl. H zu der obengenannten Just Min-
Verf. v. 10. 3. 13. Busse.
Polizeijagd s. Jagdpolizei II. 1. u. 9.
Polizeikosten. Unter P. versteht man die auf
dem Gebiet der staatl. Polizeiverwaltung er-
wachsenden im Hauptfinanzetat Kap. 23 Tit. 2
u. 3 und Kap. 23a verwilligten Kosten; es sind
dies die Kosten der Legalinspektionen, der
Leitung der Löschmaßregeln und Scha-
densabschätzungen bei Brandfällen,
der Paß= und Fremdenpolizei in
Friedrichshafen, der Ausweisungen,
der Dampfkesselvisitationen; sodann
der Anteil Württs. an der Herausgabe des
deutschen Fahn dungsblatts und an den
für die Zentralstelle für Gliedermessungen nach
dem System Bertillon zu Berlin entstehenden
Kosten, sonstige allgemeine P. einschleßlich
der Neckarbadaufsicht in Stuttgart--Berg u. der
Auswand für die Landes-Polizeizen-
tralstelle vgl. Hauptfinanzetat für 1913/14
V S. 21 ff. — Die Kosten, die bei Verwaltung
der den Gden obliegenden Ortspolizei ent-
stchen, fallen den Gden zur Last. Gd O. Nrt. 167.
. Busse.
Polizeiliche Bestimmungen für einzelne Bauten
s. Baurecht III.
Volizeiliche Einziehung. Nach Art. 9 G. 12. 8.
79 sind die PolBeh. befugt, nach Maßgabe des
*#453 RSt Pr O. eine etwa verwirkte E. einzelner
Gegenstände durch Lerfügung, festzusetzen. An sich
wäre die E. nach § 48 St G. nur zulässig bei
vorsätzlichen Verbrechen und Vergehen. Ausnahms-
weise ist sie jedoch bei den Uebertretungen der
§ 360, 367, 369 StGB. sowie in den im Polfst G.
vorgesehenen Fällen (Art. 13 u. 39) zugelassen.
Doch besteht Streit, ob auch das sog. objektive
Einziehungsverfahren i. S. d. § 42 StG. bei
Uebertretungen zulässig ist. Dagegen Olshausen,
Frank u. a., für das obj. Verf. u. a. v. Schicker,
Polst G. 152. Die E. stellt sich als Nebenstrafe und,
da sie die Entziehung des Eigentums durch Ge-
richtsbeschluß oder Strafverf. zugunsten der
Staatskasse zur Folge hat, auch als Vermögen-
strafe dar; weiter erscheint sie als poliz. Präventiv-
maßnahme. In den Fällen der Art. 13 u. 30
Polst G. kommt als bezugsberechtigte Kasse nicht
die Staats-, sondern die Armenkasse in Betracht.
Bezügl. des Verfahrens s. Min V. 3. 12. 83,
Abl. 346, und Ausz. aus d. Min Just V. 10. 3. 13.
Min## bl. 699. Eine Grenze für den Wert der
einzuziehenden Sachen ist nicht gezogen; es kann