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gelegt und der Ertrag an die Staatshauptk. ab-
geliefert. Soweit durch die Rechnungen der Be-
triebstellen Porto- od. andere Geldbeträge zur P.-
Kasse fließen, die an fremde Verwalt. zu vergüten
sind, od. Beträge verausgabt wurden, die von
fremd. Verw. einzuziehen sind, geschieht die Aus-
leichung auf Weisung der Generaldir. durch die
Peapt . — K 38. Krankenkasse. 1 Für das
nach § 165 RVO. der KV. unterl. Personal
der PVerw. ist nach § 245 RVO. die PKK. in
Stuttgart errichtet. ie Best. für ihre Verw.
und Leistungen sind in der Satzung enthalten,
Aufsichtsbeh. ist das Versicherungsamt Stuttgart.
— 39. Landpostboten s. 48. Personal. — 40.
Laufschreiben sf. 43. Nachfragen. — 41. Le-
gitimation s. 1. Abholung. — 42. Marken
(Beitragsmarken) der Vers Anst. s. 5. Annahme-
dienst u. 76. Wertzeichen. — 43. Nachfragen
nach PSendungen, die dem Empf. nicht zugekom-
men sein sollen, sind bei der AufgabeP/l Anst. zu
halten, die ein Laufschreiben zur Verfolgung der
Send. auf dem Beförderungsweg erläßt. WPO.
§ 49, RPost O. § 47, Welt PVertr. Art. 6, VollzO.
Z. XXIX. — 1 44. Nachnahmen #x sind bis 800 J,
im Welt PVerk. bis 1000 Fr., bei Briefsend. und
Paketen zulässig; im Welt PVerk. kann jedoch eine
Verwalt. den Höchstbetrag auf 500 Fr. herabsetzen.
Briefsend. mit Nachn. sind im Welt PVerk. als Ein-
schreibsend. zu versenden. ZustellUrk. dürfen einer
Nachn Send. nicht beigefügt werden. Ueber den
Betrag wird EinliefBeschein. erteilt; dieser Betr.
wird aber nicht als Wertang. erachtet. Der Empf.
kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen beanspru-
chen, wenn nicht der Abs. die EinlösFrist durch den
Vermerk: „Sofort zurück“ ausgeschlossen hat.
Eingelöste Nachn Betr. werden dem Abs. mittels des
PAnweis.= od. des PScheckverfahrens übermittelt.
Bei Versend. von Paketen od. Karten unter Nachn.
sind Nachn Paketkarten und Nachnu Karten mit an-
hängender, vom Abs. auszufüllender PAnweis. od.
Zahlkarte zu benutzen. WPO. 8§ 24, RPO. F 19,
Welt PVertr. Art. 7, Nebenabk. über Austausch
von Briefen usw. Art 2, über Aust. von
P#Pak. Art. 8. — 1Kx 45. Nachsendung. 1 Hat der
Empf. seinen Aufenthalts= od. Wohn O. verändert
und ist sein neuer Aufenth.= od. Wohnort bekannt,
so werden gewöhnl. und eingeschr. Briefsend. so-
wie PAnweis. nachgesandt, wenn Empf. od. Abs.
nicht anders bestimmt haben. Dasselbe gilt von
Puftr., wenn der Abs. nicht sof. Rücksendung,
Weitergabe zum Protest od. an eine dritte Person
verlangt hat. Pakete und Briefe mit Wertang.
werden nur auf Verlangen des Empf. od. Abs.
nachgesandt. Ein Antrag des Empf. auf Nachsend.
ist wirkungslos, wenn diese vom Abs. ausgeschlossen
wurde. Für Pak. und für Briefe mit Wertang.
werden für die Nachsend. Porto und Versiche-
rungsgebühr erhoben. Für andere Send. findet
ein neuer Portoansatz nicht statt, außer wenn
Send. aus dem Bereich der Orts= und Nachbar-
ortstaxe hinausgehen. WPO. 8§ 46, RPO. 44,
Welt PVertr. Art. 14, VollzO. KXVII., Neben-
abkommen b. Wertbr. Art. 10, VollzO. X., Neben-
abkommen b. PAnweischst. Art. 5, VollzO. V.,
Nebenabk. b. PPak. Art. 13, Vollz O. XIV., Neben-
Postwesen.
abkommen b. PAuftr., VollzO. IX. — S. auch 77.
