Polizeiliche Festnahme — Polizeiverfügungen.
der Wert des eingczogenen Gegenstandes hienach
auch den Betrag von 150 .K (Höchstbetr. der Geld-
strafe bei Uebertret.) übersteigen. Busse.
Polizeiliche Festnahme s. Festnahme, pol.
Polizeiliche Strafverfügung s. Strafverfügung,
polizeiliche.
Polizeiliche Untersuchungen. Gemäß Art. 18
des Ges. v. 12. 8. 79 betr. Aenderungen des
Landespolstrges. v. 27. 12. 71 usw. stehen den
PolBeh. zur Vorbereitung einer poliz. Strafver-
fügung, s. d., die in § 159 RStr PrO. der Staats-
anwaltschaft eingeräumten Befugnisse zu. Hienach
kann die PolBeh. zum Zweck der Erforschung des
Sachverhalts eine polizeiliche Untersuch-
ung anstellen und in diesem Verfahren von allen
öffentl. Beh. Auskunft verlangen und Ermittelun-
gen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehm-
ungen entweder selbst vornehmen oder durch Beh.
und Beamten des Pol.= und Sicherheitsdienstes
vornehmen lassen. Diese Beh. u. Beamten sind
verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Pol.=
Beh. zu genügen. — Von diesen Befugnissen ist
dann seitens der PolBeh. Gebrauch zu machen,
wenn der als Gegenstand der Anklage bezeichnete
Tatbestand nicht durch Geständnis des Beschuldig-
ten oder auf andere Weise völlig klargestellt ist.
Zunächst sollte der Beschuldigte selbst vernom-
men werden, wobei dessen persönliche Verhält-
nisse (u. a. auch Vorstrafen, Militärverhältnis),
insbesondere auch seine Vermögensverhältnisse,
erhoben werden; weiter wird die Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen in manchen
Fällen notwendig und zweckmäßig sein; die Ver-
pflichtung dieser Personen, sich vernehmen zu
lassen, ist zweifellos, jedoch finden hiebei die Be-
stimmungen der Rötr PO. über den Ungehorsam
von Zeugen und Sachverständigen (§ 50, 69,
77 a. a. O.) keine Anwendung, vielmehr sind
die Pol Beh. nur befugt, zum Zweck der zwangs-
weisen Vorladung sich der ihnen nach Art. 2 des
eingangs erwähnten Ges. zustehenden Zwangs-
mittel zu bedienen (§ 12 Min J. Verf. v. 25. 9. 79
Rabl. 383). Weiter kann die Pol Beh, wenn es
die pol. U. erfordert, Gegenstände, welche als
Beweismittel dienen können oder der Einziehung
unterliegen, in Verwahrung nehmen, sofern sie
sich nicht in Gewahrsam einer Person befinden,
dagegen wird eine förmliche Beschlag-
nahme, auch wenn sie durch die sonst hiezu
befugten Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
erfolgt, im pol. UVerfahren nicht in Anwendung
kommen dürfen. Ebenso wenig ist auch die Ver-
fügung der Untersuchungshaft zulässig,
dagegen ist die vorläufige Pse#ahne von
Personen unter gewissen Voraussetzungen ge-
stattet. Wenn ein Festgenommener aus dem Ge-
fängnis entweicht oder sonst sich der Bewachung
entzieht, sind auf Grund des § 131 Abs. 2 Rötr.=
PrO. auch die Pol Beh. zur Erlassung eines
Steckbriefs befugt, in Württ. ist diese Befug-
nis nur den Oberämtern zugestanden. (Art.
23 Abs. 2 Ges. v. 12. 8. 79 und § 13 Min J. Verf.
v. 25. 9. 79). Wegen pünktlicher Zurücknahme
erledigter Steckbr. vgl. Min J. Erl. v. 21. 3. 07,
Abl. 158. Im übrigen soll die poliz. Untersuch-
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ung nur so weit ausgedehnt werden, als die Wich-
tigken des Untersuchungsfalles erfordert, insbes.
ist von weitläufigen und kostspieligen Erhebungen
in diesem Verfahren möglichst abzusehen. Busse.
