Postwesen.
poften s. 14. Beförderungseinrichtungen. — X 14.
Beförderungseinrichtungen. 1 Die B. der PSend.
von Pünst. zu Pnst erfolgt durch die Bahnzüge,
seitwärts der EB. durch die von der PVerw. ein-
gerichteten Personen P. und Kraftwagenfahrten,
durch Mitbenutzung privater Kraftwagen oder
durch BotenP. Zum Püustausch mit den Bahn-
zügen, dienen in 1. Linie die Bahn P., die den
B#snst. Stuttgart u. Ulm u. für einige kleinere
Strecken best. Ortspostbehörden unterstellt find.
Die P. stellen PAnst. dar, die während der Fahrt
der Züge in bes. für den Poost. eingerichteten
Bahn PBWagen oder Wagenabt. die ihnen zuge-
führten PSend. bearbeiten und umleiten. Aus-
nahmsweise kommt auch die Vermittlung geschlos-
sener Posten durch PUnterb. im Eisenb Gepäck-
wagen in Betracht. Ferner werden geschl. Brief-
P., Paketkörbe usw. zwischen PAnst. an der Bahn
durch Vermittlung der Eisenbahnschaffner ausge-
tauscht. Das Verhältnis zwischen P. und CP.
über die gegens. Leistungen ist durch die vom
Min AA. 1903 festgest. und seither teilweise ge-
änd. Abrechnungsgrundsätze geordnet. Die von
der PVerw. seitwärts der Bahnlinien eingerich-
teten Personen P. und Kraftwagenlinien dienen
sowohl der Postsachenbeförderung als auch der
Personenbeförderung, s. d. Soll bei einer P.=
Wagenfahrt die PersBef. ausgeschlossen sein,
so wird sie als PackW#F. eingerichtet. Den
Unternehmern priv. Kraftwagenlinien, die an sich
für die Personenbeförderung eingerichtet sind,
wird nach Bedürfnis die Postsachenbeförderung im
Vertragsweg übertragen. Die Boten P. werden
teils durch fahrende, t. durch fußgehende Boten
ausgeführt. Den fahr. PB. ist die Vermittlung
des Reiseverkehrs als Nebengeschäft auf eigene
Rechnung gestattet. Sonstige Nebengeschäfte (Ver-
mittlung des Güterverkehrs nach und von der
Bahn, Ausführen von Privataufträgen usw.) kön-
nen die fahr. und die fußg. PB. neben dem P.=
BefördDst innerhalb best. Grenzen ausüben. Eine
Anzahl fußg. PB. hat Handfahrzeuge bei den
Botengängen zu verwenden. — 1 15. Behörden. 1#
Die obere Leitung und Beaufsichtigung der w.
Verk Anst. (EB., Bodenseedampfschiffahrt, Posten.
Telegr.) steht dem MA. zu, bei dem eine Verk.=
Abt. gebildet ist. Beigegeben ist dem Min. der Bei-
rat der Verk Anst., s. d. Für die unmittelb. Leitung
und Beaufsichtigung des Post= und Telegrostes ist
die Generaldirektion der P. u. T. in unmittelbarer
Unterordnung unter das Min. als selbst. Direktiv-
behörde errichtet. Der Gir. sind f. Hilfsbureaus
Augeteilte die Kanzlei, Registratur, das bautechn.
ureau, Dienstanweisunge#= PAnweisungsamt,
die PKrankenkasse, die PHauptkasse, das P.=
Kursbureau, das Rechnungsb. Für Post und
Eisenbahn gemeinsame Hilfsbureaus sind die
Druckerei der Verk Anst. und das K. W. Bekleid-
ungsamt. Für den Bezirksaufsichtsdienst sind bei
der G#ir. Postbetriebsinspektoren angestellt. —
Wegen der Bahn Pe. Stuttgart und Ulm s. 14
Beförderungseinrichtungen. — Für den Postscheck-
verkehr besteht das PScheckamt Stuttg. — Der
örtl. PBetriebs Dit wird durch die in einer
großen Zahl von Orten eingerichteten Pünst.
