Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Polizeiliche Festnahme — Polizeiverfügungen. 
der Wert des eingczogenen Gegenstandes hienach 
auch den Betrag von 150 .K (Höchstbetr. der Geld- 
strafe bei Uebertret.) übersteigen. Busse. 
Polizeiliche Festnahme s. Festnahme, pol. 
Polizeiliche Strafverfügung s. Strafverfügung, 
polizeiliche. 
Polizeiliche Untersuchungen. Gemäß Art. 18 
des Ges. v. 12. 8. 79 betr. Aenderungen des 
Landespolstrges. v. 27. 12. 71 usw. stehen den 
PolBeh. zur Vorbereitung einer poliz. Strafver- 
fügung, s. d., die in § 159 RStr PrO. der Staats- 
anwaltschaft eingeräumten Befugnisse zu. Hienach 
kann die PolBeh. zum Zweck der Erforschung des 
Sachverhalts eine polizeiliche Untersuch- 
ung anstellen und in diesem Verfahren von allen 
öffentl. Beh. Auskunft verlangen und Ermittelun- 
gen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehm- 
ungen entweder selbst vornehmen oder durch Beh. 
und Beamten des Pol.= und Sicherheitsdienstes 
vornehmen lassen. Diese Beh. u. Beamten sind 
verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Pol.= 
Beh. zu genügen. — Von diesen Befugnissen ist 
dann seitens der PolBeh. Gebrauch zu machen, 
wenn der als Gegenstand der Anklage bezeichnete 
Tatbestand nicht durch Geständnis des Beschuldig- 
ten oder auf andere Weise völlig klargestellt ist. 
Zunächst sollte der Beschuldigte selbst vernom- 
men werden, wobei dessen persönliche Verhält- 
nisse (u. a. auch Vorstrafen, Militärverhältnis), 
insbesondere auch seine Vermögensverhältnisse, 
erhoben werden; weiter wird die Vernehmung 
von Zeugen und Sachverständigen in manchen 
Fällen notwendig und zweckmäßig sein; die Ver- 
pflichtung dieser Personen, sich vernehmen zu 
lassen, ist zweifellos, jedoch finden hiebei die Be- 
stimmungen der Rötr PO. über den Ungehorsam 
von Zeugen und Sachverständigen (§ 50, 69, 
77 a. a. O.) keine Anwendung, vielmehr sind 
die Pol Beh. nur befugt, zum Zweck der zwangs- 
weisen Vorladung sich der ihnen nach Art. 2 des 
eingangs erwähnten Ges. zustehenden Zwangs- 
mittel zu bedienen (§ 12 Min J. Verf. v. 25. 9. 79 
Rabl. 383). Weiter kann die Pol Beh, wenn es 
die pol. U. erfordert, Gegenstände, welche als 
Beweismittel dienen können oder der Einziehung 
unterliegen, in Verwahrung nehmen, sofern sie 
sich nicht in Gewahrsam einer Person befinden, 
dagegen wird eine förmliche Beschlag- 
nahme, auch wenn sie durch die sonst hiezu 
befugten Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft 
erfolgt, im pol. UVerfahren nicht in Anwendung 
kommen dürfen. Ebenso wenig ist auch die Ver- 
fügung der Untersuchungshaft zulässig, 
dagegen ist die vorläufige Pse#ahne von 
Personen unter gewissen Voraussetzungen ge- 
stattet. Wenn ein Festgenommener aus dem Ge- 
fängnis entweicht oder sonst sich der Bewachung 
entzieht, sind auf Grund des § 131 Abs. 2 Rötr.= 
PrO. auch die Pol Beh. zur Erlassung eines 
Steckbriefs befugt, in Württ. ist diese Befug- 
nis nur den Oberämtern zugestanden. (Art. 
23 Abs. 2 Ges. v. 12. 8. 79 und § 13 Min J. Verf. 
v. 25. 9. 79). Wegen pünktlicher Zurücknahme 
erledigter Steckbr. vgl. Min J. Erl. v. 21. 3. 07, 
Abl. 158. Im übrigen soll die poliz. Untersuch- 
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ung nur so weit ausgedehnt werden, als die Wich- 
tigken des Untersuchungsfalles erfordert, insbes. 
ist von weitläufigen und kostspieligen Erhebungen 
in diesem Verfahren möglichst abzusehen. Busse. 
