Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Postwesen. 
mit der Hand geschr. und gezeichnet, die nicht die 
Eigenschaft einer eigentl. persönl. Korrespondenz 
haben: Prozeßakten, Urk. öff. Beamten, Fracht- 
br., Ladesch., Rechnungen, Quittungen, Versiche- 
rungspap., Briefe und Postk. älteren Datums nach 
erf. ursprüngl. Zweck, Abschr. und Auszüge von 
Verträgen, handschriftl. Partituren und Noten- 
blätter, Manuskripte von Werken und Zeitungen, 
Schülerarb. mit Ausschluß jegl. Urteils über die 
Arbeit, Militärpässe, Lohn-, Dienst-, Arbeits- 
bücher usw. Geschäftspap. müssen frankiert wer- 
den. WPO. § 10, RPO. 5§ 9, Welt Pertr. 
Art. 5, VollzO. XVII. — 1 32. Haftung der Post- 
Berwaltung. 1 Die Postverw. leistet dem Abs. im 
Fall ordnungsm. Einlieferung Ersatz: I. für Ver- 
lust und Beschädigung 1. der Briefe mit Wert- 
angabe, 2. der Pakete mit und ohne Wertang.; 
II. für den Verlust der Einschreibsend. und der 
Auftragsbr.; III. die P. haftet ferner für die auf 
Postanweis. eingezahlten und für die vom Empf. 
einpehobenen Betr. im Nachnahme= u. PAuftrags- 
verkehr. IV. Im Fall der Aushändigung einer 
Nachnahmesend. ohne Einziehung des Nachnetr. 
leistet die PVerw. bei Einschreib= und Wertsend. 
sowie gewöhnl. Paketen mit Nachn. Ersatz für den 
entstandenen unmittelb. Schaden bis zum Betrag 
der Nachn. V. Bei Erhebung von Wechselprotesten 
durch die P. haftet diese dem Auftraggeber für die 
ordnungsm. Ausführung des Protestauftrags nach 
den Vorschr. des bürgerl. Rechts über Haftung 
eines Schuldners, aber nicht über den Betrag des 
wechselmäßigen Regreßanspruches hinaus. VI. Im 
WScheckdienst haftet die P. dem Kontoinhaber für 
die ordnungsmäßige Ausführung der bei dem 
Postscheckamt eingegangenen Aufträge nach den 
allg. Vorschriften des bürgerl. Rechts über die 
Haftg des Schuldners für die Erfüllg seiner Ver- 
bindlichkeit; sie haftet nicht für die rechtzeitige 
Ausführung der Aufträge. Für Zahlkartenbeträge 
haftet die P. dem Abs. in gleicher Weise wie für 
Postanw. — VII. Bei Reisen mit den ordentl. 
Posten leistet die P. Ersatz: 1. für Verlust oder Be- 
schäd. des eingelief. Reisegepäcks wie für Pakete, 
und 2. für Kur= und Verpflegungskosten im Falle 
der körperl. Beschäd. eines Reisenden, wenn nicht 
höh. Gewalt od. eigene Fahrlässigkeit des Reis. die 
Beschäd. herbeigeführt haben. — Zu l. Für ver- 
sagerte Beförderung od. Bestell. ist nur dann Er- 
satz zu leisten, wenn hiedurch die Sache verdorben 
ist od. ihren Wert bleibend, ganz od. teilw., ver- 
loren hat. — Zu l. u. II. Ersatz ist ausgeschlossen, 
wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit des Abs., 
durch die unabwendb. Folgen eines Naturereig- 
nisses od. durch die Beschaffenheit des Guts herbei- 
geführt worden ist, oder auf einer auswärt. Be- 
förderungsanst. sich ereignet hat, die eine Ersatz- 
leistung nicht ausdrückl. übernommen hat. — Zu 
I.—IV. Für andere als die dort gen. Gegenst., bes. 
für gewöhnl. Briefpostsend. wird keine Haft. über- 
nommen. Ist eine Wertangabe geschehen, so wird 
diese dem Ersatzbetrag zugrunde gelegt. Ueber- 
eigt der angegebene Wert den gemeinen Wert der 
Sache, so ist nur dieser zu ersetzen. Ist die Wert- 
angabe in beträchtl. Weise zu hoch erfolgt, so ver- 
liert der Abs. jeden Anspruch auf Schadenersatz. 