617
wahrgenommen, die in Aemter I., II., III. Kl.
und in Agenturen eingeteilt find. Dem Pub-
likum gegenüber besteht kein Unterschied in
der Zuständigkeit der Pünst., wie sie auch
alle der Gir. unmittelb. unterstehen. Die
in einer Anzahl von Landorten (zum Unterschied
von PO.) errichteten PHilfstellen, s. d., haben
nur beschränkte Befugnisse. KVO. 20. 3Z. 81,
Rgbl. 99. — 1x 16. Beschlagnahme # von PSend.
Die B. und Oeffnung von PSend. ist eine Ab-
weichung von § 5 RPG., wonach das Brief-
geheimnis, s. d., unverletzlich ist. Die dabei ge-
troffene Best., daß die notw. Ausn. reichsges. fest-
zustellen sind, ist vollzogen durch St Pr O. § 99,
100, Z3 PrO. § 808, 857, KonkO. § 121. In Zoll-
angelegenheiten können die Zollbeh. in den
Grenzbez. die Beschlagnahme von PStücken zur
zollamtl. Behandlung verfügen, Vereins B# G. 1./10.
7. 69 § 14 u. 20. Wegen der Zollabfert. zollpfl.
Pend. bestehen bes. Verabredungen zwischen der
ZV. und der PVerw., s. PZollwesen. Druckschr.
konnen nicht nur in strafger. Untersuchungen,
sondern auch nach § 23, 24 u. 27 PreßG. vom
Staatsanwalt und von der Poleh. vorläufig be-
schlagnahmt werden; die Beschlagnahme bedarf der
nachträgl. richterl. Bestätigung. — 1 17. Bestell-
dienst. 1 Soweit die Send. nicht am PSch. abzu-
holen sind, s. Abholung, werden sie den Empf.
durch PPersonal in die Wohnung oder Geschäfts-
räume geliefert, an Empf. in Land O. mit der Be-
schränkung, daß sie den LandPboten nicht über-
mäßig belasten. Kann eine Send. nicht bestellt
werden, so wird der Empf. wegen der Abholung
benachrichtigt. Die Bestellung von Einschreibs.,
Send. mit Wertangabe, von Geld und gew.
Paketen gegen Rückchein geschieht gegen Emp-
fangsbesch. Ueber die Bestell. gew. Pakete fer-
tigt der BestBedienst. einen bei der Pnst. ver-
bleibenden Best Vermerk. Gew. Briefpostgegenst.
werden ohne Nachweis kurzerhand ausgefolgt. Zu
welchen Zeiten bestellt wird und an welchen Tagen
(Sonn= und Festt.) der Bestost eingeschränkt wird,
bestimmt die PVerw. Die Best. erfolgt im allg. an
den Empf. selbst oder an dessen Bevollm. Unter
gewissen Umst. ist auch Ersatzzust. an ein erwach-
senes Familienglied, an einen Beamten oder an
Dienstboten des Empf. oder seines Bevollm. zu-
gelassen. Send. gegen Rückschein werden nur
dem Empf. selbst oder seinem Bevollm. aus-
gehändigt. Br. mit Zustellungsurk. werden
gem. ZPrO. §& 180—186, 195, 208 u. 212 be-
stelltt an Stelle des Gerichtsvollziehers tritt
der bestellende PuUnt B., WürttO. 8§ 40 bis
43, RPO. 8 36, 38—40. — 18. Bestellgeld.
wird in W. nicht erhoben, ausg. Br. mit
ZustellUrk., Eilsendungen und Zeitungen, s.#d#
Stichworte, WürttpO. 8 40. — 119. Briefe *
sind verschlossene Mitteilungen, die hufersich in
eine best. Form, BrForm, gebracht sind und
von der an den in der Ausschrift ben.
Empf. befördert werden. Das Meistgewicht im
d. und d.-österr. Verk.: 250 g, im Welt PVerk. ist
kein Meistgewicht festgesetzt. Br. können frankiert
oder unfr. abgesandt werden. Das Porto stuft sich
nach dem Gewicht des Br. ab, WPO. 8 7; PTaxG.,