Polizeistunde. Die Einführung, der P., d. h. 
der Endzeit, über die hinaus Gäste in einer 
Schankstube oder an einem öff. Vergnüg Ort nicht 
verweilen dürfen, ist eine den landesrechtl. PolVO. 
im Interesse der öff. Ruhe und Ordnung über- 
lassene Maßnahme, deren Verletzung auf Grund 
§ 365 RSt GB. mit Strafe bedroht wird. In W. 
besteht diese Einrichtung schon seit Jahrhunderten; 
in der 4. Landesordnung 1. 6. 1536 war die P. 
im Winter auf abends 8 Uhr, im Sommer auf 
9 Uhr angesetzt; die Zuwiderhandlung wurde an 
den Gästen, sowie am Wirt, wenn dieser nicht 
abgeboten hatte, mit 3 Tagen Gefängnis bestraft. 
Durch Min JV. 2. 12. 71, Rgbl. 302, u. 20. 4. 14, 
Robl. 69, ist die P. auf 11 Uhr nachts festgesetzt 
worden. — Dem Gebot der P. unterliegen nicht 
die Bahnhofwirtschaften, s. d., soweit sie nur den 
Reisenden dienen, und die Räume geschlossener 
Gesellschaften. Auch ist das Gebot auf Reisende 
hinsichtlich der Gasthäuser, in welchen sie über- 
nachten, nicht anzuwenden. Die OrtspolBeh. ist 
befugt, in einzelnen Fällen die P. für alle oder für 
einzelne Wirtshäuser und öff. Vergnügungslokale 
der betr. Gde zu verlängern. Mit Genehm. des 
BezRats kann der Gde Rat unter gewissen Voraus- 
setzungen, § 68 Z. 1 der VV. BezO. 30. 10. 07, 
Rgbl. 643, die allg. und dauernde Verlängerung 
oder Aufhebung der P. beschließen. Jederzeitiger 
Widerruf ist zulässig. Unabhängig von dieser Zu- 
ständigkeit des BezRats ist das OA. befugt, für 
einz. Wirtschaften, deren unordentliche Führung 
hiezu Anlaß gibt, das Wiederinkrafttreten der P. 
oder eine Beschränkung der Verlängerung der P. 
nach vorausgegangener zweimaliger Androhung 
dieser Maßnahme anzuordnen. Busse. 
Polizeiverfügungen sind solche Verfügungen, 
welche von den PBeh. in Ausübung der PGewalt 
in Gestalt von Geboten oder aber auch von Be- 
scheiden, durch welche die etwa erforderliche poliz. 
Erlaubnis zu gewissen Handlungen oder Tätig- 
keiten erteilt oder versagt wird, erlassen werden. 
Die PV. wird erlassen zur Regelung eines Ein- 
elfalles, wobei dem pol. Ermessen über- 
assen wird, innerhalb der gesetzlichen Schranken 
die fragl. Anordnung zu treffen. Die pol. V. 
darf mit keinem Gesetz oder keiner Verordnun 
in Widerspruch stehen; in Württ. steht dem dur 
eine PV. Betroffenen, nachdem die Angelegen- 
heit innerhalb des Instanzenzugs der Verweh. 
zum Austrag gebracht ist, die Rechtsbeschwerde 
bei dem Verwaltungsgerichtshof offen, wenn je- 
mand, sei es eine einzelne Person, ein Verein 
oder eine Korporation, behauptet, daß die er- 
gangene Verfügung (worunter auch die PV. zu 
verstehen ist) rechtlich nicht begründet und daß er 
hiedurch in einem ihm zustehenden Recht verletzt 
oder mit einer ihm nicht obliegenden Verbind- 
lichkeit belastet sei (Art. 13. VRupfl G.) Aus- 
geschlossen ist diese Beschwerde, wenn und inso- 
weit die Verm,eh. durch das Ges. nach ihrem 
Ermessen zu verfügen ermächtigt sind. Busse.
	        
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