Postwesen.
mit der Hand geschr. und gezeichnet, die nicht die
Eigenschaft einer eigentl. persönl. Korrespondenz
haben: Prozeßakten, Urk. öff. Beamten, Fracht-
br., Ladesch., Rechnungen, Quittungen, Versiche-
rungspap., Briefe und Postk. älteren Datums nach
erf. ursprüngl. Zweck, Abschr. und Auszüge von
Verträgen, handschriftl. Partituren und Noten-
blätter, Manuskripte von Werken und Zeitungen,
Schülerarb. mit Ausschluß jegl. Urteils über die
Arbeit, Militärpässe, Lohn-, Dienst-, Arbeits-
bücher usw. Geschäftspap. müssen frankiert wer-
den. WPO. § 10, RPO. 5§ 9, Welt Pertr.
Art. 5, VollzO. XVII. — 1 32. Haftung der Post-
Berwaltung. 1 Die Postverw. leistet dem Abs. im
Fall ordnungsm. Einlieferung Ersatz: I. für Ver-
lust und Beschädigung 1. der Briefe mit Wert-
angabe, 2. der Pakete mit und ohne Wertang.;
II. für den Verlust der Einschreibsend. und der
Auftragsbr.; III. die P. haftet ferner für die auf
Postanweis. eingezahlten und für die vom Empf.
einpehobenen Betr. im Nachnahme= u. PAuftrags-
verkehr. IV. Im Fall der Aushändigung einer
Nachnahmesend. ohne Einziehung des Nachnetr.
leistet die PVerw. bei Einschreib= und Wertsend.
sowie gewöhnl. Paketen mit Nachn. Ersatz für den
entstandenen unmittelb. Schaden bis zum Betrag
der Nachn. V. Bei Erhebung von Wechselprotesten
durch die P. haftet diese dem Auftraggeber für die
ordnungsm. Ausführung des Protestauftrags nach
den Vorschr. des bürgerl. Rechts über Haftung
eines Schuldners, aber nicht über den Betrag des
wechselmäßigen Regreßanspruches hinaus. VI. Im
WScheckdienst haftet die P. dem Kontoinhaber für
die ordnungsmäßige Ausführung der bei dem
Postscheckamt eingegangenen Aufträge nach den
allg. Vorschriften des bürgerl. Rechts über die
Haftg des Schuldners für die Erfüllg seiner Ver-
bindlichkeit; sie haftet nicht für die rechtzeitige
Ausführung der Aufträge. Für Zahlkartenbeträge
haftet die P. dem Abs. in gleicher Weise wie für
Postanw. — VII. Bei Reisen mit den ordentl.
Posten leistet die P. Ersatz: 1. für Verlust oder Be-
schäd. des eingelief. Reisegepäcks wie für Pakete,
und 2. für Kur= und Verpflegungskosten im Falle
der körperl. Beschäd. eines Reisenden, wenn nicht
höh. Gewalt od. eigene Fahrlässigkeit des Reis. die
Beschäd. herbeigeführt haben. — Zu l. Für ver-
sagerte Beförderung od. Bestell. ist nur dann Er-
satz zu leisten, wenn hiedurch die Sache verdorben
ist od. ihren Wert bleibend, ganz od. teilw., ver-
loren hat. — Zu l. u. II. Ersatz ist ausgeschlossen,
wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit des Abs.,
durch die unabwendb. Folgen eines Naturereig-
nisses od. durch die Beschaffenheit des Guts herbei-
geführt worden ist, oder auf einer auswärt. Be-
förderungsanst. sich ereignet hat, die eine Ersatz-
leistung nicht ausdrückl. übernommen hat. — Zu
I.—IV. Für andere als die dort gen. Gegenst., bes.
für gewöhnl. Briefpostsend. wird keine Haft. über-
nommen. Ist eine Wertangabe geschehen, so wird
diese dem Ersatzbetrag zugrunde gelegt. Ueber-
eigt der angegebene Wert den gemeinen Wert der
Sache, so ist nur dieser zu ersetzen. Ist die Wert-
angabe in beträchtl. Weise zu hoch erfolgt, so ver-
liert der Abs. jeden Anspruch auf Schadenersatz.
