Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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sind diese Geschäfte und die Voraussetzungen für 
das Eingreifen des Ortsvorstehers in der Satzung 
so bestimmt zu umschreiben, daß die grundsätzliche 
Selbständigkeit des P. gewahrt bleibt. Allg. ge- 
haltene Bestimmungen der Art, daß „in wichtigen 
Fällen“" dem Ortsvorsteher ein unmittelbares 
Eingreifen in die PVerwaltung vorbehalten sei 
oder daß der P. „in besonderen Fällen“ die Ent- 
scheidung des Ortsvorstehers einzuholen habe, sind 
nicht zulässig. Hienach hat die KReg. die Satzung 
außer auf ihre Gesetzmäßigkeit insbesondere dar- 
aufhin zu prüfen, ob ihre Hauptbestimmungen 
eine klare, die rasche und wirksame Handhabung 
der PGewalt sichernde Regelung des örtlichen P.= 
Wesens versprechen. Die Verhandlungenn über 
die Anstellung eines selbst. P. sind der KrReg. 
vorzulegen. Die Erteilung oder die Versagung 
der Bestätigung ist durch Vermittlung des OAmts 
dem Gderat und dem anzustellenden Beamten zu 
eröffnen. Die Errichtung eines selbst. PAmts ist 
von der KrReg. im Staatsanzeiger bekannt zu 
machen (§ 248 u. 244 VV. z. Gde O.). Gegenwär- 
tig gibt es in Württ. in 11 Gden selbst. PAemter 
(Stuttgart, Eßlingen, Heilbronn, Ludwigsbrg, 
Reutlingen, Tübingen Ulm (Min J. Abl. 1907), 
Gmünd, Göppingen (Min J. Abl. 1908), Tutt- 
lingen (09), Schwenningen, Eßlingen (14). — Die 
Polizeiunterbeamten (Polizeidiener, Schutzmän- 
ner usw.) — jedoch nicht die Landjäger, s. d.. — 
sind in W. durchweg Gdeunterbeamte, s. d. Ueber 
die Ausrüstung der Poll B. mit Schußwaffen s. 
Min JE. 10. 7. 14, Abl. 393. Busse. 
Polizeibefehl s. Polizei II. 
Polizeibehörden s. Polizei III. 
Polizeigefängnisse. Im Unterschied zu den 
gerichtlichen Strafanstalten und amtsgerichlichen 
Gefängnissen, s. Gefängniswesen, dienen die Po- 
lizeigefängnisse zum Vollzug der von den PBe- 
hörden (Oberämtern, Ortspolizeibeh.) erkannten 
oder von ihnen auf Ersuchen anderer zuständiger 
Beh. einschl. der Mil Beh. zu vollstreckenden Haft- 
strafen, zum Vollzug von Arreststrafen, 
die auf Ersuchen der zuständigen Militärbehörde 
zu vollstrecken sind, zur Verwahrung von 
Transport gefangenen, auch vorläufig fest- 
genommener Personen. — PolGefängnisse sind 
die Orts= u. die oberamtl. Gef. Gem. Art. 167 
Abs. 2 Gd O. ist jede Gde verpflichtet, die er- 
forderliche Zahl von örtl. Gefängnissen einzu- 
richten und zu erhalten, sowie die Kosten der 
Verpflegung in denselben vorbehältlich ihres An- 
spruchs auf Ersatz dieser Kosten durch die hiezu 
verpflichteten Privatpersonen oder die Staats- 
kasse zu bestreiten. Nach Art. 11 der Bez. 
ist die Verpflichtung der Amtskörperschaften zur 
Unterbringung und Verpflegung der oberamtl. 
Gefangenen auf den Staat übergegangen. Kost- 
geld für die Gefangenen: Min V. 9. 12. 14, Min.= 
JAbl. 512. — Die näheren Ausführungsbe- 
stimmungen für die Einrichtung u. Unterhaltung 
der Ortsgefängnisse finden sich in den 
§§ 253—257 VollzVerf. z. Gde O., diejenigen für 
das Lvamtl. Gefängniswesen in § 17—30 VV. z. 
BezO. Ferner ist durch Min J. Verf. vom 1. 5. 