Zeitungsdienst. — X 46. Oeffnung 4 der Sendun-
gen durch die P. Hat der Verschluß einer Send.
sich gelöst, so wird er von der P. wieder hergestellt.
Ist durch die Beschäd. die Herausnahme des In-
halts möglich geworden, so hat der PBeamte tun-
lichst vor Zeugen die Send. zu öffnen und den 3 Oü
halt festzustellen. Ueber den Befund ist auf der
Send. Vermerk zu machen od. Verhandlungsschrift
aufzunehmen. Kommen Send. unbestellbar an den
Aufgabeort zurück und kann die Aufg Pnst. den
Aufgeber nicht ermitteln, so werden sie an die
Generaldir. eingesandt, wo sie geöffnet werden.
Kann der Abs. auch hiebei nicht festgestellt werden
od. nimmt er die Send. nicht zurück, so werden
gewöhnl. Briefe und wertl. Gegenst. nach 3 Mten
vernichtet, andernfalls wird öff. Aufforderung zur
Empfangnahme erlassen. Bleibt sie erfolglos, so
werden die Gegenst. zum Besten der König-Karl-
Stiftung für Angehör. der w. PVerw. verkauft od.
verwendet, Württ PO. § 39, 48, RPO. 8 35, 46. —
1 47. Pakete. 1 Als Pak. werden Gegenst. aller
Art bis zu 50 kg befördert, soweit sie nicht zur
Briefpost gehören und ihre Fortschaffung mit den
Betriebsmitteln der P. möglich ist; ferner werden
zur Versend. als Pak. diej. Briefpostgegenst. (Br.,
Drucks., Geschäftspap., Warenpr.) zugelassen, die
nach Gewicht, Form od. Beschaffenheit sich zur Be-
förderung mit der Briefpost nicht eignen. Aus-
nahmsw. werden auch Pak. von mehr als 50 kg
angenommen. Im AuslVerk. ist zu unterscheiden
zwischen PPaketen und PFrachtstücken. Die er-
sreren sind i. d. R. bis 5 kg zulässig und unter-
licgen den Vorschr. des Pakllebereink. zum Welt P.=
Vertr. Auf PFrachtst. werden die Bestimm. der
bes. Abmachungen mit fremden PVerwalt. od. mit
Privatbeförd Anst. angewendet. Ausgeschlossen sind
durchweg Gegenst., deren Beförd. mit Gefahr ver-
bunden ist, namentl. alle durch Reibung, Druck
usw. leicht entzündl. Sachen sowie ätzende Flüssig-
keiten. Der Abs. solcher Sachen ist für jeden ent-
stehenden Schaden haftbar. Wegen der beding-
ungsweise, d. h. bei Einhaltung best. Vorschr. über
die Verpuack. Uusw. zugelassenen Gegenst. s. Württ.=
PO. 8§ 6. — Pak. können unter Wertang. ver-
sandt werden, deren Höhe im d. und d.-österr. Ver-
kehr nicht beschränkt ist; im Welt PVerk. bestimmt
die einzelne Verwalt., bis zu welcher Höhe Wert-
angabe zulässig ist. Die Verpackung der gewöhnl.
und der einzuschreib. Pak. muß nach Maßg. der
Beförderungstrecke, des Umfangs und der Be-
schaffenheit der Send. haltbar und sichernd ein-
gerichtet sein. Der Verschluß muß so beschaffen
sein, daß dem Inhalt ohne Beschädigung der Um-
hüllungen nicht beizukommen ist. Bei Send. bis
3 kg und von geringem Wert genügt im d. Ver-
kehr eine angemessene Verschnürung; im Ausl.=
Verkehr ist ein Verschluß durch Siegel oder Siegel-
marke erforderlich. Aus einem Stück bestehende
Pak. (Holz-, Metallstücke usw.) bedürfen u. U.
keiner Verpackung. Wegen Send. mit Wertang. s.
Wertsend. — Den Pak. muß eine Paketkarte in der
von der PVerwalt. vorgeschriebenen Form bei-
gegeben werden. Pak. nach Orten außerh. des d.
Zollgebiets sind Zollinhaltserkl. in best. Anzahl je