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Bei Paketen ohne Wertang. vergütet die P. den
wirkl. Schaden, jedoch nie mehr als 3 4 für jedes
Pfund der ganzen Sendung, im Welt PVerk. nicht
mehr als 25 Fr. für das Paket. Für den Verluft
einer Einschreibsend. wird ohne Rücks. auf den
Wert der Send. ein Ersatz von 42 J4 (Welt PVerk.
50 Fr.) geleistet. Postauftragsbr. werden den Ein-
schreibb. gleich geachtet. Eine Entschäd. wegen
mittelb. Schadens od. entgangenen Gewinns findet
nicht statt. — Zu I.—IV. u. VII. Der Anspruch
auf Entschäd. erlischt mit Ablauf von 6 Mten
(WeltPVerk. 12 Mten.) vom Tag der Einliefe-
rung der Send. od. der Beschäd. des Reisenden an
gerechnet. — Zu V. Die Haft. beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Auftrag bei der Pünst. ein-
geht, die den Protest zu erheben hat, und endet,
sobald der Wechsel mit Protesturkunde zwecks Be-
förderung an den Auftraggeber zur P. eingeliefert
worden ist. Zu VI. Verjährung in 2 Jahren, be-
ginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem der
Austrag dem Postscheckamt zugegangen ist. —
In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr
kann die Verw. durch öff. Bek. jede Verantwortung
ablehnen. Der Anspr. auf Schadloshaltung
ist bei den in W. eingelieferten Send. od. bei w.
Postanst. eingeschr. Reisenden an die Generaldir.
zu richten. RPG. 8 6—15, RG. b. die Erleich-
terung des Wechselprotestes 30. 5. 08, § 4 RGl.
321, WPO. 8§ 23, 23a u. 24. PScheck G. 26. 3. 14,
RGGl. 85 §5 9. — K 33. Posthilfstellen ##
sind keine eigentl. PAnst., sondern eine zur
Ergänzung der postmäß. Bedienung der Landorte
getroff. Einrichtung, die nur in einer Anzahl von
Land O. besteht. Teilweise dienen die Posthilfst.
zur Unterstützung der Tätigkeit des Landpostboten
zumal in größ. Orten, teilw. ergänzen sie seine
Tätigkeit, indem ihnen von der vorges. Pünst.
Send. zur Bestellung an die Ortseinw. durch die
den Land Ort berührenden Bahnzügec, PWagen
usw. zugesandt werden, od. indem die Posthilfst.
unter Denützung der gen. Gelegenheiten die ange-
nommenen Send. an die vorgesetzte PAnst. ablie-
fern. Die Tätigkeit der Posthilfst. beschränkt sich
auf Annahme u. Belieferung gewöhnl. Brief= und
Paketsend., Entgegennahme von Zeitungsbestell.
und Verkauf von PWertzeichen. Die Uebertragung
der Geschäfte an einen Ortseinw. erfolgt im Weg
der Uebereinkunft. — 34. Hinterbliebenen-
renten und — 35. Invalidenrenten s. 65.
Renten. — 36. Kästchen mit Wertangabe s.
75. Wertsendungen. — 14 37. Kassen= und Rech-
nungswesen. Jede Pnst. führt eine Amts-
kasse. Sie legt monatl. Rechnung ab, und zwar
die PAe. der Generaldir., die PAgenturen dem
ihnen bezeichn. Abrechnungs PA. Ueber den Zei-
tungsvertrieb erfolgt die Rechnungslegung halb-
jährl. — Bei der PHauptk., der Mittelk. zwischen
den PBetriebsk. und der Staatshauptk., vereinigt
g0h das gesamte Kassen- und Rechnungswesen der
Verw., das in seinen Endergebnissen nach den
Vorschr. der Staatsfinanzverw. im Hauptbuch der
PHauptk. darzustellen ist. Dieses Hauptbuch wird
für ein Etatsjahr geführt; am Schluß des Rech-
nungsj. wird auf Grund der Bucheinträge der
Oberrechnungskammer gegenüber Rechnung ab-