09, Abl. 177 ff., eine ausführliche Dienst= u. 
Polizeibefehl — Polizeiliche Einziehung. 
Hausordnung für die oamtl. Gef. erlassen 
worden. — Ueber die Verpflichtung des Ober- 
amtsarztes zur Besichtigung der P. val. Art. 4 
des Ges. betr. die Dienstverhältnisse der Ol. 
Aerzte v. 10. 7. 12, Rgbl. 270; wegen des Er- 
satzes der Kosten der Verwahrung und Ver- 
pflegung von Gef. in den P. val. Justizmin.= 
Verf# v. 10. 3. 13 betr. die Kassenordnung für die 
Gerichte (JMin. Abl. 21), wegen der Unterbring- 
ung usw. von Transportgefangenen in 
P. vgl. Gef Transportwesen VII. Endlich bestehen 
noch eingehende Bestimmungen über die Ver- 
einigung von vamtl. mit amtsgerichtl. Gefäng- 
nissen s. Anl. H zu der obengenannten Just Min- 
Verf. v. 10. 3. 13. Busse. 
Polizeijagd s. Jagdpolizei II. 1. u. 9. 
Polizeikosten. Unter P. versteht man die auf 
dem Gebiet der staatl. Polizeiverwaltung er- 
wachsenden im Hauptfinanzetat Kap. 23 Tit. 2 
u. 3 und Kap. 23a verwilligten Kosten; es sind 
dies die Kosten der Legalinspektionen, der 
Leitung der Löschmaßregeln und Scha- 
densabschätzungen bei Brandfällen, 
der Paß= und Fremdenpolizei in 
Friedrichshafen, der Ausweisungen, 
der Dampfkesselvisitationen; sodann 
der Anteil Württs. an der Herausgabe des 
deutschen Fahn dungsblatts und an den 
für die Zentralstelle für Gliedermessungen nach 
dem System Bertillon zu Berlin entstehenden 
Kosten, sonstige allgemeine P. einschleßlich 
der Neckarbadaufsicht in Stuttgart--Berg u. der 
Auswand für die Landes-Polizeizen- 
tralstelle vgl. Hauptfinanzetat für 1913/14 
V S. 21 ff. — Die Kosten, die bei Verwaltung 
der den Gden obliegenden Ortspolizei ent- 
stchen, fallen den Gden zur Last. Gd O. Nrt. 167. 
. Busse. 
Polizeiliche Bestimmungen für einzelne Bauten 
s. Baurecht III. 
Volizeiliche Einziehung. Nach Art. 9 G. 12. 8. 
79 sind die PolBeh. befugt, nach Maßgabe des 
*#453 RSt Pr O. eine etwa verwirkte E. einzelner 
Gegenstände durch Lerfügung, festzusetzen. An sich 
wäre die E. nach § 48 St G. nur zulässig bei 
vorsätzlichen Verbrechen und Vergehen. Ausnahms- 
weise ist sie jedoch bei den Uebertretungen der 
§ 360, 367, 369 StGB. sowie in den im Polfst G. 
vorgesehenen Fällen (Art. 13 u. 39) zugelassen. 
Doch besteht Streit, ob auch das sog. objektive 
Einziehungsverfahren i. S. d. § 42 StG. bei 
Uebertretungen zulässig ist. Dagegen Olshausen, 
Frank u. a., für das obj. Verf. u. a. v. Schicker, 
Polst G. 152. Die E. stellt sich als Nebenstrafe und, 
da sie die Entziehung des Eigentums durch Ge- 
richtsbeschluß oder Strafverf. zugunsten der 
Staatskasse zur Folge hat, auch als Vermögen- 
strafe dar; weiter erscheint sie als poliz. Präventiv- 
maßnahme. In den Fällen der Art. 13 u. 30 
Polst G. kommt als bezugsberechtigte Kasse nicht 
die Staats-, sondern die Armenkasse in Betracht. 
Bezügl. des Verfahrens s. Min V. 3. 12. 83, 
Abl. 346, und Ausz. aus d. Min Just V. 10. 3. 13. 
Min## bl. 699. Eine Grenze für den Wert der 
einzuziehenden Sachen ist nicht gezogen; es kann
	        
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