Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Postwesen. 
poften s. 14. Beförderungseinrichtungen. — X 14. 
Beförderungseinrichtungen. 1 Die B. der PSend. 
von Pünst. zu Pnst erfolgt durch die Bahnzüge, 
seitwärts der EB. durch die von der PVerw. ein- 
gerichteten Personen P. und Kraftwagenfahrten, 
durch Mitbenutzung privater Kraftwagen oder 
durch BotenP. Zum Püustausch mit den Bahn- 
zügen, dienen in 1. Linie die Bahn P., die den 
B#snst. Stuttgart u. Ulm u. für einige kleinere 
Strecken best. Ortspostbehörden unterstellt find. 
Die P. stellen PAnst. dar, die während der Fahrt 
der Züge in bes. für den Poost. eingerichteten 
Bahn PBWagen oder Wagenabt. die ihnen zuge- 
führten PSend. bearbeiten und umleiten. Aus- 
nahmsweise kommt auch die Vermittlung geschlos- 
sener Posten durch PUnterb. im Eisenb Gepäck- 
wagen in Betracht. Ferner werden geschl. Brief- 
P., Paketkörbe usw. zwischen PAnst. an der Bahn 
durch Vermittlung der Eisenbahnschaffner ausge- 
tauscht. Das Verhältnis zwischen P. und CP. 
über die gegens. Leistungen ist durch die vom 
Min AA. 1903 festgest. und seither teilweise ge- 
änd. Abrechnungsgrundsätze geordnet. Die von 
der PVerw. seitwärts der Bahnlinien eingerich- 
teten Personen P. und Kraftwagenlinien dienen 
sowohl der Postsachenbeförderung als auch der 
Personenbeförderung, s. d. Soll bei einer P.= 
Wagenfahrt die PersBef. ausgeschlossen sein, 
so wird sie als PackW#F. eingerichtet. Den 
Unternehmern priv. Kraftwagenlinien, die an sich 
für die Personenbeförderung eingerichtet sind, 
wird nach Bedürfnis die Postsachenbeförderung im 
Vertragsweg übertragen. Die Boten P. werden 
teils durch fahrende, t. durch fußgehende Boten 
ausgeführt. Den fahr. PB. ist die Vermittlung 
des Reiseverkehrs als Nebengeschäft auf eigene 
Rechnung gestattet. Sonstige Nebengeschäfte (Ver- 
mittlung des Güterverkehrs nach und von der 
Bahn, Ausführen von Privataufträgen usw.) kön- 
nen die fahr. und die fußg. PB. neben dem P.= 
BefördDst innerhalb best. Grenzen ausüben. Eine 
Anzahl fußg. PB. hat Handfahrzeuge bei den 
Botengängen zu verwenden. — 1 15. Behörden. 1# 
Die obere Leitung und Beaufsichtigung der w. 
Verk Anst. (EB., Bodenseedampfschiffahrt, Posten. 
Telegr.) steht dem MA. zu, bei dem eine Verk.= 
Abt. gebildet ist. Beigegeben ist dem Min. der Bei- 
rat der Verk Anst., s. d. Für die unmittelb. Leitung 
und Beaufsichtigung des Post= und Telegrostes ist 
die Generaldirektion der P. u. T. in unmittelbarer 
Unterordnung unter das Min. als selbst. Direktiv- 
behörde errichtet. Der Gir. sind f. Hilfsbureaus 
Augeteilte die Kanzlei, Registratur, das bautechn. 
ureau, Dienstanweisunge#= PAnweisungsamt, 
die PKrankenkasse, die PHauptkasse, das P.= 
Kursbureau, das Rechnungsb. Für Post und 
Eisenbahn gemeinsame Hilfsbureaus sind die 
Druckerei der Verk Anst. und das K. W. Bekleid- 
ungsamt. Für den Bezirksaufsichtsdienst sind bei 
der G#ir. Postbetriebsinspektoren angestellt. — 
Wegen der Bahn Pe. Stuttgart und Ulm s. 14 
Beförderungseinrichtungen. — Für den Postscheck- 
verkehr besteht das PScheckamt Stuttg. — Der 
örtl. PBetriebs Dit wird durch die in einer 
großen Zahl von Orten eingerichteten Pünst. 