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Bei Paketen ohne Wertang. vergütet die P. den 
wirkl. Schaden, jedoch nie mehr als 3 4 für jedes 
Pfund der ganzen Sendung, im Welt PVerk. nicht 
mehr als 25 Fr. für das Paket. Für den Verluft 
einer Einschreibsend. wird ohne Rücks. auf den 
Wert der Send. ein Ersatz von 42 J4 (Welt PVerk. 
50 Fr.) geleistet. Postauftragsbr. werden den Ein- 
schreibb. gleich geachtet. Eine Entschäd. wegen 
mittelb. Schadens od. entgangenen Gewinns findet 
nicht statt. — Zu I.—IV. u. VII. Der Anspruch 
auf Entschäd. erlischt mit Ablauf von 6 Mten 
(WeltPVerk. 12 Mten.) vom Tag der Einliefe- 
rung der Send. od. der Beschäd. des Reisenden an 
gerechnet. — Zu V. Die Haft. beginnt mit dem 
Zeitpunkt, in dem der Auftrag bei der Pünst. ein- 
geht, die den Protest zu erheben hat, und endet, 
sobald der Wechsel mit Protesturkunde zwecks Be- 
förderung an den Auftraggeber zur P. eingeliefert 
worden ist. Zu VI. Verjährung in 2 Jahren, be- 
ginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem der 
Austrag dem Postscheckamt zugegangen ist. — 
In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr 
kann die Verw. durch öff. Bek. jede Verantwortung 
ablehnen. Der Anspr. auf Schadloshaltung 
ist bei den in W. eingelieferten Send. od. bei w. 
Postanst. eingeschr. Reisenden an die Generaldir. 
zu richten. RPG. 8 6—15, RG. b. die Erleich- 
terung des Wechselprotestes 30. 5. 08, § 4 RGl. 
321, WPO. 8§ 23, 23a u. 24. PScheck G. 26. 3. 14, 
RGGl. 85 §5 9. — K 33. Posthilfstellen ## 
sind keine eigentl. PAnst., sondern eine zur 
Ergänzung der postmäß. Bedienung der Landorte 
getroff. Einrichtung, die nur in einer Anzahl von 
Land O. besteht. Teilweise dienen die Posthilfst. 
zur Unterstützung der Tätigkeit des Landpostboten 
zumal in größ. Orten, teilw. ergänzen sie seine 
Tätigkeit, indem ihnen von der vorges. Pünst. 
Send. zur Bestellung an die Ortseinw. durch die 
den Land Ort berührenden Bahnzügec, PWagen 
usw. zugesandt werden, od. indem die Posthilfst. 
unter Denützung der gen. Gelegenheiten die ange- 
nommenen Send. an die vorgesetzte PAnst. ablie- 
fern. Die Tätigkeit der Posthilfst. beschränkt sich 
auf Annahme u. Belieferung gewöhnl. Brief= und 
Paketsend., Entgegennahme von Zeitungsbestell. 
und Verkauf von PWertzeichen. Die Uebertragung 
der Geschäfte an einen Ortseinw. erfolgt im Weg 
der Uebereinkunft. — 34. Hinterbliebenen- 
renten und — 35. Invalidenrenten s. 65. 
Renten. — 36. Kästchen mit Wertangabe s. 
75. Wertsendungen. — 14 37. Kassen= und Rech- 
nungswesen. Jede Pnst. führt eine Amts- 
kasse. Sie legt monatl. Rechnung ab, und zwar 
die PAe. der Generaldir., die PAgenturen dem 
ihnen bezeichn. Abrechnungs PA. Ueber den Zei- 
tungsvertrieb erfolgt die Rechnungslegung halb- 
jährl. — Bei der PHauptk., der Mittelk. zwischen 
den PBetriebsk. und der Staatshauptk., vereinigt 
g0h das gesamte Kassen- und Rechnungswesen der 
Verw., das in seinen Endergebnissen nach den 
Vorschr. der Staatsfinanzverw. im Hauptbuch der 
PHauptk. darzustellen ist. Dieses Hauptbuch wird 
für ein Etatsjahr geführt; am Schluß des Rech- 
nungsj. wird auf Grund der Bucheinträge der 
Oberrechnungskammer gegenüber Rechnung ab-
	        
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