Polizeistunde. Die Einführung, der P., d. h.
der Endzeit, über die hinaus Gäste in einer
Schankstube oder an einem öff. Vergnüg Ort nicht
verweilen dürfen, ist eine den landesrechtl. PolVO.
im Interesse der öff. Ruhe und Ordnung über-
lassene Maßnahme, deren Verletzung auf Grund
§ 365 RSt GB. mit Strafe bedroht wird. In W.
besteht diese Einrichtung schon seit Jahrhunderten;
in der 4. Landesordnung 1. 6. 1536 war die P.
im Winter auf abends 8 Uhr, im Sommer auf
9 Uhr angesetzt; die Zuwiderhandlung wurde an
den Gästen, sowie am Wirt, wenn dieser nicht
abgeboten hatte, mit 3 Tagen Gefängnis bestraft.
Durch Min JV. 2. 12. 71, Rgbl. 302, u. 20. 4. 14,
Robl. 69, ist die P. auf 11 Uhr nachts festgesetzt
worden. — Dem Gebot der P. unterliegen nicht
die Bahnhofwirtschaften, s. d., soweit sie nur den
Reisenden dienen, und die Räume geschlossener
Gesellschaften. Auch ist das Gebot auf Reisende
hinsichtlich der Gasthäuser, in welchen sie über-
nachten, nicht anzuwenden. Die OrtspolBeh. ist
befugt, in einzelnen Fällen die P. für alle oder für
einzelne Wirtshäuser und öff. Vergnügungslokale
der betr. Gde zu verlängern. Mit Genehm. des
BezRats kann der Gde Rat unter gewissen Voraus-
setzungen, § 68 Z. 1 der VV. BezO. 30. 10. 07,
Rgbl. 643, die allg. und dauernde Verlängerung
oder Aufhebung der P. beschließen. Jederzeitiger
Widerruf ist zulässig. Unabhängig von dieser Zu-
ständigkeit des BezRats ist das OA. befugt, für
einz. Wirtschaften, deren unordentliche Führung
hiezu Anlaß gibt, das Wiederinkrafttreten der P.
oder eine Beschränkung der Verlängerung der P.
nach vorausgegangener zweimaliger Androhung
dieser Maßnahme anzuordnen. Busse.
Polizeiverfügungen sind solche Verfügungen,
welche von den PBeh. in Ausübung der PGewalt
in Gestalt von Geboten oder aber auch von Be-
scheiden, durch welche die etwa erforderliche poliz.
Erlaubnis zu gewissen Handlungen oder Tätig-
keiten erteilt oder versagt wird, erlassen werden.
Die PV. wird erlassen zur Regelung eines Ein-
elfalles, wobei dem pol. Ermessen über-
assen wird, innerhalb der gesetzlichen Schranken
die fragl. Anordnung zu treffen. Die pol. V.
darf mit keinem Gesetz oder keiner Verordnun
in Widerspruch stehen; in Württ. steht dem dur
eine PV. Betroffenen, nachdem die Angelegen-
heit innerhalb des Instanzenzugs der Verweh.
zum Austrag gebracht ist, die Rechtsbeschwerde
bei dem Verwaltungsgerichtshof offen, wenn je-
mand, sei es eine einzelne Person, ein Verein
oder eine Korporation, behauptet, daß die er-
gangene Verfügung (worunter auch die PV. zu
verstehen ist) rechtlich nicht begründet und daß er
hiedurch in einem ihm zustehenden Recht verletzt
oder mit einer ihm nicht obliegenden Verbind-
lichkeit belastet sei (Art. 13. VRupfl G.) Aus-
geschlossen ist diese Beschwerde, wenn und inso-
weit die Verm,eh. durch das Ges. nach ihrem
Ermessen zu verfügen ermächtigt sind. Busse.