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wahrgenommen, die in Aemter I., II., III. Kl. 
und in Agenturen eingeteilt find. Dem Pub- 
likum gegenüber besteht kein Unterschied in 
der Zuständigkeit der Pünst., wie sie auch 
alle der Gir. unmittelb. unterstehen. Die 
in einer Anzahl von Landorten (zum Unterschied 
von PO.) errichteten PHilfstellen, s. d., haben 
nur beschränkte Befugnisse. KVO. 20. 3Z. 81, 
Rgbl. 99. — 1x 16. Beschlagnahme # von PSend. 
Die B. und Oeffnung von PSend. ist eine Ab- 
weichung von § 5 RPG., wonach das Brief- 
geheimnis, s. d., unverletzlich ist. Die dabei ge- 
troffene Best., daß die notw. Ausn. reichsges. fest- 
zustellen sind, ist vollzogen durch St Pr O. § 99, 
100, Z3 PrO. § 808, 857, KonkO. § 121. In Zoll- 
angelegenheiten können die Zollbeh. in den 
Grenzbez. die Beschlagnahme von PStücken zur 
zollamtl. Behandlung verfügen, Vereins B# G. 1./10. 
7. 69 § 14 u. 20. Wegen der Zollabfert. zollpfl. 
Pend. bestehen bes. Verabredungen zwischen der 
ZV. und der PVerw., s. PZollwesen. Druckschr. 
konnen nicht nur in strafger. Untersuchungen, 
sondern auch nach § 23, 24 u. 27 PreßG. vom 
Staatsanwalt und von der Poleh. vorläufig be- 
schlagnahmt werden; die Beschlagnahme bedarf der 
nachträgl. richterl. Bestätigung. — 1 17. Bestell- 
dienst. 1 Soweit die Send. nicht am PSch. abzu- 
holen sind, s. Abholung, werden sie den Empf. 
durch PPersonal in die Wohnung oder Geschäfts- 
räume geliefert, an Empf. in Land O. mit der Be- 
schränkung, daß sie den LandPboten nicht über- 
mäßig belasten. Kann eine Send. nicht bestellt 
werden, so wird der Empf. wegen der Abholung 
benachrichtigt. Die Bestellung von Einschreibs., 
Send. mit Wertangabe, von Geld und gew. 
Paketen gegen Rückchein geschieht gegen Emp- 
fangsbesch. Ueber die Bestell. gew. Pakete fer- 
tigt der BestBedienst. einen bei der Pnst. ver- 
bleibenden Best Vermerk. Gew. Briefpostgegenst. 
werden ohne Nachweis kurzerhand ausgefolgt. Zu 
welchen Zeiten bestellt wird und an welchen Tagen 
(Sonn= und Festt.) der Bestost eingeschränkt wird, 
bestimmt die PVerw. Die Best. erfolgt im allg. an 
den Empf. selbst oder an dessen Bevollm. Unter 
gewissen Umst. ist auch Ersatzzust. an ein erwach- 
senes Familienglied, an einen Beamten oder an 
Dienstboten des Empf. oder seines Bevollm. zu- 
gelassen. Send. gegen Rückschein werden nur 
dem Empf. selbst oder seinem Bevollm. aus- 
gehändigt. Br. mit Zustellungsurk. werden 
gem. ZPrO. §& 180—186, 195, 208 u. 212 be- 
stelltt an Stelle des Gerichtsvollziehers tritt 
der bestellende PuUnt B., WürttO. 8§ 40 bis 
43, RPO. 8 36, 38—40. — 18. Bestellgeld. 
wird in W. nicht erhoben, ausg. Br. mit 
ZustellUrk., Eilsendungen und Zeitungen, s.#d# 
Stichworte, WürttpO. 8 40. — 119. Briefe * 
sind verschlossene Mitteilungen, die hufersich in 
eine best. Form, BrForm, gebracht sind und 
von der an den in der Ausschrift ben. 
Empf. befördert werden. Das Meistgewicht im 
d. und d.-österr. Verk.: 250 g, im Welt PVerk. ist 
kein Meistgewicht festgesetzt. Br. können frankiert 
oder unfr. abgesandt werden. Das Porto stuft sich 
nach dem Gewicht des Br. ab, WPO. 8 7; PTaxG.,
	        
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